Flächennutzungsplanung
Stefan Krappweis http://planung-tu-berlin.de/
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Berlin: FNP-Änderung
zur Umnutzung von Teilflächen des Güterbahnhofs Grunewald für Wohnbauflächen.
Weitere FNP-Änderungen |
Der
Flächennutzungsplan (FNP)... §
gibt der
ganzen Gemeinde als
vorbereitender Bauleitplan eine räumliche Ordnung. In Deutschland
bestehen derzeit 12.134
Gemeinden, §
-Maßstab richtet sich
nach der Gemeindegröße: 1 : 5.000 (kleine Gemeinde) bis 1 : 25.000
(Großstadt). §
ist keine
Satzung, sondern wird als „hoheitliche Maßnahme eigener Art“ bezeichnet.
Er tritt nicht in Kraft wie der Bebauungsplan (B-Plan), sondern wird mit
Bekanntmachung wirksam (s. Vergleich FNP und B-Plan).
Er hat im Innenbereich keine unmittelbare Rechtswirkung gegenüber dem Bürger
(wie der B-Plan, der als verbindlicher Bauleitplan Festsetzungen für die
bauliche Nutzung enthält, denen bei der Baugenehmigung nicht widersprochen
werden darf). Anders dagegen im Außenbereich: Dort kann durch die Darstellung
von „Konzentrationszonen“ für bestimmte privilegierten Vorhaben (§ 35 Abs. 1
Nr. 2 – 6 BauGB) die sog. Ausschlusswirkung außerhalb der Konzentrationszonen
greifen (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB i.V. § 15 Abs. 3 BauGB). Durch
Änderungen des FNP entsteht kein Planungsschaden bzw. Vertrauensschaden wie
beim Bebauungsplan. §
soll 15
Jahre nach seiner Aufstellung überprüft und, soweit erforderlich,
geändert werden. §
„ist nicht
erforderlich, wenn der B-Plan ausreicht, um die städtebauliche
Entwicklung zu ordnen“. Ansonsten sind die B-Pläne aus dem FNP zu entwickeln
(§ 8 Abs. 2 BauGB). Wenn allerdings dringende Gründe es erfordern und wenn
der B-Plan der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung des
Gemeindegebietes nicht entgegenstehen wird, kann ein B-Plan auch vor dem FNP
aufgestellt werden (vorzeitiger Bebauungsplan) (§ 8 Abs. 4 BauGB) (vgl. Flächennutzungsplanung in Brandenburg
nach der Wende). |
...wirkt auf Raumordnung, Fachplanung,
Bebauungsplanung, Satzungs- und Vorkaufsrecht, Außenbereichsprojekte,
Bodenpreise:
...kann auch nur
bestimmte privilegierte Vorhaben im Außenbereich aufgestellt
werden:
§
Sachlicher
Teilflächennutzungsplan (§ 5 Abs. 2b i. V. mit § 35 Abs. 3 Satz
3 BauGB): Zur Steuerung und Konzentration von privilegierten Vorhaben an
geeigneten Standorten im Außenbereich (mit Ausnahme land- und
forstwirtschaftlicher Betriebe sowie Atomanlagen, § 35 Abs. 1 Nr. 2 – 6) und
zum Schutz der übrigen Räume vor solchen Vorhaben können sachliche
Teilflächennutzungspläne zur Darstellung von Konzentrationszonen,
Vorrangflächen bzw. Sondergebieten für die zu steuernde Nutzung, z.B.
Windkraftanlagen, Kies- und Sandabbaugebiete, Steinbrüche, Schießstände,
Gartenbaubetriebe, Mobilfunkantennen, auch zusätzlich zu einem bereits
vorhandenen und fortgeltenden FNP für das gesamte Gemeindegebiet, aufgestellt
werden. Bei einer widersprüchlichen Darstellung von FNP und sTFNP zu ein und
derselben Fläche gilt der speziellere sachliche Teilflächennutzungsplan.
Im
Flächennutzungsplan werden...
...dargestellt:
für das ganze Gemeindegebiet die Art der Bodennutzung nach den voraussehbaren
Bedürfnissen der Gemeinde - also etwa für den Zeithorizont von 10-15 Jahren. Im
FNP wird „dargestellt“, im Bebauungsplan (B-Plan) wird „festgesetzt“. Diese
Wortwahl benennt den wichtigen Unterschied: Der FNP „bereitet“ die bauliche
Nutzung der Grundstücke „vor“ und bindet nur die Gemeinde selbst sowie die
öffentlichen Planungsträger; der aus dem FNP entwickelte B-Plan „leitet“ die
bauliche Nutzung und ist als Satzung nach außen wirksam für alle. Er gibt vor,
wo, was und wie gebaut werden darf. Die Art der Bodennutzung kann im FNP
entweder allgemein durch Bauflächen oder schon differenzierter durch Baugebiete
sowie durch das allgemeine Maß der baulichen Nutzung dargestellt werden. Ein
allgemeines Maß der Nutzung ist z.B. die Geschossflächenzahl (GFZ). Sie gibt
an, wie viel m² Geschossfläche je m² Grundstücksfläche zulässig sind. Aber auch
Baumassenzahl und Bauhöhefestlegungen fallen darunter. Die Darstellungs- und
Festsetzungsmöglichkeiten nach Art und Maß für FNP und B-Plan sind in der
Baunutzungsverordnung (BauNVO) geregelt, als Zeichenvorschrift für die Pläne
gibt es die Planzeichenverordnung (PlanZVO) (vgl. § 9a BauGB). Im Einzelnen
werden im FNP dargestellt:
§
Einrichtungen
des Gemeinbedarfs, wie Schulen und Kirchen, Sport- und Spielanlagen;
§
den
überörtlichen Verkehr und für örtliche Hauptverkehrszüge;
§
für
Versorgungsanlagen, für die Abfallentsorgung und Abwasserbeseitigung, für
Ablagerungen sowie für Hauptversorgungs- und Hauptabwasserleitungen;
§
Parkanlagen,
Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe
(Grünflächen);
§
Nutzungsbeschränkungen
oder für Vorkehrungen zum Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne
des Bundes-Immissionsschutzgesetzes;
§
Gewässer,
Häfen und die Wasserwirtschaft;
§
Hochwasserschutz
und Wasserabfluss;
§
Aufschüttungen,
Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen
Bodenschätzen;
§
Landwirtschaft
und Wald;
§
Maßnahmen
zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
...gekennzeichnet:
die Flächen
§
..., bei
deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder
bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten
erforderlich sind;
§
..., unter denen
der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
§
für
bauliche Nutzungen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen
belastet sind.
...nachrichtlich
übernommen (bzw. vermerkt)
§
Planungen
und sonstige Nutzungsregelungen, die nach anderen gesetzlichen Vorschriften
festgesetzt sind (Bsp. Wasserschutz-, Naturschutzgebiete, sog. Fachplanung). Sind derartige Festsetzungen in
Aussicht genommen, werden sie im Flächennutzungsplan vermerkt.
In
Aufstellungsverfahren des FNP sind ...
...zu beteiligen
§
Bürger
§
Träger
öffentlicher Belange (TÖB)
§
Nachbargemeinden
(Abstimmungsgebot gem. § 2 Abs. 2 BauGB)
§
öffentliche
Planungsträger: Ihnen steht neben den Gemeinden (beim B-Plan)
kraft eines Fachgesetzes das Recht zu, mit rechtsverbindlicher Wirkung
Regelungen zur Bodennutzung für ihren Fachbelang zu treffen (sog. Fachplanung,
Bsp. Straßenbehörden) und diese gegenüber den Eigentümern auch durchzusetzen
- bei Ausgleich der Nachteile
(Entschädigung) und wenn nötig durch Enteignung. Öffentliche Planungsträger können beabsichtigten Darstellungen im
Aufstellungsverfahren zum FNP widersprechen (§ 7 BauGB). Tun sie das nicht,
gilt für sie die Anpassungspflicht an den Flächennutzungsplan.
§
sonstige Träger öffentlicher Belange (z.B. der Schul-, Sport-
und Jugendeinrichtungen, Seelsorge, des Jagdwesens, Tourismus, Veterinärwesens)
...zu
beachten, d.h. die Darstellungen des FNP sind anzupassen an
§
Ziele
der Raumordnung in Landesentwicklungs- und Regionalplänen, und zwar permanent.
Sind Ziele der Raumordnung neu aufgestellt oder verändert worden, ist der
Flächennutzungsplan an die veränderten Ziele anzupassen;
§
rechtswirksame
Nutzungsregelungen und Planfeststellungen von Fachplanungsträgern
...zu
berücksichtigen (d.h. als Belange mit abzuwägen)
§
Grundsätze der
Raumordnung in Landesentwicklungs- und Regionalplänen
§
von
der Gemeinde beschlossene informelle Planungen (städtebauliches
Entwicklungskonzept, Rahmenplanung)
...
abzuarbeiten folgende Verfahrens-
und Planungsschritte
1.
Prüfung
der Erforderlichkeit gem. §
1 Abs. 3 BauGB
2.
Anfrage
nach den Zielen der Raumordnung gem.
§ 1 Abs. 4 BauGB
3.
Aufstellungsbeschluss
der
Gemeinde, ortsübliche Bekanntmachung
4.
Scoping
UP: Behörden-
und TÖB-Abfrage zu Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung gem. § 4 Abs. 1 BauGB (es
sei denn vereinfachtes Verfahren ohne UP gem. § 13 BauGB)
5.
Festlegung
von Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung durch Gemeinde gem. § 2 Abs. 4 BauGB (Anlage zum BauGB ist
anzuwenden)
·
Bestandsaufnahme
·
Entwicklungsvorstellungen
(Leitbilder, Ziele)
·
Prognose
(10-15 Jahre-Horizont) und Bedarfsermittlung
o
Bauflächenbedarfsermittlung (s.u. Koppitz u.a. S. 104 ff.)
o
Wohnbauflächen:
1.
Wohnungsbedarfsermittlung
(Entwicklung der Einpersonenhaushalte, Wohnflächennachholbedarf,
Erweiterungsbedarf für Zuzug und steigenden Wohnflächenkonsum; Ersatz für
Abriss und Zweckentfremdung, Zusammenlegung von Wohnungen, Fluktuationsreserve)
2.
Flächenbedarfsermittlung
(je nach Belegungsziffer, Baudichte, Gebäudetypen)
o
Gewerbeflächenermittlung
(Flächenkennziffer; Bruttobauland je Beschäftigen in m²)
·
erster
Planentwurf
6.
frühzeitige
Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB
7.
Plan-Vorentwurf:
Einholung der Stellungnahmen der TÖB
(Stellungnahmefrist: 1 Monat) (vgl. § 4a Abs. 2 BauGB)
8.
Plan-Entwurf
mit vorläufiger Abwägung, Begründung und Umweltbericht, Auslegungsbeschluss der
Gemeinde
9.
Öffentliche
Auslegung für einen Monat (vorher ortsübliche Bekanntmachung, Benachrichtigung TÖB);
10. endgültige Abwägung der
Anregungen und Bedenken, bei Planänderung erneute Beteiligung
11. Feststellungsbeschluss der Gemeinde über den FNP (kein
Satzungsbeschluss! wie bei B-Plan)
12. Genehmigung durch höhere
Verwaltungsbehörde binnen 3 Monaten
13. Mit ortsüblicher Bekanntmachung
der Genehmigung wird FNP wirksam gem. § 6 Abs. 5 BauGB (bei B-Plan: Inkrafttreten gem. § 10
Abs. 3 BauGB)
Quellen: §§ 1 - 7 BauGB; BauNVO; PlanzVO;
Koppitz, Schwarting, Finkeldei: Der Flächennutzungsplan in der kommunalen
Praxis, 2. Auflage, Berlin 2000
Vergleich FNP und B-Plan
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Flächennutzungsplan |
Bebauungsplan |
|
Vorbereitender
Bauleitplan |
Verbindlicher
Bauleitplan |
|
Strukturplan:
Art der Nutzung, Flächenbedarf |
Gestaltplan:
Art und Maß der Nutzung, Baukörper |
|
Maßstab 1 :
5.000 bis 1 : 25.000 |
Maßstab 1 :
1.000 (bis 1: 500) bis 1 : 2.500 |
|
Gesamtes
Gemeindegebiet (Ausnahme sachl. TFNP) |
Teilbereich |
|
Nicht
parzellenscharf |
Parzellenscharf |
|
Genehmigung
durch höhere Verwaltungsbehörde binnen drei Monaten |
Anzeige bei
höherer Verwaltungsbehörde; Genehmigung bei höherer Verwaltungsbehörde
nur §
in Gemeinden
ohne FNP §
bei
vorzeitigem B-Plan |
|
Hoheitliche
Maßnahme eigener Art; Wirksamkeit nach Bekanntmachung |
Satzung;
Inkrafttreten nach Bekanntmachung |
|
Behördenverbindlich;
Anpassungspflicht für öffentliche Planungsträger; ggf. Ausschlusswirkung im
Außenbereich |
Verbindlich
für jedermann |
|
Planungshorizont:
15 Jahre |
Realisierungshorizont:
10 Jahre |
Quelle: u.a. Gebhard Wulfhorst, http://www.vp.bv.tum.de/Lehre/Downloads/Vo_GKVTP_2006_Kap6-bauleitplanung-wu.pdf