|
Regionalplanung
in Deutschland Stefan Krappweis http://planung-tu-berlin.de/ |
|
|
Regionalplanung
in Deutschland
111
Planungsregionen (ohne Saarland u. Stadtstaaten): Regionalpläne im Maßstab 1 : 50.000 bis 1 : 100.000 1.
Regionen und ihre Pläne (Beispiele) 2.
Organisation der Regionalplanung |
|
|
erforderlich: in Ländern, deren Gebiet
Verflechtungsbereiche mehrerer Oberzentren umfasst (§ 9 ROG alt), d.h. mindestens 2 Verflechtungsbereiche von
Oberzentren. Keine
Pflicht zur Regionalplanung: In Stadtstaaten (Berlin, Bremen, Hamburg) und im
Saarland (§ 8 Abs. 1 ROG). Aufgabe der Regionalplanung: Festlegungen (Grundsätze und Ziele) der
Landesplanung in Regionalplänen konkretisieren, Ziele und Grundsätze in Regionalplänen
unterscheiden durch Kennzeichnung (z.B. durch „Z“ am Rand; § 7 ROG). Grundsätze der Raumordnung: allgemeine Vorgaben zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung
des Raums für nachfolgende Abwägungs- oder Ermessensentscheidungen.
Grundsätze und sonstige Erfordernisse (in Aufstellung befindliche Ziele der
RO, Ergebnisse von Raumordnungsverfahren, landesplanerische Stellungnahmen) sind
zu „berücksichtigen“ (§§ 3 und 4 Abs. 2 ROG) („gelbe Ampel“). Bsp.: „Verdichtete Räume sind
als Wohn-, Produktions- und Dienstleistungsschwerpunkte zu sichern. Die
Siedlungsentwicklung ist durch Ausrichtung auf ein integriertes Verkehrssystem
und die Sicherung von Freiräumen zu steuern.“ „Vor allem in verkehrlich hoch
belasteten Räumen und Korridoren sind die Voraussetzungen zur Verlagerung
von Verkehr auf umweltverträglichere Verkehrsträger wie Schiene und
Wasserstraße zu verbessern.“ (vgl. §
2 Abs. 2, Nr. 5 und 12 ROG) Erläuterung:
Die strikte sprachliche Verbindlichkeit („ist ... zu“) spricht für ein Ziel
der Raumordnung, die zu vielen Freiheitsgrade (Welches sind die hoch
belasteten Räume und Korridore?) machen
es dann aber zu einem konkretisierungsbedürftigen Grundsatz. Ein konkretisierendes
Ziel der Raumordnung wäre dann: Z 3.3 RP München (s.u.), auch wenn die nur
bedingt fordernde Formulierung „soll“ der neueren Rechtsprechung nicht mehr
entspräche. Der Bund hat im § 2
ROG insgesamt 50 Grundsätze
der Raumordnung (s.u.) zu überörtlichen Belangen aufgestellt, bezogen auf den
Raum zu: Siedlungsraum, Freiraum, ländlicher Raum, strukturschwacher Raum; bezogen
auf Themen zu: Siedlungstätigkeit, Freiraumschutz, Klimaschutz, Lärmschutz,
Luftreinhaltung, Erholung, Kultur, Land- und Forstwirtschaft, Naturgüter,
soziale Infrastruktur, Verkehr, Verteidigung, Wirtschaft/ Dienstleistungen/
Gewerbe, Rohstoffsicherung. Die Länder können weitere
Grundsätze – auch in Raumordnungsplänen - aufstellen, soweit sie den
Grundsätzen des Bundes nicht widersprechen. Ziele der Raumordnung: Verbindliche
Vorgaben in Form räumlich oder sachlich bestimmten oder bestimmbaren textlichen
oder zeichnerischen Festlegungen in Raumordnungsplänen zur Entwicklung, Ordnung
und Sicherung des Raumes, die vom Träger der Landes- und Regionalplanung
(Bund nur in AWZ) nach Beteiligung von
Gemeinden und Trägern öffentlicher Belange abschließend abgewogen wurden;
Letztentscheidung; Kein Abwägungsspielraum,
Beachtung/Anpassung („rote Ampel“); für kommunale Bauleitplanung gilt Beachtenspflicht gem. § 4 Abs. 1 ROG bzw.
Anpassungspflicht gem. § 1 Abs. 4 BauGB (Eselsbrücke: Zahlendreher
4-1, 1-4); Anpassungspflicht gem. BauGB schließt auch nachträgliche Änderung
von Bauleitplänen, insbesondere FNP, ein. Alle übrigen öffentlichen Stellen
müssen bei ihren raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen, durch die Raum in Anspruch genommen oder die
räumliche Entwicklung oder Funktion eines Gebietes beeinflusst wird (einschließlich
Einsatz öffentlicher Finanzmittel), die Ziele der Raumordnung beachten (vgl. §
4 Abs. 1 i.V. mit §
3 Nr. 6 ROG). Bsp.: „Z 3.3 An geeigneten Haltepunkten des SPNV soll eine über
die bestehenden Siedlungsgebiete hinausreichende stärkere Siedlungsentwicklung
der Gemeinden konzentriert werden, wobei die Möglichkeiten einer verdichteten
Bauweise ausgeschöpft werden sollen. Diese Haltepunkte sind: die
S-Bahn-Haltepunkte: Pasing, Berduxstraße,...“
(vgl. Regionalplan
München) |
Zur
Unterscheidung von Grundsätzen und Zielen (s. PPT-Folien 2-17)
1.
Regionen und ihre Pläne (Beispiele)
|
Bundesland |
Bezugsraum |
Regionen |
Regionalplan-Beispiel |
gebietsscharfe Instrumente der Siedlungsentwicklung |
|
1. Staatliche Regionalplanung auf
Landesebene (oberste
Landesplanungsbehörde) |
||||
|
Planungsraum |
5 |
Regionalplan für
den Planungsraum V - Schleswig-Holstein Nord (Neufassung 2002) |
Baugebietsgrenzen für Sylt, Amrum und Föhr,
Silhouettenschutz für Friesendörfer |
|
|
(Regierungsbezirke: 4) |
12 |
neue größere Siedlungsflächen
bestehenden Versorgungszentren und Bahnstrecken zugeordnet: Ausweisung von 36 regionalbedeutsamen Gewerbeschwerpunkten,
26 Wohnungsbau-Schwerpunkten.
Zentralörtliche Versorgungskerne (flächenhafte Abgrenzung mit Schraffur),
Ortsteile, Siedlungsbereiche, Einzelhandelsschwerpunkte zur Steuerung von
Einzelhandel |
||
|
|
Region |
5 |
Regionalplan, -teilplan: bisher nur Teilpläne für
Zentrale Orte, Windkraft bzw. oberflächennahe Rohstoffe in Kraft |
|
|
(Regierungsbezirke: 3) |
5 |
Regionalplan
Oberlausitz-Niederschlesien 2002 |
Achsen (durch Siedlungsbereiche, regionale Grünzüge und
Grünzäsuren gegliedert), Siedlungsbereiche, Zentrale Orte:
Siedlungsbereich: ein oder mehrere Gemeindeteile,
in dem sich Siedlungstätigkeit über Eigenentwicklung hinaus (überörtliche
Ansiedlung) oder zur Konzentration der Eigenentwicklung vorrangig vollziehen
soll. Siedlungsbereiche für Mittel-, Unter- und Kleinzentren und für weitere
Orte im Verdichteten Raum Dresden bzw. an Achsenendpunkten des SPNV im
Verdichteten Raum Dresden. Im Verdichteten Raum Dresden Siedlungsentwicklung in Nähe der
SPNV-Haltepunkte (regionale, überregionale Verbindungs- und Entwicklungsachsen).
Zentrale Orte haben im Rahmen der Bauleitplanung Siedlungs- und Versorgungskerne
auszuweisen (Gemeindeteile mit
zentralörtlicher Ausstattung, zentral innerhalb des Verflechtungsbereiches
gelegen und gut an das überörtliche Verkehrsnetz angebunden). Dort
überörtliche Versorgungseinrichtungen, neue Wohn- und Gewerbegebiete
konzentrieren. |
|
|
Region |
5 |
Zentrale Orte (Versorgungskern = in Zusammenhang
bebauter Ortsteil), Vorrangstandorte für Industrie u.a. (Zentrale Orte
und weitere Vorrangstandorte) |
||
|
3. Gemeinschaftliche
Regionalplanung Mischmodell: staatl.
Planungsstelle (fachlich weisungsgebunden ggü. Regionalversammlung),
kommunale Beschlussfassung |
||||
|
(Regierungsbezirke: 7) |
18 |
Konzentration des Siedlungswachstums in
ausgewiesenen besonderen Siedlungsbereichen (Einzugsbereich SPNV-Haltepunkte,
Hauptorte der Zentralen Orte, Entwicklungsachsen) |
||
|
Regierungsbezirk |
3 |
|
Regionalplan Nordhessen: Wohnsiedlungsschwerpunkte im zentralen Ortsteil
(Stadt- und Ortsteile) von OZ, MZ allg. und von UZ und Kleinzentren im
Verdichtungsraum Kassel und OZ-Siedlungsbereich Fulda sowie sonstigen gut
erschlossenen Ortsteilen; Oberzentraler Siedlungsbereich Fulda (zusammenhängender
Siedlungsbereich des OZ Fulda und
benachbarter Ortsteile); Siedlungsbereiche mit ÖPNV-Anschluss; Gewerbliche Schwerpunkte: im zentralen Ortsteil von OZ und MZ und in Ergänzung
- wenn kein Flächen vorhanden - in deren Nachbarorten und –gemeinden;
außerdem an regionalen Verkehrsachsen und -knotenpunkten |
|
|
Region |
4 |
Regionales
Raumordnungsprogramm Mittleres Mecklenburg/Rostock |
Siedlungskerne, Gemeindehauptorte, Konzentration im
Ordnungsraum auf Siedlungsachsenendpunkte, Siedlungsachsenschwerpunkte |
|
|
Regierungsbezirk |
5 |
Gebietsentwicklungsplan Arnsberg,
Teilabschnitt Dortmund Entwurf 2003 |
Entwicklungsachsen, Entwicklungsschwerpunkte, Zentrale
Orte, Siedlungsschwerpunkte, Bauflächen an SPNV-Haltepunkten, allgemeine
Siedlungsbereiche, Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzung |
|
|
5 |
Zentrale Orte, Achsen, Schwellenwerte für
Wohnbauflächenausweisung (Eigenentwicklung: 3,5 WE/1000 EW bei 15 WE/ha) |
|||
|
Region |
4 |
Zentrale Orte (als Unter- und Kleinzentrum gilt
jeweils der Kernort), Kernorte, Verbindungsachsen großräumig, kleinräumig |
||
|
4. Regionalplanung durch
Landkreise |
||||
|
|
40 |
Regionales Raumordnungsprogramm
Region Hannover 2005 Regionales Raumordnungsprogramm 2006
Großraum Braunschweig – Entwurf |
RROP Hannover: zentralörtliche und
schienenerschlossene Siedlungsbereiche als „Vorranggebiete für Siedlungsentwicklung“
(Haltepunkt-Einzugsbereiche); Versorgungskerne der Zentralen Orte,
Zentralörlticher Ergänzungsbereich RROP Braunschweig: zentralörtliche Funktionen:
Zentrale Orte sind Standorte innerhalb von Gemeinden (Ortsteile); Standorte
für Schwerpunktaufgaben Wohnen (zentrale Standorte: OZ, MZ ggf. GZ) und Arbeiten
(OZ, MZ, GZ bestimmte Ortsteile); Einzugsbereiche der SPNV-Haltepunkte, GZ an
Siedlungsachsen im Bereich von OZ und MZ |
|
2.
Organisation der Regionalplanung
|
Bundesland |
Bezugsraum |
Regionen |
Name, Organe und formelles Instrument |
Ausnahme/Überlagerung (formelle Planung) |
|
1. Staatliche Regionalplanung auf Landesebene (oberste Landesplanungsbehörde) |
||||
|
Planungsraum |
5 |
Planungsräume
I-V Innenministerium Regionalplan |
|
|
|
2. kommunalverbandliche Regionalplanung |
||||
|
(Regierungsbezirke: 4) |
12 |
Regionalverband Verbandsvorsitzender Verbandsversammlung
(Lk., kfr. Städte) Verbandsdirektor Verbandsverwaltung Regionalplan |
Verband Region
Stuttgart (Regionalversammlung, Direktwahl) Regionalverband
Donau-Iller (umfasst auch bay. Gebiete) Überlagerung: |
|
|
Region |
5 |
Regionale
Planungsgemeinschaft (RPG) Vorsitzender
der RPG Regionalvorstand Regionalversamlg.
(Lk, kfr.St., Gem. >10.000 EW) Regionale
Planungsstelle Regionalplan,
-teilplan |
|
|
|
(Regierungsbezirke: 3) |
5 |
Regionaler
Planungsverband Verbandsvorsitzender Planungsausschuss Verbandsversamlng.
(Verbandsräte: Lk., kfr. Städte) Regionale
Planungsstelle Regionalplan,
-teilplan |
|
|
|
Region |
5 |
Regionale
Planungsgemeinschaft (Lk, kfr.Stadt) Vorsitzender Regionalversammlung Geschäftsstelle Reg.
Entwicklungsplan, reg. Teilgebietsentwicklungsplan |
|
|
|
3. Gemeinschaftliche Regionalplanung Mischmodell: staatl. Planungsstelle (fachlich weisungsgebunden ggü. Regionalversammlung), kommunale Beschlussfassung |
||||
|
(Regierungsbezirke: 7) |
18 |
Regionaler
Planungsverband Verbandsvorsitzender,
Vorstand Verbandsversam.
(Verbandsräte: Lk., kfr. St., Gem.) Planungsausschuss Regionalplanungsstelle,
Regionsbeauftragter (höhere Lapla-Behörde: Regierungen) Regionalplan |
Regionalverband
Donau-Iller umfasst auch baden-württembergische Gebiete |
|
|
Regierungsbezirk |
3 |
Planungsregion Regionalvers.
(Lk, kfr. Städte, Gem. > 50.000 EW) Geschäftsstelle
(obere Landesplanungsbehörde: Regierungspräsidium) Regionalplan |
Planungsverband
Frankfurt (Regional. FNP) Überlagerung: Zweckverb. Raum Kassel (kein RP, FNP) |
|
|
Region |
4 |
Regionaler
Planungsverband Vorsitzender,
Vorstand Verbandsversammlung
(Vertreter: Lk. kfr. Städte) Geschäftsstelle
(untere Landesplanungsbehörde: Ämter für Raumordnung und Landesplanung) Regionales Raumordnungsprogramm |
|
|
|
Regierungsbezirk |
5 |
Regionalrat
(kommunal gewählte Mitglieder) Bezirksplanungsbehörde
(staatl.: Regierungsbezirk) Gebietsentwicklungsplan |
|
|
|
5 |
Planungsgemeinschaft Vorsitzender,
Regionalvorstand Regionalvertretung
(Lkr., kfr. Städte) Regionaler
Raumordnungsplan http://www.ism.rlp.de/images/themendown/Themen_Datei_LPlG042003.pdf |
Überlagerung: Mittlerer
Oberrhein/Südpfalz |
||
|
Region |
4 |
Regionale
Planungsgemeinschaft Präsident,
Präsidium Planungsversaml.
(Lk, krf. St., Gem. >10.000 EW) Regionale
Planungsstelle (obere Landesplanungsbehörde: Thüringer Landesverwaltungsamt) Regionaler
Raumordnungsplan |
|
|
|
4. Regionalplanung durch Landkreise |
||||
|
http://www.ml.niedersachsen.de/master.jsp?C=818062&N=817861&L=20&D=0&I=655 |
40 |
Kreistag,
untere Landesplanungsbehörde Verbandsversammlung
(Braunschweig) Regionsversammlung
(Hannover) Regionales
Raumordnungsprogramm (Lk.) FNP
(kreisfreie Stadt) |
Kreisübergreifend:
Zweckverband
Großraum Braunschweig; Region Hannover keine
Ausnahme, da ein Kreisgebiet |
|
Quelle: Landesplanungsgesetze der Länder, Homepage der Landesplanungsressorts
Raumordnungsgesetz (ROG) vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) geändert worden ist
§ 2 Grundsätze der Raumordnung
(1)
Die Grundsätze der Raumordnung sind im Sinne der Leitvorstellung einer
nachhaltigen Raumentwicklung nach § 1 Abs. 2 anzuwenden und durch Festlegungen
in Raumordnungsplänen zu konkretisieren, soweit dies erforderlich ist.
(2) Grundsätze der Raumordnung sind
insbesondere:
1.
Im Gesamtraum der Bundesrepublik Deutschland und in seinen Teilräumen sind ausgeglichene soziale,
infrastrukturelle, wirtschaftliche, ökologische und kulturelle Verhältnisse anzustreben. Dabei ist die
nachhaltige Daseinsvorsorge zu sichern, nachhaltiges Wirtschaftswachstum und
Innovation sind zu unterstützen, Entwicklungspotenziale sind zu sichern und Ressourcen
nachhaltig zu schützen. Diese Aufgaben sind gleichermaßen in Ballungsräumen wie
in ländlichen Räumen, in strukturschwachen wie in strukturstarken Regionen zu
erfüllen. Demographischen, wirtschaftlichen, sozialen sowie anderen strukturverändernden Herausforderungen ist Rechnung zu tragen, auch im Hinblick auf den Rückgang und den Zuwachs von
Bevölkerung und Arbeitsplätzen sowie im Hinblick auf die noch fortwirkenden
Folgen der deutschen Teilung; regionale Entwicklungskonzepte und
Bedarfsprognosen der Landes- und Regionalplanung sind einzubeziehen. Auf einen
Ausgleich räumlicher und struktureller Ungleichgewichte zwischen den Regionen
ist hinzuwirken. Die Gestaltungsmöglichkeiten
der Raumnutzung sind langfristig offenzuhalten.
2.
Die prägende Vielfalt des
Gesamtraums und seiner Teilräume ist zu
sichern. Es ist dafür Sorge zu tragen, dass Städte und ländliche Räume auch
künftig ihre vielfältigen Aufgaben für die Gesellschaft erfüllen können. Mit
dem Ziel der Stärkung und Entwicklung des Gesamtraums und seiner Teilräume ist
auf Kooperationen innerhalb von Regionen und von Regionen miteinander, die in
vielfältigen Formen, auch als Stadt-Land-Partnerschaften, möglich sind,
hinzuwirken. Die Siedlungstätigkeit
ist räumlich zu konzentrieren, sie
ist vorrangig auf vorhandene Siedlungen mit ausreichender Infrastruktur und auf
Zentrale Orte auszurichten. Der Freiraum
ist durch übergreifende Freiraum-, Siedlungs- und weitere Fachplanungen zu schützen; es ist ein großräumig
übergreifendes, ökologisch wirksames Freiraumverbundsystem
zu schaffen. Die weitere Zerschneidung der freien Landschaft und
von Waldflächen ist dabei so weit wie möglich zu vermeiden; die Flächeninanspruchnahme
im Freiraum ist zu begrenzen.
3.
Die Versorgung mit Dienstleistungen und Infrastrukturen der Daseinsvorsorge, insbesondere die
Erreichbarkeit von Einrichtungen und Angeboten der Grundversorgung für alle Bevölkerungsgruppen,
ist zur Sicherung von Chancengerechtigkeit in den Teilräumen in angemessener
Weise zu gewährleisten; dies gilt
auch in dünn besiedelten Regionen. Die soziale
Infrastruktur ist vorrangig in Zentralen Orten zu bündeln; die Erreichbarkeits-
und Tragfähigkeitskriterien des Zentrale-Orte-Konzepts sind flexibel an regionalen Erfordernissen auszurichten. Es sind die räumlichen
Voraussetzungen für die Erhaltung
der Innenstädte und örtlichen Zentren
als zentrale Versorgungsbereiche zu schaffen. Dem Schutz kritischer Infrastrukturen ist Rechnung zu tragen. Es sind
die räumlichen Voraussetzungen für nachhaltige
Mobilität und ein integriertes Verkehrssystem zu schaffen. Auf eine gute
und verkehrssichere Erreichbarkeit der
Teilräume untereinander durch schnellen und reibungslosen Personen- und
Güterverkehr ist hinzuwirken. Vor allem in verkehrlich hoch belasteten Räumen
und Korridoren sind die Voraussetzungen zur Verlagerung von Verkehr auf umweltverträglichere Verkehrsträger wie
Schiene und Wasserstraße zu verbessern. Raumstrukturen sind so zu gestalten,
dass die Verkehrsbelastung verringert
und zusätzlicher Verkehr vermieden
wird.
4.
Der Raum ist im Hinblick auf eine langfristig wettbewerbsfähige und räumlich ausgewogene Wirtschaftsstruktur und wirtschaftsnahe
Infrastruktur sowie auf ein ausreichendes und vielfältiges Angebot an Arbeits- und Ausbildungsplätzen zu
entwickeln. Regionale Wachstums- und
Innovationspotenziale sind in den Teilräumen zu stärken. Insbesondere in Räumen, in denen die Lebensverhältnisse in
ihrer Gesamtheit im Verhältnis zum Bundesdurchschnitt wesentlich zurückgeblieben
sind oder ein solches Zurückbleiben zu befürchten ist (strukturschwache Räume),
sind die Entwicklungsvoraussetzungen zu verbessern. Es sind die räumlichen
Voraussetzungen für die vorsorgende
Sicherung sowie für die geordnete Aufsuchung und Gewinnung von
standortgebundenen Rohstoffen zu
schaffen. Den räumlichen Erfordernissen für eine kostengünstige, sichere und umweltverträgliche Energieversorgung einschließlich
des Ausbaus von Energienetzen ist
Rechnung zu tragen. Ländliche Räume
sind unter Berücksichtigung ihrer unterschiedlichen wirtschaftlichen und
natürlichen Entwicklungspotenziale als
Lebens- und Wirtschaftsräume mit eigenständiger Bedeutung zu erhalten und zu entwickeln; dazu gehört
auch die Umwelt- und Erholungsfunktion ländlicher Räume. Es sind die
räumlichen Voraussetzungen für die Land- und Forstwirtschaft in ihrer
Bedeutung für die Nahrungs- und Rohstoffproduktion zu erhalten oder zu
schaffen.
5.
Kulturlandschaften sind zu erhalten und zu entwickeln. Historisch
geprägte und gewachsene Kulturlandschaften sind in ihren prägenden Merkmalen
und mit ihren Kultur- und Naturdenkmälern
zu erhalten. Die unterschiedlichen
Landschaftstypen und Nutzungen der Teilräume sind mit den Zielen eines
harmonischen Nebeneinanders, der Überwindung von Strukturproblemen und zur
Schaffung neuer wirtschaftlicher und kultureller Konzeptionen zu gestalten und
weiterzuentwickeln. Es sind die räumlichen Voraussetzungen dafür zu schaffen,
dass die Land- und Forstwirtschaft ihren Beitrag dazu leisten kann, die
natürlichen Lebensgrundlagen in ländlichen Räumen zu schützen sowie Natur
und Landschaft zu pflegen und zu gestalten.
6.
Der Raum ist in seiner Bedeutung für
die Funktionsfähigkeit der Böden, des Wasserhaushalts, der Tier- und
Pflanzenwelt sowie des Klimas einschließlich der jeweiligen Wechselwir
kungen
zu entwickeln, zu sichern oder,
soweit erforderlich, möglich und angemessen, wiederherzustellen. Wirtschaftliche und soziale Nutzungen des Raums
sind unter Berücksichtigung seiner ökologischen Funktionen zu gestalten; dabei
sind Naturgüter sparsam und schonend in
Anspruch zu nehmen, Grundwasservorkommen sind zu schützen. Die erstmalige Inanspruchnahme von Freiflächen für
Siedlungs- und Verkehrszwecke ist zu vermindern,
insbesondere durch die vorrangige Ausschöpfung der Potenziale für die
Wiedernutzbarmachung von Flächen, für die Nachverdichtung und für andere
Maßnahmen zur Innenentwicklung der Städte und Gemeinden sowie zur Entwicklung
vorhandener Verkehrsflächen. Beeinträchtigungen
des Naturhaushalts sind auszugleichen,
den Erfordernissen des Biotopverbundes ist Rechnung zu tragen. Für den vorbeugenden Hochwasserschutz an der
Küste und im Binnenland ist zu sorgen, im Binnenland vor allem durch Sicherung
oder Rückgewinnung von Auen, Rückhalteflächen und Entlastungsflächen. Der Schutz der Allgemeinheit vor Lärm und die Reinhaltung der Luft sind sicherzustellen. Den räumlichen
Erfordernissen des Klimaschutzes ist
Rechnung zu tragen, sowohl durch Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, als auch durch solche, die der Anpassung an den Klimawandel dienen.
Dabei sind die räumlichen Voraussetzungen für den Ausbau der erneuerbaren Energien, für eine sparsame Energienutzung sowie für den Erhalt und die Entwicklung natürlicher Senken für klimaschädliche
Stoffe und für die Einlagerung dieser Stoffe zu schaffen.
7.
Den räumlichen Erfordernissen der Verteidigung
und des Zivilschutzes ist Rechnung
zu tragen.
8.
Die räumlichen Voraussetzungen für den Zusammenhalt
der Europäischen Union und im größeren europäischen Raum sowie für den
Ausbau und die Gestaltung der transeuropäischen
Netze sind zu gewährleisten. Raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen der
Europäischen Union und der europäischen Staaten ist Rechnung zu tragen. Die
Zusammenarbeit der Staaten und die grenzüberschreitende
Zusammenarbeit der Städte und Regionen sind zu unterstützen.
§ 7 Allgemeine Vorschriften über Raumordnungspläne
(1)
In Raumordnungsplänen sind für einen bestimmten Planungsraum und einen regelmäßig
mittelfristigen Zeitraum Festlegungen
als Ziele und Grundsätze der
Raumordnung zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums, insbesondere zu
den Nutzungen und Funktionen des Raums, zu
treffen. Die Festlegungen nach Satz 1 können auch in räumlichen und sachlichen
Teilplänen getroffen werden.
(2)
Bei der Aufstellung der Raumordnungspläne sind die öffentlichen und privaten
Belange, soweit sie auf der jeweiligen Planungsebene erkennbar und von
Bedeutung sind, gegeneinander und untereinander abzuwägen; bei der Festlegung
von Zielen der Raumordnung ist abschließend abzuwägen. Das Ergebnis der
Umweltprüfung nach § 9 sowie die Stellungnahmen in den Beteiligungsverfahren
nach den §§ 10, 18 sind in der Abwägung nach Satz 1 zu berücksichtigen.
(3)
Raumordnungspläne benachbarter Planungsräume sind aufeinander abzustimmen.
(4)
Ziele und Grundsätze der Raumordnung
sind in den Raumordnungsplänen als
solche zu kennzeichnen.
(5)
Den Raumordnungsplänen ist eine Begründung beizufügen.
(6)
Soweit ein Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung oder ein europäisches
Vogelschutzgebiet in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck
maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigt werden kann, sind bei der
Aufstellung von Raumordnungsplänen nach den §§ 8 und 17 Abs. 2 und 3 die
Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes über die Zulässigkeit und
Durchführung von derartigen Eingriffen einschließlich der Einholung der
Stellungnahme der Europäischen Kommission anzuwenden.
(7)
Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Aufstellung von Raumordnungsplänen
gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.
§ 8 Landesweite Raumordnungspläne, Regionalpläne und regionale
Flächennutzungspläne
(1) In den Ländern sind
1.
ein Raumordnungsplan für das Landesgebiet (landesweiter Raumordnungsplan) und
2.
Raumordnungspläne für die Teilräume der Länder (Regionalpläne)
aufzustellen.
In den Ländern Berlin, Bremen und Hamburg kann ein Flächennutzungsplan nach § 5
des Baugesetzbuchs die Funktion eines Plans nach Satz 1 Nr. 1 übernehmen;
hierfür gelten die Absätze 5 bis 7 sowie die §§ 10 und 11 entsprechend. Satz 1 Nr. 2 gilt nicht in den Ländern
Berlin, Bremen, Hamburg und Saarland.
(2)
Die Regionalpläne sind aus dem Raumordnungsplan für das Landesgebiet zu
entwickeln. Die Flächennutzungspläne und die Ergebnisse der von Gemeinden
beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planungen sind entsprechend § 1 Abs. 3
in der Abwägung nach § 7 Abs. 2 zu berücksichtigen.
(3)
Ist eine Planung angesichts bestehender Verflechtungen, insbesondere in einem
verdichteten Raum, über die Grenzen eines Landes erforderlich, sind im
gegenseitigen Einvernehmen die notwendigen Maßnahmen wie eine gemeinsame
Regionalplanung oder eine gemeinsame informelle Planung zu treffen.
(4)
Erfolgt die Regionalplanung durch Zusammenschlüsse von Gemeinden und
Gemeindeverbänden zu regionalen Planungsgemeinschaften, kann ein Regionalplan
zugleich die Funktion eines gemeinsamen Flächennutzungsplans nach § 204 des
Baugesetzbuchs übernehmen, wenn er den Vorschriften des Abschnitts 2 dieses
Gesetzes und den Vorschriften des Baugesetzbuchs entspricht (regionaler
Flächennutzungsplan). Im Plan nach Satz 1 sind sowohl die Festlegungen im Sinne
der Absätze 5 bis 7 als auch die Darstellungen im Sinne des § 5 des
Baugesetzbuchs zu kennzeichnen; Ziele und Grundsätze der Raumordnung sind als
solche zu kennzeichnen.
(5) Die Raumordnungspläne sollen
Festlegungen zur Raumstruktur enthalten, insbesondere zu
1. der anzustrebenden Siedlungsstruktur;
hierzu können gehören
a) Raumkategorien,
b) Zentrale Orte,
c) besondere Gemeindefunktionen, wie
Entwicklungsschwerpunkte und Entlastungsorte,
d) Siedlungsentwicklungen,
e) Achsen;
2. der anzustrebenden Freiraumstruktur; hierzu
können gehören
a)
großräumig übergreifende Freiräume und Freiraumschutz,
b)
Nutzungen im Freiraum, wie Standorte für die vorsorgende Sicherung sowie
die geordnete Aufsuchung und Gewinnung von standortgebundenen Rohstoffen,
c) Sanierung und Entwicklung von
Raumfunktionen,
d) Freiräume zur Gewährleistung des
vorbeugenden Hochwasserschutzes;
3. den zu sichernden Standorten und Trassen für
Infrastruktur; hierzu können gehören
a) Verkehrsinfrastruktur und
Umschlaganlagen von Gütern,
b) Ver- und Entsorgungsinfrastruktur.
Bei
Festlegungen nach Satz 1 Nr. 2 kann zugleich bestimmt werden, dass in diesem
Gebiet unvermeidbare Beeinträchtigungen der Leistungsfähigkeit des
Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes an anderer Stelle ausgeglichen,
ersetzt oder gemindert werden.
(6)
Die Raumordnungspläne sollen auch diejenigen Festlegungen zu raumbedeutsamen
Planungen und Maßnahmen von öffentlichen Stellen und Personen des Privatrechts
nach § 4 Abs. 1 Satz 2 enthalten, die zur Aufnahme in Raumordnungspläne geeignet
und zur Koordinierung von Raumansprüchen erforderlich sind und die durch Ziele
oder Grundsätze der Raumordnung gesichert werden können.
(7) Die Festlegungen nach Absatz 5 können
auch Gebiete bezeichnen,
1.
die für bestimmte raumbedeutsame Funktionen oder Nutzungen vorgesehen sind und
andere raumbedeutsame Nutzungen in diesem Gebiet ausschließen, soweit diese mit
den vorrangigen Funktionen oder Nutzungen nicht vereinbar sind (Vorranggebiete),
2.
in denen bestimmten raumbedeutsamen Funktionen oder Nutzungen bei der Abwägung
mit konkurrierenden raumbedeutsamen Nutzungen besonderes Gewicht beizumessen
ist (Vorbehaltsgebiete),
3.
in denen bestimmten raumbedeutsamen Maßnahmen oder Nutzungen, die städtebaulich
nach § 35 des Baugesetzbuchs zu beurteilen sind, andere raumbedeutsame Belange
nicht entgegenstehen, wobei diese Maßnahmen oder Nutzungen an anderer Stelle im
Planungsraum ausgeschlossen sind (Eignungsgebiete).
Bei
Vorranggebieten für raumbedeutsame Nutzungen kann festgelegt werden, dass sie
zugleich die Wirkung von Eignungsgebieten für raumbedeutsame Maßnahmen oder
Nutzungen haben.
|
Regionen in Bayern: |
|
|
1 |
Bayerischer Untermain |
|
2 |
|
|
3 |
|
|
4 |
|
|
5 |
Oberfranken-Ost |
|
6 |
|
|
7 |
|
|
8 |
West-Mittelfranken |
|
9 |
Augsburg |
|
10 |
|
|
11 |
|
|
12 |
|
|
13 |
|
|
14 |
|
|
15 |
|
|
16 |
|
|
17 |
Oberland |
|
18 |
|

Untere Landesplanungsbehörden Niedersachsen

Zum Problem der Regionalplanung
auf Ebene der Landkreise bzw. kreisfreien Städte in Niedersachsen:
Übergemeindliche Aufgaben im Verflechtungsbereich von Oberzentren
(kreisfreie Städte) am Beispiel Cottbus Mit Territorialbindung •
Landgericht (Landgerichtsbezirk Cottbus) •
Amtsgericht (mit
Grundbuchamt) •
(weitere Amtsgerichte: Bad Liebenwerda, Guben, Lübben,
Senftenberg) •
Verwaltungsgericht •
Finanzgericht (zuständig auch für Berlin) •
Arbeitsgericht (neben Senftenberg in Region L-S) •
Sozialgericht (für die Region L-S) •
Justizvollzugsanstalt (neben Spremberg und Luckau für L-S) Ohne
Territorialbindung: •
Sportanlagen •
Hallenbad, Freibad •
Stadt- und Regionalbibliothek •
überregionale Schienenverkehrsverbindungen •
Stadthalle •
Messe •
Einzugsgebiet Arbeitsmarkt (Landesbedienstete) •
Einzugsgebiet Einzelhandel (spez. höherer Bedarf) Regionales Alleinstellungsmerkmal (d.h kein
entsprechendes Angebot in LK Spree-Neiße) •
Sportzentrum, Stadion der Freundschaft, •
Lausitzer Sportschule (Gesamtschule m. gymn. OS) •
Universität, BTU Cottbus •
Fachhochschule Lausitz •
Theater: Staatstheater Cottbus •
Planetarium •
Niedersorbische Bibliothek •
Niedersorbisches Gymnasium •
Tierpark Cottbus (größter zoologischer Garten Brandenburgs sonstige untere Landesbehörden in Cottbus, deren
Zuständigkeit sich auch auf Spree-Neiße erstrecken (vgl. § 7 Abs. 3 u. 4 LOG: allg.
untere Landesbehörde = LK u. kreisfr. Stadt, sonst. untere Landesbehörde hat
kreisübergreifende Zuständigkeit, weil Schwierigkeit oder hoher Spezialisierungsgrad der Aufgabe
dies erfordert): •
Polizeipräsidium •
Finanzamt •
Landesbauamt •
Grundstücks- und Vermögensamt •
Schulamt •
Landesbergamt •
Amt für Soziales und Versorgung •
Amt für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik •
Amt für Immissionsschutz •
Straßenbauamt, Autobahnamt •
(Obere Landesbehörde in Cottbus werden hier betrachtet)
Raumordnungsverband
Rhein-Neckar-Dreieck Planungsgemeinschaft
Mittelrhein-Westerwald Planungsgemeinschaft
Rheinhessen-Nahe, Planungsgemeinschaft Rheinpfalz
Planungsgemeinschaft
Trier

[1] Zum Problem
der Regionalplanung auf Ebene der Landkreise bzw. kreisfreien Städte in
Niedersachsen: