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Stefan Krappweis, TU-Berlin, ISR  - Fachgebiet Orts-, Regional- und Landesplanung

 

Flächennutzungsplanung in Brandenburg nach der Wende

 

Der Flächennutzungsplan hat bei der ersten Welle von Siedlungserweiterungen in der Nachwendezeit bei den brandenburgischen Gemeinden insgesamt so gut wie keine Rolle gespielt. Gefragt war hier der schnelle Weg zum Planungsrecht über den “vorzeitigen” B-Plan, der in den Neuen Ländern bis zum 31.12.1997 auch ohne “dringende Gründe” vor dem FNP aufgestellt werden konnte,[1] und den Vorhaben- und Erschließungsplan sowie Abrundungssatzungen (§ 34 Abs. 4 BauGB), um so Wohnbau- und Gewerbeprojekte schneller abwickeln zu können. Hinzu kam, dass zahlreiche kleinere Gemeinden einen FNP zur städtebaulichen Ordnung nicht für erforderlich hielten und statt dessen mithilfe des “selbständigen” B-Plans (§ 8 Abs. 2 BauGB) planten. Dies betrifft immerhin 460 Gemeinden (27 %)[2].  Nur in wenigen Fällen kann man von einem Parallelverfahren von Flächennutzungsplänen und daraus entwickelten Bebauungsplänen sprechen (§ 8 Abs. 3 BauGB). Eine geordnete Entwicklung von verbindlichen Bauleitplänen aus dem vorbereitenden F-Plan kam quasi nicht vor (§ 8 Abs. 2 BauGB). Ende 1997, ein Jahr nachdem die Abschreibungsvergünstigungen und damit ein zugkräftiger Motor für den Aufbau Ost wegfielen, verfügten nur 4 % der Gemeinden über einen genehmigten FNP.[3]

In einer zweiten Welle wurden dann Siedlungserweiterungen auf der Grundlage von Flächennutzungsplänen vorbereitet. Von den im Jahr 1998 insgesamt 1.688 Gemeinden Brandenburgs waren 1.158 (69 %) mit der Aufstellung eines FNP befasst. 678 Gemeinden (59 %) stellten ihren eigenen FNP auf, 480 Gemeinden (41 %) haben sich für einen gemeindeübergreifenden Plan entschlossen. Davon wiederum 233 Gemeinden (20 %) in dem Verfahren nach § 204 BauGB (gemeinsamer Flächennutzungsplan), 59 Gemeinden (5 %) nach § 205 BauGB (Planungsverband), und 188 Gemeinden (16 %) übertrugen die Zuständigkeit für den FNP auf das Amt.

 

Flächennutzungspläne in Brandenburg nach der Art des Planverfahrens

 

 

“Eine vergleichbar hohe Zahl gemeindeübergreifender Planungen hat es in den alten Ländern nie gegeben”.[4]

Zu den günstigen Voraussetzungen in Brandenburg zählten dabei:[5]

-         aktive Förderung durch das MSWV und deren Genehmigungsbehörde LBBW

-         geringe Bevölkerungsdichte bzw. hohe Zahl kleiner Gemeinden

-         Zusammenfassung der Gemeinden in Ämtern seit 1993

-         gemeinsamer Planungszeitpunkt (Parallelität des Aufstellungserfordernisses)

-         gemeinsamer Planungsanlass (z.B. gemeindeübergreifender Windpark).



[1]          Vgl. § 246 a Abs. 1 Ziffer 3 Abs. 4 BauGB (a. F.) und §  8 Abs. 4 BauGB.

[2]          MSWV aktuell, 2/98, S. 14, Hrsg. Ministerium für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr.

[3]          Ebenda.

[4]          Ebenda S. 15.

[5]          Ebenda S. 13.