Eigenentwicklung in Raumordnungsplänen

Stefan Krappweis                                                                                          04.03.2006

 

 

Eigenentwicklung in Raumordnungsplänen

 

  1. Quantitative Festlegungen/Erläuterungen in Landes- und Regionalplänen (Tabellenübersicht)
  2. Landesplanung
  3. Regionalplanung

 

 

 

1. Quantitative Festlegungen/Erläuterungen in Landes- und Regionalplänen

 

Bundesland

Landesentwicklungsplan

Regionalplan

Baden-Württemberg

 

 

Bayern

 

 

Brandenburg und Berlin

Landesentwicklungsplan Gesamtraum 2004 (LEP GR).:

Z 1.1.6 Eigenentwicklung der Gemeinden

(1) In Gemeinden ohne ober- oder mittelzentrale

Funktion ist eine Siedlungsflächenentwicklung

nur im Rahmen der Eigenentwicklung

möglich. Ausgehend vom realen

Bedarf darf in diesen Gemeinden in der Regel

ein planerischer Angebotszuwachs der Wohneinheiten

von höchstens 10 Prozent auf der

Grundlage des Bestandes vom 31. Dezember

2003 nicht überschritten werden.

Entwurf Landesentwicklungsplan Berlin-Brandenburg 2007 (LEP B-B):

4.5 (Z)

(1) Die Entwicklung von Siedlungsflächen, in denen auch Wohnnutzungen zulässig sein sollen (Wohnsiedlungsflächen), ist möglich

1. in Zentralen Orten ohne Gestaltungsraum Siedlung,

2. im in der Festlegungskarte 1 festgelegten Gestaltungsraum Siedlung oder

3. in Nicht-Zentralen Orten im Rahmen des Eigenbedarfs,

4. innerhalb von Gemeinden mit einem festgelegten Gestaltungsraum Siedlung in Siedlungsbereichen außerhalb des Gestaltungsraumes Siedlung nur im Rahmen des Eigenbedarfs dieser Siedlungsbereiche.

(2) Der Eigenbedarf nach Absatz 1 Nr. 3 und 4 wird als Entwicklungsoption von 0,5 ha pro 1000 Einwohner (Stand …. 2008) für einen Zeitraum von 10 Jahren für zusätzliche

Wohnsiedlungsflächen festgelegt.

 

Hessen

Landesentwicklungsplan 2000

4.1.2.  Flächen für Wohnen Z Ortsteile, für die keine oder für den ermittelten Wohnsiedlungsflächenbedarf nicht ausreichend bemessene Siedlungsbereiche dargestellt sind oder die diese nicht in Anspruch nehmen können, dürfen im Rahmen

des ermittelten Bedarfs für die Eigenentwicklung Flächen bis zu 5 ha am Rande der Ortslage zu Lasten

der Bereiche für Landschaftsnutzung und -pflege in Anspruch nehmen.

 

Flächen für Industrie und Gewerbe Z In Ortsteilen, in denen keine Darstellung von ”Bereichen für Industrie und Gewerbe” erfolgt und in deren ”Siedlungsbereichen” keine Flächen für gewerbliche Zwecke verfügbar sind, können am Rande der Ortslagen in den ”Bereichen für Landschaftspflege und -nutzung” bis zu 5 ha gewerbliche Flächen im Rahmen der Bauleitplanung für den Eigenbedarf (Bedarf ortsansässiger Betriebe) sowie zur örtlichen

Grundversorgung (z. B. Handwerks- und Dienstleistungsbetriebe) ausgewiesen werden. In den zentralen Ortsteilen ist ein solcher Bedarfsnachweis nicht erforderlich.

Regionalplan Südhessen 2000

2.4.1-3 Die bauleitplanerische Ausweisung von Wohn- und gemischten Bauflächen sowie dazugehörigen kleineren gewerblichen und Sonderbauflächen hat innerhalb der in der Karte ausgewiesenen "Siedlungsbereiche, Bestand und Zuwachs" stattzufinden. Die "Siedlungsbereiche, Bestand und Zuwachs" kommen auch als Standorte für Kleingartenanlagen, Grünflächen, Verkehrsflächen u. a. in Frage. Diese Flächen werden auf den maximalen Bedarf an Wohnsiedlungsfläche (s. Tabelle 1) nicht angerechnet.

2.4.1-4 Bei der Inanspruchnahme von Flächen für Wohnsiedlungszwecke stellen die dem maximalen Bedarf der Städte und Gemeinden entsprechenden Flächenwerte (s. Tabelle 1) die Obergrenze dar. Auf diese Flächenwerte sind erkennbare größere Reserven im Bestand, wie z. B. freiwerdende Militärflächen, anzurechnen. Der Bedarf soll vorrangig im zentralen Ortsteil innerhalb der "Siedlungsbereiche, Bestand" sowie in den ausgewiesenen "Siedlungsbereichen, Zuwachs" gedeckt werden. Eine Eigenentwicklung ist aber auch in nicht zentralen Ortsteilen möglich.

Maximaler Bedarf an Wohnsiedlungsfläche für den Zeitraum 1990 bis 2010

Tabelle 1

Planungsregion/ Kreisfreie Städte/ Landkreise/

Gemeinde

max. Bedarf

Siedlungs-

fläche

(ha)

Planungsregion/ Kreisfreie Städte/ Landkreise/

Gemeinde

max. Bedarf

Siedlungs-

fläche

(ha)

Planungsregion

5646

Otzberg

9

 

 

Pfungstadt

51

Kreisfreie Städte

1036

Reinheim

43

Darmstadt

166

Roßdorf

20

Frankfurt

572

Schaafheim

16

Offenbach

118

Seeheim-Jugenheim

22

Wiesbaden

180

Weiterstadt

37

 

 

 

 

Bergstraße

419

Groß-Gerau

419

Abtsteinach

4

Biebesheim

12

Bensheim

51

Bischofsheim

24

Biblis

13

Büttelborn

23

Birkenau

13

Gernsheim

24

Bürstadt

32

Ginsheim-Gustavsburg

25

Einhausen

19

Groß-Gerau

48

Fürth

21

Kelsterbach

24

Gorxheimertal

7

Mörfelden-Walldorf

49

Grasellenbach

5

Nauheim

14

 

2.4.1-5 Sofern keine "Siedlungsbereiche, Zuwachs" ausgewiesen sind, dürfen in allen Ortsteilen kleinere Flächen unterhalb der Darstellungsgrenze von 5 ha im Rahmen der Flächenwerte der Tabelle 1 am Rande der Ortslage zu Lasten der "Bereiche für Landschaftsnutzung und -pflege“ in Anspruch genommen werden. Der Landschaftshaushalt, das Landschaftsbild und historische Ortsbilder sollen bei der Ausweisung von Baugebieten keine vermeidbaren Veränderungen erfahren.

2.4.1-8 Bei der Ausweisung von Wohnbauflächen sind für die verschiedenen Siedlungstypen die nachfolgenden Dichtevorgaben, bezogen auf Bruttowohnbauland, einzuhalten:

- im ländlichen Siedlungstyp 25 bis 40 Wohneinheiten je ha,

- in verstädterter Besiedlung und ihrer Umgebung 35 bis 50 Wohneinheiten je ha,

- im Einzugsbereich vorhandener oder geplanter S- und U-Bahn-Haltepunkte 45 bis 60 Wohneinheiten je ha,

- im Großstadtbereich mindestens 60 Wohneinheiten je ha.

 

 2.4.2-4 Die bauleitplanerische Ausweisung von Industrie- und Gewerbegebieten hat innerhalb der in der Karte dargestellten "Bereiche für Industrie und Gewerbe, Bestand und Zuwachs" stattzufinden. Sofern keine "Bereiche für Industrie und Gewerbe, Zuwachs" ausgewiesen sind, dürfen kleinere Flächen unterhalb der Darstellungsgrenze von 5 ha in den "Siedlungsbereichen, Bestand und Zuwachs" und zu Lasten der "Bereiche für Landschaftsnutzung und -pflege" in Anspruch genommen werden.

2.4.2-7 Bei der Inanspruchnahme von Flächen für die gewerbliche Nutzung sollen die den Städten und Gemeinden einschließlich der Reserven in Bebauungsplänen zur Verfügung stehenden Flächen (s. Tabelle 3) nicht überschritten werden.

Flächen für Gewerbe in den Städten und Gemeinden  Tabelle 3

Städte und Gemeinden

Fläche Gewerbe

(ha)

Städte und Gemeinden

Fläche Gewerbe

(ha)

Kreisfreie Städte

 

Reinheim

9

Darmstadt

66

Roßdorf

12

Frankfurt

330

Schaafheim

<5

Offenbach

37

Seeheim-Jugenheim

<5

Wiesbaden

109

Weiterstadt

28

 

 

 

 

Bergstraße

 

Groß-Gerau

 

Abtsteinach

<5

Biebesheim

35

Bensheim

47

Bischofsheim

16

Biblis

25

Büttelborn

17

Birkenau

6

Gernsheim

30

Bürstadt

13

Ginsheim-Gustavsburg

32

Einhausen

7

Groß-Gerau

26

Fürth

10

Kelsterbach

43

Gorxheimertal

<5

Mörfelden-Walldorf

33

Grasellenbach

<5

Nauheim

<5

Mecklenburg-Vorpommern

 

Regionales Raumordnungsprogramm Mittleres Mecklenburg/Rostock

5.4 Wohnungswesen

Begründung: Generell haben alle Gemeinden das Recht auf Eigenentwicklung. Sie sollte sich am Wohnungsbestand orientieren und das Maß von 15 % zum Bestand des Jahres 1990 für die nächsten 10 Jahre nicht wesentlich überschreiten.

Niedersachsen

 

Regionales Raumordnungsprogramm Region Hannover 2005

D 1.6.3 Entwicklung ländlich strukturierter Siedlungen

03 Der Entwicklungsspielraum der übrigen ländlich strukturierten Siedlungen mit der Funktion Eigenentwicklung besteht aus der Erfüllung des örtlichen Grundbedarfs an zusätzlichen Wohnbauflächen und gemischten Bauflächen. Er wird als Basiswert in % zur vorhandenen Siedlungsfläche festgelegt. Der Basiswert beträgt 5 %.  Eine Erhöhung des Basiswertes auf bis zu 7 % ist im Einzelfall in Abstimmung zwischen der Kommune und dem Träger der Regionalplanung dann möglich, wenn besondere örtliche Gegebenheiten oder raumordnerisch begründete

Bedarfe geltend gemacht werden können. Der Basiswert ist auf den Geltungszeitraum des Programms beschränkt und nicht übertragbar.

Die Region Hannover führt ein Kataster über die Entwicklung der Siedlungsfläche in den ländlich strukturierten Siedlungen.

  

Regionales Raumordnungsprogramm für den Großraum Braunschweig – Entwurf: Juni 2006

1.1.3.4 Eigenentwicklung

(4) Folgende Orientierungswerte sollen den Planungen zugrunde liegen:

• in Standorten mit Eigenentwicklung: ein Angebot von 3,5 Wohneinheiten (WE) pro Jahr und pro 1.000 Einwohnern und bei einer Dichte von rund 15 WE / ha,

• in Standorten mit der besonderen Funktion „Wohnen“: ein Angebot mit 4,5 WE pro Jahr und pro 1.000 Einwohnern und bei einer Dichte von rund 20 WE / ha.

Die Wohnbauflächenausweisung an einem Standort soll den festgelegten Orientierungswert nicht überschreiten.

Nordrhein-Westfalen

 

 

Rheinland-Pfalz

 

Regionaler Raumordnungsplan Westpfalz 2004

2.5 Schwellenwerte

2.5.1 Schwellenwerte für die Wohnbauflächenausweisung

Die bauleitplanerische Konkretisierung der besonderen Funktion Wohnen erfolgt – ebenso wie die der Eigenentwicklung – über die Bestimmung von Schwellenwerten für die Wohnbauflächenausweisung (vgl. Kap. 2.4.1).

G Der Quantifizierungsansatz stellt sich wie folgt dar:

Für Gemeinden mit Eigenentwicklung wird ein Angebot von 3,5 Wohneinheiten (WE) pro Jahr und pro 1.000 Einwohner (E) als ausreichend angesehen, bei einer Dichte von 15 WE/ha...Die Schwellenwerte sind im Anhang festgesetzt.

Z Die Wohnbauflächenausweisung einer Gemeinde darf den festgesetzten Schwellenwert nicht wesentlich überschreiten. G Die zulässige Abweichung bestimmt sich dabei ausschließlich über nachzuweisende ortspezifische Planungserfordernisse ...und wird wie folgt begrenzt:

- Orte unter 1000 Einwohner bis zu 1 ha;

- Orte über 1000 bis unter 5000 Einwohner bis zu 1,5 ha;

- Orte über 5000 Einwohner bis zu 2 ha.

Vorhandene größere, zusammenhängende, bereits erschlossene, aber

unbebaute Baugebiete sind in der Regel in Abzug zu bringen.

Saarland

Landesentwicklungsplan Siedlung 2006:

(31) Z ... nicht-zentrale Gemeindeteile (max. Eigenentwicklungsbedarf): 1,5 Wohnungen pro 1.000 Einwohner und Jahr

(32) (Z) ... Wohnbaulandreserven in Baulücken ...sind auf den festgelegten örtlichen Wohnungsbedarf

anzurechnen....

(33) (Z) Für die Ermittlung des örtlichen Bauflächenbedarfs ist seitens der Gemeinden insbesondere

der Nachweis  über die in den Gemeinden und Gemeindeteilen vorhandenen, örtlichen Baulücken ...sowie

über die Siedlungsdichte (Wohnungen je Hektar Bruttowohnbauland) zu führen und im Rahmen der Bauleitplanung der Landesplanungsbehörde vorzulegen.

(36) (Z) Als durchschnittliche Siedlungsdichte sind bezogen auf das Bruttowohnbauland bei Wohnbauflächenausweisungen folgende Dichtewerte in Wohnungen pro Hektar (W/ha) mindestens einzuhalten:

·    40 W/ha in der Kernstadt des Oberzentrums;

·    30 W/ha in der Kernstadt der Mittelzentren im Ordnungsraum;

·    25 W/ha in der Kernstadt der Mittelzentren im Ländlichen Raum;

·    25 W/ha im zentralen Ort der Grundzentren im Ordnungsraum;

·    20 W/ha im zentralen Ort der Grundzentren im Ländlichen Raum;

·    20 W/ha in den nicht-zentralen Gemeindeteilen im Ordnungsraum;

·    15 W/ha in den nicht-zentralen Gemeindeteilen im Ländlichen Raum.

 

Sachsen

 

 

Sachsen-Anhalt

 

Regionaler Entwicklungsplan Altmark

5.3.7. G Die örtlichen Bedürfnisse in den übrigen Orten ergeben sich aus dem Eigenbedarf bei Wohnbebauung entsprechend einer Bevölkerungsvorausschätzung oder dem konkret nachweisbaren Bedarf bzw. einer Flächenbevorratung von 10 % des im Zusammenhang bebauten Ortsteils bei Gewerbeflächen.

Schleswig-Holstein

 

 

Thüringen

 

Regionaler Raumordnungsplan Mittelthüringen

3.1 Zentrale Orte und Verflechtungsbereiche

3.1.1 Leitbild

Begründung zu 3.1.1: ...Als örtlicher Bedarf können etwa 3 ha neue Gewerbefläche je 1.000 Einwohner angenommen werden.

...Als örtlicher Bedarf können durchschnittlich 1-2 ha neue Wohngebietsfläche je 1.000 Einwohner angenommen werden.

 

 

 

2. Landesplanung

 

BaWü LEP 2002:

3.1.5 Z Gemeinden, in denen aus besonderen Gründen, insbesondere aus Rücksicht auf Naturgüter, keine über die Eigenentwicklung hinausgehende Siedlungstätigkeit stattfinden soll, werden in den Regionalplänen ausgewiesen. Der Rahmen der Eigenentwicklung soll es den Gemeinden ermöglichen, ihre gewachsene Struktur zu erhalten und angemessen weiterzuentwickeln. Zur Eigenentwicklung einer Gemeinde gehört die Schaffung von Wohnraum und Arbeitsplätzen für den Bedarf aus der natürlichen Bevölkerungsentwicklung und für den inneren Bedarf sowie für die Aufnahme von Spätaussiedlern.

Begründung zu 3.1.5: Den sich für die Eigenentwicklung ergebenden Bedarf kann jede Gemeinde nach der Erforderlichkeit und den voraussehbaren Bedürfnissen (§ 1 Abs. 3 und § 5 Abs. 1 des Baugesetzbuchs) geltend machen. Der Bedarf wird durch zahlenmäßige Vorgaben der Landes- und Regionalplanung nicht beschränkt. Der Rahmen der Eigenentwicklung soll es den Gemeinden ermöglichen, ihre gewachsene Struktur zu erhalten und organisch weiterzuentwickeln. Dabei soll der natürlichen Entwicklung der Bevölkerung und dem inneren Bedarf Rechnung getragen werden, der sich insbesondere durch Verbesserungen der Wohn- und Wohnumfeldverhältnisse, die Erweiterung ortsansässiger Betriebe und die Weiterentwicklung der technischen und sozialen Infrastruktur ergeben kann. Auch der örtliche Bedarf, der sich aus der Aufnahme von Spätaussiedlern ergibt, soll nach dem Willen des Landtags Berücksichtigung finden. Ein darüber hinausgehender Bedarf für Wanderungsgewinne und für größere Gewerbeansiedlungen kann im Rahmen der Eigenentwicklung jedoch nicht in Ansatz gebracht werden. Die Festlegung von Gemeinden, denen nur die Eigenentwicklung zugestanden wird, erfolgt durch die Regionalplanung und erfordert den Nachweis besonderer Gründe, insbesondere aus Rücksicht auf Naturgüter (vgl. § 8 Abs. 2 Nr. 4 des Landesplanungsgesetzes).

 

 

Berlin-Brandenburg LEP GR

Landesentwicklungsplan Gesamtraum 2004 (LEP GR)

Z 1.1.6 Eigenentwicklung der Gemeinden

(1) In Gemeinden ohne ober- oder mittelzentrale Funktion ist eine Siedlungsflächenentwicklung nur im Rahmen der Eigenentwicklung möglich. Ausgehend vom realen Bedarf darf in diesen Gemeinden in der Regel ein planerischer Angebotszuwachs der Wohneinheiten von höchstens 10 Prozent auf der Grundlage des Bestandes vom 31. Dezember 2003 nicht überschritten werden.

Begründung zu 1.1.6: Art und Maß der verträglichen Eigenentwicklung der Gemeinden ist abhängig von der Größe, inneren Struktur, kulturellen Identität und langfristigen ökologischen und ökonomischen Tragfähigkeit. Auch im Rahmen der Eigenentwicklung sollte vor dem Hintergrund der aktuellen demografischen Entwicklung dafür Sorge getragen werden, dass die Tragfähigkeit der vorhandenen technischen und sozialen Infrastruktureinrichtungen zu überprüfen ist und diese Einrichtungen dem gegebenenfalls reduzierten Bedarf angepasst werden.

Die Eigenentwicklung soll sich dabei an Entwicklungschancen der Gemeinde im Siedlungszusammenhang orientieren, zugleich aber keine Beeinträchtigung der Entwicklung der hochstufigen Zentralen Orte zur Folge haben. In den letzten Jahren hatten die Mittel- und Oberzentren des äußeren Entwicklungsraumes erhebliche Einwohner- und Funktionsverluste zu verzeichnen. Insbesondere im Sinne der Sicherung der Funktionsfähigkeit der hochstufigen Zentralen Orte wird zur landesplanerischen Beurteilung von Vorhaben für die Gemeinden ohne ober- oder mittelzentrale Funktionszuweisung daher für den Eigenbedarf ein durchschnittlich jährliches Wachstum von 0,5 Prozent der Wohneinheiten auf der Grundlage des Bestandes vom 31. Dezember 2003 als Obergrenze herangezogen, wenn nicht ein besonderer Bedarf andere Planungsstufen rechtfertigt. Bei einem angenommenen Planungszeitraum von 20 Jahren in der Bauleitplanung entspricht dieser Orientierungswert einem 10-prozentigen Zuwachs der Wohneinheiten des Bestandes vom 31. Dezember 2003 [Quelle: Veröffentlichungsverzeichnis des Landesbetriebes für Datenverarbeitung und Statistik (LDS): Tab. Fl1.18 Fortschreibung des Wohnungs- und Wohngebäudebestandes]. Ein über dem Eigenbedarf liegender Zuwachs in Gemeinden ohne ober- und mittelzentrale Funktion wird vor dem Hintergrund des Bevölkerungsrückganges als strukturell nicht verträglich und als nicht mit den Zielen der Raumordnung in Übereinstimmung bewertet.

Bei dem benannten finanziellen Lastenausgleich handelt es sich um vertragliche Regelungen zwischen den betroffenen Gemeinden. Ein Anspruch an das Land im Rahmen des Finanzausgleichsgesetzes besteht hiermit nicht.

 

Mecklenburg-Vorpommern

Landesraumentwicklungsprogramm 2005 (LEP M-V)

4.1 (6) Die Wohnbauflächenentwicklung ist auf die Zentralen Orte und Siedlungsschwerpunkte

zu konzentrieren. In den anderen Gemeinden ist die Wohnbauflächenentwicklung am Eigenbedarf, der sich aus Größe, Struktur und Ausstattung des Ortes ergibt, zu orientieren. (Z)

(8) Die gewerbliche Bauflächenentwicklung soll auf die Zentralen Orte

konzentriert werden. In den anderen Gemeinden soll sich die gewerbliche Bauflächenentwicklung am Eigenbedarf, der sich aus Größe, Struktur und Ausstattung des Ortes ergibt, orientieren.

Begründung: Die Erhaltung und Festigung der Siedlungsstruktur im Sinne der dezentralen Konzentration ist angesichts der stark rückläufigen Einwohnerentwicklung grundlegendes Anliegen der Landesentwicklung. Zukünftige Ansiedlungspotenziale sind in erster Linie zur Stärkung der zentralen Orte einzusetzen. Grundzentren und Siedlungsschwerpunkte sollen in den dünn besiedelten ländlichen Bereichen durch Bündelung von Infrastruktur und Dienstleistung eine angemessene Grundausstattung vorhalten, die die Wahrnehmung der Daseinsgrundfunktionen Wohnen, Arbeiten, Mobilität, Bildung, Erholung und Freizeit in allen Teilräumen ermöglichen. Im Rahmen der Wohnbauentwicklung umfasst der Eigenbedarf vorrangig den Bedarf der ortsansässigen Bevölkerung.

Im Rahmen der gewerblichen Entwicklung umfasst der Eigenbedarf die Erweiterung der ansässigen Betriebe, die Neuansiedlung von Betrieben, die der örtlichen Grundversorgung (z. B. Handwerk) oder zur Strukturverbesserung dienen, sowie die Ansiedlung von Betrieben, die an besondere Standortbedingungen gebunden sind (z. B.

 

Saarland

LEP Siedlung 2006

2.4.2 Ziele und Grundsätze für die Wohnsiedlungsentwicklung

Ziele und Grundsätze

(31) (Z) Schwerpunkt der Wohnsiedlungstätigkeit ist der jeweilige zentrale Ort einer Gemeinde gem. Anlagen 1 und 2. Für nicht-zentrale Gemeindeteile ist die Wohnsiedlungstätigkeit am Eigenentwicklungsbedarf auszurichten. Als Wohnungsbedarf sind folgende Zielwerte festgelegt (Anlage 6):

·        Oberzentrum Saarbrücken (OZ): 3,5 Wohnungen pro 1.000 Einwohner und Jahr

·        Mittelzentren (MZ): 3,5 Wohnungen pro 1.000 Einwohner und Jahr

·        Grundzentren (GZ): 2,5 Wohnungen pro 1.000 Einwohner und Jahr

·        nichtzentrale Gemeindeteile: 1,5 Wohnungen pro 1.000 Einwohner und Jahr

(max. Eigenentwicklungsbedarf)

 

(32) (Z) Die Inanspruchnahme erschlossener Bauflächen hat Vorrang vor der Ausweisung und Erschließung neuer Wohnbauflächen. Vorhandene Wohnbaulandreserven in Baulücken im Sinne dieses Landesentwicklungsplanes sind auf den festgelegten örtlichen Wohnungsbedarf anzurechnen. Im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung kann daher nur der darüber hinausgehende Wohnungsbedarf dargestellt bzw. festgesetzt werden. Hierüber sind von den Gemeinden im Rahmen der Bauleitplanung gegenüber der Landesplanungsbehörde entsprechende Nachweise zu führen.

(33) (Z) Für die Ermittlung des örtlichen Bauflächenbedarfs ist seitens der Gemeinden insbesondere der Nachweis über die in den Gemeinden und Gemeindeteilen vorhandenen, örtlichen Baulücken im Sinne dieses Landesentwicklungsplanes sowie

·        über die Siedlungsdichte (Wohnungen je Hektar Bruttowohnbauland)

zu führen und im Rahmen der Bauleitplanung der Landesplanungsbehörde vorzulegen.

 

(34) (Z) Als Baulücken im Sinne dieses Landesentwicklungsplanes gelten alle Baugrundstücke

·        im Geltungsbereich rechtskräftiger Bebauungspläne nach § 30 BauGB,

·        im Geltungsbereich von Bebauungsplänen, die nach § 33 BauGB zu beurteilen sind,

·        im Geltungsbereich von Satzungen nach § 34 Abs. 4 BauGB sowie

·        innerhalb von im Flächennutzungsplan rechtsgültig dargestellten, aber bislang nicht durch Bebauungsplan rechtskräftig umgesetzten Reserveflächen.

Die Baulücken in diesen Gebieten sind zu 100 % auf den örtlich festgelegten Wohnungsbedarf anzurechnen.

 

(35) (Z) Bei der Anrechnung auf den Wohnungsbedarf außer Ansatz bleiben Baulücken,

·        die innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile nach § 34 Abs. 1 und 2 BauGB liegen;

·        die nur unter Bergschadenersatzverzicht bebaut werden können oder Baulücken in Gebieten, unter denen der Bergbau umgeht bzw. im Zeithorizont des Planes umgehen wird;

·        in Bebauungsplänen, die sich im Ortskern befinden und der Nachverdichtung dienen.

Über die Anrechenbarkeit dieser Baulücken entscheidet die Landesplanungsbehörde im Einzelfall.

(36) (Z) Als durchschnittliche Siedlungsdichte sind bezogen auf das Bruttowohnbauland bei Wohnbauflächenausweisungen folgende Dichtewerte in Wohnungen pro Hektar (W/ha) mindestens einzuhalten:

·        40 W/ha in der Kernstadt des Oberzentrums;

·        30 W/ha in der Kernstadt der Mittelzentren im Ordnungsraum;

·        25 W/ha in der Kernstadt der Mittelzentren im Ländlichen Raum;

·        25 W/ha im zentralen Ort der Grundzentren im Ordnungsraum;

·        20 W/ha im zentralen Ort der Grundzentren im Ländlichen Raum;

·        20 W/ha in den nicht-zentralen Gemeindeteilen im Ordnungsraum;

·        15 W/ha in den nicht-zentralen Gemeindeteilen im Ländlichen Raum.

 

(37) (G) Zur Reduzierung von Baulücken in Bebauungsplänen nach §§ 30 und 33 BauGB, von Baulücken innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile (§ 34 BauGB) sowie von im Flächennutzungsplan bereits rechtsgültig dargestellten, aber bislang nicht durch Bebauungsplan rechtskräftig umgesetzte Reserveflächen sollen die Städte und Gemeinden durch Eigeninitiative zu einer Mobilisierung und Marktverfügbarkeit der betreffenden Wohnbaugrundstücke beitragen.

 

(38) (G) Zur Vermeidung von Baulücken sollen die Städte und Gemeinden dafür Sorge tragen, dass in rechtskräftigen Bebauungsplänen festgesetzte Wohnbaugrundstücke für Bauwillige tatsächlich verfügbar sind. Daher sollen Baulandausweisungen nur dort vorgenommen werden, wo die Kommunen über die betreffenden Baugrundstücke verfügen oder im Rahmen privatrechtlicher Verträge mit den Grundstückseigentümern die Verfügbarkeit der betreffenden Baugrundstücke gesichert ist. Die Veräußerung von Baugrundstücken soll an die Verpflichtung geknüpft werden, die Grundstücke innerhalb eines angemessenen Zeitraumes zu bebauen.

 

Sachsen

LEP 2003

2.4 Gemeinden und Gemeinden mit besonderen Gemeindefunktionen

Begriff: Besondere Gemeindefunktionen sind Funktionen, die den wirtschaftlichen und sozialen Charakter einer nichtzentralörtlichen Gemeinde dominieren und in ihrer raumstrukturellen Wirkung deutlich über die eigene Gemeinde hinaus gehen oder die in Grundzentren eine deutlich herausgehobene Funktion gegenüber den anderen Aufgaben eines Grundzentrums darstellen. Als besondere Gemeindefunktionen kommen insbesondere die Funktionen Bildung, Gewerbe, Fremdenverkehr, grenzübergreifende Kooperation und Verkehr in Betracht. Die entsprechenden Festlegungen erfolgen in der

Regel in den Regionalplänen, sofern ein überörtliches Regelungserfordernis raumordnerisch begründet

ist. Die Funktionen werden Gemeinden zugewiesen.

Bei einem besonderen landesentwicklungspolitischen Interesse erfolgt diese Festlegung im

Landesentwicklungsplan (Funktion als Standort für Aufgaben der Verteidigung).

Mit der Sicherung oder der Entwicklung der Gemeindefunktion in Einklang stehende Maßnahmen sind in einem nichtzentralen Ort über den Rahmen der Eigenentwicklung der Gemeinde hinaus zulässig.

Eigenentwicklung

Eigenentwicklung ist die für den Bauflächenbedarf zu Grunde zu legende Entwicklung einer Gemeinde, die sich aus der natürlichen Bevölkerungsentwicklung und aus den Ansprüchen der örtlichen Bevölkerung an zeitgemäße Wohnverhältnisse, der ortsansässigen Gewerbebetriebe und der Dienstleistungseinrichtungen ergibt.

Z 5.1.2 In den Gemeinden soll die bauliche Eigenentwicklung möglich sein. Eine über die Eigenentwicklung hinausgehende Siedlungstätigkeit ist in den Zentralen Orten gemäß ihrer Einstufung und in den Gemeinden mit besonderen Gemeindefunktionen gemäß den im Kap. 2.4 genannten Rahmenbedingungen und der Begriffsdefinition zulässig.

Begründung zu Ziel 5.1.2: Seit In-Kraft-Treten des ersten LEP 1994 hat sich in Sachsen die Siedlungsstruktur u. a. durch Suburbanisierungsprozesse gewandelt. Der Bestand an Bauflächen und verfügbaren Wohn- und Gewerbeflächen vergrößerte sich erheblich. Zugleich nahm durch Bevölkerungsrückgang, Prozesse der sozialen Segregation u. a. Gründen die Nachfrage nach neuen Wohnbaustandorten ab, so dass z. Z. nicht nur weniger nachgefragte Wohnungen (z. B. in Plattenhäusern von Großwohnsiedlungen) sondern auch sanierte oder neu gebaute Mehrfamilienhäuser leer stehen. Vor diesem Hintergrund würde eine ungesteuerte Bauflächenentwicklung dem schonenden Umgang mit natürlichen Ressourcen (z. B. Boden) widersprechen und wäre raumordnerisch keineswegs vertretbar. Der Landesentwicklungsplan setzt deshalb Grenzen für eine raumordnerisch verträgliche Zunahme von Siedlungsflächen, indem die weitere Entwicklung an die jeweilige zentralörtliche Einstufung oder an eine nachgewiesene besondere Gemeindefunktion unter Beachtung der tatsächlichen demographischen Entwicklung geknüpft wird. Damit wird auch der weiteren Zersiedlung der Landschaft entgegengewirkt.

Die Planungshoheit der Gemeinden schließt - ungeachtet der zentralörtlichen Einstufung - ein, dass jeder Gemeinde eine bauliche Eigenentwicklung gemäß der Definition im Begriff (s. Kap. 2.4) zugestanden wird. Das bedeutet, dass der Bedarf u. a. an Wohnungen, der sich aus der natürlichen Zunahme der Bevölkerung oder auch bei rückläufiger Bevölkerungsentwicklung aus Veränderungen der Haushaltsstruktur, aus dem Überalterungsgrad und dem schlechten Bauzustand vorhandener Wohnungen ergibt, für die örtliche Bevölkerung auf Wunsch in der eigenen Gemeinde gesichert wird. Bereits wirksame Wohn- und Gewerbegebiete bleiben von den Festlegungen des LEP unberührt.

 

 

Thüringen

Landesentwicklungsplan 2004

Siedlungsstruktur

3.1.2 G Allen Gemeinden soll eine bauliche Eigenentwicklung ermöglicht werden,die mit der Größe, Struktur und Ausstattung der Gemeinde im Einklang steht, Entwicklungen und Strukturen im Umland sowie die ökologische Belastbarkeit des Raums berücksichtigt.

Begründung: Für eine eigenverantwortliche Aufgabenwahrnehmung ist jeder Gemeinde im Rahmen ihrer Eigenentwicklung zu ermöglichen, die gewachsenen Strukturen zu erhalten und angemessen weiterzuentwickeln. Die demographische Entwicklung der ortsansässigen Bevölkerung, aber auch die konkreten baulichen Möglichkeiten für eine ressourcenschonende Entwicklung im Einklang mit ihrem Umland, wirken sich besonders bei geplanten Flächenausweisungen aus. Eigenentwicklung ist die für den Bauflächenbedarf zugrunde zu legende Entwicklung einer Gemeinde. Sie resultiert insbesondere

im Wohnsiedlungsbereich aus

•der natürlichen Bevölkerungsentwicklung,

• verändertem Wohnverhalten und steigenden Ansprüchen an zeitgemäße Wohnverhältnisse der ortsansässigen Bevölkerung oder auch

• Veränderungen der Haushaltsstruktur, dem Überalterungsgrad und dem schlechten Bauzustand vorhandener Wohnungen (trotz rückläufiger Bevölkerungsentwicklung) und

•neuen Arbeitsplätzen,

im gewerblichen Bereich aus

• betriebsinternen Erweiterungen oder Umstrukturierungen ortsansässiger Betriebe und Dienstleistungseinrichtungen,

•der Ansiedlung von Betrieben, die für die Grundversorgung oder Verbesserung der Wirtschafts- und Arbeitsmarktstruktur erforderlich sind,

•der Ansiedlung von Betrieben, die durch Rohstoffvorkommen oder aus Gründen des Immissionsschutzes an bestimmte Standorte gebunden sind, sowie 

für land- und forstwirtschaftliche Betriebe aus

•Maßnahmen zur Sicherung und Erweiterung ihrer Produktion.

 

 

3. Regionalplanung

 

Hessen

Regionalplan Nordhessen 2000

3.8.2 Bereich für Landschaftsnutzung und -pflege

Ziele

Die in der Karte festgelegten Bereiche für Landschaftsnutzung und -pflege sind in der Regel

landwirtschaftliche Nutzflächen und als solche der landwirtschaftlichen Bodennutzung vorbehalten.

Soweit in diesen Bereichen erhöhte Erosionsgefahr oder mittelgroße bis stark wechselnde

Grundwasserverschmutzungsempfindlichkeit besteht, ist in der Art und Intensität der Bewirtschaftung darauf besondere Rücksicht zu nehmen.

Sofern landwirtschaftliche Nutzung nicht mehr erfolgt, ist die Pflege oder sonstiges Offenhalten

der Flächen anzustreben. Waldneuanlagen unter 5 ha Flächengröße sind - ungeachtet

der Nutzungseignung - zulässig, sofern

  keine agrarstrukturellen Gesichtspunkte entgegenstehen,

  Waldanschluss gegeben ist,

  klimatische, wasserwirtschaftliche, naturschutzfachliche oder andere Belange nicht

beeinträchtigt werden,

  das Landschaftsbild nicht nachteilig verändert wird,

  Belange der Rohstoffsicherung nicht entgegenstehen und

  für die Waldneuanlage mit der betroffenen Gemeinde das Benehmen hergestellt

ist.

In den Bereichen für Landschaftsnutzung und -pflege sind unter Berücksichtigung agrarstruktureller Gesichtspunkte zulässig:

− Anlagen der Freiraumerholung mit weit überwiegendem Freiflächenanteil,

− Siedlungs- und Gewerbeflächen bis 5 ha Flächengröße im Zusammenhang mit der bebauten

Ortslage unter Beachtung der Ziele der Raumordnung zur Raum- und Siedlungsstruktur

sowie Städtebau und Wohnungswesen.

Begründung: Für Ortsteile mit Eigenentwicklung, d.h. ohne festgelegte Siedlungs- und Gewerbezuwachsbereiche, können im Rahmen des ermittelten Flächenbedarfs bis zu 5 ha Fläche der umgebenden Bereiche für Landschaftsnutzung und -pflege für Siedlungs- und Gewerbeflächen in Anspruch genommen werden.

 

 

Mecklenburg Vorpommern

Regionales Raumordnungsprogramm Mittleres Mecklenburg/Rostock

5.4 Wohnungswesen

(1) Der Wohnungsbau ist so zu entwickeln, daß die allgemeinen Ansprüche der Bevölkerung an eine quantitative und qualitative Wohnraumversorgung (Fläche und Ausstattung) abgesichert werden. In allen Gemeinden sind ausreichende, auf die gemeindliche Entwicklung abgestimmte Wohnbauflächen auszuweisen.

(2) Wohnungsneubau soll vordringlich in den Gemeindehauptorten realisiert werden. Schwerpunkte im Ordnungsraum sind Rostock und die auf den Siedlungsachsen ausgewiesenen Siedlungsachsenend- und -schwerpunkte.

Begründung:

Zu 1: Der angestrebte Ausgleich der Lebens- und Wirtschaftsverhältnisse in allen Teilräumen

schließt eine qualitativ und quantitativ befriedigende Wohnungsversorgung ein. Untersuchungen (AXIOM Berlin GmbH im Auftrag des Regionalen Planungsverbandes) haben ergeben, daß vor allem ein Defizit in der Versorgung mit Wohnfläche besteht (zu kleine Wohnungen). Dieses macht neben Modernisierungsmaßnahmen Wohnungsneubau erforderlich. Generell haben alle Gemeinden das Recht auf Eigenentwicklung. Sie sollte sich am Wohnungsbestand orientieren und das Maß von 15 % zum Bestand des Jahres 1990 für die nächsten 10 Jahre nicht wesentlich überschreiten. Eigenentwicklung

ist eine Flächen- und Kapazitätsentwicklung, die sich im allgemeinen auf den

Bedarf der vorhandenen Bevölkerung bezieht.

 

Niedersachsen

Regionales Raumordnungsprogramm Region Hannover Entwurf 2005

1.                                                                                                                                                                                                  D 1.6.3 Entwicklung ländlich strukturierter Siedlungen

02 Ländlich strukturierte Siedlungen mit der Ergänzungsfunktion Wohnen sind in der Stadt/Gemeinde die Stadt-/Ortsteile

- Barsinghausen

                 - Bantorf

                 - Groß Munzel

                 - Hohenbostel

                 - Winninghausen

03   Der Entwicklungsspielraum der übrigen ländlich strukturierten Siedlungen mit der Funktion Eigenentwicklung besteht aus der Erfüllung des örtlichen Grundbedarfs an zusätzlichen Wohnbauflächen und gemischten Bauflächen. Er wird als Basiswert in % zur vorhandenen Siedlungsfläche festgelegt. Der Basiswert beträgt 5 %.

Eine Erhöhung des Basiswertes auf bis zu 7 % ist im Einzelfall in Abstimmung zwischen der Kommune und dem Träger der Regionalplanung dann möglich, wenn besondere örtliche Gegebenheiten oder raumordnerisch begründete Bedarfe geltend gemacht werden können. Der Basiswert ist auf den Geltungszeitraum des Programms beschränkt und nicht übertragbar.

Die Region Hannover führt ein Kataster über die Entwicklung der Siedlungsfläche in den ländlich strukturierten Siedlungen.

04   Zusätzliche gewerbliche Bauflächen können in begründeten Ausnahmefällen auf individuelle Anforderung gewährt werden und werden nicht auf den Basiswert angerechnet.

 

Rheinland-Pfalz

Regionaler Raumordnungsplan Westpfalz 2004

2.5 Schwellenwerte

2.5.1 Schwellenwerte für die Wohnbauflächenausweisung

Die bauleitplanerische Konkretisierung der besonderen Funktion Wohnen erfolgt – ebenso wie die der Eigenentwicklung – über die Bestimmung von Schwellenwerten für die Wohnbauflächenausweisung (vgl. Kap. 2.4.1).

G Der Quantifizierungsansatz stellt sich wie folgt dar:

Für Gemeinden mit Eigenentwicklung wird ein Angebot von 3,5 Wohneinheiten (WE) pro Jahr und pro 1.000 Einwohner (E) als ausreichend angesehen, bei einer Dichte von 15 WE/ha.

Bei Gemeinden mit der besonderen Funktion Wohnen bestimmt sich das Angebot mit 4,5 WE pro Jahr und pro 1.000 E, bei einer Dichte von 20 WE/ha. Für das Oberzentrum Kaiserslautern sowie die Mittelzentren Pirmasens und Zweibrücken ist von einer Dichte > 20 WE/ha auszugehen. Die Schwellenwerte sind im Anhang festgesetzt.

Z Die Wohnbauflächenausweisung einer Gemeinde darf den festgesetzten Schwellenwert nicht wesentlich überschreiten. G Die zulässige Abweichung bestimmt sich dabei ausschließlich über nachzuweisende ortspezifische Planungserfordernisse hinsichtlich der

- lage- und zuordnungsbedingten,

- erschließungsbedingten,

- planungshorizontbedingten Gestaltung des Planungsgebietes entsprechend den naturräumlichen, technischen und wirtschaftlichen Ausgangsbedingungen sowie den städtebaulichen und planerischen Gegebenheiten und wird wie folgt begrenzt:

- Orte unter 1000 Einwohner bis zu 1 ha;

- Orte über 1000 bis unter 5000 Einwohner bis zu 1,5 ha;

- Orte über 5000 Einwohner bis zu 2 ha.

Vorhandene größere, zusammenhängende, bereits erschlossene, aber unbebaute Baugebiete sind in der Regel in Abzug zu bringen.

 

Sachsen-Anhalt

Regionaler Entwicklungsplan Altmark

5.3.7. G

Die örtlichen Bedürfnisse in den übrigen Orten ergeben sich aus dem Eigenbedarf bei Wohnbebauung entsprechend einer Bevölkerungsvorausschätzung oder dem konkret nachweisbaren Bedarf bzw. einer Flächenbevorratung von 10 % des im Zusammenhang bebauten Ortsteils bei Gewerbeflächen.

 

Thüringen

Regionaler Raumordnungsplan Mittelthüringen

3.1 Zentrale Orte und Verflechtungsbereiche

3.1.1 Leitbild

3.1.1.1 Die Siedlungsstruktur soll so erhalten und weiterentwickelt werden, dass sie

• in ihrer funktionalen Aufgabenteilung den Anforderungen der Daseinsvorsorge in allen Teilräumen des Landes entspricht;

• die spezifisch thüringische dezentrale Verteilung der Siedlungen in ihrer Maßstäblichkeit von Siedlung und Freiraum beachtet und stabilisiert;

• der kommunalen Eigenentwicklung den notwendigen Entscheidungs- und Entwicklungsraum gibt;

• den notwendigen Güter-, Personen-, Leistungs- und Informationsaustausch gewährleistet (LEP).

Begründung zu 3.1.1: Nichtkategorisierte Orte sind auf die Eigenentwicklung entsprechend ihrer Einwohnerzahl orientiert, nicht auf die Wahrnehmung überörtlicher Funktionen.

Kriterien für die Planung von Gewerbeflächen sollen sein:

• vorrangige Nachnutzung von Nebengebäuden für gemeindebedienendes Gewerbe und Handwerk;

• vorrangige Nachnutzung von ortsnahen ehemaligen landwirtschaftlichen Anlagen für ortsbedienendes Gewerbe und Handwerk, soweit keine wesentlichen ortsgestalterischen, städtebaulichen oder raumordnerischen Gründe entgegenstehen;

• Neuausweisung von Gewerbeflächen für Ortsansässige oder ortsbedienende Gewerbetreibende, die innerhalb der Ortslage nicht ansiedelbar sind;

• keine Ausweisung von neuen Gewerbegebieten für Neuansiedlungen mit überörtlichem Wirkungsbereich.

Als örtlicher Bedarf können etwa 3 ha neue Gewerbefläche je 1.000 Einwohner angenommen werden.

Kriterien für die Planung von Wohnbauflächen sollen sein:

• vorrangige Nachnutzung von vorhandenen Gebäuden;

• vorrangige Erschließung von Wohnbauflächen innerhalb der bebauten Ortslage;

• Neuausweisung von Wohnbauflächen vor allem für den Bedarf, der aus der ortsansässigen Wohnbevölkerung entsteht.

Als örtlicher Bedarf können durchschnittlich 1-2 ha neue Wohngebietsfläche je 1.000 Einwohner angenommen werden.

Einrichtungen der Daseinsvorsorge sind kapazitätsmäßig auf die Zahl der ortsansässigen Bevölkerung auszulegen.