Eigenentwicklung in Raumordnungsplänen
Stefan
Krappweis 04.03.2006
Eigenentwicklung
in Raumordnungsplänen
1. Quantitative
Festlegungen/Erläuterungen in Landes- und Regionalplänen
Landesentwicklungsplan |
Regionalplan |
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Brandenburg und Berlin |
Landesentwicklungsplan
Gesamtraum 2004 (LEP GR).: Z 1.1.6
Eigenentwicklung der Gemeinden (1) In Gemeinden ohne ober-
oder mittelzentrale Funktion ist eine
Siedlungsflächenentwicklung nur im Rahmen der
Eigenentwicklung möglich. Ausgehend vom realen Bedarf darf in diesen
Gemeinden in der Regel ein planerischer Angebotszuwachs der Wohneinheiten von höchstens 10 Prozent auf
der Grundlage des Bestandes vom
31. Dezember 2003 nicht überschritten
werden. Entwurf Landesentwicklungsplan
Berlin-Brandenburg 2007 (LEP B-B): 4.5 (Z) (1) Die Entwicklung von
Siedlungsflächen, in denen auch Wohnnutzungen zulässig sein sollen
(Wohnsiedlungsflächen), ist möglich 1. in Zentralen Orten ohne
Gestaltungsraum Siedlung, 2. im in der Festlegungskarte
1 festgelegten Gestaltungsraum Siedlung oder 3. in Nicht-Zentralen Orten
im Rahmen des Eigenbedarfs, 4. innerhalb von Gemeinden
mit einem festgelegten Gestaltungsraum Siedlung in Siedlungsbereichen
außerhalb des Gestaltungsraumes Siedlung nur im Rahmen des Eigenbedarfs
dieser Siedlungsbereiche. (2) Der Eigenbedarf nach
Absatz 1 Nr. 3 und 4 wird als Entwicklungsoption von 0,5 ha pro
1000 Einwohner (Stand …. 2008) für einen Zeitraum von 10 Jahren für
zusätzliche Wohnsiedlungsflächen festgelegt. |
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Landesentwicklungsplan
2000 4.1.2. Flächen für Wohnen Z Ortsteile, für die
keine oder für den ermittelten Wohnsiedlungsflächenbedarf nicht ausreichend
bemessene Siedlungsbereiche dargestellt sind oder die diese nicht in Anspruch
nehmen können, dürfen im Rahmen des ermittelten
Bedarfs für die Eigenentwicklung Flächen bis zu 5
ha am Rande der Ortslage zu Lasten der Bereiche für
Landschaftsnutzung und -pflege in Anspruch nehmen. Flächen für Industrie
und Gewerbe Z In Ortsteilen, in denen
keine Darstellung von ”Bereichen für Industrie und Gewerbe” erfolgt und in
deren ”Siedlungsbereichen” keine Flächen für gewerbliche Zwecke verfügbar
sind, können am Rande der Ortslagen in den ”Bereichen für Landschaftspflege
und -nutzung” bis zu 5 ha gewerbliche Flächen im Rahmen der Bauleitplanung für den Eigenbedarf (Bedarf
ortsansässiger Betriebe) sowie zur örtlichen Grundversorgung
(z. B. Handwerks- und Dienstleistungsbetriebe) ausgewiesen werden. In den
zentralen Ortsteilen ist ein solcher Bedarfsnachweis nicht erforderlich. |
2.4.1-3
Die bauleitplanerische Ausweisung von Wohn- und gemischten Bauflächen sowie dazugehörigen kleineren gewerblichen und
Sonderbauflächen hat innerhalb der in der Karte
ausgewiesenen "Siedlungsbereiche,
Bestand und Zuwachs" stattzufinden. Die "Siedlungsbereiche, Bestand und
Zuwachs" kommen auch als Standorte für Kleingartenanlagen, Grünflächen,
Verkehrsflächen u. a. in Frage. Diese Flächen werden auf den maximalen Bedarf
an Wohnsiedlungsfläche (s. Tabelle 1) nicht angerechnet. 2.4.1-4
Bei der Inanspruchnahme von Flächen für Wohnsiedlungszwecke stellen
die dem maximalen Bedarf der Städte und Gemeinden entsprechenden Flächenwerte
(s. Tabelle
1) die Obergrenze dar.
Auf diese Flächenwerte sind erkennbare größere Reserven im Bestand, wie z. B.
freiwerdende Militärflächen, anzurechnen. Der Bedarf soll vorrangig im
zentralen Ortsteil innerhalb der "Siedlungsbereiche, Bestand" sowie
in den ausgewiesenen "Siedlungsbereichen, Zuwachs" gedeckt werden.
Eine Eigenentwicklung ist aber auch in nicht zentralen Ortsteilen möglich. Maximaler Bedarf
an Wohnsiedlungsfläche für den Zeitraum 1990 bis 2010 Tabelle 1
2.4.1-5
Sofern keine "Siedlungsbereiche, Zuwachs" ausgewiesen sind, dürfen
in allen Ortsteilen kleinere Flächen unterhalb der Darstellungsgrenze von 5 ha im Rahmen der Flächenwerte der Tabelle 1 am
Rande der Ortslage zu Lasten der "Bereiche für Landschaftsnutzung und
-pflege“ in Anspruch genommen werden. Der Landschaftshaushalt, das
Landschaftsbild und historische Ortsbilder sollen bei der Ausweisung von
Baugebieten keine vermeidbaren Veränderungen erfahren. 2.4.1-8
Bei der Ausweisung von Wohnbauflächen sind für die verschiedenen Siedlungstypen
die nachfolgenden Dichtevorgaben, bezogen auf Bruttowohnbauland,
einzuhalten: - im
ländlichen Siedlungstyp 25 bis 40 Wohneinheiten je ha, - in
verstädterter Besiedlung und ihrer Umgebung 35 bis 50 Wohneinheiten je ha, - im Einzugsbereich
vorhandener oder geplanter S-
und U-Bahn-Haltepunkte 45 bis 60 Wohneinheiten je ha, - im
Großstadtbereich mindestens 60 Wohneinheiten je ha. 2.4.2-4 Die
bauleitplanerische Ausweisung von Industrie- und Gewerbegebieten hat
innerhalb der in der Karte dargestellten "Bereiche für Industrie und
Gewerbe, Bestand und Zuwachs" stattzufinden. Sofern keine "Bereiche
für Industrie und Gewerbe, Zuwachs" ausgewiesen sind, dürfen kleinere Flächen unterhalb der Darstellungsgrenze von 5 ha in den "Siedlungsbereichen, Bestand und Zuwachs" und zu
Lasten der "Bereiche für Landschaftsnutzung und -pflege" in
Anspruch genommen werden. 2.4.2-7
Bei der Inanspruchnahme von Flächen für die gewerbliche Nutzung sollen die
den Städten und Gemeinden einschließlich der Reserven in Bebauungsplänen zur
Verfügung stehenden Flächen (s. Tabelle 3) nicht
überschritten werden. Flächen für
Gewerbe in den Städten und Gemeinden
Tabelle 3
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Regionales Raumordnungsprogramm Mittleres
Mecklenburg/Rostock 5.4 Wohnungswesen Begründung: Generell haben alle Gemeinden das Recht auf
Eigenentwicklung. Sie sollte sich am Wohnungsbestand
orientieren und das Maß von 15 % zum Bestand des
Jahres 1990 für die nächsten 10 Jahre nicht wesentlich überschreiten. |
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Regionales Raumordnungsprogramm Region
Hannover 2005 D 1.6.3 Entwicklung ländlich
strukturierter Siedlungen
03 Der Entwicklungsspielraum der übrigen ländlich
strukturierten Siedlungen mit der Funktion Eigenentwicklung besteht aus der
Erfüllung des örtlichen Grundbedarfs an zusätzlichen Wohnbauflächen und
gemischten Bauflächen. Er wird als Basiswert in % zur
vorhandenen Siedlungsfläche festgelegt. Der Basiswert beträgt 5 %. Eine Erhöhung des Basiswertes auf bis zu 7 % ist im Einzelfall in Abstimmung
zwischen der Kommune und dem Träger der Regionalplanung dann möglich, wenn
besondere örtliche Gegebenheiten oder raumordnerisch begründete Bedarfe geltend
gemacht werden können. Der Basiswert ist auf den Geltungszeitraum des
Programms beschränkt und nicht übertragbar. Die Region Hannover
führt ein Kataster über die Entwicklung der Siedlungsfläche in den ländlich
strukturierten Siedlungen.
Regionales
Raumordnungsprogramm für den Großraum Braunschweig – Entwurf: Juni 2006 1.1.3.4 Eigenentwicklung (4) Folgende Orientierungswerte sollen den Planungen zugrunde liegen: • in Standorten mit Eigenentwicklung: ein Angebot von 3,5 Wohneinheiten (WE) pro Jahr und pro 1.000 Einwohnern und bei
einer Dichte von rund 15 WE / ha, • in Standorten mit der besonderen Funktion „Wohnen“: ein Angebot mit 4,5 WE pro Jahr und pro 1.000 Einwohnern und bei einer Dichte von rund 20 WE / ha. Die
Wohnbauflächenausweisung an einem Standort soll den festgelegten
Orientierungswert nicht überschreiten. |
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Regionaler Raumordnungsplan Westpfalz 2004 2.5 Schwellenwerte 2.5.1 Schwellenwerte
für die Wohnbauflächenausweisung Die bauleitplanerische
Konkretisierung der besonderen Funktion Wohnen erfolgt – ebenso wie die der
Eigenentwicklung – über die Bestimmung von Schwellenwerten für die Wohnbauflächenausweisung
(vgl. Kap. 2.4.1). G Der
Quantifizierungsansatz stellt sich wie folgt dar: Für Gemeinden mit Eigenentwicklung wird ein Angebot von 3,5
Wohneinheiten (WE) pro Jahr und pro 1.000 Einwohner (E) als ausreichend angesehen, bei einer Dichte von 15
WE/ha...Die Schwellenwerte sind im Anhang festgesetzt. Z Die
Wohnbauflächenausweisung einer Gemeinde darf den festgesetzten Schwellenwert
nicht wesentlich überschreiten. G Die zulässige Abweichung bestimmt sich
dabei ausschließlich über nachzuweisende ortspezifische
Planungserfordernisse ...und wird wie folgt begrenzt: - Orte unter 1000 Einwohner
bis zu 1 ha; - Orte über 1000 bis unter
5000 Einwohner bis zu 1,5 ha; - Orte über 5000 Einwohner
bis zu 2 ha. Vorhandene größere,
zusammenhängende, bereits erschlossene, aber unbebaute
Baugebiete sind in der Regel in Abzug zu bringen. |
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Landesentwicklungsplan Siedlung 2006:
(31) Z ... nicht-zentrale Gemeindeteile (max. Eigenentwicklungsbedarf):
1,5 Wohnungen pro 1.000 Einwohner und Jahr (32) (Z) ...
Wohnbaulandreserven in Baulücken ...sind auf den festgelegten örtlichen
Wohnungsbedarf anzurechnen.... (33) (Z) Für
die Ermittlung des örtlichen Bauflächenbedarfs ist seitens der Gemeinden insbesondere der Nachweis über die in den Gemeinden und
Gemeindeteilen vorhandenen, örtlichen Baulücken ...sowie über die
Siedlungsdichte (Wohnungen je Hektar Bruttowohnbauland) zu führen und im
Rahmen der Bauleitplanung der Landesplanungsbehörde vorzulegen. (36) (Z) Als
durchschnittliche Siedlungsdichte sind bezogen auf das Bruttowohnbauland bei
Wohnbauflächenausweisungen folgende Dichtewerte in Wohnungen pro Hektar
(W/ha) mindestens einzuhalten: · 40 W/ha in der Kernstadt des Oberzentrums; · 30 W/ha in der Kernstadt der Mittelzentren im Ordnungsraum; · 25 W/ha in der Kernstadt der Mittelzentren im Ländlichen
Raum; · 25 W/ha im zentralen Ort der Grundzentren im Ordnungsraum; · 20 W/ha im zentralen Ort der Grundzentren im Ländlichen
Raum; · 20 W/ha in den nicht-zentralen Gemeindeteilen im Ordnungsraum; · 15 W/ha in den
nicht-zentralen Gemeindeteilen im Ländlichen Raum. |
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Regionaler Entwicklungsplan Altmark 5.3.7. G Die örtlichen
Bedürfnisse in den übrigen Orten ergeben sich aus dem Eigenbedarf bei
Wohnbebauung entsprechend einer Bevölkerungsvorausschätzung oder dem konkret
nachweisbaren Bedarf bzw. einer Flächenbevorratung von 10 % des im Zusammenhang
bebauten Ortsteils bei Gewerbeflächen. |
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Regionaler Raumordnungsplan Mittelthüringen 3.1 Zentrale Orte und
Verflechtungsbereiche 3.1.1 Leitbild Begründung zu 3.1.1: ...Als örtlicher Bedarf
können etwa 3 ha neue
Gewerbefläche je 1.000 Einwohner
angenommen werden. ...Als örtlicher Bedarf können durchschnittlich 1-2 ha neue
Wohngebietsfläche je 1.000 Einwohner angenommen werden. |
BaWü LEP 2002:
3.1.5 Z Gemeinden, in denen aus besonderen
Gründen, insbesondere aus Rücksicht auf Naturgüter, keine über die
Eigenentwicklung hinausgehende Siedlungstätigkeit stattfinden soll, werden in
den Regionalplänen ausgewiesen. Der Rahmen der Eigenentwicklung soll es den
Gemeinden ermöglichen, ihre gewachsene Struktur zu erhalten und angemessen
weiterzuentwickeln. Zur Eigenentwicklung einer Gemeinde gehört die Schaffung
von Wohnraum und Arbeitsplätzen für den Bedarf aus der natürlichen Bevölkerungsentwicklung
und für den inneren Bedarf sowie für die Aufnahme von Spätaussiedlern.
Begründung zu 3.1.5: Den
sich für die Eigenentwicklung ergebenden Bedarf kann jede Gemeinde nach der
Erforderlichkeit und den voraussehbaren Bedürfnissen (§ 1 Abs. 3 und § 5 Abs. 1
des Baugesetzbuchs) geltend machen. Der Bedarf wird durch zahlenmäßige Vorgaben
der Landes- und Regionalplanung nicht beschränkt. Der Rahmen der
Eigenentwicklung soll es den Gemeinden ermöglichen, ihre gewachsene Struktur zu
erhalten und organisch weiterzuentwickeln. Dabei soll der natürlichen
Entwicklung der Bevölkerung und dem inneren Bedarf Rechnung getragen werden,
der sich insbesondere durch Verbesserungen der Wohn- und
Wohnumfeldverhältnisse, die Erweiterung ortsansässiger Betriebe und die
Weiterentwicklung der technischen und sozialen Infrastruktur ergeben kann. Auch
der örtliche Bedarf, der sich aus der Aufnahme von Spätaussiedlern ergibt, soll
nach dem Willen des Landtags Berücksichtigung finden. Ein darüber
hinausgehender Bedarf für Wanderungsgewinne und für größere Gewerbeansiedlungen
kann im Rahmen der Eigenentwicklung jedoch nicht in Ansatz gebracht werden. Die
Festlegung von Gemeinden, denen nur die Eigenentwicklung zugestanden wird,
erfolgt durch die Regionalplanung und erfordert den Nachweis besonderer Gründe,
insbesondere aus Rücksicht auf Naturgüter (vgl. § 8 Abs. 2 Nr. 4 des
Landesplanungsgesetzes).
Berlin-Brandenburg
LEP GR
Landesentwicklungsplan
Gesamtraum 2004 (LEP GR)
Z 1.1.6 Eigenentwicklung der Gemeinden
(1) In Gemeinden ohne ober- oder
mittelzentrale Funktion ist eine Siedlungsflächenentwicklung nur im Rahmen der
Eigenentwicklung möglich. Ausgehend vom realen Bedarf darf in diesen Gemeinden
in der Regel ein planerischer Angebotszuwachs der Wohneinheiten
von höchstens 10 Prozent auf der Grundlage des
Bestandes vom 31. Dezember 2003 nicht überschritten werden.
Begründung zu 1.1.6: Art und Maß der verträglichen
Eigenentwicklung der Gemeinden ist abhängig von der Größe, inneren Struktur,
kulturellen Identität und langfristigen ökologischen und ökonomischen
Tragfähigkeit. Auch im Rahmen der Eigenentwicklung sollte vor dem Hintergrund
der aktuellen demografischen Entwicklung dafür Sorge getragen werden, dass die
Tragfähigkeit der vorhandenen technischen und sozialen
Infrastruktureinrichtungen zu überprüfen ist und diese Einrichtungen dem
gegebenenfalls reduzierten Bedarf angepasst werden.
Die Eigenentwicklung soll sich dabei an
Entwicklungschancen der Gemeinde im Siedlungszusammenhang orientieren, zugleich
aber keine Beeinträchtigung der Entwicklung der hochstufigen Zentralen Orte zur
Folge haben. In den letzten Jahren hatten die Mittel- und Oberzentren des
äußeren Entwicklungsraumes erhebliche Einwohner- und Funktionsverluste zu
verzeichnen. Insbesondere im Sinne der Sicherung der Funktionsfähigkeit der
hochstufigen Zentralen Orte wird zur landesplanerischen Beurteilung von Vorhaben
für die Gemeinden ohne ober- oder mittelzentrale Funktionszuweisung daher für
den Eigenbedarf ein durchschnittlich jährliches Wachstum von 0,5 Prozent der
Wohneinheiten auf der Grundlage des Bestandes vom 31. Dezember 2003 als
Obergrenze herangezogen, wenn nicht ein besonderer Bedarf andere Planungsstufen
rechtfertigt. Bei einem angenommenen Planungszeitraum von 20 Jahren in der
Bauleitplanung entspricht dieser Orientierungswert einem 10-prozentigen Zuwachs
der Wohneinheiten des Bestandes vom 31. Dezember 2003 [Quelle: Veröffentlichungsverzeichnis
des Landesbetriebes für Datenverarbeitung und Statistik (LDS): Tab. Fl1.18
Fortschreibung des Wohnungs- und Wohngebäudebestandes]. Ein
über dem Eigenbedarf liegender Zuwachs in Gemeinden ohne ober- und
mittelzentrale Funktion wird vor dem Hintergrund des Bevölkerungsrückganges als
strukturell nicht verträglich und als nicht mit den Zielen der Raumordnung in
Übereinstimmung bewertet.
Bei dem benannten finanziellen
Lastenausgleich handelt es sich um vertragliche Regelungen zwischen den betroffenen
Gemeinden. Ein Anspruch an das Land im Rahmen des Finanzausgleichsgesetzes
besteht hiermit nicht.
Mecklenburg-Vorpommern
Landesraumentwicklungsprogramm
2005 (LEP M-V)
4.1 (6) Die
Wohnbauflächenentwicklung ist auf die Zentralen Orte und Siedlungsschwerpunkte
zu konzentrieren. In den anderen Gemeinden ist die
Wohnbauflächenentwicklung am Eigenbedarf, der sich aus Größe, Struktur und
Ausstattung des Ortes ergibt, zu orientieren. (Z)
(8) Die gewerbliche Bauflächenentwicklung soll auf die
Zentralen Orte
konzentriert werden. In den anderen Gemeinden soll sich die
gewerbliche Bauflächenentwicklung am Eigenbedarf, der sich aus Größe, Struktur
und Ausstattung des Ortes ergibt, orientieren.
Begründung:
Die Erhaltung und Festigung der Siedlungsstruktur im Sinne der dezentralen
Konzentration ist angesichts der stark rückläufigen Einwohnerentwicklung grundlegendes
Anliegen der Landesentwicklung. Zukünftige Ansiedlungspotenziale sind in erster
Linie zur Stärkung der zentralen Orte einzusetzen. Grundzentren und Siedlungsschwerpunkte
sollen in den dünn besiedelten ländlichen Bereichen durch Bündelung von
Infrastruktur und Dienstleistung eine angemessene Grundausstattung vorhalten,
die die Wahrnehmung der Daseinsgrundfunktionen Wohnen, Arbeiten, Mobilität,
Bildung, Erholung und Freizeit in allen Teilräumen ermöglichen. Im Rahmen der
Wohnbauentwicklung umfasst der Eigenbedarf vorrangig den Bedarf der
ortsansässigen Bevölkerung.
Im Rahmen der gewerblichen Entwicklung
umfasst der Eigenbedarf die Erweiterung der ansässigen Betriebe, die
Neuansiedlung von Betrieben, die der örtlichen Grundversorgung (z. B. Handwerk)
oder zur Strukturverbesserung dienen, sowie die Ansiedlung von Betrieben, die
an besondere Standortbedingungen gebunden sind (z. B.
Saarland
2.4.2 Ziele und Grundsätze für
die Wohnsiedlungsentwicklung
Ziele und Grundsätze
(31) (Z) Schwerpunkt der
Wohnsiedlungstätigkeit ist der jeweilige zentrale Ort einer Gemeinde gem.
Anlagen 1 und 2. Für nicht-zentrale Gemeindeteile ist die Wohnsiedlungstätigkeit
am Eigenentwicklungsbedarf auszurichten. Als Wohnungsbedarf sind folgende
Zielwerte festgelegt (Anlage 6):
· Oberzentrum
Saarbrücken (OZ): 3,5 Wohnungen pro 1.000 Einwohner und Jahr
· Mittelzentren
(MZ): 3,5 Wohnungen pro 1.000 Einwohner und Jahr
· Grundzentren
(GZ): 2,5 Wohnungen pro 1.000 Einwohner und Jahr
· nichtzentrale
Gemeindeteile: 1,5 Wohnungen pro 1.000 Einwohner und Jahr
(max. Eigenentwicklungsbedarf)
(32) (Z) Die Inanspruchnahme
erschlossener Bauflächen hat Vorrang vor der Ausweisung und Erschließung neuer
Wohnbauflächen. Vorhandene Wohnbaulandreserven in Baulücken im Sinne dieses
Landesentwicklungsplanes sind auf den festgelegten örtlichen Wohnungsbedarf
anzurechnen. Im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung kann daher nur der darüber
hinausgehende Wohnungsbedarf dargestellt bzw. festgesetzt werden. Hierüber sind
von den Gemeinden im Rahmen der Bauleitplanung gegenüber der
Landesplanungsbehörde entsprechende Nachweise zu führen.
(33) (Z) Für die Ermittlung des
örtlichen Bauflächenbedarfs ist seitens der Gemeinden insbesondere der Nachweis
über die in den Gemeinden und Gemeindeteilen vorhandenen, örtlichen Baulücken
im Sinne dieses Landesentwicklungsplanes sowie
· über
die Siedlungsdichte (Wohnungen je Hektar Bruttowohnbauland)
zu führen und im Rahmen der Bauleitplanung
der Landesplanungsbehörde vorzulegen.
(34) (Z) Als Baulücken im Sinne
dieses Landesentwicklungsplanes gelten alle Baugrundstücke
· im
Geltungsbereich rechtskräftiger Bebauungspläne nach § 30 BauGB,
· im
Geltungsbereich von Bebauungsplänen, die nach § 33 BauGB zu beurteilen sind,
· im
Geltungsbereich von Satzungen nach § 34 Abs. 4 BauGB sowie
· innerhalb
von im Flächennutzungsplan rechtsgültig dargestellten, aber bislang nicht durch
Bebauungsplan rechtskräftig umgesetzten Reserveflächen.
Die Baulücken in diesen Gebieten sind zu
100 % auf den örtlich festgelegten Wohnungsbedarf anzurechnen.
(35) (Z) Bei der Anrechnung auf den
Wohnungsbedarf außer Ansatz bleiben Baulücken,
· die
innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile nach § 34 Abs. 1 und 2 BauGB
liegen;
· die
nur unter Bergschadenersatzverzicht bebaut werden können oder Baulücken in
Gebieten, unter denen der Bergbau umgeht bzw. im Zeithorizont des Planes
umgehen wird;
· in
Bebauungsplänen, die sich im Ortskern befinden und der Nachverdichtung dienen.
Über die Anrechenbarkeit dieser Baulücken
entscheidet die Landesplanungsbehörde im Einzelfall.
(36) (Z) Als durchschnittliche Siedlungsdichte
sind bezogen auf das Bruttowohnbauland bei Wohnbauflächenausweisungen folgende
Dichtewerte in Wohnungen pro Hektar (W/ha) mindestens einzuhalten:
· 40
W/ha in der Kernstadt des Oberzentrums;
· 30
W/ha in der Kernstadt der Mittelzentren im Ordnungsraum;
· 25
W/ha in der Kernstadt der Mittelzentren im Ländlichen Raum;
· 25
W/ha im zentralen Ort der Grundzentren im Ordnungsraum;
· 20
W/ha im zentralen Ort der Grundzentren im Ländlichen Raum;
· 20
W/ha in den nicht-zentralen Gemeindeteilen im Ordnungsraum;
· 15
W/ha in den nicht-zentralen Gemeindeteilen im Ländlichen Raum.
(37) (G) Zur Reduzierung von
Baulücken in Bebauungsplänen nach §§ 30 und 33 BauGB, von Baulücken innerhalb
der im Zusammenhang bebauten Ortsteile (§ 34 BauGB) sowie von im
Flächennutzungsplan bereits rechtsgültig dargestellten, aber bislang nicht
durch Bebauungsplan rechtskräftig umgesetzte Reserveflächen sollen die Städte
und Gemeinden durch Eigeninitiative zu einer Mobilisierung und
Marktverfügbarkeit der betreffenden Wohnbaugrundstücke beitragen.
(38) (G) Zur Vermeidung von
Baulücken sollen die Städte und Gemeinden dafür Sorge tragen, dass in
rechtskräftigen Bebauungsplänen festgesetzte Wohnbaugrundstücke für Bauwillige
tatsächlich verfügbar sind. Daher sollen Baulandausweisungen nur dort
vorgenommen werden, wo die Kommunen über die betreffenden Baugrundstücke
verfügen oder im Rahmen privatrechtlicher Verträge mit den
Grundstückseigentümern die Verfügbarkeit der betreffenden Baugrundstücke
gesichert ist. Die Veräußerung von Baugrundstücken soll an die Verpflichtung
geknüpft werden, die Grundstücke innerhalb eines angemessenen Zeitraumes zu
bebauen.
Sachsen
2.4 Gemeinden und Gemeinden mit
besonderen Gemeindefunktionen
Begriff: Besondere Gemeindefunktionen sind Funktionen,
die den wirtschaftlichen und sozialen Charakter einer nichtzentralörtlichen
Gemeinde dominieren und in ihrer raumstrukturellen Wirkung deutlich über die
eigene Gemeinde hinaus gehen oder die in Grundzentren eine deutlich
herausgehobene Funktion gegenüber den anderen Aufgaben eines Grundzentrums
darstellen. Als besondere Gemeindefunktionen kommen insbesondere die Funktionen
Bildung, Gewerbe, Fremdenverkehr, grenzübergreifende Kooperation und Verkehr in
Betracht. Die entsprechenden Festlegungen erfolgen in der
Regel in den Regionalplänen, sofern ein überörtliches
Regelungserfordernis raumordnerisch begründet
ist. Die Funktionen werden Gemeinden zugewiesen.
Bei einem besonderen landesentwicklungspolitischen Interesse
erfolgt diese Festlegung im
Landesentwicklungsplan (Funktion als Standort für Aufgaben
der Verteidigung).
Mit der Sicherung oder der Entwicklung der Gemeindefunktion
in Einklang stehende Maßnahmen sind in einem nichtzentralen Ort über den Rahmen
der Eigenentwicklung der Gemeinde hinaus zulässig.
Eigenentwicklung
Eigenentwicklung ist die für den Bauflächenbedarf zu Grunde
zu legende Entwicklung einer Gemeinde, die sich aus der natürlichen
Bevölkerungsentwicklung und aus den Ansprüchen der örtlichen Bevölkerung an
zeitgemäße Wohnverhältnisse, der ortsansässigen Gewerbebetriebe und der
Dienstleistungseinrichtungen ergibt.
Z 5.1.2 In den Gemeinden soll die bauliche
Eigenentwicklung möglich sein. Eine über die Eigenentwicklung hinausgehende
Siedlungstätigkeit ist in den Zentralen Orten gemäß ihrer Einstufung und in den
Gemeinden mit besonderen Gemeindefunktionen gemäß den im Kap. 2.4 genannten
Rahmenbedingungen und der Begriffsdefinition zulässig.
Begründung zu
Ziel 5.1.2: Seit In-Kraft-Treten des ersten LEP 1994 hat sich in Sachsen die Siedlungsstruktur
u. a. durch Suburbanisierungsprozesse gewandelt. Der Bestand an Bauflächen und
verfügbaren Wohn- und Gewerbeflächen vergrößerte sich erheblich. Zugleich nahm
durch Bevölkerungsrückgang, Prozesse der sozialen Segregation u. a. Gründen die
Nachfrage nach neuen Wohnbaustandorten ab, so dass z. Z. nicht nur weniger
nachgefragte Wohnungen (z. B. in Plattenhäusern von Großwohnsiedlungen) sondern
auch sanierte oder neu gebaute Mehrfamilienhäuser leer stehen. Vor diesem
Hintergrund würde eine ungesteuerte Bauflächenentwicklung dem schonenden Umgang
mit natürlichen Ressourcen (z. B. Boden) widersprechen und wäre raumordnerisch
keineswegs vertretbar. Der Landesentwicklungsplan setzt deshalb Grenzen für
eine raumordnerisch verträgliche Zunahme von Siedlungsflächen, indem die
weitere Entwicklung an die jeweilige zentralörtliche Einstufung oder an eine
nachgewiesene besondere Gemeindefunktion unter Beachtung der tatsächlichen
demographischen Entwicklung geknüpft wird. Damit wird auch der weiteren Zersiedlung
der Landschaft entgegengewirkt.
Die Planungshoheit der Gemeinden schließt -
ungeachtet der zentralörtlichen Einstufung - ein, dass jeder Gemeinde eine
bauliche Eigenentwicklung gemäß der Definition im Begriff (s. Kap. 2.4)
zugestanden wird. Das bedeutet, dass der Bedarf u. a. an Wohnungen, der sich
aus der natürlichen Zunahme der Bevölkerung oder auch bei rückläufiger
Bevölkerungsentwicklung aus Veränderungen der Haushaltsstruktur, aus dem
Überalterungsgrad und dem schlechten Bauzustand vorhandener Wohnungen ergibt,
für die örtliche Bevölkerung auf Wunsch in der eigenen Gemeinde gesichert wird.
Bereits wirksame Wohn- und Gewerbegebiete bleiben von den Festlegungen des LEP
unberührt.
Thüringen
Siedlungsstruktur
3.1.2 G Allen Gemeinden
soll eine bauliche Eigenentwicklung ermöglicht werden,die mit der Größe,
Struktur und Ausstattung der Gemeinde im Einklang steht, Entwicklungen und
Strukturen im Umland sowie die ökologische Belastbarkeit des Raums
berücksichtigt.
Begründung: Für eine eigenverantwortliche
Aufgabenwahrnehmung ist jeder Gemeinde im Rahmen ihrer Eigenentwicklung zu
ermöglichen, die gewachsenen Strukturen zu erhalten und angemessen weiterzuentwickeln.
Die demographische Entwicklung der ortsansässigen Bevölkerung, aber auch die
konkreten baulichen Möglichkeiten für eine ressourcenschonende Entwicklung im
Einklang mit ihrem Umland, wirken sich besonders bei geplanten
Flächenausweisungen aus. Eigenentwicklung ist die für den Bauflächenbedarf
zugrunde zu legende Entwicklung einer Gemeinde. Sie resultiert insbesondere
im Wohnsiedlungsbereich aus
•der natürlichen Bevölkerungsentwicklung,
• verändertem Wohnverhalten und steigenden Ansprüchen an
zeitgemäße Wohnverhältnisse der ortsansässigen Bevölkerung oder auch
• Veränderungen der Haushaltsstruktur, dem Überalterungsgrad
und dem schlechten Bauzustand vorhandener Wohnungen (trotz rückläufiger
Bevölkerungsentwicklung) und
•neuen Arbeitsplätzen,
im gewerblichen Bereich aus
• betriebsinternen Erweiterungen oder Umstrukturierungen
ortsansässiger Betriebe und Dienstleistungseinrichtungen,
•der Ansiedlung von Betrieben, die für die Grundversorgung
oder Verbesserung der Wirtschafts- und Arbeitsmarktstruktur erforderlich sind,
•der Ansiedlung von Betrieben, die durch Rohstoffvorkommen
oder aus Gründen des Immissionsschutzes an bestimmte Standorte gebunden sind,
sowie
für land- und forstwirtschaftliche Betriebe aus
•Maßnahmen zur Sicherung und Erweiterung ihrer Produktion.
Hessen
3.8.2 Bereich für
Landschaftsnutzung und -pflege
Ziele
Die in der Karte festgelegten Bereiche für Landschaftsnutzung
und -pflege sind in der Regel
landwirtschaftliche Nutzflächen und als
solche der landwirtschaftlichen Bodennutzung vorbehalten.
Soweit in diesen Bereichen erhöhte
Erosionsgefahr oder mittelgroße bis stark wechselnde
Grundwasserverschmutzungsempfindlichkeit
besteht, ist in der Art und Intensität der Bewirtschaftung darauf besondere
Rücksicht zu nehmen.
Sofern landwirtschaftliche Nutzung nicht
mehr erfolgt, ist die Pflege oder sonstiges Offenhalten
der Flächen anzustreben. Waldneuanlagen unter
5 ha Flächengröße sind - ungeachtet
der Nutzungseignung - zulässig, sofern
−
keine agrarstrukturellen Gesichtspunkte entgegenstehen,
−
Waldanschluss gegeben ist,
−
klimatische, wasserwirtschaftliche, naturschutzfachliche oder andere
Belange nicht
beeinträchtigt werden,
−
das Landschaftsbild nicht nachteilig verändert wird,
−
Belange der Rohstoffsicherung nicht entgegenstehen und
−
für die Waldneuanlage mit der betroffenen Gemeinde das Benehmen
hergestellt
ist.
In den Bereichen für Landschaftsnutzung und
-pflege sind unter Berücksichtigung agrarstruktureller Gesichtspunkte zulässig:
− Anlagen der Freiraumerholung mit
weit überwiegendem Freiflächenanteil,
− Siedlungs- und Gewerbeflächen bis 5
ha Flächengröße im Zusammenhang mit der bebauten
Ortslage unter Beachtung der Ziele der
Raumordnung zur Raum- und Siedlungsstruktur
sowie Städtebau und Wohnungswesen.
Begründung: Für Ortsteile mit Eigenentwicklung,
d.h. ohne festgelegte Siedlungs- und Gewerbezuwachsbereiche, können im Rahmen
des ermittelten Flächenbedarfs bis zu 5 ha Fläche
der umgebenden Bereiche für Landschaftsnutzung und -pflege für Siedlungs- und
Gewerbeflächen in Anspruch genommen werden.
Mecklenburg
Vorpommern
Regionales
Raumordnungsprogramm Mittleres
Mecklenburg/Rostock
5.4 Wohnungswesen
(1) Der
Wohnungsbau ist so zu entwickeln, daß die allgemeinen Ansprüche der Bevölkerung
an eine quantitative und qualitative Wohnraumversorgung (Fläche und Ausstattung)
abgesichert werden. In allen Gemeinden sind ausreichende, auf die gemeindliche
Entwicklung abgestimmte Wohnbauflächen auszuweisen.
(2) Wohnungsneubau
soll vordringlich in den Gemeindehauptorten realisiert werden. Schwerpunkte im
Ordnungsraum sind Rostock und die auf den Siedlungsachsen ausgewiesenen
Siedlungsachsenend- und -schwerpunkte.
Begründung:
Zu 1: Der angestrebte Ausgleich der Lebens- und
Wirtschaftsverhältnisse in allen Teilräumen
schließt eine qualitativ und quantitativ befriedigende Wohnungsversorgung
ein. Untersuchungen (AXIOM Berlin GmbH im Auftrag des Regionalen
Planungsverbandes) haben ergeben, daß vor allem ein Defizit in der Versorgung
mit Wohnfläche besteht (zu kleine Wohnungen). Dieses macht neben
Modernisierungsmaßnahmen Wohnungsneubau erforderlich. Generell haben alle
Gemeinden das Recht auf Eigenentwicklung. Sie sollte sich am Wohnungsbestand
orientieren und das Maß von 15 % zum Bestand des Jahres 1990 für die nächsten 10 Jahre nicht wesentlich
überschreiten. Eigenentwicklung
ist eine Flächen- und Kapazitätsentwicklung, die sich im
allgemeinen auf den
Bedarf der vorhandenen Bevölkerung bezieht.
Niedersachsen
Regionales
Raumordnungsprogramm Region Hannover Entwurf 2005
02 Ländlich strukturierte Siedlungen mit
der Ergänzungsfunktion Wohnen sind in der Stadt/Gemeinde die Stadt-/Ortsteile
- Barsinghausen
- Bantorf
- Groß Munzel
- Hohenbostel
- Winninghausen
03 Der Entwicklungsspielraum der übrigen ländlich strukturierten
Siedlungen mit der Funktion Eigenentwicklung besteht aus der Erfüllung des
örtlichen Grundbedarfs an zusätzlichen Wohnbauflächen und gemischten
Bauflächen. Er wird als Basiswert in % zur vorhandenen Siedlungsfläche
festgelegt. Der Basiswert beträgt 5 %.
Eine Erhöhung des Basiswertes
auf bis zu 7 % ist im Einzelfall in Abstimmung zwischen der Kommune und dem
Träger der Regionalplanung dann möglich, wenn besondere örtliche Gegebenheiten
oder raumordnerisch begründete Bedarfe geltend gemacht werden können. Der
Basiswert ist auf den Geltungszeitraum des Programms beschränkt und nicht übertragbar.
Die Region Hannover führt ein
Kataster über die Entwicklung der Siedlungsfläche in den ländlich
strukturierten Siedlungen.
04 Zusätzliche gewerbliche Bauflächen können in begründeten
Ausnahmefällen auf individuelle Anforderung gewährt werden und werden nicht auf
den Basiswert angerechnet.
Rheinland-Pfalz
Regionaler
Raumordnungsplan Westpfalz 2004
2.5 Schwellenwerte
2.5.1 Schwellenwerte für die
Wohnbauflächenausweisung
Die bauleitplanerische Konkretisierung der
besonderen Funktion Wohnen erfolgt – ebenso wie die der Eigenentwicklung – über
die Bestimmung von Schwellenwerten für die Wohnbauflächenausweisung (vgl. Kap.
2.4.1).
G Der Quantifizierungsansatz stellt sich
wie folgt dar:
Für Gemeinden mit Eigenentwicklung wird ein
Angebot von 3,5 Wohneinheiten (WE) pro Jahr und pro 1.000 Einwohner (E) als
ausreichend angesehen, bei einer Dichte von 15 WE/ha.
Bei Gemeinden mit der besonderen Funktion
Wohnen bestimmt sich das Angebot mit 4,5 WE pro Jahr und pro 1.000 E, bei einer
Dichte von 20 WE/ha. Für das Oberzentrum Kaiserslautern sowie die Mittelzentren
Pirmasens und Zweibrücken ist von einer Dichte > 20 WE/ha auszugehen. Die
Schwellenwerte sind im Anhang festgesetzt.
Z Die Wohnbauflächenausweisung einer
Gemeinde darf den festgesetzten Schwellenwert nicht wesentlich überschreiten. G
Die zulässige Abweichung bestimmt sich dabei ausschließlich über nachzuweisende
ortspezifische Planungserfordernisse hinsichtlich der
- lage- und zuordnungsbedingten,
- erschließungsbedingten,
- planungshorizontbedingten Gestaltung des
Planungsgebietes entsprechend den naturräumlichen, technischen und
wirtschaftlichen Ausgangsbedingungen sowie den städtebaulichen und planerischen
Gegebenheiten und wird wie folgt begrenzt:
- Orte unter 1000 Einwohner bis zu 1 ha;
- Orte über 1000 bis unter 5000 Einwohner bis zu
1,5 ha;
- Orte über 5000 Einwohner bis zu 2 ha.
Vorhandene größere, zusammenhängende,
bereits erschlossene, aber unbebaute Baugebiete sind in der Regel in
Abzug zu bringen.
Sachsen-Anhalt
Regionaler
Entwicklungsplan Altmark
5.3.7. G
Die örtlichen Bedürfnisse in den übrigen
Orten ergeben sich aus dem Eigenbedarf bei Wohnbebauung entsprechend einer
Bevölkerungsvorausschätzung oder dem konkret nachweisbaren Bedarf bzw. einer
Flächenbevorratung von 10 % des im Zusammenhang bebauten
Ortsteils bei Gewerbeflächen.
Thüringen
Regionaler
Raumordnungsplan Mittelthüringen
3.1 Zentrale Orte und
Verflechtungsbereiche
3.1.1 Leitbild
3.1.1.1 Die
Siedlungsstruktur soll so erhalten und weiterentwickelt werden, dass sie
• in ihrer funktionalen Aufgabenteilung den
Anforderungen der Daseinsvorsorge in allen Teilräumen des Landes entspricht;
•
die spezifisch thüringische dezentrale Verteilung der Siedlungen in ihrer
Maßstäblichkeit von Siedlung und Freiraum beachtet und stabilisiert;
• der kommunalen Eigenentwicklung
den notwendigen Entscheidungs- und Entwicklungsraum gibt;
• den notwendigen Güter-, Personen-,
Leistungs- und Informationsaustausch gewährleistet (LEP).
Begründung zu
3.1.1: Nichtkategorisierte Orte sind auf die Eigenentwicklung
entsprechend ihrer Einwohnerzahl orientiert, nicht auf die Wahrnehmung überörtlicher
Funktionen.
Kriterien für die Planung von
Gewerbeflächen sollen sein:
• vorrangige Nachnutzung von Nebengebäuden
für gemeindebedienendes Gewerbe und Handwerk;
•
vorrangige Nachnutzung von ortsnahen ehemaligen landwirtschaftlichen Anlagen
für ortsbedienendes Gewerbe und Handwerk, soweit keine wesentlichen
ortsgestalterischen, städtebaulichen oder raumordnerischen Gründe entgegenstehen;
• Neuausweisung von Gewerbeflächen für
Ortsansässige oder ortsbedienende Gewerbetreibende, die innerhalb der Ortslage
nicht ansiedelbar sind;
•
keine Ausweisung von neuen Gewerbegebieten für Neuansiedlungen mit
überörtlichem Wirkungsbereich.
Als örtlicher Bedarf können etwa 3 ha
neue Gewerbefläche je 1.000 Einwohner angenommen werden.
Kriterien für die Planung von
Wohnbauflächen sollen sein:
• vorrangige Nachnutzung von vorhandenen
Gebäuden;
• vorrangige Erschließung von
Wohnbauflächen innerhalb der bebauten Ortslage;
• Neuausweisung von Wohnbauflächen vor
allem für den Bedarf, der aus der ortsansässigen Wohnbevölkerung entsteht.
Als örtlicher Bedarf können
durchschnittlich 1-2 ha neue Wohngebietsfläche je 1.000 Einwohner angenommen werden.
Einrichtungen der Daseinsvorsorge sind
kapazitätsmäßig auf die Zahl der ortsansässigen Bevölkerung auszulegen.