Regionalplanung in Deutschland

Stefan Krappweis             http://planung-tu-berlin.de/

 

 

 

 

 

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                RROP Region Hannover Entwurf 2005

 

 

Regionalplanung in Deutschland

 

105 Planungsregionen (ohne Saarland u. Stadtstaaten):

Regionalpläne im Maßstab 1 : 50.000 bis 1 : 100.000

 

1. Regionen und ihre Pläne (Beispiele)

2. Organisation der Regionalplanung

 

erforderlich:  In den Bundesländern mit Ausnahme der Stadtstaaten Berlin, Bremen, Hamburg und im Saarland (§ 13 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 ROG) sind Regionalpläne in den Teilräumen aufzustellen.

 

Aufgabe der Regionalplanung: Festlegungen (Grundsätze und Ziele) der Landesplanung in Regionalplänen konkretisieren (§ 13 Abs. 2 ROG), Ziele und Grundsätze in Regionalplänen unterscheiden durch Kennzeichnung (z.B. durch „Z“ am Rand; § 7 ROG).

 

Grundsätze der Raumordnung: allgemeine Vorgaben zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums für nachfolgende Abwägungs- oder Ermessensentschei­dungen. Grundsätze und sonstige Erfordernisse (in Aufstellung befindliche Ziele der RO, Ergebnisse von Raumordnungsverfahren, landesplanerische Stellungnahmen) sind zu „berücksichtigen“ (§§ 3 und 4 Abs. 2 ROG) („gelbe Ampel“).

Bsp.:Verdichtete Räume sind als Wohn-, Produktions- und Dienstlei­stungsschwerpunkte zu sichern. Die Siedlungsent­wicklung ist durch Ausrichtung auf ein integriertes Verkehrs­system und die Sicherung von Freiräumen zu steuern.“ „Vor allem in verkehr­lich hoch belasteten Räumen und Korrido­ren sind die Vorausset­zungen zur Verlagerung von Ver­kehr auf umweltverträglichere Verkehrsträger wie Schiene und Wasserstraße zu verbessern.“  (vgl. § 2 Abs. 2, Nr. 5 und 12 ROG)

Erläuterung: Die strikte sprachliche Verbindlichkeit („ist ... zu“) spricht für ein Ziel der Raumordnung, die zu vielen Freiheitsgrade (Welches sind die hoch belasteten  Räume und Korridore?) machen es dann aber zu einem konkretisierungsbedürftigen Grundsatz. Ein konkretisierendes Ziel der Raumordnung wäre dann: Z 3.3 RP München (s.u.), auch wenn die nur bedingt fordernde Formulierung „soll“ der neueren Rechtsprechung nicht mehr entspräche.

 

Der Bund hat im § 2 ROG insgesamt 50 Grundsätze der Raumordnung (s.u.) zu überörtlichen Belangen aufgestellt, bezogen auf den Raum zu: Siedlungsraum, Freiraum, ländlicher Raum, strukturschwacher Raum; bezogen auf Themen zu: Siedlungstätigkeit, Freiraumschutz, Klimaschutz, Lärmschutz, Luftreinhaltung, Erholung, Kultur, Land- und Forstwirtschaft, Naturgüter, soziale Infrastruktur, Verkehr, Verteidigung, Wirtschaft/ Dienstleistungen/ Gewerbe, Rohstoffsicherung. Die Länder können weitere Grundsätze – auch in Raumordnungsplänen - aufstellen, soweit sie den Grundsätzen des Bundes nicht widersprechen.

 

Ziele der Raumordnung: Verbindliche Vorgaben in Form räumlich oder sachlich bestimmten oder bestimmbaren textlichen oder zeichnerischen Festlegungen in Raumordnungsplänen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raumes, die vom Träger der Landes- und Regionalplanung (Bund nur in AWZ) nach Beteiligung von Gemeinden und Trägern öffentlicher Belange abschließend abgewogen wurden; Letztentscheidung; Kein Abwägungsspielraum, Beachtung/Anpassung („rote Ampel“); für kommunale Bauleitplanung gilt  Beachtenspflicht gem. § 4 Abs. 1 ROG bzw. Anpassungspflicht gem. § 1 Abs. 4 BauGB (Eselsbrücke: Zahlendreher 4-1, 1-4); Anpassungspflicht gem. BauGB schließt auch nachträgliche Änderung von Bauleitplänen, insbesondere FNP, ein. Alle übrigen öffentlichen Stellen müssen bei ihren raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen, durch die Raum in Anspruch genommen oder die räumliche Ent­wicklung oder Funktion eines Gebietes beeinflusst wird (einschließlich Einsatz öffentlicher Finanzmittel), die Ziele der Raumordnung beachten (vgl. § 4 Abs. 1 i.V. mit § 3 Nr. 6 ROG).

Bsp.: „Z 3.3 An geeigneten Haltepunkten des SPNV soll eine über die bestehenden Siedlungsgebiete hinausreichende stärkere Siedlungsentwicklung der Gemeinden konzentriert werden, wobei die Möglichkeiten einer verdichteten Bauweise ausgeschöpft werden sollen. Diese Haltepunkte sind: die S-Bahn-Haltepunkte: Pasing, Berduxstraße,...“  (vgl. Regionalplan München)

 

Zur Unterscheidung von Grundsätzen und Zielen (s. PPT-Folien 2-17) 

 

1. Regionen und ihre Pläne (Beispiele)

 

Bundesland

Bezugsraum

Regionen

Regionalplan-Beispiel

gebietsscharfe Instrumente der Siedlungsentwicklung

Definition der Eigenentwicklung

1. Staatliche Regionalplanung auf Landesebene (oberste Landesplanungsbehörde)

Schleswig-Holstein

Planungsraum

3

Regionalplan für den Planungsraum V - Schleswig-Holstein Nord (Neufassung 2002)

Baugebietsgrenzen für Sylt, Amrum und Föhr, Silhouettenschutz  für Friesendörfer

2. kommunalverbandliche Regionalplanung

Baden-Württemberg

Region

(Regierungsbezirke: 4)

12

Regionalplan Verband Region Stuttgart

neue größere Siedlungsflächen bestehenden Versorgungszentren und Bahnstrecken zugeordnet: Ausweisung von 36 regionalbedeutsamen Gewerbeschwerpunkten,  26 Wohnungsbau-Schwerpunkten. Zentralörtliche Versorgungskerne (flächenhafte Abgrenzung mit Schraffur), Ortsteile, Siedlungsbereiche, Einzelhandelsschwerpunkte zur Steuerung von Einzelhandel

Brandenburg

Region

Havelland-Fläming

Lausitz-Spreewald

Oderland-Spree

Prignitz-Oberhavel

Uckermark-Barnim

5

Regionalplan, -teilplan: bisher nur Teilpläne für Zentrale Orte, Windkraft bzw. oberflächennahe Rohstoffe in Kraft

 

Sachsen

Planungsregion

(Regierungsbezirke: 3)

4

Regionalplan Oberlausitz-Niederschlesien 2002

 

Achsen (durch Siedlungsbereiche, regionale Grünzüge und Grünzäsuren gegliedert), Siedlungsbereiche, Zentrale Orte: Siedlungsbereich:  ein oder mehrere Gemeindeteile, in dem sich Siedlungstätigkeit über Eigenentwicklung hinaus (überörtliche Ansiedlung) oder zur Konzentration der Eigenentwicklung vorrangig vollziehen soll. Siedlungsbereiche für Mittel-, Unter- und Kleinzentren und für weitere Orte im Verdichteten Raum Dresden bzw. an Achsenendpunkten des SPNV im Verdichteten Raum Dresden. Im Verdichteten Raum Dresden Siedlungsentwicklung in Nähe der SPNV-Haltepunkte (regionale, überregionale Verbindungs- und Entwicklungsachsen). Zentrale Orte haben im Rahmen der Bauleitplanung Siedlungs- und Versorgungskerne auszuweisen  (Gemeindeteile mit zentralörtlicher Ausstattung, zentral innerhalb des Verflechtungsbereiches gelegen und gut an das überörtliche Verkehrsnetz angebunden). Dort überörtliche Versorgungseinrichtungen, neue Wohn- und Gewerbegebiete konzentrieren.

Sachsen-Anhalt

Region

5

Regionaler Entwicklungsplan Altmark

Zentrale Orte (Versorgungskern = in Zusammenhang bebauter Ortsteil), Vorrangstandorte für Industrie u.a. (Zentrale Orte und weitere Vorrangstandorte)

3. Gemeinschaftliche Regionalplanung  Mischmodell: staatl. Planungsstelle (fachlich weisungsgebunden ggü. Regionalversammlung), kommunale Beschlussfassung

Bayern

Region

(Regierungsbezirke: 7)

18

Regionalplan München

Konzentration des Siedlungswachstums in ausgewiesenen besonderen Siedlungsbereichen (Einzugsbereich SPNV-Haltepunkte, Hauptorte der Zentralen Orte, Entwicklungsachsen)

Hessen

Regierungsbezirk

3

Regionalplan Nordhessen

 

Regionaler Flächennutzungsplan Planungsverband Frankfurt

Regionalplan Nordhessen: Wohnsiedlungsschwerpunkte im zentralen Ortsteil (Stadt- und Ortsteile) von OZ, MZ allg. und von UZ und Kleinzentren im Verdichtungsraum Kassel und OZ-Siedlungsbereich Fulda sowie sonstigen gut erschlossenen Ortsteilen; Oberzentraler Siedlungsbereich Fulda (zusammenhängender Siedlungsbereich des OZ  Fulda und benachbarter Ortsteile); Siedlungsbereiche mit ÖPNV-Anschluss;

Gewerbliche Schwerpunkte: im zentralen Ortsteil von OZ und MZ und in Ergänzung - wenn kein Flächen vorhanden - in deren Nachbarorten und –gemeinden; außerdem an regionalen Verkehrsachsen und -knotenpunkten

Mecklenburg-Vorpommern

Region

4

Regionales Raumordnungsprogramm Mittleres Mecklenburg/Rostock

Siedlungskerne, Gemeindehauptorte, Konzentration im Ordnungsraum auf Siedlungsachsenendpunkte, Siedlungsachsenschwerpunkte

Nordrhein-Westfalen

Regierungsbezirk

5

Gebietsentwicklungsplan Arnsberg, Teilabschnitt Dortmund Entwurf 2003

Entwicklungsachsen, Entwicklungsschwerpunkte, Zentrale Orte, Siedlungsschwerpunkte, Bauflächen an SPNV-Haltepunkten, allgemeine Siedlungsbereiche, Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzung

Rheinland-Pfalz

Region

5

Regionaler Raumordnungsplan Westpfalz 2004

Zentrale Orte, Achsen, Schwellenwerte für Wohnbauflächenausweisung (Eigenentwicklung: 3,5 WE/1000 EW bei 15 WE/ha)

Thüringen

Region

4

Regionaler Raumordnungsplan Mittelthüringen

Zentrale Orte (als Unter- und Kleinzentrum gilt jeweils der Kernort), Kernorte, Verbindungsachsen großräumig, kleinräumig

4. Regionalplanung durch Landkreise 

Niedersachsen

Landkreise,

kreisfreie Städte

Region Hannover

Großraum Braunschweig

 

34

Regionales Raumordnungsprogramm Region Hannover 2005

 

Regionales Raumordnungsprogramm 2006 Großraum Braunschweig – Entwurf

RROP Hannover: zentralörtliche und schienenerschlossene Siedlungsbereiche als „Vorranggebiete für Siedlungsentwicklung“ (Haltepunkt-Einzugsbereiche); Versorgungskerne der Zentralen Orte, Zentralörlticher Ergänzungsbereich

RROP Braunschweig: zentralörtliche Funktionen: Zentrale Orte sind Standorte innerhalb von Gemeinden (Ortsteile); Standorte für Schwerpunktaufgaben Wohnen (zentrale Standorte: OZ, MZ ggf. GZ) und Arbeiten (OZ, MZ, GZ bestimmte Ortsteile); Einzugsbereiche der SPNV-Haltepunkte, GZ an Siedlungsachsen im Bereich von OZ und MZ

 

 

2. Organisation der Regionalplanung (Stand 9-2014)

 

Partizipationsmodelle in Regional-/Verbandsversammlungen bzw. Regionalvertretung (Abweichungen rot):

Mitglieder sind jeweils die Landräte, Oberbürgermeister und ggf. Bürgermeister sowie weitere Vertreter.

 

Landkreise, kreisfreie Städte:

-          Baden-Württemberg (Mitglieder nach EW-Zahl nach d’Hondt),

-          Sachsen (je angefangene 75.000 EW ein Verbandsrat, höchstens jedoch fünf),

-          Rheinland-Pfalz (außer Landräten und OB zwei bis zehn Personen, je nach EW-Zahl des Gebiets)

 

Landkreise, kreisfreie Städte, Gemeinden über 50.000 EW:

-          Hessen (in Planungsregion Südhessen außerdem Mitglied: Regionalverband FrankfurtRheinMain, in Planungsregion Nordhessen: Zweckverband Raum Kassel. Mitgliederzahl: Landkreise und kreisfreie Städte bis 200.000 EW: 3-5, über 200.000 – 500.000 EW: 5-7, über 500.000 EW: 7-9, Regionalverband FrankfurtRheinMain: 5-7; Zweckverband Raum Kassel: 1-2. Gemeinden mit mehr als 50.000 EW: 1 (wird auf die Zahl der Mitglieder des Landkreises angerechnet).

 

Landkreise, kreisfreie Städte, Große Kreisangehörige Städte, Mittelzentren:

-          Mecklenburg-Vorpommern (je angefangene 10.000 EW ein Vertreter).

-          Rheinland-Pfalz: auf Antrag der Kreise/kreisfreien Städte können große kreisangehörige Städte aufgenommen werden

 

Landkreise, kreisfreie Städte, Mittelzentren:

-          Sachsen-Anhalt (weitere Vertreter: einer je angefangene 20.000 EW von Lk und kfr. Städte; Kreistage wählen ein Viertel der weiteren Vertreter auf Vorschlag der kreisangehörigen Städte/Gemeinden)

-          Thüringen (Th.: Mitglieder nach EW-Zahl: Kreise und kreisfreie Städte bis 80.000 zwei, bis 120.000 drei, über 120.000 EW vier Mitglieder; kreisangehörige Gemeinden, die Mittelzentren sind, ein Mitglied)

 

Landkreise, kreisfreie Städte, Gemeinden über 5.000 EW:

-          Brandenburg

 

Landkreise, kreisfreie Städte, alle Gemeinden:

-          Bayern (Stimmengewichtung: 1 Stimme je 1.000 EW, EW-Zahl kreisfreier Gemeinden zählt doppelt)

-          NRW: zu 2 Dritteln von kreisfreien Städten und Kreisen (1 Regionalrat je 200.000 EW) gewählt, zu 1 Drittel über Reservelisten (übrige Gemeinden) berufen.

 

 

Bundesland

Bezugsraum

Regionen

Name, Organe und formelles Instrument

Ausnahme/Überlagerung

(formelle Planung)

1. Staatliche Regionalplanung auf Landesebene (oberste Landesplanungsbehörde)

Schleswig-Holstein

Planungsraum

3

Planungsräume I-V

Innenministerium

Regionalplan

 

2. kommunalverbandliche Regionalplanung

Baden-Württemberg

Region

(Regierungsbezirke: 4)

12

Regionalverband

Verbandsvorsitzender

Verbandsversammlung (Lk., kfr. Städte)

Verbandsdirektor

Verbandsverwaltung

Regionalplan

Verband Region Stuttgart (Regionalversammlung, Direktwahl)

Regionalverband Donau-Iller (umfasst auch bay. Gebiete)

Überlagerung:

Verband Region Rhein-Neckar

Brandenburg

Region

5

Regionale Planungsgemeinschaft (RPG)

Vorsitzender der RPG

Regionalvorstand

Regionalversamlg. (Lk, kfr.St., Gem. >5.000 EW)

Regionale Planungsstelle

Regionalplan, -teilplan

 

Sachsen

Planungsregion

4

Regionaler Planungsverband

Verbandsvorsitzender

Planungsausschuss

Verbandsversamlng. (Verbandsräte: Lk., kfr. Städte)

Regionale Planungsstelle

Regionalplan, -teilplan

 

Sachsen-Anhalt

Region

5

Regionale Planungsgemeinschaft (Lk, kfr.Stadt, Mittelzentren)

Vorsitzender

Regionalversammlung

Geschäftsstelle

Reg. Entwicklungsplan, reg. Teilgebietsentwicklungsplan

 

3. Gemeinschaftliche Regionalplanung  Mischmodell: staatl. Planungsstelle (fachlich weisungsgebunden ggü. Regionalversammlung), kommunale Beschlussfassung

Bayern

Region

(Regierungsbezirke: 7)

18

Regionaler Planungsverband

Verbandsvorsitzender, Vorstand

Verbandsversam. (Verbandsräte: Lk., kfr. St., Gem. gewichtete Stimmen: 1 Stimme je 1000 EW, EW-Zahl kreisfreier Gemeinden zählt doppelt)

Planungsausschuss

Regionalplanungsstelle, Regionsbeauftragter (höhere Lapla-Behörde: Regierungen)

Regionalplan

Regionalverband Donau-Iller umfasst auch baden-württembergische Gebiete

Hessen

Regierungsbezirk

3

Planungsregion

Regionalvers. (Lk, kfr. Städte, Gem. > 50.000 EW)

Geschäftsstelle (obere Landesplanungsbehörde: Regierungspräsidium)

Regionalplan

http://www.landesplanung-hessen.de/content/HLPG.pdf

Planungsverband Frankfurt (Regional. FNP)

Überlagerung:

Verband Region Rhein-Neckar

Zweckverb. Raum Kassel (kein RP, FNP)

Mecklenburg-Vorpommern

Region

4

Regionaler Planungsverband

Vorsitzender, Vorstand

Verbandsversammlung (Vertreter: Lk. kfr. Städte, Große Kreisangehörige Städte, Mittelzentren: je angefangene 10.000 EW ein Vertreter)

Geschäftsstelle (untere Landesplanungsbehörde: Ämter für Raumordnung und Landesplanung)

Regionales Raumordnungsprogramm

 

Nordrhein-Westfalen

Regierungsbezirk

5

Regionalrat (kommunal gewählte Mitglieder)

zu 2 Dritteln von kreisfreien Städten und Kreisen (1 Regionalrat je 200.000 EW) gewählt, zu 1 Drittel über Reservelisten (übrige Gemeinden) berufen.

Bezirksplanungsbehörde (staatl.: Regierungsbezirk)

Gebietsentwicklungsplan

 

Rheinland-Pfalz

Region

5

Planungsgemeinschaft

Vorsitzender, Regionalvorstand

Regionalvertretung (Lkr., kfr. Städte; auf Antrag der Kreise/kreisfreien Städte können große kreisangehörige Städte aufgenommen werden)

Regionaler Raumordnungsplan

http://www.ism.rlp.de/images/themendown/Themen_Datei_LPlG042003.pdf

Überlagerung:

Verband Region Rhein-Neckar

Mittlerer Oberrhein/Südpfalz

Thüringen

Region

4

Regionale Planungsgemeinschaft

Präsident, Präsidium

Planungsversaml. (Lk, krf. St., Mittelzentren: Stimmengewichtung: Kreise und kreisfreie Städte bis 80.000 zwei, bis 120.000 drei über 120.000 EW vier Mitglieder; Kreisangehörige Gemeinden, die MZ sind, ein Mitglied)

Regionale Planungsstelle (obere Landesplanungsbehörde: Thüringer Landesverwaltungsamt)

Regionaler Raumordnungsplan

http://www.rolp.thueringen.de/FS.htm

 

4. Regionalplanung durch Landkreise 

Niedersachsen

 

http://www.ml.niedersachsen.de/master.jsp?C=818062&N=817861&L=20&D=0&I=655

Landkreise, kreisfreie Städte

34

Kreistag, untere Landesplanungsbehörde

Verbandsversammlung (Braunschweig)

Regionsversammlung (Hannover)

Regionales Raumordnungsprogramm (Lk.)

FNP (kreisfreie Stadt)

Kreisübergreifend: Zweckverband Großraum Braunschweig;

Region Hannover keine Ausnahme, da ein Kreisgebiet

 

Quelle: Landesplanungsgesetze der Länder, Homepage der Landesplanungsressorts

 

 

Raumordnungsgesetz (ROG) vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) geändert worden ist

§ 2 Grundsätze der Raumordnung

(1) Die Grundsätze der Raumordnung sind im Sinne der Leitvorstellung einer nachhaltigen Raumentwicklung nach § 1 Abs. 2 anzuwenden und durch Festlegungen in Raumordnungsplänen zu konkretisieren, soweit dies erforderlich ist.

(2) Grundsätze der Raumordnung sind insbesondere:

1. Im Gesamtraum der Bundesrepublik Deutschland und in seinen Teilräumen sind ausgeglichene soziale, infrastrukturelle, wirtschaftliche, ökologische und kulturelle Verhältnisse anzustreben. Dabei ist die nachhaltige Daseinsvorsorge zu sichern, nachhaltiges Wirtschaftswachstum und Innovation sind zu unterstützen, Entwicklungspotenziale sind zu sichern und Ressourcen nachhaltig zu schützen. Diese Aufgaben sind gleichermaßen in Ballungsräumen wie in ländlichen Räumen, in strukturschwachen wie in strukturstarken Regionen zu erfüllen. Demographischen, wirtschaftlichen, sozialen sowie anderen strukturverändernden Herausforderungen ist Rechnung zu tragen, auch im Hinblick auf den Rückgang und den Zuwachs von Bevölkerung und Arbeitsplätzen sowie im Hinblick auf die noch fortwirkenden Folgen der deutschen Teilung; regionale Entwicklungskonzepte und Bedarfsprognosen der Landes- und Regionalplanung sind einzubeziehen. Auf einen Ausgleich räumlicher und struktureller Ungleichgewichte zwischen den Regionen ist hinzuwirken. Die Gestaltungsmöglichkeiten der Raumnutzung sind langfristig offenzuhalten.

 

2. Die prägende Vielfalt des Gesamtraums und seiner Teilräume ist zu sichern. Es ist dafür Sorge zu tragen, dass Städte und ländliche Räume auch künftig ihre vielfältigen Aufgaben für die Gesellschaft erfüllen können. Mit dem Ziel der Stärkung und Entwicklung des Gesamtraums und seiner Teilräume ist auf Kooperationen innerhalb von Regionen und von Regionen miteinander, die in vielfältigen Formen, auch als Stadt-Land-Partnerschaften, möglich sind, hinzuwirken. Die Siedlungstätigkeit ist räumlich zu konzentrieren, sie ist vorrangig auf vorhandene Siedlungen mit ausreichender Infrastruktur und auf Zentrale Orte auszurichten. Der Freiraum ist durch übergreifende Freiraum-, Siedlungs- und weitere Fachplanungen zu schützen; es ist ein großräumig übergreifendes, ökologisch wirksames Freiraumverbundsystem zu schaffen. Die weitere Zerschneidung der freien Landschaft und von Waldflächen ist dabei so weit wie möglich zu vermeiden; die Flächeninanspruchnahme im Freiraum ist zu begrenzen.

 

3. Die Versorgung mit Dienstleistungen und Infrastrukturen der Daseinsvorsorge, insbesondere die Erreichbarkeit von Einrichtungen und Angeboten der Grundversorgung für alle Bevölkerungsgruppen, ist zur Sicherung von Chancengerechtigkeit in den Teilräumen in angemessener Weise zu gewährleisten; dies gilt auch in dünn besiedelten Regionen. Die soziale Infrastruktur ist vorrangig in Zentralen Orten zu bündeln; die Erreichbarkeits- und Tragfähigkeitskriterien des Zentrale-Orte-Konzepts sind flexibel an regionalen Erfordernissen auszurichten. Es sind die räumlichen Voraussetzungen für die Erhaltung der Innenstädte und örtlichen Zentren als zentrale Versorgungsbereiche zu schaffen. Dem Schutz kritischer Infrastrukturen ist Rechnung zu tragen. Es sind die räumlichen Voraussetzungen für nachhaltige Mobilität und ein integriertes Verkehrssystem zu schaffen. Auf eine gute und verkehrssichere Erreichbarkeit der Teilräume untereinander durch schnellen und reibungslosen Personen- und Güterverkehr ist hinzuwirken. Vor allem in verkehrlich hoch belasteten Räumen und Korridoren sind die Voraussetzungen zur Verlagerung von Verkehr auf umweltverträglichere Verkehrsträger wie Schiene und Wasserstraße zu verbessern. Raumstrukturen sind so zu gestalten, dass die Verkehrsbelastung verringert und zusätzlicher Verkehr vermieden wird.

 

4. Der Raum ist im Hinblick auf eine langfristig wettbewerbsfähige und räumlich ausgewogene Wirtschaftsstruktur und wirtschaftsnahe Infrastruktur sowie auf ein ausreichendes und vielfältiges Angebot an Arbeits- und Ausbildungsplätzen zu entwickeln. Regionale Wachstums- und Innovationspotenziale sind in den Teilräumen zu stärken. Insbesondere in Räumen, in denen die Lebensverhältnisse in ihrer Gesamtheit im Verhältnis zum Bundesdurchschnitt wesentlich zurückgeblieben sind oder ein solches Zurückbleiben zu befürchten ist (strukturschwache Räume), sind die Entwicklungsvoraussetzungen zu verbessern. Es sind die räumlichen Voraussetzungen für die vorsorgende Sicherung sowie für die geordnete Aufsuchung und Gewinnung von standortgebundenen Rohstoffen zu schaffen. Den räumlichen Erfordernissen für eine kostengünstige, sichere und umweltverträgliche Energieversorgung einschließlich des Ausbaus von Energienetzen ist Rechnung zu tragen. Ländliche Räume sind unter Berücksichtigung ihrer unterschiedlichen wirtschaftlichen und natürlichen Entwicklungspotenziale als Lebens- und Wirtschaftsräume mit eigenständiger Bedeutung zu erhalten und zu entwickeln; dazu gehört auch die Umwelt- und Erholungsfunktion ländlicher Räume. Es sind die räumlichen Voraussetzungen für die Land- und Forstwirtschaft in ihrer Bedeutung für die Nahrungs- und Rohstoffproduktion zu erhalten oder zu schaffen.

 

5. Kulturlandschaften sind zu erhalten und zu entwickeln. Historisch geprägte und gewachsene Kulturlandschaften sind in ihren prägenden Merkmalen und mit ihren Kultur- und Naturdenkmälern zu erhalten. Die unterschiedlichen Landschaftstypen und Nutzungen der Teilräume sind mit den Zielen eines harmonischen Nebeneinanders, der Überwindung von Strukturproblemen und zur Schaffung neuer wirtschaftlicher und kultureller Konzeptionen zu gestalten und weiterzuentwickeln. Es sind die räumlichen Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass die Land- und Forstwirtschaft ihren Beitrag dazu leisten kann, die natürlichen Lebensgrundlagen in ländlichen Räumen zu schützen sowie Natur und Landschaft zu pflegen und zu gestalten.

 

6. Der Raum ist in seiner Bedeutung für die Funktionsfähigkeit der Böden, des Wasserhaushalts, der Tier- und Pflanzenwelt sowie des Klimas einschließlich der jeweiligen Wechselwir

kungen zu entwickeln, zu sichern oder, soweit erforderlich, möglich und angemessen, wiederherzustellen. Wirtschaftliche und soziale Nutzungen des Raums sind unter Berücksichtigung seiner ökologischen Funktionen zu gestalten; dabei sind Naturgüter sparsam und schonend in Anspruch zu nehmen, Grundwasservorkommen sind zu schützen. Die erstmalige Inanspruchnahme von Freiflächen für Siedlungs- und Verkehrszwecke ist zu vermindern, insbesondere durch die vorrangige Ausschöpfung der Potenziale für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, für die Nachverdichtung und für andere Maßnahmen zur Innenentwicklung der Städte und Gemeinden sowie zur Entwicklung vorhandener Verkehrsflächen. Beeinträchtigungen des Naturhaushalts sind auszugleichen, den Erfordernissen des Biotopverbundes ist Rechnung zu tragen. Für den vorbeugenden Hochwasserschutz an der Küste und im Binnenland ist zu sorgen, im Binnenland vor allem durch Sicherung oder Rückgewinnung von Auen, Rückhalteflächen und Entlastungsflächen. Der Schutz der Allgemeinheit vor Lärm und die Reinhaltung der Luft sind sicherzustellen. Den räumlichen Erfordernissen des Klimaschutzes ist Rechnung zu tragen, sowohl durch Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, als auch durch solche, die der Anpassung an den Klimawandel dienen. Dabei sind die räumlichen Voraussetzungen für den Ausbau der erneuerbaren Energien, für eine sparsame Energienutzung sowie für den Erhalt und die Entwicklung natürlicher Senken für klimaschädliche Stoffe und für die Einlagerung dieser Stoffe zu schaffen.

 

7. Den räumlichen Erfordernissen der Verteidigung und des Zivilschutzes ist Rechnung zu tragen.

 

8. Die räumlichen Voraussetzungen für den Zusammenhalt der Europäischen Union und im größeren europäischen Raum sowie für den Ausbau und die Gestaltung der transeuropäischen Netze sind zu gewährleisten. Raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen der Europäischen Union und der europäischen Staaten ist Rechnung zu tragen. Die Zusammenarbeit der Staaten und die grenzüberschreitende Zusammenarbeit der Städte und Regionen sind zu unterstützen.

 

§ 7 Allgemeine Vorschriften über Raumordnungspläne

(1) In Raumordnungsplänen sind für einen bestimmten Planungsraum und einen regelmäßig mittelfristigen Zeitraum Festlegungen als Ziele und Grundsätze der Raumordnung zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums, insbesondere zu den Nutzungen und Funktionen des Raums, zu treffen. Die Festlegungen nach Satz 1 können auch in räumlichen und sachlichen Teilplänen getroffen werden.

(2) Bei der Aufstellung der Raumordnungspläne sind die öffentlichen und privaten Belange, soweit sie auf der jeweiligen Planungsebene erkennbar und von Bedeutung sind, gegeneinander und untereinander abzuwägen; bei der Festlegung von Zielen der Raumordnung ist abschließend abzuwägen. Das Ergebnis der Umweltprüfung nach § 9 sowie die Stellungnahmen in den Beteiligungsverfahren nach den §§ 10, 18 sind in der Abwägung nach Satz 1 zu berücksichtigen.

(3) Raumordnungspläne benachbarter Planungsräume sind aufeinander abzustimmen.

(4) Ziele und Grundsätze der Raumordnung sind in den Raumordnungsplänen als solche zu kennzeichnen.

(5) Den Raumordnungsplänen ist eine Begründung beizufügen.

(6) Soweit ein Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung oder ein europäisches Vogelschutzgebiet in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigt werden kann, sind bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen nach den §§ 8 und 17 Abs. 2 und 3 die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes über die Zulässigkeit und Durchführung von derartigen Eingriffen einschließlich der Einholung der Stellungnahme der Europäischen Kommission anzuwenden.

(7) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Aufstellung von Raumordnungsplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

 

§ 8 Landesweite Raumordnungspläne, Regionalpläne und regionale Flächennutzungspläne

(1) In den Ländern sind

1. ein Raumordnungsplan für das Landesgebiet (landesweiter Raumordnungsplan) und

2. Raumordnungspläne für die Teilräume der Länder (Regionalpläne)

aufzustellen. In den Ländern Berlin, Bremen und Hamburg kann ein Flächennutzungsplan nach § 5 des Baugesetzbuchs die Funktion eines Plans nach Satz 1 Nr. 1 übernehmen; hierfür gelten die Absätze 5 bis 7 sowie die §§ 10 und 11 entsprechend. Satz 1 Nr. 2 gilt nicht in den Ländern Berlin, Bremen, Hamburg und Saarland.

(2) Die Regionalpläne sind aus dem Raumordnungsplan für das Landesgebiet zu entwickeln. Die Flächennutzungspläne und die Ergebnisse der von Gemeinden beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planungen sind entsprechend § 1 Abs. 3 in der Abwägung nach § 7 Abs. 2 zu berücksichtigen.

(3) Ist eine Planung angesichts bestehender Verflechtungen, insbesondere in einem verdichteten Raum, über die Grenzen eines Landes erforderlich, sind im gegenseitigen Einvernehmen die notwendigen Maßnahmen wie eine gemeinsame Regionalplanung oder eine gemeinsame informelle Planung zu treffen.

(4) Erfolgt die Regionalplanung durch Zusammenschlüsse von Gemeinden und Gemeindeverbänden zu regionalen Planungsgemeinschaften, kann ein Regionalplan zugleich die Funktion eines gemeinsamen Flächennutzungsplans nach § 204 des Baugesetzbuchs übernehmen, wenn er den Vorschriften des Abschnitts 2 dieses Gesetzes und den Vorschriften des Baugesetzbuchs entspricht (regionaler Flächennutzungsplan). Im Plan nach Satz 1 sind sowohl die Festlegungen im Sinne der Absätze 5 bis 7 als auch die Darstellungen im Sinne des § 5 des Baugesetzbuchs zu kennzeichnen; Ziele und Grundsätze der Raumordnung sind als solche zu kennzeichnen.

(5) Die Raumordnungspläne sollen Festlegungen zur Raumstruktur enthalten, insbesondere zu

1.   der anzustrebenden Siedlungsstruktur; hierzu können gehören

a) Raumkategorien,

b) Zentrale Orte,

c) besondere Gemeindefunktionen, wie Entwicklungsschwerpunkte und Entlastungsorte,

d) Siedlungsentwicklungen,

e) Achsen;

2.  der anzustrebenden Freiraumstruktur; hierzu können gehören

a)  großräumig übergreifende Freiräume und Freiraumschutz,

b)  Nutzungen im Freiraum, wie Standorte für die vorsorgende Sicherung sowie die geordnete Aufsuchung und Gewinnung von standortgebundenen Rohstoffen,

c) Sanierung und Entwicklung von Raumfunktionen,

d) Freiräume zur Gewährleistung des vorbeugenden Hochwasserschutzes;

3.  den zu sichernden Standorten und Trassen für Infrastruktur; hierzu können gehören

a) Verkehrsinfrastruktur und Umschlaganlagen von Gütern,

b) Ver- und Entsorgungsinfrastruktur.

Bei Festlegungen nach Satz 1 Nr. 2 kann zugleich bestimmt werden, dass in diesem Gebiet unvermeidbare Beeinträchtigungen der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes an anderer Stelle ausgeglichen, ersetzt oder gemindert werden.

(6) Die Raumordnungspläne sollen auch diejenigen Festlegungen zu raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen von öffentlichen Stellen und Personen des Privatrechts nach § 4 Abs. 1 Satz 2 enthalten, die zur Aufnahme in Raumordnungspläne geeignet und zur Koordinierung von Raumansprüchen erforderlich sind und die durch Ziele oder Grundsätze der Raumordnung gesichert werden können.

(7) Die Festlegungen nach Absatz 5 können auch Gebiete bezeichnen,

1. die für bestimmte raumbedeutsame Funktionen oder Nutzungen vorgesehen sind und andere raumbedeutsame Nutzungen in diesem Gebiet ausschließen, soweit diese mit den vorrangigen Funktionen oder Nutzungen nicht vereinbar sind (Vorranggebiete),

2. in denen bestimmten raumbedeutsamen Funktionen oder Nutzungen bei der Abwägung mit konkurrierenden raumbedeutsamen Nutzungen besonderes Gewicht beizumessen ist (Vorbehaltsgebiete),

3. in denen bestimmten raumbedeutsamen Maßnahmen oder Nutzungen, die städtebaulich nach § 35 des Baugesetzbuchs zu beurteilen sind, andere raumbedeutsame Belange nicht entgegenstehen, wobei diese Maßnahmen oder Nutzungen an anderer Stelle im Planungsraum ausgeschlossen sind (Eignungsgebiete).

 

Bei Vorranggebieten für raumbedeutsame Nutzungen kann festgelegt werden, dass sie zugleich die Wirkung von Eignungsgebieten für raumbedeutsame Maßnahmen oder Nutzungen haben.

 

 

 

 

 

 Regionen

 
  

Regionen in Bayern:

1

Bayerischer Untermain 

2

Würzburg 

3

Main-Rhön 

4

Oberfranken-West 

5

Oberfranken-Ost 

6

Oberpfalz-Nord 

7

Industrieregion
Mittelfranken
 

8

West-Mittelfranken 

9

Augsburg 

10 

Ingolstadt 

11 

Regensburg 

12 

Donau-Wald 

13 

Landshut 

14 

München

15 

Donau-Iller 

16 

Allgäu 

17 

Oberland 

18 

Südostoberbayern 

 

 

 

Beschreibung: http://planung.at.interims.de/Einfuehrung%2FRegionalplanung%2DDateien%2Fimage%30%30%36%2Egif

 

 

  

 

BA-Wü

 

Verband Region Stuttgart

Regionalverband Bodensee-Oberschwaben

Regionalverband Donau-Iller

Regionalverband Heilbronn-Franken

Regionalverband Hochrhein-Bodensee

Regionalverband Mittlerer Oberrhein

Regionalverband Neckar-Alb

Regionalverband Nordschwarzwald

Regionalverband Ostwürttemberg

Regionalverband Rhein-Neckar-Odenwald

Regionalverband Südlicher Oberrhein

Regionalverband Schwarzwald-Baar-Heuberg

 

 

Regionenübersicht

 

 

 

 Untere Landesplanungsbehörden Niedersachsen

 

 Beschreibung: Untere Landesplanungsbehörden

Zum Problem der Regionalplanung auf Ebene der Landkreise bzw. kreisfreien Städte in Niedersachsen:

Die 6 kreisfreien Städte Emden, Delmenhorst, Göttingen, Oldenburg, Osnabrück, Wilhelmshaven betreiben eine isolierte Regionalplanung, obwohl sie als Zentraler Ort eine Versorgungsfunktion für die umliegenden Landkreise haben. Damit bleibt das eigentliche Erfordernis der Regionalplanung, wie es im § 9 ROG a.F. definiert war („in Ländern mit Verflechtungsbereichen mehrerer Oberzentren“), unbeachtet. Nur in der Region Hannover und im Großraum Braunschweig wird diesen Verflechtungsbeziehungen – insbesondere in den Bereichen Wohnen, Arbeit, Einkauf, Bildung, Kultur, Gesundheit/Soziales, Verkehr/ÖPNV, Abfallwirtschaft, Wasserver- und entsorgung, Freizeit/Naherholung - mit einem entsprechenden Regionszuschnitt Rechnung getragen.

 

 

Aufgaben von Gemeindeverbänden (Landkreise)

Die Landkreise haben als überörtliche Selbstverwaltungsebene eine wichtige Ausgleichsfunktion, was die gleichmäßige Versorgung der Kreisbevölkerung mit kommunalen Einrichtungen und Dienstleistungen betrifft, und sichern dadurch gleichwertige Lebensbedingungen. Zur Erfüllung bestimmter Aufgaben (Bildungseinrichtungen, Krankenhäuser, ÖPNV, Abfallwirtschaft) schließen sich häufig mehrere Kreise zu Zweckverbänden zusammen.

Behörden

Bildung

Gesundheit und Soziales

Kultur

Verkehr

Versorgung

Wirtschaft

Sicherheit

 

 

Übergemeindliche Aufgaben von Einrichtungen im Verflechtungsbereich von Oberzentren (kreisfreie Städte) am Beispiel Cottbus

Mit Territorialbindung

                Landgericht (Landgerichtsbezirk Cottbus)

                Amtsgericht  (mit Grundbuchamt)

                (weitere Amtsgerichte: Bad Liebenwerda, Guben, Lübben, Senftenberg)

                Verwaltungsgericht

                Finanzgericht (zuständig auch für Berlin)

                Arbeitsgericht (neben Senftenberg in Region L-S)

                Sozialgericht (für die Region L-S)

                Justizvollzugsanstalt (neben Spremberg und Luckau für L-S)

Ohne  Territorialbindung:

                Sportanlagen

                Hallenbad, Freibad

                Stadt- und Regionalbibliothek

                überregionale Schienenverkehrsverbindungen

                Stadthalle

                Messe

                Einzugsgebiet Arbeitsmarkt (Landesbedienstete)

                Einzugsgebiet Einzelhandel (spez. höherer Bedarf)

Regionales Alleinstellungsmerkmal (d.h kein entsprechendes Angebot in LK Spree-Neiße)

                Sportzentrum, Stadion der Freundschaft,

                Lausitzer Sportschule (Gesamtschule m. gymn. OS)

                Universität, BTU Cottbus

                Fachhochschule Lausitz

                Theater: Staatstheater Cottbus

                Planetarium

                Niedersorbische Bibliothek

                Niedersorbisches Gymnasium

                Tierpark Cottbus (größter zoologischer Garten Brandenburgs

sonstige untere Landesbehörden in Cottbus, deren Zuständigkeit sich auch auf

Spree-Neiße erstrecken (vgl. § 7 Abs. 3 u. 4 LOG: allg. untere Landesbehörde = LK u.

kreisfr. Stadt, sonst. untere Landesbehörde hat kreisübergreifende Zuständigkeit, weil

Schwierigkeit oder hoher Spezialisierungsgrad der Aufgabe dies erfordert):

                 Polizeipräsidium

                 Finanzamt

                 Landesbauamt

                 Grundstücks- und Vermögensamt

                 Schulamt

                 Landesbergamt

                 Amt für Soziales und Versorgung

                 Amt für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik

                 Amt für Immissionsschutz

                 Straßenbauamt, Autobahnamt

                 (Obere Landesbehörde in Cottbus werden hier betrachtet)

 

 

Sachsen

 

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Regionaler Planungsverband Chemnitz-Erzgebirge

Regionaler Planungsverband Oberes Elbtal/Osterzgebirge

Regionaler Planungsverband Oberlausitz-Niederschlesien

Regionaler Planungsverband Südwestsachsen

Regionaler Planungsverband Westsachsen

 

 

 

Rheinland-Pfalz

 

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Raumordnungsverband Rhein-Neckar-Dreieck

Planungsgemeinschaft Mittelrhein-Westerwald

Planungsgemeinschaft Rheinhessen-Nahe,

Planungsgemeinschaft Rheinpfalz

Planungsgemeinschaft Trier

Planungsgemeinschaft Westpfalz