Bundesverwaltungsgericht - Urteil Schönefeld vom 16.3.2006


BVerwG 4 A 1073.04

 

Begründung (Auswahl)

 

„Angesichts dieser Rechtsgrundlagen (LEPro 2003  § 19 Abs. 11; LEP FS 2003 Z 1, Z 2) erübrigte sich die Durchführung eines Raumordnungsverfahrens“ (Absehensregel) Rn 60

 

„Zweifelhaft ist jedoch, ob Planfeststellungsbehörde Bindungskraft der landesplanerischen Standortentscheidung in der luftverkehrsrechtlichen Planfeststellung richtig erkannt hat.“ Behörde stützt sich auf 2 Pfeiler: Ziele der Landesplanung (strikt zu beachten), fachplanungsrechtliche Standortabwägung mit eigenem Standortvergleich Rn 61, dabei werden Standortanforderungen des LEP FS zum Bestandteil der fachplanerischen Abwägung

 

Anlass zur Konkretisierung der Bindungswirkungen der raumordnungsrechtlichen Standortentscheidung in der luftverkehrsrechtlichen Planfeststellung Rn 62

 

Raumordnung ist auf die Ordnung und Entwicklung des größeren Raumes angelegt. Der Gesetzgeber hat der Raumordnung daher die Kompetenz zur überfachlichen und überörtlichen, zusammenfassenden (integrierten) Gesamtplanung verliehen und dies mit einem Koordinierungs-, Ordnungs- und Entwicklungsauftrag verbunden (§ 1 ROG, Art. 7 u. 8 LplV), Ausgleich der konkurrierenden Ansprüche an die Raumnutzung, Rn 64. „Den Fachplanungsträgern muss zur Erfüllung der ihnen eingeräumten Planungsbefugnis ein ausreichender Planungsspielraum verbleiben.“ Es gehört zu den herkömmlichen Mitteln überörtlicher Koordination und Entwicklung, Raumfunktionen zu sichern, die an besondere Lagevorteile oder Standortbedingungen geknüpft sind. Die Träger der Landes- und Regionalplanung sind daher auch zu Standortausweisungen für raumbedeutsame Infrastrukturvorhaben ermächtigt (BVerwG 15.5.2003, Messe und Flughafen Stuttgart), aber nur in einer Detailschärfe, die, abgesehen von § 35 Abs. 3 BauGB, keine den Inhalt und die Schranken des Eigentums unmittelbar bestimmenden Regelungen der Bodennutzung enthalten. Standortfestlegungen in einem Landesentwicklungs- bzw. Regionalplan müssen sich daher auf die Aussage beschränken, dass der ausgewählte Standort aus raumordnerischer Sicht geeignet und  - nach einem raumordnerischen Alternativenvergleich - vorzugswürdig ist, um konkurrierende Raumnutzungen in einen dauerhaften, großräumig ausgewogenen Ausgleich zu bringen. Rn 65

 

Vertikales Über- und Unterordnungsverhältnis zwischen Raumordnung und Bauleitplanung nicht auf Raumordnung und Fachplanung übertragbar Rn 67

 

Regelungsmuster vertikaler Arbeitsteilung in der räumlichen Gesamtplanung (Raumordnung zu Bauleitplanung mit strikter Anpassungspflicht) kann auf das Verhältnis zwischen Raumordnung und Fachplanung nicht übertragen werden. Luftverkehrsrecht kennt eine vergleichbare Unterordnung unter raumordnungsrechtliche Zielvorgaben nicht (Anm.: ?) „Das Verhältnis zwischen Landesplanung und luftverkehrsrechtlicher Fachplanung ist nicht das einer vertikalen Planungshierarchie, sondern das einer arbeitsteiligen Aufgabenstruktur mehrere Planungsträger, deren aufgabespezifische Kompetenzen und Gestaltungsspielräume durch rechtliche Bindung, Abstimmungsgebote und Beteiligungsverfahren miteinander verschränkt sind“ Rn 69

 

 

Rn 72: „Beantragt ein Vorhabenträger eine Zulassung eines Flughafenvorhabens an dem von der Landesplanung festgelegten Standort, ist es weder Aufgabe der Planfeststellungsbehörde noch ist sie dazu befugt, die vorangegangene raumordnerische Abwägung durch eine eigene ergebnisoffene Abwägung zu ersetzen, zu bestätigen oder zu korrigieren. Die Planfeststellungsbehörde hat das Ergebnis des landesplanerischen Standortvergleichs als solches hinzunehmen. Das ist gerechtfertigt, weil die Wahl eines Standorts für einen internationalen Verkehrsflughafen vorrangig eine raumordnerische Entscheidung darstellt. Die Standortwahl hat weiträumige Auswirkungen auf die Siedlungs- und Freiraumstruktur des Planungsraumes und schafft Nutzungskonflikte, die in der Regel auf der übergeordneten Ebene der Landesplanung ein öffentliches Planungsbedürfnis auslösen. Hat ein Träger der Landesplanung seine Planungsbefugnisse in diesem Sinne wahrgenommen, wäre eine erneute ergebnisoffene Standortalternativenprüfung des Fachplanungsträgers mit dem Gestaltungsanspruch der Landesplanung nicht vereinbar“ (es sei denn, die Landesplanung verzichtete auf gebietsscharfe Standortvorgabe und hat nur Teilraum bestimmt, Rn 73)

Rn 73 Einfluss auf die Formulierung zielförmiger Standortvorgaben können Fachplanungsträger und private Vorhabenträger über die Beteiligung (§ 7 ROG) und das Widerspruchsverfahren (§ 5 ROG, u.a. für Planfeststellung nach dem Luftverkehrsgesetz) oder das Zielabweichungsverfahren, § 11 ROG,  nehmen.

 

LEP: je konkreter die Festlegungen, desto schärfer sind die Raumverhältnisse im Umfeld der zu vergleichenden Standorte in den Blick zu nehmen.

 

 

1.5 Entscheidungsspielraum der Planfeststellungsbehörde

 

Planfeststellungsbehörde trifft keine Rechtspflicht zur Zulassung des Flughafenvorhabens an dem von der Landesplanung ausgewiesenen zielförmigen festgelegten Standort. Rn 76

 

„Die raumordnungsexternen Belange können für sich betrachtet oder in ihrer Gesamtheit so gewichtig sein, dass sich die landesplanerische Standortwahl in der fachplanerischen Abwägung nicht durchsetzt.“ Rn 77

 

Die Beachtenspflicht verlangt nicht, eine auf raumordnerische Erfordernisse gestützte Standortentscheidung umzusetzen, wenn Detailplanung an Ort und Stelle technisch oder rechtlich nicht realisierbar oder mit unverhältnismäßigen Eingriffen in kommunale, private und allgemein öffentliche Belange verbunden wäre.

 

Zielförmige Standortentscheidungen der Landesplanung können in der luftverkehrsrechtlichen (und fernstraßenrechtlichen) Planfeststellung aus spezifisch fachplanerischen Erwägungen „überwunden“ werden. Rn 79

 

Quelle: http://www.bverwg.de/media/archive/3830.pdf