Flächennutzungsplanung
Stefan Krappweis http://planung-tu-berlin.de/
Berlin: FNP-Änderung
zur Umnutzung von Teilflächen des Güterbahnhofs Grunewald für Wohnbauflächen.
Weitere FNP-Änderungen |
Der
Flächennutzungsplan (FNP)... §
gibt
der ganzen Gemeinde als
vorbereitender Bauleitplan eine räumliche Ordnung. §
-Maßstab
richtet
sich nach der Gemeindegröße: 1 : 5.000 (kleine
Gemeinde) bis 1 : 25.000 (Großstadt). §
ist
keine Satzung, sondern wird als „hoheitliche Maßnahme eigener Art“
bezeichnet. Er tritt nicht in Kraft bzw. wird rechtskräftig wie der
Bebauungsplan (B-Plan), sondern wird mit Bekanntmachung wirksam (s. Vergleich
FNP und B-Plan) und ist dann für die Behörden verbindlich. Er hat
im Innenbereich keine unmittelbare Rechtswirkung gegenüber dem Bürger (wie
der B-Plan, der als verbindlicher Bauleitplan Festsetzungen für die bauliche
Nutzung enthält, denen bei der Baugenehmigung nicht widersprochen werden
darf). Anders dagegen im Außenbereich: Dort kann durch die Darstellung von
„Konzentrationszonen“ für bestimmte privilegierten Vorhaben (§ 35 Abs. 1 Nr.
2 – 6 BauGB) die sog. Ausschlusswirkung außerhalb der Konzentrationszonen
greifen (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB i.V. § 15 Abs. 3 BauGB). Durch
Änderungen des FNP entsteht kein Planungsschaden bzw. Vertrauensschaden wie
beim Bebauungsplan. §
soll
15 Jahre nach seiner Aufstellung überprüft und, soweit erforderlich,
geändert werden. §
„ist
nicht erforderlich, wenn der B-Plan ausreicht, um die städtebauliche
Entwicklung zu ordnen“. Ansonsten sind die B-Pläne aus dem FNP zu entwickeln
(§ 8 Abs. 2 BauGB). Wenn allerdings dringende Gründe es erfordern und wenn
der B-Plan der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung des
Gemeindegebietes nicht entgegenstehen wird, kann ein B-Plan auch vor dem FNP
aufgestellt werden (vorzeitiger Bebauungsplan) (§ 8 Abs. 4 BauGB) (vgl. Flächennutzungsplanung in Brandenburg
nach der Wende). |
...wirkt
auf Raumordnung,
Fachplanung, Bebauungsplanung, Satzungs- und Vorkaufsrecht,
Außenbereichsprojekte, Bodenpreise:
...kann
auch nur für bestimmte privilegierte Vorhaben im Außenbereich aufgestellt
werden:
§
Sachlicher
Teilflächennutzungsplan (§ 5 Abs. 2b i. V. mit § 35 Abs.
3 Satz 3 BauGB): Zur Steuerung und Konzentration von privilegierten Vorhaben an
geeigneten Standorten im Außenbereich (mit Ausnahme land- und
forstwirtschaftlicher Betriebe sowie Atomanlagen, § 35 Abs. 1 Nr. 2 – 6) und
zum Schutz der übrigen Räume vor solchen Vorhaben können sachliche
Teilflächennutzungspläne zur Darstellung von Konzentrationszonen,
Vorrangflächen bzw. Sondergebieten für die zu steuernde Nutzung, z.B.
Windkraftanlagen, Kies- und Sandabbaugebiete, Steinbrüche, Schießstände,
Gartenbaubetriebe, Mobilfunkantennen, auch zusätzlich zu einem bereits
vorhandenen und fortgeltenden FNP für das gesamte Gemeindegebiet, aufgestellt
werden. Bei einer widersprüchlichen Darstellung von FNP und sTFNP zu ein und
derselben Fläche gilt der speziellere sachliche Teilflächennutzungsplan.
Im
Flächennutzungsplan werden...
...dargestellt:
für das ganze Gemeindegebiet die Art der Bodennutzung nach den voraussehbaren
Bedürfnissen der Gemeinde - also etwa für den Zeithorizont von 10-15 Jahren. Im
FNP wird „dargestellt“, im Bebauungsplan (B-Plan) wird „festgesetzt“. Diese
Wortwahl benennt den wichtigen Unterschied: Der FNP „bereitet“ die bauliche
Nutzung der Grundstücke „vor“ und bindet nur die Gemeinde selbst sowie die
öffentlichen Planungsträger; der aus dem FNP entwickelte B-Plan „leitet“ die
bauliche Nutzung und ist als Satzung nach außen wirksam für alle. Er gibt vor,
wo, was und wie gebaut werden darf. Die Art der Bodennutzung kann im FNP
entweder allgemein durch Bauflächen oder schon differenzierter durch Baugebiete
sowie durch das allgemeine Maß der baulichen Nutzung dargestellt werden. Ein
allgemeines Maß der Nutzung ist z.B. die Geschossflächenzahl (GFZ). Sie gibt
an, wie viel m² Geschossfläche je m² Grundstücksfläche zulässig sind. Aber auch
Baumassenzahl und Bauhöhefestlegungen fallen darunter. Die Darstellungs- und
Festsetzungsmöglichkeiten nach Art und Maß für FNP und B-Plan sind in der
Baunutzungsverordnung (BauNVO) geregelt, als Zeichenvorschrift für die Pläne
gibt es die Planzeichenverordnung (PlanZVO) (vgl. § 9a BauGB). Im Einzelnen
werden im FNP dargestellt:
§
Einrichtungen
des Gemeinbedarfs, wie Schulen und Kirchen, Sport- und Spielanlagen;
§
den
überörtlichen Verkehr und für örtliche Hauptverkehrszüge;
§
für
Versorgungsanlagen, für die Abfallentsorgung und Abwasserbeseitigung, für
Ablagerungen sowie für Hauptversorgungs- und Hauptabwasserleitungen;
§
Parkanlagen,
Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe
(Grünflächen);
§
Nutzungsbeschränkungen
oder für Vorkehrungen zum Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne
des Bundes-Immissionsschutzgesetzes;
§
Gewässer,
Häfen und die Wasserwirtschaft;
§
Hochwasserschutz
und Wasserabfluss;
§
Aufschüttungen,
Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen
Bodenschätzen;
§
Landwirtschaft
und Wald;
§
Maßnahmen
zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
...gekennzeichnet:
die Flächen
§
...,
bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen
oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten
erforderlich sind;
§
...,
unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt
sind;
§
für
bauliche Nutzungen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen
belastet sind.
...nachrichtlich
übernommen (bzw. vermerkt)
§
Planungen
und sonstige Nutzungsregelungen, die nach anderen gesetzlichen Vorschriften
festgesetzt sind (Bsp. Wasserschutz-, Naturschutzgebiete, sog. Fachplanung). Sind derartige Festsetzungen in
Aussicht genommen, werden sie im Flächennutzungsplan vermerkt.
In
Aufstellungsverfahren des FNP sind ...
...zu beteiligen
§ Bürger
§ Träger öffentlicher Belange (TÖB)
§
Nachbargemeinden
(Abstimmungsgebot gem. § 2 Abs. 2 BauGB)
§ öffentliche Planungsträger: Ihnen
steht neben den Gemeinden (beim B-Plan) kraft eines
Fachgesetzes das Recht zu, mit rechtsverbindlicher Wirkung Regelungen zur Bodennutzung
für ihren Fachbelang zu treffen (sog. Fachplanung, Bsp. Straßenbehörden) und diese gegenüber den Eigentümern
auch durchzusetzen - bei Ausgleich der
Nachteile (Entschädigung) und wenn nötig durch Enteignung. Öffentliche Planungsträger können
beabsichtigten Darstellungen im Aufstellungsverfahren zum FNP widersprechen (§
7 BauGB). Tun sie das nicht, gilt für sie die Anpassungspflicht an den
Flächennutzungsplan.
§ sonstige Träger öffentlicher Belange (z.B. der Schul-, Sport-
und Jugendeinrichtungen, Seelsorge, des Jagdwesens, Tourismus, Veterinärwesens)
...zu beachten, d.h. die Darstellungen des FNP sind
anzupassen an
§
Ziele der Raumordnung in Landesentwicklungs- und Regionalplänen,
und zwar permanent. Sind Ziele der Raumordnung neu aufgestellt oder verändert
worden, ist der Flächennutzungsplan an die veränderten Ziele anzupassen;
§
rechtswirksame Nutzungsregelungen und Planfeststellungen von Fachplanungsträgern
...zu
berücksichtigen (d.h. als Belange mit abzuwägen)
§ Grundsätze der Raumordnung in
Landesentwicklungs- und Regionalplänen
§ von der Gemeinde
beschlossene informelle Planungen (städtebauliches Entwicklungskonzept,
Rahmenplanung)
...
abzuarbeiten folgende Verfahrens-
und Planungsschritte
1.
Prüfung der Erforderlichkeit gem.
§ 1 Abs. 3 BauGB
2.
Anfrage nach den Zielen der Raumordnung gem. § 1 Abs. 4 BauGB
3.
Aufstellungsbeschluss der Gemeinde, ortsübliche Bekanntmachung
4.
Scoping UP: Behörden- und TÖB-Abfrage zu Umfang und Detaillierungsgrad
der Umweltprüfung gem. § 4 Abs. 1 BauGB (es sei denn vereinfachtes
Verfahren ohne UP gem. § 13 BauGB)
5.
Festlegung von Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung durch
Gemeinde gem.
§ 2 Abs. 4 BauGB (Anlage zum BauGB ist
anzuwenden)
·
Bestandsaufnahme
·
Entwicklungsvorstellungen (Leitbilder, Ziele)
·
Prognose (10-15 Jahre-Horizont) und Bedarfsermittlung
o
Bauflächenbedarfsermittlung
(s.u. Koppitz u.a. S. 104 ff.)
o Wohnbauflächen:
1.
Wohnungsbedarfsermittlung (Entwicklung der Einpersonenhaushalte,
Wohnflächennachholbedarf, Erweiterungsbedarf für Zuzug und steigenden
Wohnflächenkonsum; Ersatz für Abriss und Zweckentfremdung, Zusammenlegung von
Wohnungen, Fluktuationsreserve)
2.
Flächenbedarfsermittlung (je nach Belegungsziffer, Baudichte,
Gebäudetypen)
o Gewerbeflächenermittlung
(Flächenkennziffer; Bruttobauland je Beschäftigen in m²)
·
erster Planentwurf
6.
frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB
7.
Plan-Vorentwurf: Einholung der Stellungnahmen der TÖB (Stellungnahmefrist: 1 Monat)
(vgl. § 4a Abs. 2 BauGB)
8.
Plan-Entwurf mit vorläufiger Abwägung, Begründung und Umweltbericht,
Auslegungsbeschluss der Gemeinde
9.
Öffentliche Auslegung für einen Monat (vorher ortsübliche Bekanntmachung,
Benachrichtigung TÖB);
10.
endgültige Abwägung der Anregungen und Bedenken, bei
Planänderung erneute Beteiligung
11.
Feststellungsbeschluss der Gemeinde über den FNP (kein Satzungsbeschluss! wie bei B-Plan)
12.
Genehmigung durch höhere Verwaltungsbehörde binnen eines Monats
13.
Mit ortsüblicher Bekanntmachung der Genehmigung wird FNP wirksam gem. § 6 Abs. 5
BauGB (bei B-Plan: Inkrafttreten gem. § 10 Abs. 3 BauGB)
Quellen: §§ 1 - 7 BauGB; BauNVO;
PlanzVO; Koppitz, Schwarting, Finkeldei: Der Flächennutzungsplan in der
kommunalen Praxis, 2. Auflage, Berlin 2000
Vergleich FNP und B-Plan
Flächennutzungsplan |
Bebauungsplan |
Vorbereitender
Bauleitplan |
Verbindlicher
Bauleitplan |
Strukturplan:
Art der Nutzung, Flächenbedarf |
Gestaltplan:
Art und Maß der Nutzung, Baukörper |
Maßstab
1 : 5.000 bis 1 : 25.000 |
Maßstab
1 : 1.000 (bis 1: 500) bis 1 : 2.500 |
Gesamtes
Gemeindegebiet (Ausnahme sachl. TFNP) |
Teilbereich |
Nicht
parzellenscharf |
Parzellenscharf |
Genehmigung
durch höhere Verwaltungsbehörde binnen eines Monats |
Anzeige
bei höherer Verwaltungsbehörde; Genehmigung bei höherer Verwaltungsbehörde
nur §
in
Gemeinden ohne FNP §
bei
vorzeitigem B-Plan |
Hoheitliche
Maßnahme eigener Art; Wirksamkeit nach Bekanntmachung |
Satzung;
Inkrafttreten nach Bekanntmachung |
Behördenverbindlich;
Anpassungspflicht für öffentliche Planungsträger; ggf. Ausschlusswirkung im
Außenbereich |
Verbindlich
für jedermann |
Planungshorizont:
15 Jahre |
Realisierungshorizont:
10 Jahre |
Quelle: u.a. Gebhard Wulfhorst, http://www.vp.bv.tum.de/Lehre/Downloads/Vo_GKVTP_2006_Kap6-bauleitplanung-wu.pdf