Regionalplanung
in Deutschland Stefan Krappweis http://planung-tu-berlin.de/ |
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Regionalplanung
in Deutschland
105
Planungsregionen (ohne Saarland u. Stadtstaaten): Regionalpläne im Maßstab 1 : 50.000 bis 1 : 100.000 1.
Regionen und ihre Pläne (Beispiele) 2.
Organisation der Regionalplanung |
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erforderlich: In den Bundesländern mit
Ausnahme der Stadtstaaten Berlin, Bremen, Hamburg und im Saarland (§ 13 Abs.
1 Nr. 2 Satz 3 ROG) sind Regionalpläne in den Teilräumen aufzustellen. Aufgabe der Regionalplanung: Festlegungen (Grundsätze und
Ziele) der Landesplanung in Regionalplänen konkretisieren (§ 13 Abs. 2 ROG),
Ziele und Grundsätze in Regionalplänen unterscheiden durch Kennzeichnung
(z.B. durch „Z“ am Rand; § 7 ROG). Grundsätze der
Raumordnung: allgemeine
Vorgaben zur
Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums für nachfolgende Abwägungs- oder
Ermessensentscheidungen. Grundsätze und sonstige Erfordernisse (in
Aufstellung befindliche Ziele der RO, Ergebnisse von Raumordnungsverfahren,
landesplanerische Stellungnahmen) sind zu „berücksichtigen“
(§§ 3 und 4 Abs. 2 ROG) („gelbe Ampel“). Bsp.:
„Verdichtete
Räume sind als Wohn-, Produktions- und Dienstleistungsschwerpunkte zu sichern.
Die Siedlungsentwicklung ist durch Ausrichtung auf ein integriertes Verkehrssystem
und die Sicherung von Freiräumen zu steuern.“ „Vor allem in verkehrlich hoch
belasteten Räumen und Korridoren sind die Voraussetzungen zur Verlagerung
von Verkehr auf umweltverträglichere Verkehrsträger wie Schiene und
Wasserstraße zu verbessern.“ (vgl. § 2
Abs. 2, Nr. 5 und 12 ROG) Erläuterung:
Die strikte sprachliche Verbindlichkeit („ist ... zu“) spricht für ein Ziel
der Raumordnung, die zu vielen Freiheitsgrade (Welches sind die hoch
belasteten Räume und Korridore?)
machen es dann aber zu einem konkretisierungsbedürftigen Grundsatz. Ein
konkretisierendes Ziel der Raumordnung wäre dann: Z 3.3 RP München (s.u.),
auch wenn die nur bedingt fordernde Formulierung „soll“ der neueren
Rechtsprechung nicht mehr entspräche. Der Bund hat
im § 2 ROG insgesamt 50 Grundsätze
der Raumordnung (s.u.) zu überörtlichen Belangen aufgestellt, bezogen auf den
Raum zu: Siedlungsraum, Freiraum, ländlicher Raum, strukturschwacher Raum;
bezogen auf Themen zu: Siedlungstätigkeit, Freiraumschutz, Klimaschutz,
Lärmschutz, Luftreinhaltung, Erholung, Kultur, Land- und
Forstwirtschaft, Naturgüter, soziale Infrastruktur, Verkehr, Verteidigung,
Wirtschaft/ Dienstleistungen/ Gewerbe, Rohstoffsicherung. Die Länder können weitere Grundsätze – auch in
Raumordnungsplänen - aufstellen, soweit sie den Grundsätzen des Bundes nicht
widersprechen. Ziele der
Raumordnung: Verbindliche Vorgaben in Form räumlich oder
sachlich bestimmten oder bestimmbaren textlichen oder zeichnerischen
Festlegungen in Raumordnungsplänen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des
Raumes, die vom Träger der Landes- und Regionalplanung (Bund nur in AWZ)
nach Beteiligung von Gemeinden und Trägern öffentlicher Belange abschließend
abgewogen wurden; Letztentscheidung; Kein Abwägungsspielraum,
Beachtung/Anpassung („rote Ampel“); für kommunale Bauleitplanung gilt Beachtenspflicht gem. § 4 Abs. 1 ROG bzw.
Anpassungspflicht gem. § 1 Abs. 4 BauGB (Eselsbrücke: Zahlendreher
4-1, 1-4); Anpassungspflicht gem. BauGB schließt auch nachträgliche Änderung
von Bauleitplänen, insbesondere FNP, ein. Alle übrigen öffentlichen Stellen
müssen bei ihren raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen, durch die Raum in Anspruch genommen oder
die räumliche Entwicklung oder Funktion eines Gebietes beeinflusst wird
(einschließlich Einsatz öffentlicher Finanzmittel), die Ziele der Raumordnung
beachten (vgl. § 4 Abs. 1 i.V. mit § 3 Nr. 6 ROG). Bsp.: „Z 3.3 An geeigneten Haltepunkten des SPNV soll eine über die
bestehenden Siedlungsgebiete hinausreichende stärkere Siedlungsentwicklung
der Gemeinden konzentriert werden, wobei die Möglichkeiten einer verdichteten
Bauweise ausgeschöpft werden sollen. Diese Haltepunkte sind: die
S-Bahn-Haltepunkte: Pasing, Berduxstraße,...“
(vgl.
Regionalplan München) |
Zur
Unterscheidung von Grundsätzen und Zielen (s. PPT-Folien 2-17)
1.
Regionen und ihre Pläne (Beispiele)
Bundesland |
Bezugsraum |
Regionalplan-Beispiel |
gebietsscharfe Instrumente der Siedlungsentwicklung |
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1. Staatliche Regionalplanung auf
Landesebene (oberste
Landesplanungsbehörde) |
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Planungsraum |
3 |
Regionalplan für
den Planungsraum V - Schleswig-Holstein Nord (Neufassung 2002) |
Baugebietsgrenzen für Sylt, Amrum und Föhr, Silhouettenschutz für Friesendörfer |
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(Regierungsbezirke:
4) |
12 |
neue größere Siedlungsflächen bestehenden
Versorgungszentren und Bahnstrecken zugeordnet: Ausweisung von 36 regionalbedeutsamen Gewerbeschwerpunkten,
26 Wohnungsbau-Schwerpunkten.
Zentralörtliche Versorgungskerne (flächenhafte Abgrenzung mit Schraffur), Ortsteile,
Siedlungsbereiche, Einzelhandelsschwerpunkte zur Steuerung von Einzelhandel |
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Region |
5 |
Regionalplan,
-teilplan: bisher nur Teilpläne für Zentrale Orte, Windkraft bzw.
oberflächennahe Rohstoffe in Kraft |
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(Regierungsbezirke:
3) |
4 |
Regionalplan
Oberlausitz-Niederschlesien 2002 |
Achsen (durch Siedlungsbereiche, regionale Grünzüge und Grünzäsuren
gegliedert), Siedlungsbereiche, Zentrale Orte: Siedlungsbereich: ein oder mehrere Gemeindeteile, in dem sich
Siedlungstätigkeit über Eigenentwicklung hinaus (überörtliche Ansiedlung)
oder zur Konzentration der Eigenentwicklung vorrangig vollziehen soll. Siedlungsbereiche
für Mittel-, Unter- und Kleinzentren und für weitere Orte im Verdichteten
Raum Dresden bzw. an Achsenendpunkten des SPNV im Verdichteten Raum Dresden. Im Verdichteten Raum Dresden Siedlungsentwicklung in Nähe der
SPNV-Haltepunkte (regionale, überregionale Verbindungs- und
Entwicklungsachsen). Zentrale Orte haben im Rahmen der Bauleitplanung Siedlungs-
und Versorgungskerne auszuweisen
(Gemeindeteile mit zentralörtlicher Ausstattung, zentral innerhalb des
Verflechtungsbereiches gelegen und gut an das überörtliche Verkehrsnetz
angebunden). Dort überörtliche Versorgungseinrichtungen, neue Wohn- und Gewerbegebiete
konzentrieren. |
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Region |
5 |
Zentrale
Orte (Versorgungskern = in Zusammenhang bebauter Ortsteil), Vorrangstandorte
für Industrie u.a. (Zentrale Orte und weitere Vorrangstandorte) |
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3. Gemeinschaftliche
Regionalplanung Mischmodell: staatl.
Planungsstelle (fachlich weisungsgebunden ggü. Regionalversammlung),
kommunale Beschlussfassung |
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(Regierungsbezirke: 7) |
18 |
Konzentration
des Siedlungswachstums in ausgewiesenen besonderen Siedlungsbereichen
(Einzugsbereich SPNV-Haltepunkte, Hauptorte der Zentralen Orte, Entwicklungsachsen) |
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Regierungsbezirk
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3 |
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Regionalplan
Nordhessen: Wohnsiedlungsschwerpunkte im zentralen Ortsteil (Stadt- und Ortsteile) von OZ, MZ allg. und
von UZ und Kleinzentren im Verdichtungsraum Kassel und OZ-Siedlungsbereich
Fulda sowie sonstigen gut erschlossenen Ortsteilen; Oberzentraler Siedlungsbereich
Fulda (zusammenhängender Siedlungsbereich des OZ Fulda und benachbarter Ortsteile); Siedlungsbereiche
mit ÖPNV-Anschluss; Gewerbliche
Schwerpunkte: im zentralen Ortsteil von OZ und MZ und in Ergänzung - wenn kein Flächen vorhanden - in deren
Nachbarorten und –gemeinden; außerdem an regionalen Verkehrsachsen und
-knotenpunkten |
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Region |
4 |
Regionales Raumordnungsprogramm
Mittleres Mecklenburg/Rostock |
Siedlungskerne,
Gemeindehauptorte, Konzentration im Ordnungsraum auf
Siedlungsachsenendpunkte, Siedlungsachsenschwerpunkte |
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Regierungsbezirk |
5 |
Gebietsentwicklungsplan
Arnsberg, Teilabschnitt Dortmund Entwurf 2003 |
Entwicklungsachsen,
Entwicklungsschwerpunkte, Zentrale Orte, Siedlungsschwerpunkte, Bauflächen an
SPNV-Haltepunkten, allgemeine Siedlungsbereiche, Bereiche für gewerbliche und
industrielle Nutzung |
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5 |
Zentrale
Orte, Achsen, Schwellenwerte für Wohnbauflächenausweisung (Eigenentwicklung:
3,5 WE/1000 EW bei 15 WE/ha) |
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Region |
4 |
Zentrale
Orte (als Unter- und Kleinzentrum gilt jeweils der Kernort), Kernorte,
Verbindungsachsen großräumig, kleinräumig |
||
4. Regionalplanung durch
Landkreise |
||||
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34 |
Regionales
Raumordnungsprogramm Region Hannover 2005 Regionales
Raumordnungsprogramm 2006 Großraum Braunschweig – Entwurf |
RROP
Hannover: zentralörtliche und schienenerschlossene Siedlungsbereiche
als „Vorranggebiete für Siedlungsentwicklung“
(Haltepunkt-Einzugsbereiche); Versorgungskerne der Zentralen Orte,
Zentralörlticher Ergänzungsbereich RROP
Braunschweig: zentralörtliche Funktionen: Zentrale Orte sind Standorte
innerhalb von Gemeinden (Ortsteile); Standorte für Schwerpunktaufgaben
Wohnen (zentrale Standorte: OZ, MZ ggf. GZ) und Arbeiten (OZ, MZ, GZ
bestimmte Ortsteile); Einzugsbereiche der SPNV-Haltepunkte, GZ an
Siedlungsachsen im Bereich von OZ und MZ |
2.
Organisation der Regionalplanung (Stand 9-2014)
Partizipationsmodelle
in Regional-/Verbandsversammlungen bzw. Regionalvertretung (Abweichungen rot):
Mitglieder
sind jeweils die Landräte, Oberbürgermeister und ggf. Bürgermeister sowie
weitere Vertreter.
Landkreise,
kreisfreie Städte: |
Landkreise, kreisfreie Städte, Gemeinden über 50.000 EW: - Hessen (in Planungsregion Südhessen außerdem Mitglied: Regionalverband FrankfurtRheinMain, in Planungsregion Nordhessen: Zweckverband Raum Kassel. Mitgliederzahl: Landkreise und kreisfreie Städte bis 200.000 EW: 3-5, über 200.000 – 500.000 EW: 5-7, über 500.000 EW: 7-9, Regionalverband FrankfurtRheinMain: 5-7; Zweckverband Raum Kassel: 1-2. Gemeinden mit mehr als 50.000 EW: 1 (wird auf die Zahl der Mitglieder des Landkreises angerechnet). |
Landkreise,
kreisfreie Städte, Große Kreisangehörige Städte,
Mittelzentren: -
Mecklenburg-Vorpommern (je angefangene 10.000 EW ein Vertreter). - Rheinland-Pfalz: auf Antrag der Kreise/kreisfreien Städte können große kreisangehörige Städte aufgenommen werden |
Landkreise,
kreisfreie Städte, Mittelzentren: -
Sachsen-Anhalt (weitere Vertreter: einer je
angefangene 20.000 EW von Lk und kfr. Städte; Kreistage wählen ein Viertel der weiteren
Vertreter auf Vorschlag der kreisangehörigen Städte/Gemeinden) -
Thüringen (Th.: Mitglieder nach EW-Zahl: Kreise und kreisfreie
Städte bis 80.000 zwei, bis 120.000 drei, über 120.000 EW vier Mitglieder;
kreisangehörige Gemeinden, die Mittelzentren sind, ein Mitglied) |
Landkreise,
kreisfreie Städte, Gemeinden über 5.000 EW: |
Landkreise,
kreisfreie Städte, alle Gemeinden: -
Bayern (Stimmengewichtung:
1 Stimme je 1.000 EW, EW-Zahl kreisfreier Gemeinden zählt doppelt) -
NRW:
zu 2 Dritteln von kreisfreien Städten
und Kreisen (1 Regionalrat je 200.000 EW) gewählt, zu 1 Drittel über
Reservelisten (übrige Gemeinden) berufen. |
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Bezugsraum |
Name, Organe und formelles Instrument |
Ausnahme/Überlagerung (formelle Planung) |
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1. Staatliche Regionalplanung auf Landesebene (oberste Landesplanungsbehörde) |
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Planungsraum |
3 |
Planungsräume I-V Innenministerium Regionalplan |
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2. kommunalverbandliche Regionalplanung |
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(Regierungsbezirke: 4) |
12 |
Regionalverband Verbandsvorsitzender Verbandsversammlung
(Lk., kfr. Städte) Verbandsdirektor Verbandsverwaltung Regionalplan |
Verband Region
Stuttgart (Regionalversammlung, Direktwahl) Regionalverband
Donau-Iller (umfasst auch bay. Gebiete) Überlagerung: |
||
Region |
5 |
Regionale
Planungsgemeinschaft (RPG) Vorsitzender
der RPG Regionalvorstand Regionalversamlg.
(Lk, kfr.St., Gem. >5.000 EW) Regionale
Planungsstelle Regionalplan,
-teilplan |
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4 |
Regionaler
Planungsverband Verbandsvorsitzender Planungsausschuss Verbandsversamlng.
(Verbandsräte: Lk., kfr. Städte) Regionale
Planungsstelle Regionalplan,
-teilplan |
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Region |
5 |
Regionale
Planungsgemeinschaft (Lk, kfr.Stadt,
Mittelzentren) Vorsitzender Regionalversammlung Geschäftsstelle Reg.
Entwicklungsplan, reg. Teilgebietsentwicklungsplan |
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3. Gemeinschaftliche Regionalplanung Mischmodell: staatl. Planungsstelle (fachlich weisungsgebunden ggü. Regionalversammlung), kommunale Beschlussfassung |
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(Regierungsbezirke: 7) |
18 |
Regionaler
Planungsverband Verbandsvorsitzender,
Vorstand Verbandsversam.
(Verbandsräte: Lk., kfr. St., Gem. gewichtete
Stimmen: 1 Stimme je 1000 EW, EW-Zahl kreisfreier Gemeinden zählt doppelt) Planungsausschuss Regionalplanungsstelle,
Regionsbeauftragter (höhere Lapla-Behörde: Regierungen) Regionalplan |
Regionalverband
Donau-Iller umfasst auch baden-württembergische Gebiete |
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Regierungsbezirk |
3 |
Planungsregion Regionalvers.
(Lk, kfr. Städte, Gem. > 50.000 EW) Geschäftsstelle
(obere Landesplanungsbehörde: Regierungspräsidium) Regionalplan |
Planungsverband
Frankfurt (Regional. FNP) Überlagerung: Zweckverb. Raum Kassel (kein RP, FNP) |
||
Region |
4 |
Regionaler
Planungsverband Vorsitzender,
Vorstand Verbandsversammlung (Vertreter: Lk. kfr. Städte, Große Kreisangehörige Städte, Mittelzentren: je angefangene 10.000
EW ein Vertreter) Geschäftsstelle (untere Landesplanungsbehörde: Ämter für Raumordnung
und Landesplanung) Regionales Raumordnungsprogramm |
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Regierungsbezirk |
5 |
Regionalrat
(kommunal gewählte Mitglieder) zu 2 Dritteln von kreisfreien Städten und Kreisen (1
Regionalrat je 200.000 EW) gewählt, zu 1 Drittel über Reservelisten (übrige Gemeinden) berufen. Bezirksplanungsbehörde
(staatl.: Regierungsbezirk) Gebietsentwicklungsplan |
|
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5 |
Planungsgemeinschaft Vorsitzender,
Regionalvorstand Regionalvertretung
(Lkr., kfr. Städte; auf Antrag der Kreise/kreisfreien
Städte können große kreisangehörige Städte aufgenommen werden) Regionaler
Raumordnungsplan http://www.ism.rlp.de/images/themendown/Themen_Datei_LPlG042003.pdf |
Überlagerung: Mittlerer
Oberrhein/Südpfalz |
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Region |
4 |
Regionale
Planungsgemeinschaft Präsident,
Präsidium Planungsversaml.
(Lk, krf. St., Mittelzentren: Stimmengewichtung:
Kreise und kreisfreie Städte bis 80.000 zwei, bis 120.000 drei über 120.000
EW vier Mitglieder; Kreisangehörige Gemeinden, die MZ sind, ein Mitglied) Regionale
Planungsstelle (obere Landesplanungsbehörde: Thüringer Landesverwaltungsamt) Regionaler
Raumordnungsplan |
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4. Regionalplanung durch Landkreise |
|||||
http://www.ml.niedersachsen.de/master.jsp?C=818062&N=817861&L=20&D=0&I=655 |
34 |
Kreistag,
untere Landesplanungsbehörde Verbandsversammlung
(Braunschweig) Regionsversammlung
(Hannover) Regionales
Raumordnungsprogramm (Lk.) FNP
(kreisfreie Stadt) |
Kreisübergreifend:
Zweckverband
Großraum Braunschweig; Region Hannover keine
Ausnahme, da ein Kreisgebiet |
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Quelle: Landesplanungsgesetze der Länder, Homepage der Landesplanungsressorts
Raumordnungsgesetz (ROG) vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) geändert worden ist
§ 2 Grundsätze der
Raumordnung
(1)
Die Grundsätze der Raumordnung sind im Sinne der Leitvorstellung einer
nachhaltigen Raumentwicklung nach § 1 Abs. 2 anzuwenden und durch Festlegungen
in Raumordnungsplänen zu konkretisieren, soweit dies erforderlich ist.
(2) Grundsätze der Raumordnung
sind insbesondere:
1.
Im Gesamtraum der Bundesrepublik Deutschland und in seinen Teilräumen sind ausgeglichene soziale, infrastrukturelle,
wirtschaftliche, ökologische und kulturelle Verhältnisse anzustreben. Dabei ist die nachhaltige Daseinsvorsorge
zu sichern, nachhaltiges Wirtschaftswachstum und Innovation sind zu
unterstützen, Entwicklungspotenziale sind zu sichern und Ressourcen nachhaltig
zu schützen. Diese Aufgaben sind gleichermaßen in Ballungsräumen wie in ländlichen
Räumen, in strukturschwachen wie in strukturstarken Regionen zu erfüllen.
Demographischen, wirtschaftlichen, sozialen sowie anderen strukturverändernden Herausforderungen ist Rechnung zu tragen,
auch im Hinblick auf den Rückgang und den Zuwachs von Bevölkerung und Arbeitsplätzen
sowie im Hinblick auf die noch fortwirkenden Folgen der deutschen Teilung;
regionale Entwicklungskonzepte und Bedarfsprognosen der Landes- und
Regionalplanung sind einzubeziehen. Auf einen Ausgleich räumlicher und
struktureller Ungleichgewichte zwischen den Regionen ist hinzuwirken. Die Gestaltungsmöglichkeiten der
Raumnutzung sind langfristig offenzuhalten.
2.
Die prägende Vielfalt des
Gesamtraums und seiner Teilräume ist zu
sichern. Es ist dafür Sorge zu tragen, dass Städte und ländliche Räume auch
künftig ihre vielfältigen Aufgaben für die Gesellschaft erfüllen können. Mit
dem Ziel der Stärkung und Entwicklung des Gesamtraums und seiner Teilräume ist
auf Kooperationen innerhalb von Regionen und von Regionen miteinander, die in
vielfältigen Formen, auch als Stadt-Land-Partnerschaften, möglich sind,
hinzuwirken. Die Siedlungstätigkeit
ist räumlich zu konzentrieren, sie
ist vorrangig auf vorhandene Siedlungen mit ausreichender Infrastruktur und auf
Zentrale Orte auszurichten. Der Freiraum
ist durch übergreifende Freiraum-, Siedlungs- und weitere Fachplanungen zu schützen; es ist ein großräumig
übergreifendes, ökologisch wirksames Freiraumverbundsystem
zu schaffen. Die weitere Zerschneidung der freien Landschaft und
von Waldflächen ist dabei so weit wie möglich zu vermeiden; die Flächeninanspruchnahme
im Freiraum ist zu begrenzen.
3.
Die Versorgung mit Dienstleistungen und Infrastrukturen der Daseinsvorsorge, insbesondere die
Erreichbarkeit von Einrichtungen und Angeboten der Grundversorgung für alle Bevölkerungsgruppen,
ist zur Sicherung von Chancengerechtigkeit in den Teilräumen in angemessener
Weise zu gewährleisten; dies gilt
auch in dünn besiedelten Regionen. Die soziale
Infrastruktur ist vorrangig in Zentralen Orten zu bündeln; die Erreichbarkeits-
und Tragfähigkeitskriterien des Zentrale-Orte-Konzepts sind flexibel an regionalen Erfordernissen auszurichten. Es sind die räumlichen Voraussetzungen
für die Erhaltung der Innenstädte
und örtlichen Zentren als zentrale
Versorgungsbereiche zu schaffen. Dem Schutz
kritischer Infrastrukturen ist Rechnung zu tragen. Es sind die räumlichen
Voraussetzungen für nachhaltige Mobilität
und ein integriertes Verkehrssystem zu schaffen. Auf eine gute und
verkehrssichere Erreichbarkeit der
Teilräume untereinander durch schnellen und reibungslosen Personen- und
Güterverkehr ist hinzuwirken. Vor allem in verkehrlich hoch belasteten Räumen
und Korridoren sind die Voraussetzungen zur Verlagerung von Verkehr auf umweltverträglichere Verkehrsträger wie
Schiene und Wasserstraße zu verbessern. Raumstrukturen sind so zu gestalten,
dass die Verkehrsbelastung verringert
und zusätzlicher Verkehr vermieden
wird.
4.
Der Raum ist im Hinblick auf eine langfristig wettbewerbsfähige und räumlich ausgewogene Wirtschaftsstruktur und wirtschaftsnahe
Infrastruktur sowie auf ein ausreichendes und vielfältiges Angebot an Arbeits- und Ausbildungsplätzen zu
entwickeln. Regionale Wachstums- und
Innovationspotenziale sind in den Teilräumen zu stärken. Insbesondere in Räumen, in denen die Lebensverhältnisse in
ihrer Gesamtheit im Verhältnis zum Bundesdurchschnitt wesentlich
zurückgeblieben sind oder ein solches Zurückbleiben zu befürchten ist
(strukturschwache Räume), sind die Entwicklungsvoraussetzungen
zu verbessern. Es sind die
räumlichen Voraussetzungen für die vorsorgende Sicherung sowie für die geordnete Aufsuchung und Gewinnung von
standortgebundenen Rohstoffen zu
schaffen. Den räumlichen Erfordernissen für eine kostengünstige, sichere und umweltverträgliche Energieversorgung
einschließlich des Ausbaus von
Energienetzen ist Rechnung zu tragen. Ländliche
Räume sind unter Berücksichtigung ihrer unterschiedlichen wirtschaftlichen
und natürlichen Entwicklungspotenziale als
Lebens- und Wirtschaftsräume mit eigenständiger Bedeutung zu erhalten und zu entwickeln; dazu gehört
auch die Umwelt- und Erholungsfunktion ländlicher Räume. Es sind die
räumlichen Voraussetzungen für die Land- und Forstwirtschaft in ihrer
Bedeutung für die Nahrungs- und Rohstoffproduktion zu erhalten oder zu
schaffen.
5.
Kulturlandschaften sind zu erhalten und zu entwickeln. Historisch
geprägte und gewachsene Kulturlandschaften sind in ihren prägenden Merkmalen
und mit ihren Kultur- und
Naturdenkmälern zu erhalten. Die
unterschiedlichen Landschaftstypen und Nutzungen der Teilräume sind mit den
Zielen eines harmonischen Nebeneinanders, der Überwindung von Strukturproblemen
und zur Schaffung neuer wirtschaftlicher und kultureller Konzeptionen zu
gestalten und weiterzuentwickeln. Es sind die räumlichen Voraussetzungen dafür
zu schaffen, dass die Land- und Forstwirtschaft ihren Beitrag dazu
leisten kann, die natürlichen Lebensgrundlagen in ländlichen Räumen zu schützen
sowie Natur und Landschaft zu pflegen und zu gestalten.
6.
Der Raum ist in seiner Bedeutung für
die Funktionsfähigkeit der Böden, des Wasserhaushalts, der Tier- und Pflanzenwelt
sowie des Klimas einschließlich der jeweiligen Wechselwir
kungen
zu entwickeln, zu sichern oder,
soweit erforderlich, möglich und angemessen, wiederherzustellen. Wirtschaftliche und soziale Nutzungen des Raums
sind unter Berücksichtigung seiner ökologischen Funktionen zu gestalten; dabei
sind Naturgüter sparsam und schonend in
Anspruch zu nehmen, Grundwasservorkommen sind zu schützen. Die erstmalige Inanspruchnahme von Freiflächen für
Siedlungs- und Verkehrszwecke ist zu vermindern,
insbesondere durch die vorrangige Ausschöpfung der Potenziale für die
Wiedernutzbarmachung von Flächen, für die Nachverdichtung und für andere
Maßnahmen zur Innenentwicklung der Städte und Gemeinden sowie zur Entwicklung
vorhandener Verkehrsflächen. Beeinträchtigungen
des Naturhaushalts sind auszugleichen,
den Erfordernissen des Biotopverbundes ist Rechnung zu tragen. Für den vorbeugenden Hochwasserschutz an der
Küste und im Binnenland ist zu sorgen, im Binnenland vor allem durch Sicherung
oder Rückgewinnung von Auen, Rückhalteflächen und Entlastungsflächen. Der Schutz der Allgemeinheit vor Lärm und die Reinhaltung der Luft sind sicherzustellen. Den räumlichen Erfordernissen
des Klimaschutzes ist Rechnung zu
tragen, sowohl durch Maßnahmen, die dem
Klimawandel entgegenwirken, als auch durch solche, die der Anpassung an den Klimawandel dienen.
Dabei sind die räumlichen Voraussetzungen für den Ausbau der erneuerbaren Energien, für eine sparsame Energienutzung sowie für den Erhalt und die Entwicklung natürlicher Senken für klimaschädliche
Stoffe und für die Einlagerung dieser Stoffe zu schaffen.
7.
Den räumlichen Erfordernissen der Verteidigung
und des Zivilschutzes ist Rechnung
zu tragen.
8.
Die räumlichen Voraussetzungen für den Zusammenhalt
der Europäischen Union und im größeren europäischen Raum sowie für den
Ausbau und die Gestaltung der transeuropäischen
Netze sind zu gewährleisten. Raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen der
Europäischen Union und der europäischen Staaten ist Rechnung zu tragen. Die
Zusammenarbeit der Staaten und die grenzüberschreitende
Zusammenarbeit der Städte und Regionen sind zu unterstützen.
§ 7 Allgemeine Vorschriften über
Raumordnungspläne
(1)
In Raumordnungsplänen sind für einen bestimmten Planungsraum und einen
regelmäßig mittelfristigen Zeitraum Festlegungen
als Ziele und Grundsätze der
Raumordnung zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums, insbesondere zu
den Nutzungen und Funktionen des Raums, zu
treffen. Die Festlegungen nach Satz 1 können auch in räumlichen und
sachlichen Teilplänen getroffen werden.
(2)
Bei der Aufstellung der Raumordnungspläne sind die öffentlichen und privaten
Belange, soweit sie auf der jeweiligen Planungsebene erkennbar und von
Bedeutung sind, gegeneinander und untereinander abzuwägen; bei der Festlegung
von Zielen der Raumordnung ist abschließend abzuwägen. Das Ergebnis der
Umweltprüfung nach § 9 sowie die Stellungnahmen in den Beteiligungsverfahren
nach den §§ 10, 18 sind in der Abwägung nach Satz 1 zu berücksichtigen.
(3)
Raumordnungspläne benachbarter Planungsräume sind aufeinander abzustimmen.
(4)
Ziele und Grundsätze der Raumordnung
sind in den Raumordnungsplänen als solche
zu kennzeichnen.
(5)
Den Raumordnungsplänen ist eine Begründung beizufügen.
(6)
Soweit ein Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung oder ein europäisches
Vogelschutzgebiet in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck
maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigt werden kann, sind bei der
Aufstellung von Raumordnungsplänen nach den §§ 8 und 17 Abs. 2 und 3 die
Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes über die Zulässigkeit und
Durchführung von derartigen Eingriffen einschließlich der Einholung der
Stellungnahme der Europäischen Kommission anzuwenden.
(7)
Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Aufstellung von Raumordnungsplänen
gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.
§ 8 Landesweite Raumordnungspläne, Regionalpläne
und regionale Flächennutzungspläne
(1) In den Ländern sind
1.
ein Raumordnungsplan für das Landesgebiet (landesweiter Raumordnungsplan) und
2.
Raumordnungspläne für die Teilräume der Länder (Regionalpläne)
aufzustellen.
In den Ländern Berlin, Bremen und Hamburg kann ein Flächennutzungsplan nach § 5
des Baugesetzbuchs die Funktion eines Plans nach Satz 1 Nr. 1 übernehmen;
hierfür gelten die Absätze 5 bis 7 sowie die §§ 10 und 11 entsprechend. Satz 1 Nr. 2 gilt nicht in den Ländern
Berlin, Bremen, Hamburg und Saarland.
(2)
Die Regionalpläne sind aus dem Raumordnungsplan für das Landesgebiet zu
entwickeln. Die Flächennutzungspläne und die Ergebnisse der von Gemeinden
beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planungen sind entsprechend § 1 Abs. 3
in der Abwägung nach § 7 Abs. 2 zu berücksichtigen.
(3)
Ist eine Planung angesichts bestehender Verflechtungen, insbesondere in einem
verdichteten Raum, über die Grenzen eines Landes erforderlich, sind im
gegenseitigen Einvernehmen die notwendigen Maßnahmen wie eine gemeinsame
Regionalplanung oder eine gemeinsame informelle Planung zu treffen.
(4)
Erfolgt die Regionalplanung durch Zusammenschlüsse von Gemeinden und
Gemeindeverbänden zu regionalen Planungsgemeinschaften, kann ein Regionalplan
zugleich die Funktion eines gemeinsamen Flächennutzungsplans nach § 204 des
Baugesetzbuchs übernehmen, wenn er den Vorschriften des Abschnitts 2 dieses
Gesetzes und den Vorschriften des Baugesetzbuchs entspricht (regionaler
Flächennutzungsplan). Im Plan nach Satz 1 sind sowohl die Festlegungen im Sinne
der Absätze 5 bis 7 als auch die Darstellungen im Sinne des § 5 des
Baugesetzbuchs zu kennzeichnen; Ziele und Grundsätze der Raumordnung sind als
solche zu kennzeichnen.
(5) Die Raumordnungspläne sollen
Festlegungen zur Raumstruktur enthalten, insbesondere zu
1. der anzustrebenden Siedlungsstruktur; hierzu
können gehören
a) Raumkategorien,
b) Zentrale Orte,
c) besondere Gemeindefunktionen,
wie Entwicklungsschwerpunkte und Entlastungsorte,
d) Siedlungsentwicklungen,
e) Achsen;
2. der anzustrebenden Freiraumstruktur; hierzu
können gehören
a) großräumig übergreifende Freiräume und
Freiraumschutz,
b) Nutzungen im Freiraum, wie Standorte für die
vorsorgende Sicherung sowie die geordnete Aufsuchung und Gewinnung von
standortgebundenen Rohstoffen,
c) Sanierung und Entwicklung von
Raumfunktionen,
d) Freiräume zur Gewährleistung
des vorbeugenden Hochwasserschutzes;
3. den zu sichernden Standorten und Trassen für
Infrastruktur; hierzu können gehören
a) Verkehrsinfrastruktur und
Umschlaganlagen von Gütern,
b) Ver- und
Entsorgungsinfrastruktur.
Bei
Festlegungen nach Satz 1 Nr. 2 kann zugleich bestimmt werden, dass in diesem
Gebiet unvermeidbare Beeinträchtigungen der Leistungsfähigkeit des
Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes an anderer Stelle ausgeglichen,
ersetzt oder gemindert werden.
(6)
Die Raumordnungspläne sollen auch diejenigen Festlegungen zu raumbedeutsamen
Planungen und Maßnahmen von öffentlichen Stellen und Personen des Privatrechts
nach § 4 Abs. 1 Satz 2 enthalten, die zur Aufnahme in Raumordnungspläne
geeignet und zur Koordinierung von Raumansprüchen erforderlich sind und die
durch Ziele oder Grundsätze der Raumordnung gesichert werden können.
(7) Die Festlegungen nach Absatz
5 können auch Gebiete bezeichnen,
1.
die für bestimmte raumbedeutsame Funktionen oder Nutzungen vorgesehen sind und
andere raumbedeutsame Nutzungen in diesem Gebiet ausschließen, soweit diese mit
den vorrangigen Funktionen oder Nutzungen nicht vereinbar sind
(Vorranggebiete),
2.
in denen bestimmten raumbedeutsamen Funktionen oder Nutzungen bei der Abwägung
mit konkurrierenden raumbedeutsamen Nutzungen besonderes Gewicht beizumessen
ist (Vorbehaltsgebiete),
3.
in denen bestimmten raumbedeutsamen Maßnahmen oder Nutzungen, die städtebaulich
nach § 35 des Baugesetzbuchs zu beurteilen sind, andere raumbedeutsame Belange
nicht entgegenstehen, wobei diese Maßnahmen oder Nutzungen an anderer Stelle im
Planungsraum ausgeschlossen sind (Eignungsgebiete).
Bei
Vorranggebieten für raumbedeutsame Nutzungen kann festgelegt werden, dass sie
zugleich die Wirkung von Eignungsgebieten für raumbedeutsame Maßnahmen oder
Nutzungen haben.
Regionen in Bayern: |
|
1 |
Bayerischer Untermain |
2 |
|
3 |
|
4 |
|
5 |
Oberfranken-Ost |
6 |
|
7 |
|
8 |
West-Mittelfranken |
9 |
Augsburg |
10 |
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Oberland |
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Untere Landesplanungsbehörden Niedersachsen
Zum
Problem der Regionalplanung auf Ebene der Landkreise bzw. kreisfreien Städte in
Niedersachsen:
Die 6 kreisfreien Städte Emden, Delmenhorst, Göttingen,
Oldenburg, Osnabrück, Wilhelmshaven betreiben eine isolierte Regionalplanung,
obwohl sie als Zentraler Ort eine Versorgungsfunktion für die umliegenden
Landkreise haben. Damit bleibt das eigentliche Erfordernis der Regionalplanung, wie es im § 9 ROG a.F.
definiert war („in Ländern mit Verflechtungsbereichen mehrerer Oberzentren“), unbeachtet. Nur in der Region Hannover und im Großraum
Braunschweig wird diesen Verflechtungsbeziehungen – insbesondere in den
Bereichen Wohnen, Arbeit, Einkauf, Bildung, Kultur, Gesundheit/Soziales,
Verkehr/ÖPNV, Abfallwirtschaft, Wasserver- und entsorgung, Freizeit/Naherholung - mit einem entsprechenden
Regionszuschnitt Rechnung getragen.
Aufgaben
von
Gemeindeverbänden (Landkreise)
Die
Landkreise haben als überörtliche Selbstverwaltungsebene eine wichtige
Ausgleichsfunktion, was die gleichmäßige Versorgung der Kreisbevölkerung mit
kommunalen Einrichtungen und Dienstleistungen betrifft, und sichern dadurch
gleichwertige Lebensbedingungen. Zur Erfüllung bestimmter Aufgaben
(Bildungseinrichtungen, Krankenhäuser, ÖPNV, Abfallwirtschaft) schließen sich
häufig mehrere Kreise zu Zweckverbänden zusammen.
Behörden
Bildung
Gesundheit
und Soziales
Kultur
Verkehr
Versorgung
Wirtschaft
Sicherheit
Übergemeindliche Aufgaben von Einrichtungen im
Verflechtungsbereich von Oberzentren (kreisfreie Städte) am Beispiel Cottbus
Mit Territorialbindung
•
Landgericht (Landgerichtsbezirk Cottbus)
•
Amtsgericht (mit Grundbuchamt)
•
(weitere Amtsgerichte: Bad Liebenwerda,
Guben, Lübben, Senftenberg)
•
Verwaltungsgericht
•
Finanzgericht (zuständig auch für
Berlin)
•
Arbeitsgericht (neben Senftenberg in
Region L-S)
•
Sozialgericht (für die Region L-S)
•
Justizvollzugsanstalt (neben Spremberg
und Luckau für L-S)
Ohne
Territorialbindung:
•
Sportanlagen
•
Hallenbad, Freibad
•
Stadt- und Regionalbibliothek
•
überregionale
Schienenverkehrsverbindungen
•
Stadthalle
•
Messe
•
Einzugsgebiet Arbeitsmarkt
(Landesbedienstete)
•
Einzugsgebiet Einzelhandel (spez.
höherer Bedarf)
Regionales Alleinstellungsmerkmal (d.h
kein entsprechendes Angebot in LK Spree-Neiße)
•
Sportzentrum, Stadion der Freundschaft,
•
Lausitzer Sportschule (Gesamtschule m.
gymn. OS)
•
Universität, BTU Cottbus
•
Fachhochschule Lausitz
•
Theater: Staatstheater Cottbus
•
Planetarium
•
Niedersorbische Bibliothek
•
Niedersorbisches Gymnasium
•
Tierpark Cottbus (größter zoologischer
Garten Brandenburgs
sonstige untere Landesbehörden in
Cottbus, deren Zuständigkeit sich auch auf
Spree-Neiße erstrecken (vgl. § 7 Abs. 3 u. 4 LOG:
allg. untere Landesbehörde = LK u.
kreisfr. Stadt, sonst. untere Landesbehörde hat
kreisübergreifende Zuständigkeit, weil
Schwierigkeit oder hoher Spezialisierungsgrad der
Aufgabe dies erfordert):
•
Polizeipräsidium
•
Finanzamt
•
Landesbauamt
•
Grundstücks- und Vermögensamt
•
Schulamt
•
Landesbergamt
•
Amt für Soziales und Versorgung
•
Amt für Arbeitsschutz und
Sicherheitstechnik
•
Amt für Immissionsschutz
•
Straßenbauamt, Autobahnamt
•
(Obere Landesbehörde in Cottbus werden
hier betrachtet)
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Regionaler
Planungsverband Chemnitz-Erzgebirge Regionaler Planungsverband Oberes Elbtal/Osterzgebirge
Regionaler Planungsverband
Oberlausitz-Niederschlesien |
Rheinland-Pfalz
|
Raumordnungsverband Rhein-Neckar-Dreieck Planungsgemeinschaft
Mittelrhein-Westerwald Planungsgemeinschaft
Rheinhessen-Nahe, Planungsgemeinschaft Rheinpfalz
Planungsgemeinschaft
Trier |