Fachplanung, Sektorale Planung, Fachplanung und Raumplanung

Stefan Krappweis        http://planung-tu-berlin.de/

 

 

Fachplanung und Raumplanung

 

1.      Definition

2.      Fachplanungsstufen

 

3.      a)  Fachplanungen mit „Bodenrecht“

      b)  Fachplanungen ohne „Bodenrecht“

 

 

4.      Fachplanung und Bauleitplanung

 

5.      Fachplanung und Raumordnung

5.1 Grundsätze der Raumordnung und berührte Fachplanung

5.2  Überörtlich raumbedeutsame Belange ohne fachplanerische Rechtsregelung

5.3 Raumordnungsverfahren für Vorhaben der Fachplanung

 

6.   Verhältnis von Fachplanung und Raumordnung

6.1 Überordnung der Raumordnung

6.2 Arbeitsteilung

6.3 Nebeneinander

6.4 Konkurrenz

6.5 Unterordnung unter eingreifende Fachplanung

6.6 Vorreiterrolle/Vorsorge der Raumordnung für schützende Fachplanungen

 

7.      Verfahren

7.1.   Planfeststellung

7.2.    Nutzungsregelung

  

 

Beschreibung: Beschreibung: Beschreibung: Beschreibung: Beschreibung: Beschreibung: Beschreibung: Beschreibung: Beschreibung: Beschreibung: Beschreibung: Beschreibung: Beschreibung: Beschreibung: Beschreibung: Beschreibung: Haltestellenschild (Verkehrszeichen 224) 

 

Beschreibung: Beschreibung: Beschreibung: Beschreibung: Beschreibung: Beschreibung: Beschreibung: Beschreibung: Beschreibung: Beschreibung: Beschreibung: Beschreibung: Beschreibung: Beschreibung: Beschreibung: Beschreibung: Einsturzgefahr

 

Beschreibung: Beschreibung: Beschreibung: Beschreibung: Beschreibung: Beschreibung: Beschreibung: Beschreibung: Beschreibung: Beschreibung: Beschreibung: Beschreibung: Beschreibung: Beschreibung: Beschreibung: Beschreibung: Warnzeichen vor Hochspannung

Beschreibung: Beschreibung: Beschreibung: Beschreibung: Beschreibung: Beschreibung: Beschreibung: Beschreibung: Beschreibung: Beschreibung: Beschreibung: Beschreibung: Beschreibung: Beschreibung: Beschreibung: Beschreibung: http://upload.wikimedia.org/wikipedia/commons/thumb/c/c6/Naturschutzgebiet.svg/324px-Naturschutzgebiet.svg.png 

 

 

 

 

 

1.     Definition

 

Den sektoralen Planungen bzw. Fachplanungen im hier verstandenen Sinne steht es  - neben den Gemeinden beim Bebauungsplan nach dem Baugesetzbuch -  kraft eines Fachgesetzes zu, mit rechtsverbindlicher Wirkung Regelungen zur Bodennutzung für ihren Fachbelang im Wege der Planfeststellung oder einer gebietsbezogenen Nutzungsregelung (Bsp. Naturschutzgebiet) zu treffen bzw. von der Planfeststellungsbehörde treffen zu lassen, und diese gegenüber den Bodeneigentümern auch durchzusetzen - bei Ausgleich der Nachteile (Entschädigung) und wenn nötig durch Enteignung. Damit sind diese Fachplanungen - etwa für Bergbau, Energieleitungen oder überörtlichen Verkehrstrassen - von sonstigen Fach- oder Ressortplanungen zu unterscheiden, die zwar Pläne aufstellen, z. B. den Jugendhilfeplan, Kita-Bedarfsplan, Krankenhausplan, Schulentwicklungsplan, Sportstättenentwicklungsplan, aber den damit verbundenen Anspruch an die Raum- und Bodennutzung nicht selbstständig sichern. Es gibt derzeit 25 Fachplanungen mit speziellem „Bodenrecht“ auf dem Festland und zwei Fachplanungen auf See; ihre Träger („öffentliche Planungsträger“) sind bei Flächennutzungsplanung und Raumordnungsplanung zu beteiligen und mit ihren Belangen zu berücksichtigen (vgl. §§ 1, 5, 7 BauGB, §§ 2, 5 und 7 ROG). Die überfachliche Raumplanung (Bauleitplanung und Raumordnungsplanung) plant für andere Akteure, die Fachplanung für sich selbst bzw. für den einzelnen Vorhabenträger.

Das Verhältnis zur Raumplanung ist hin und wieder gespannt, da sowohl Fachplaner als auch Raumplaner gern Vorrang für sich in Anspruch nehmen. Dabei sind die „Vorfahrtregeln“ grundsätzlich klar: Fachplanungen von überörtlicher Bedeutung sind gegenüber der kommunalen Bauleitplanung privilegiert (§§ 7 und 38 BauGB), gleichwohl müssen kommunale städtebauliche Belange berücksichtigt und die Gemeinden beteiligt werden. Bei besonderen Bundesfachplanungen im Verkehrs- und Atombereich gilt die Widerspruchsmöglichkeit auch gegenüber der Raumordnung in Ländern und Regionen (§ 5 ROG). Haben allerdings öffentliche Planungsträger den Darstellungen zum Flächennutzungsplan oder zum Raumordnungsplan nicht widersprochen (§ 7 BauGB, § 5 ROG), gilt für sie die Anpassungspflicht. Damit wird gewährleistet, dass die Raumplanung/Gesamtplanung ihre übergeordnete querschnittsorientierte,  vielfältige Raumansprüche koordinierende und konfliktlösende Rolle wahrnehmen kann, indem sie den raumbedeutsamen Nutzungen Standorte, Trassen und Gebiete für Vorrang, Vorbehalt, Eignung zuweist bzw. sie ausschließt (Entwicklungs-, Ordnungs- und Sicherungs- und Vorsorgeauftrag gemäß § 1 Abs. ROG). Die meisten Fachplanungen, auch solche ohne spezielles Bodenrecht wie die Krankenhausplanung und die Schulplanung, unterstreichen den Koordinierungsauftrag der Raumordnung durch sog. spezielle Raumordnungsklauseln in den jeweiligen Fachgesetzen ("Die Ziele der Raumordnung sind ... zu beachten").

 

In ihrer Wirkung auf Mensch und Natur kann man die Fachplanungen in „eingreifende“ und  „schützende“ zweiteilen.

Viele schützende Fachplanungen haben sich erst in Reaktion auf starke Eingriffe in die Landschaft entwickelt, z. B.

die Sicherung des Drachenfelsens als Naturdenkmal 1836 zur Stillegung des Steinbruchs für den Kölner Dom.

 

Eingreifende Fachplanungen:

-  Abfall

-  Bergbau, Rohstoffabbau

-  Energie- und Rohstofftrassen

-  Verkehr (Schiene, Straße, Wasserstraße, Luftverkehr)

-  Verteidigung

-  Wasserwirtschaft (Gewässerausbau, künstliche Wasserspeicher)

Schützende Fachplanungen:

-  Bodenschutz

-  Denkmalschutz

-  Forstwirtschaft

-  Immissionsschutz (Luft, Lärm)

-  Landwirtschaft (als Flurbereinigung mit Drainagierung auch eingreifend)

-  Natur- und Landschaftsschutz

-  Wasserwirtschaft (Wasserversorgung, Abwasserbeseitigung, Gewässerschutz, Hochwasserschutz)

 

 

2.     Vier Fachplanungsstufen: von Selbstbindung (1.) zu Außenwirksamkeit (2. - 4.)

 

Die meisten Fachplanungen sind mehrstufig aufgebaut: vom vorbereitenden Rahmenplan

bis hin zu gebietsbezogenen Vorschriften oder vorhabenbezogenen Zulassungen.

1. Vorbereitende Fachplanung (Bsp. Landschaftsprogramm, Forstlicher Rahmenplan, Denkmalplan)

2. Verbindliche Fachplanung (Bsp. Bodensanierungsplan)

3. Gebietsbezogene Nutzungsregelung (Schutzgebiet: Bsp. Landschaftsschutzgebiet, Trinkwasserschutzgebiet)

4. Vorhaben-bezogene Planfeststellung (Bsp. Bundesfernstraße) (privilegiert gem. § 38 BauGB: Planfeststellungsverfahren von überörtlicher Bedeutung)

 

 

 

3. a) Fachplanungen mit „Bodenrecht“                  Zuständigkeit (Bsp. Brandenburg):

Gemeinde

Kreis

Land

Bund

 

 

 

 

Fachplanung

1. Vorbereitende

    Fachplanung

2. Verbindliche

    Fachplanung

3. gebietsbezogene   

    Nutzungsregelung

4. vorhabenbezogene

    Planfeststellung

Aufgabenträger

Rechtsgrundlage

1.  

Abfallwirtschaft

Abfallwirtschaftsplan

Abfallwirtschaftsplan

Planungsgebiet (max. 4 Jahre)

Deponie

Land

KrW-/AbfG, AbfAblVO, TA Siedlungsabfall,  Brandenburgisches Abfallgesetz

 

 

Abfallwirtschaftskonzept

 

 

 

Abfallbeseitigung: Kreis

2.

        Atomendlager

 

 

 

Endlagerung

Bund

Atomgesetz

3.  

Bergbau

 

Betriebsplan

Baubeschränkungsgebiet

Rahmenbetriebsplan

Land

Bundesberggesetz; Bsp Braunkohlenplanung

4.

Rohstoffabbau, oberflächennah

 

 

 

Änd., Entstehung Gewässer

Land

Wasserhaushaltsgesetz, Abbaugesetze/RVO der Länder

5.  

Bodenschutz

Sanierungsplan

Sanierungsplan

Bodenplanungs-/  Bodenschutzgebiet

 

Land

BBodSchG, BBodSchV, Niedersächs. Bodenschutzgesetz, Landesbodenschutzgesetz NRW

6.  

Denkmalschutz

Denkmal(pflege)plan

 

Denkmalbereiche

 

Gemeinde

Denkmalschutzgesetz Brandenburg

 

 

 

 

Denkmalbereiche, Grabungsschutzgebiete

 

Land

 

7.  

Energiewirtschaft

     Hochspannungsfreileitung

 

 

 

Freileitung 110 kV oder mehr

Verteilnetz-/ Übertragungsnetzbetreiber

§43 EnWG

 

     Höchstspannungsfreileitung

Dena-Netzstudien

Energieleitungsausbaugesetz

 

Höchstspannungsfreileitung 220 kV oder mehr gem. EnLAG

Übertragungsnetz-

betreiber (ÜNB)

EnLAG

 

Höchstspannungsleitung (Freileitung/Erdkabel) länderübergreifend, grenzüberschreitend und Offshore-Anbindungsleitung

Netzentwicklungsplan (NABEG)

Bundesbedarfsplan(gesetz)

(Bundesfachplanung)

 

Höchstspannungsfreileitung 220 kV oder mehr gem. BBPG

Übertragungsnetz-betreiber (ÜNB)

§ 2 Abs. 1 NABEG; EnWG; 12b EnWG

 

Hochspannungsleitung (Erdkabel/Seekabel)

Offshore-Netzentwicklungsplan

Bundesfachplan Offshore, ab 2019/2026 Flächenentwicklungsplan (s. u. 27.)

 

Hochspannungsleitung zu Windenergieanlagen auf See im Küstenmeer als Seekabel und landeinwärts als Freileitung oder Erdkabel bis Verknüpfungspunkt.

 

§ 17a EnWG; § 43 EnWG

§ 7 WindSeeG

 

Bahnfernstromleitung

 

 

 

Bahnfernstromleitung

 

§ 18 AEG

 

Gasleitung

Netzentwicklungsplan

Netzentwicklungsplan

 

Gasleitung > 300 mm

 

§ 15a EnWG

8.  

Forstwirtschaft

forstlicher Rahmenplan

 

Schutzwald/Bannwald, Erholungswald

 

Land

Bundeswaldgesetz, Waldgesetz Brandenburg

 

Immissionsschutz

 

 

 

 

 

 

9.  

Luftreinhaltung

Aktionsplan

Luftreinhalteplan

 Immissionsschutzgebiet

 

EU-RL; Land

EU-RL, BImSchG (§§ 47 ff, 49)

10.  

        Umgebungslärm

Lärmkarten

Lärmaktionsplan

 Immissionsschutzgebiet

 

EU-RL, Gemeinde

EU-UmgebungslärmRL, BImScbG

11.    

Fluglärm

 

 

Lärmschutzbereich

 

Bund

Fluglärmgesetz

12.    

Landwirtschaft

AEP, agrarstrukt. Entwickl.-Planung; integr. ländl./Reg. Entwickl.-Konzepte ILEK/REK

Flurbereinigungsplan

 

Flurbereinigung: Wege- und Gewässerplan mit landschaftspfl. Begleitplan

2. Land (ggf. Gemeinde)

Flurbereinigungsgesetz, Gesetz über die Gemeinschaftsaufgabe Agrarstruktur und Küstenschutz

13.    

Natur- und Landschaftsschutz

Landschaftsprogramm

 

NSG, LSG, Nationalpark, Naturdenkmal, geschützter Landschaftsbestandteil

 

EU (Natura 2000) Land (ggf. Kreis)

Bundesnaturschutzgesetz, Brandenburgisches Naturschutzgesetz

 

 

Landschaftsrahmenplan

 

 

 

Kreis

 

 

 

Landschaftsplan

Grünordnungsplan

 

 

Gemeinde

 

 

Verkehr

 

 

 

 

 

 

14.    

Luftverkehr

Luftverkehrskonzept

 

Bauschutzbereich

Flugplatz Bauschutzbereich 1)

Bund

Luftverkehrsgesetz

15.    

Schiene

Bundesverkehrswegeplan

Bedarfsplan

 

Bau/Änderung Bahnanlagen

Bund

AEG, BSWAG

16.    

Straße

Bundesverkehrswegeplan

Bedarfsplan

Planungsgebiet (2, max. 4 J)

Bau/Änderung B-Straßen;

Bund

Fernstraßengesetz; BFStrAusbauG

 

 

Landesverkehrsplan

Landesstraßenbedarfsplan

Planungsgebiet (2, max. 4 J)

Landes-/Kreisstraßen

Land, Kreis

Brandenburgisches Straßengesetz

17.    

Wasserstraße

Bundesverkehrswegeplan

Bedarfsplan

 

Neu-, Ausbau B-Wasserstr.;

Bund

Bundeswasserstraßengesetz

18.    

Personenbef.  SPNV

Nahverkehrsplan

Nahverkehrsplan

 

 

Land (SPNV)

PBefG, ÖPNV-G

 

                    üÖPNV

Nahverkehrsplan

Nahverkehrsplan

 

Betriebsanlagen Straßenbahn,

Obus, Seilbahn

Kreis (üÖPNV)

PBefG, Landesseilbahngesetz

19.  

        Rohrleitung

 

 

 

Rohrleitung z. Befördern v.  Stoffen

Unternehmen

§ 20 UVPG; RohrFLtgV

20.    

Verteidigung

Standortplanung

 

Schutzbereich

Landbeschaffung (keine Planstellung, aber Merkmale davon)

Bund

Landbeschaffungsgesetz, SchBerG, NATO-Truppenstatut 1993

 

Wasserwirtschaft

 

 

 

 

 

§ 20 UVPG, EU-Wasserrahmenrichtlinie

Wasserhaushaltsgesetz, Brandenburgisches Wassergesetz, § 129a

21.    

Wasserversorgung

 

Wasserversorgungsplan

Wasserschutzgebiet, HQ-SG

Wasserfernleitung,  

künstliche Wasserspeicher

Versorgung:  Gemeinde

22.    

Abwasserbeseitigung

Abwasserbeseitigungsplan

Abwasserbeseitigungsplan

 

 Abwasserbehandlungsanlage

Entsorgung: Gemeinde

23.    

Gewässerschutz

Maßnahmeprogramm

Bewirtschaftungsplan

Heilquellen-SG

 

Land

24.    

Gewässerausbau

 

 

 

Änderung, Entstehung Gewässer, Baggerung in Flüssen und Seen zur Gewinnung von Mineralien; 

Deichbau; Hafenbau, Stauwerke

Land

25.    

Hochwasserschutz

Generalplan HWS/ Küstenschutz

 Risikomanagementplan

Überschwemmungsgebiete

Deichbau, Anlagen für Rückhalteräume

Land

26.

Anlage auf See (ausgenommen Windenergieanlagen See und Offshore-Anbindungs-leitungen s. 27.)

 

 

500-Meter-Sicherheitszone um Anlagen auf See

Anlage in der ausschließ-lichen Wirtschaftszone (AWZ) von Nord- und Ostsee (200 Seemeilen-Zone) und der Hohen See

Bund

§ 1 Seeanlagengesetz (SeeAnlG)

27.

Windenergieanlage auf See und Offshore-Anbindungsleitung

 

Flächenentwicklungsplan

 

Windenergieanlage und Offshore-Anbindungs-leitung in der ausschließ-lichen Wirtschaftszone (AWZ) von Nord- und Ostsee (200 Seemeilen-Zone) und der Hohen See

Bund

§ 5 WindSeeG

§ 44 Windenergie-auf-See-Gesetz (WindSeeG)

 

1) Flughafen-Planfeststellungsbeschluss ersetzt Bebauungsplanung, nicht aber Genehmigungen nach Bauordnungsrecht oder beispielsweise Eisenbahnrecht, sofern sich wie beim Flughafen BER Bahnanlagen auf dem Flughafen befinden: § 9 Luftverkehrsgesetz: „Die Planfeststellung ersetzt alle nach anderen Rechtsvorschriften notwendigen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse und Zustimmungen. Durch sie werden alle öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen dem Unternehmer und den durch den Plan Betroffenen rechtsgestaltend geregelt. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Entscheidungen des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung nach § 27d Abs. 1 und 4 [Anm. Flugsicherungsanlagen] und Entscheidungen der Baugenehmigungsbehörden auf Grund des Baurechts.“

 

3. b) Fachplanungen  ohne „Bodenrecht“             Zuständigkeit (Bsp. Brandenburg):

Gemeinde

Kreis

Land

Bund

 

 

 

1. Vorbereitende

    Fachplanung

2. Verbindliche

    Fachplanung

3. gebietsbezogene   

    Nutzungsregelung

Aufgabenträger

Rechtsgrundlage

Ressortfachplanungen

      Gesundheit

Krankenhausplan

 

 

Land

Krankenhausgesetz

 

Bedarfsplanung Sicherstellung vertragsärztliche Versorgung

 

 

Kassenärztliche Vereinigung (KV)

 

     Jugend

Jugendhilfeplan

 

 

Kreis

Sozialgesetzbuch

 

Kita-Bedarfsplan

 

 

Kreis

Sozialgesetzbuch

     Schule

Schulentwicklungsplan

 

 

Kreis

Schulgesetz

     Sport

Sportstättenentwicklungsplan

 

 

Gemeinde

 

Stadtentwicklungsplanung  sektorale Fachpläne zur Vorbereitung/ Fortschreibung der Flächennutzungsplanung: Wohnen, Verkehr, Einzelhandel, Büro, Gewerbe, Kleingarten, Spielplatz, Sportstätten, Friedhof, Freiraum

Stadtentwicklungsplan, Entwicklungsplan, Fachplan, Bedarfsplan, Stadtentwicklungskonzept, Landschaftsplan

Grünordnungsplan

FNP, Bebauungsplan

Gemeinde

Baugesetzbuch,

Spielplatzgesetz,  

Friedhofsgesetz,

Bundeskleingartengesetz

 

 

 

 

4. Fachplanung und Bauleitplanung

 

BauGB § 1 Aufgabe, Begriff und Grundsätze der Bauleitplanung

berührte, angesprochene Fachplanung 

(5) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen

 

1. gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse, Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,

Immissionsschutz (Lärm, Luft, Erschütterung)

Bodensanierungsplanung

Flughafenplanung (Lärm-, Bauschutzbereiche)

bergbauliche Rahmenplanung (Bergschaden)

Schutzwald (Erosionsschutz an Berghängen)

3. die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung

Grünflächenplanung: Freizeit, Erholung

Sportentwicklungsplanung

Schulentwicklungsplanung

Krankenhausplanung

4. die Erhaltung, Erneuerung und Fortentwicklung vorhandener Ortsteile sowie die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbilds

Städtebauförderung, Sanierungsplanung

5. Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege sowie die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer und städtebaulicher Bedeutung,

Denkmalschutz

7. gemäß § 1a die Belange des Umweltschutzes, auch durch die Nutzung erneuerbarer Energien, des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere des Naturhaushalts, des Wassers, der Luft und des Bodens einschließlich seiner Rohstoffvorkommen, sowie das Klima,

Energie

Naturschutz

Wasserhaushalt

Bodenschutz, Bodensanierung

Immissionsschutz

Bergbau

8. die Belange der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung, der Land- und Forstwirtschaft, des Verkehrs einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs, des Post- und Fernmeldewesens, der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, der Abfallentsorgung und der Abwasserbeseitigung sowie die Sicherung von Rohstoffvorkommen und die Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,

Einzelhandel

Landwirtschaft

Forstwirtschaft

Verkehrsplanung, ÖPNV

POST

Telekommunikation

Energieplanung

Wasserver- und Wasserentsorgung

Abfall

Regionale Wirtschaftspolitik (GA, Regionalpolitik)

9. die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes,

Verteidigung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

   

BauGB § 5 Inhalt des Flächennutzungsplans

berührte, angesprochene Fachplanung

 (2) Im Flächennutzungsplan können insbesondere dargestellt werden:

 

2. die Ausstattung des Gemeindegebiets mit Einrichtungen und Anlagen zur Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen des öffentlichen und privaten Bereichs, wie mit Schulen und Kirchen sowie mit sonstigen kirchlichen und mit sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Zwecken dienenden Gebäuden und Einrichtungen, sowie die Flächen für Sport- und Spielanlagen;

Schulentwicklungsplanung

Krankenhausentwicklungsplanung

Grünflächenplanung

Sportentwicklungsplanung

3. die Flächen für den überörtlichen Verkehr und für die örtlichen Hauptverkehrszüge;

Verkehrsplanung

4. die Flächen für Versorgungsanlagen, für die Abfallentsorgung und Abwasserbeseitigung, für Ablagerungen sowie für Hauptversorgungs- und Hauptabwasserleitungen;

Abfallplanung

Wasserver- und Abwasserentsorgung

5. die Grünflächen, wie Parkanlagen, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;

Friedhofsplanung

Grünflächenplanung

Sportentwicklungsplanung

6. die Flächen für Nutzungsbeschränkungen oder für Vorkehrungen zum Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes;

Immissionsschutzplanung

7. die Wasserflächen, Häfen und die für die Wasserwirtschaft vorgesehenen Flächen sowie die Flächen, die im Interesse des Hochwasserschutzes und der Regelung des Wasserabflusses freizuhalten sind;

Wasserwegeplanung

Hochwasserschutz

Wasserhaushaltsplanung

8. die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;

Bergbauliche Rahmenplanung

Rohstoffsicherungsplanung

9.   a) die Flächen für die Landwirtschaft und
      b) Wald;

agrarstrukturelle Vorplanung

Flurbereinigungsplanung

forstwirtschaftliche Rahmenplanung

10. die Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft.

Landschaftsplanung

(2a) Flächen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Abs. 3 im Geltungsbereich des Flächennutzungsplans können den Flächen, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden.

Eingriff-Ausgleich-Regelung

(3) Im Flächennutzungsplan sollen gekennzeichnet werden:

 

1. Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;

Schutzwald (Verkehr, Forst)

2. Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;

Bergbauliche Rahmenplanung

Bergbausanierungsplanung

3. für bauliche Nutzungen vorgesehene Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

Bodensanierungsplanung

(4) Planungen und sonstige Nutzungsregelungen, die nach anderen gesetzlichen Vorschriften festgesetzt sind, sowie nach Landesrecht denkmalgeschützte Mehrheiten von baulichen Anlagen sollen nachrichtlich übernommen werden. Sind derartige Festsetzungen in Aussicht genommen, sollen sie im Flächennutzungsplan vermerkt werden.

Denkmalschutz

Schutzbereich (Militär)

Landbeschaffung (Militär)

Natur- und Landschaftsschutzgebiete,

Natura 2000-Gebiete

Biotope, Landschaftsbestandteile

Wasserschutzgebiet

Heilquellenschutzgebiet

Überschwemmungsgebiete

Deichbau

Rahmenbetriebsplan (Bergbau)

Hochspannungsleitung (Energie)

Gasdruckleitung (Energie)

Schutzwald (Forst)

Erholungswald (Forst)

Flurbereinigung

Planfeststellungen Verkehrstrassen (Straßen, Schienen, Magnetbahn, Wasserwege)

Flugplatz Bauschutzbereiche

Lärmschutzbereich nach FluglärmG

Lärmschutzgebiete nach BimSchG Luftschutzbereiche nach BImSchG

Deponie, Endlager (Abfallplanung)

Bodensanierungsgebiet

 

 

BauGB § 7  Anpassung an den Flächennutzungsplan

berührte, angesprochene Fachplanung

Ohne Widerspruch gilt Anpassungsgebot für Fachplanungen.  Nachträglicher Widerspruch gegen FNP-Ausweisungen bei einer die städtebaulichen Belange wesentlich überwiegenden abweichenden Fachplanung möglich, sofern Kostenübernahme erfolgt.

öffentliche Planungsträger

 

 

BauGB § 37  Bauliche Maßnahmen des Bundes und der Länder

berührte, angesprochene Fachplanung

Abweichen von BauGB bzw. daraus entwickelten Plänen und Satzungen bei baulichen Anlagen des Bundes oder eines Landes mit besonderer öffentlicher Zweckbestimmung auch ohne Einvernehmen mit Gemeinde möglich, sofern Kostenübernahme erfolgt.

u.a.:

Landesverteidigung

Bundesgrenzschutz

Zivilschutz

 

 

BauGB § 38  Bauliche Maßnahmen von überörtlicher Bedeutung auf Grund von Planfeststellungsverfahren; öffentlich zugängliche Abfallbeseitigungsanlagen

berührte, angesprochene Fachplanung

 

sofern Kostenübernahme erfolgt.

öffentliche Planungsträger mit Planfeststellungskompetenz

Abfallwirtschaft

 

Vgl. auch TÖB-Liste (Träger öffentlicher Belange),  z. B. Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nach dem Baugesetzbuch mit Verzeichnis der Träger öffentlicher Belange – Runderlass Nr. 23/3/1999 des Ministeriums für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr vom 8. September 1999, ABl. Nr. 42 vom 20.Oktober 1999, S. 1040

 

 

 

5. Fachplanung und Raumordnung

 

Grundsätze der Raumordnung (des Bundes)

gem. § 2 Abs. 2 ROG

Fachplanung

1. Im Gesamtraum der Bundesrepublik Deutschland und in seinen Teilräumen sind ausgeglichene soziale, infrastrukturelle, wirtschaftliche, ökologische und kulturelle Verhältnisse anzustreben. (Anm.: „siwök-Verhältnisse“)

Landschaftsplanung

Regionalpolitik, Reg. Wirtschaftsförderung

Fachplanungen der öffentlichen Daseinsvorsorge in der Fläche (Energie (Strom, Gas, Fernwärme), Telekom, Post, Verkehr (Straße, ÖPNV, Schiene), Wasser, Abwasser, Abfall, Straßenreinigung, Immissionsschutz, Bildung, Sozialer Wohnungsbau, Soziale Sicherung (Rente, Unfall, Krankheit, Pflege, Wohngeld, Sozialhilfe, Arbeitslosigkeit)

2. Die prägende Vielfalt des Gesamtraums und seiner Teilräume ist zu sichern. Die Siedlungstätigkeit ist räumlich zu konzentrieren, sie ist vorrangig auf vorhandene Siedlungen mit ausreichender Infrastruktur und auf Zentrale Orte auszurichten. Der Freiraum ist durch übergreifende Freiraum-, Siedlungs- und weitere Fachplanungen zu schützen; es ist ein großräumig übergreifendes, ökologisch wirksames Freiraumverbundsystem zu schaffen. Die weitere Zerschneidung der freien Landschaft und von Waldflächen ist dabei so weit wie möglich zu vermeiden; die Flächeninanspruchnahme im Freiraum ist zu begrenzen.

6. Die erstmalige Inanspruchnahme von Freiflächen für Siedlungs- und Verkehrszwecke ist zu vermindern, insbesondere durch die vorrangige Ausschöpfung der Potenziale für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, für die Nachverdichtung und für andere Maßnahmen zur Innenentwicklung der Städte und Gemeinden sowie zur Entwicklung vorhandener Verkehrsflächen.

 

 

 

 

 

Nahverkehrsplanung

Landschaftsplanung

agrarstrukturelle Vorplanung

forstliche Rahmenplanung

3. Die Versorgung mit Dienstleistungen und Infrastrukturen der Daseinsvorsorge, insbesondere die Erreichbarkeit von Einrichtungen und Angeboten der Grundversorgung für alle Bevölkerungsgruppen, ist zur Sicherung von Chancengerechtigkeit in den Teilräumen in angemessener Weise zu gewährleisten; dies gilt auch in dünn besiedelten Regionen. Die soziale Infrastruktur ist vorrangig in Zentralen Orten zu bündeln; die Erreichbarkeits- und Tragfähigkeitskriterien des Zentrale-Orte-Konzepts sind flexibel an regionalen Erfordernissen auszurichten. Es sind die räumlichen Voraussetzungen für die Erhaltung der Innenstädte und örtlichen Zentren als zentrale Versorgungsbereiche zu schaffen. Dem Schutz kritischer Infrastrukturen ist Rechnung zu tragen. Es sind die räumlichen Voraussetzungen für nachhaltige Mobilität und ein integriertes Verkehrssystem zu schaffen. Auf eine gute und verkehrssichere Erreichbarkeit der Teilräume untereinander durch schnellen und reibungslosen Personen- und Güterverkehr ist hinzuwirken. Vor allem in verkehrlich hoch belasteten Räumen und Korridoren sind die Voraussetzungen zur Verlagerung von Verkehr auf umweltverträglichere Verkehrsträger wie Schiene und Wasserstraße zu verbessern. Raumstrukturen sind so zu gestalten, dass die Verkehrsbelastung verringert und zusätzlicher Verkehr vermieden wird.

Verkehrsplanung, ÖPNV  Krankenhausplanung

Schulentwicklungsplanung

Abfallplanung

Wasser-, Abwasserplanung

4. Der Raum ist im Hinblick auf eine langfristig wettbewerbsfähige und räumlich ausgewogene Wirtschaftsstruktur und wirtschaftsnahe Infrastruktur sowie auf ein ausreichendes und vielfältiges Angebot an Arbeits- und Ausbildungsplätzen zu entwickeln. Regionale Wachstums- und Innovationspotenziale sind in den Teilräumen zu stärken. Insbesondere in Räumen, in denen die Lebensverhältnisse in ihrer Gesamtheit im Verhältnis zum Bundesdurchschnitt wesentlich zurückgeblieben sind oder ein solches Zurückbleiben zu befürchten ist (strukturschwache Räume), sind die Entwicklungsvoraussetzungen zu verbessern.

Es sind die räumlichen Voraussetzungen für die vorsorgende Sicherung sowie für die geordnete Aufsuchung und Gewinnung von standortgebundenen Rohstoffen zu schaffen. Den räumlichen Erfordernissen für eine kostengünstige, sichere und umweltverträgliche Energieversorgung einschließlich des Ausbaus von Energienetzen ist Rechnung zu tragen.

Ländliche Räume sind unter Berücksichtigung ihrer unterschiedlichen wirtschaftlichen und natürlichen Entwicklungspotenziale als Lebens- und Wirtschaftsräume mit eigenständiger Bedeutung zu erhalten und zu entwickeln; dazu gehört auch die Umwelt- und Erholungsfunktion ländlicher Räume. Es sind die räumlichen Voraussetzungen für die Land- und Forstwirtschaft in ihrer Bedeutung für die Nahrungs- und Rohstoffproduktion zu erhalten oder zu schaffen.

Regionale Wirtschaftsförderung, Regionalpolitik (GA Regionale Wirtschaftsstruktur)

Städtebauförderung (altindustrielle strukturschwache Gebiete);

Fördermaßnahmen für den ländlichen Raum in strukturschwachen ländlichen Gebieten (Agrarstruktur, Leader);

Bundesverkehrswegeplan, Landesstraßenplan

Bergbauliche Rahmenplanung

Rohstoffsicherungsplanung

Abgrabungsplan

Energienetzplanung

forstliche Rahmenplanung

agrarstrukturelle Vorplanung

Landschaftsplanung

4. ... dazu gehört auch die Umwelt- und Erholungsfunktion ländlicher Räume.

§ 2 Abs. 1 Nr. 13 BNatSchG:  Vor allem im siedlungsnahen Bereich sind ausreichende Flächen für die Erholung bereitzustellen.

 

§ 16 Abs. 3 Waldgesetz Brandenburg: Erholungswald ist Wald in Ballungsräumen, in der Nähe von Städten sowie größeren Siedlungen als Teil von Gemeinden und in Erholungsgebieten um Kurorte, der zum Zwecke der Erholung besonders zu schützen, zu pflegen und zu gestalten ist.

 

Zugang zu Seen, Bauverbote, Uferfreihaltung

Art. 40 Verfassung Bbg

 (3) Land, Gemeinden und Gemeindeverbände sind verpflichtet, der Allgemeinheit den Zugang zur Natur, insbesondere zu Bergen, Wäldern, Seen und Flüssen, unter Beachtung der Grundsätze für den Schutz der natürlichen Umwelt freizuhalten und gegebenenfalls zu eröffnen.

 

BNatSchG § 57 Bereitstellen von Grundstücken

(1) Der Bund stellt in seinem Eigentum oder Besitz stehende Grundstücke, die sich nach ihrer Beschaffenheit für die Erholung der Bevölkerung eignen, wie

1. Ufergrundstücke,

2. Grundstücke mit schönen Landschaftsbestandteilen,

3. Grundstücke, über die sich der Zugang zu nicht oder nicht ausreichend zugänglichen Wäldern, Seen oder Meeresstränden ermöglichen lässt, im angemessenen Umfang für die Erholung bereit, soweit dies mit einer nachhaltigen Nutzung und den sonstigen Zielen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist und eine öffentliche Zweckbindung nicht entgegensteht.

(2) Die Länder sollen für ihren Bereich sowie für die Gemeinden, Gemeindeverbände und sonstige Personen des öffentlichen Rechts in sinngemäßer Anwendung des Absatzes 1 Vorschriften über das Bereitstellen von Grundstücken zum Zweck der Erholung erlassen.

 

BbgNatschG § 48 Bauverbote an Gewässern

(1) Außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile dürfen an Bundeswasserstraßen, Gewässern erster Ordnung sowie an stehenden Gewässern mit einer Größe von mehr als einem Hektar in einem Abstand bis fünfzig Metern von der Uferlinie bauliche Anlagen nicht errichtet oder wesentlich verändert werden. Der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Fachminister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Benehmen mit dem Ausschuß für Landesentwicklung und Umweltschutz des Landtages das Bauverbot auf sonstige Gewässer auszudehnen.

 

§ 70 Enteignung

(1) Nach diesem Gesetz können Grundstücke enteignet werden, (...)

3. um besonders geeignete Grundstücke, insbesondere die Ufer von Seen und Flüssen, für die naturverträgliche Erholung der Allgemeinheit in Natur und Landschaft nutzbar zu machen (...)

 

Brandenburgisches Wassergesetz:

§ 1  Abs. 2:  Das Wohl der Allgemeinheit erfordert insbesondere, dass ...

4. die Bedeutung der Gewässer und ihrer Uferbereiche als Lebensstätte für Pflanzen und Tiere sowie ihre Bedeutung für das Bild und den Erholungswert der Landschaft sowie für Erholung, Freizeit und Sport berücksichtigt werden.

5. Kulturlandschaften sind zu erhalten und zu entwickeln. Historisch geprägte und gewachsene Kulturlandschaften sind in ihren prägenden Merkmalen und mit ihren Kultur- und Naturdenkmälern zu erhalten. 

 

Denkmalschutz

Landschaftsplanung

Grünflächenplanung

Sportentwicklungsplan

Tourismusplanung

 

§ 2 Abs. 1 Nr. 14 BNatSchG: Historische Kulturlandschaften von besonderer Eigenart, auch in ihrer Bedeutung für die Eigenart und Schönheit von Kultur-, Bau- und Bodendenkmälern sichern

 

Gesetzlich geschützte Teile von Natur und Landschaft - § 31Alleen

„Alleen dürfen nicht beseitigt, zerstört, beschädigt oder sonst beeinträchtigt werden.“

BbgNatSchG

6. Der Raum ist in seiner Bedeutung für die Funktionsfähigkeit der Böden, des Wasserhaushalts, der Tier- und Pflanzenwelt sowie des Klimas einschließlich der jeweiligen Wechselwirkungen zu entwickeln, zu sichern oder, soweit erforderlich, möglich und angemessen, wiederherzustellen. Wirtschaftliche und soziale Nutzungen des Raums sind unter Berücksichtigung seiner ökologischen Funktionen zu gestalten; dabei sind Naturgüter sparsam und schonend in Anspruch zu nehmen, Grundwasservorkommen sind zu schützen. Die erstmalige Inanspruchnahme von Freiflächen für Siedlungs- und Verkehrszwecke ist zu vermindern, insbesondere durch die vorrangige Ausschöpfung der Potenziale für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, für die Nachverdichtung und für andere Maßnahmen zur Innenentwicklung der Städte und Gemeinden sowie zur Entwicklung vorhandener Verkehrsflächen. Beeinträchtigungen des Naturhaushalts sind auszugleichen, den Erfordernissen des Biotopverbundes ist Rechnung zu tragen. Für den vorbeugenden Hochwasserschutz an der Küste und im Binnenland ist zu sorgen, im Binnenland vor allem durch Sicherung oder Rückgewinnung von Auen, Rückhalteflächen und Entlastungsflächen. Der Schutz der Allgemeinheit vor Lärm und die Reinhaltung der Luft sind sicherzustellen.

forstliche Rahmenplanung

agrarstrukturelle Vorplanung

Landschaftsplanung

Schutzgebietsausweisungen

·   NSG/LSG

·   Schutzwald

·   Überschwemmungsgebiete

·   Wasserschutzgebiete

·   Bodensanierungsgebiete

·   Immissionsschutzgebiete (Lärm, Luft)

 

Gesetzlich geschützte Teile von Natur und Landschaft - § 31Alleen

„Alleen dürfen nicht beseitigt, zerstört, beschädigt oder sonst beeinträchtigt werden.“

BbgNatSchG

6. ... Den räumlichen Erfordernissen des Klimaschutzes ist Rechnung zu tragen, sowohl durch Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, als auch durch solche, die der Anpassung an den Klimawandel dienen. Dabei sind die räumlichen Voraussetzungen für den Ausbau der erneuerbaren Energien, für eine sparsame Energienutzung sowie für den Erhalt und die Entwicklung natürlicher Senken für klimaschädliche Stoffe und für die Einlagerung dieser Stoffe zu schaffen.

Aufforstung (Senken)

Landschaftswasserhaushalt

7. Den räumlichen Erfordernissen der Verteidigung und des Zivilschutzes ist Rechnung zu tragen.

BMV

8. Die räumlichen Voraussetzungen für den Zusammenhalt der Europäischen Union und im größeren europäischen Raum sowie für den Ausbau und die Gestaltung der transeuropäischen Netze sind zu gewährleisten. Raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen der Europäischen Union und der europäischen Staaten ist Rechnung zu tragen. Die Zusammenarbeit der Staaten und die grenzüberschreitende Zusammenarbeit der Städte und Regionen sind zu unterstützen.

TEN, Bundesverkehrswegeplanung

 

 

ROG § 7 Allgemeine Vorschriften über Raumordnungspläne. 

berührte, angesprochene Fachplanung

(2) Die Raumordnungspläne sollen Festlegungen zur Raum­struktur enthalten, insbesondere zu:

 

1.  der anzustrebenden Siedlungsstruktur, hierzu können gehören

 

e) Achsen,

Verkehrswegeplanung

2.  der anzustrebenden Freiraumstruktur, hierzu können gehören

 

a) großräumig übergreifende Freiräume und Freiraumschutz

Landschaftsplanung

b) Nutzungen im Freiraum, wie Standorte für die vorsorgen­de Siche­rung sowie die geordnete Aufsuchung und Gewin­nung von stand­ortgebundenen Rohstoffen,

(z.B. Braunkohlenplanung)

Bergbauliche Rahmenplanung

Rohstoffsicherungsplanung

c)  Sanierung und Entwicklung von Raumfunktionen,

Bodensanierungsplanung

1.   Bergbausanierung

3.  den zu sichernden Standorten und Trassen für Infrastruktur, hierzu können gehören

 

a) Verkehrsinfrastruktur und Umschlaganlagen von Gütern,

Verkehrwegeplanung

b) Ver- und Entsorgungsinfrastruktur.

Wasserwirtschaftsplanung

Abwasserplanung

Energieplanung

(3) Die Raumordnungspläne sollen auch diejenigen Festlegun­gen zu raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen von öf­fentlichen Stellen und Personen des Privatrechts nach § 4 Abs. 3 enthalten, die zur Auf­nahme in Raumordnungspläne geeignet, zur Koordinierung von Raum­ansprüchen erforderlich sind und durch Ziele oder Grundsät­ze der Raumordnung gesichert werden können. Neben den Dar­stellungen in Fachplänen des Verkehrsrechts sowie des Wasser- und Immissionsschutzrechts gehören hierzu insbe­sondere die raumbedeutsamen Erfordernisse und Maßnahmen

Verkehrsplanung

Wasserwirtschaftsplanung

Immissionsschutzplanung

1.  des Natur­schutzes und der Landschaftspflege in Landschafts­programmen und Landschaftsrahmenplänen (Bundesnaturschutzgesetz); die Raumord­nungspläne können auch die Funk­tion von Landschaftspro­grammen und Landschaftsrahmenplänen übernehmen,

Landschaftsplanung

2.  der forstlichen Rahmenpläne (Bundeswaldgesetz),

Forstliche Rahmenplanung

3.  der Abfallwirt­schaftsplanung (Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz),

Abfallwirtschaftsplanung

4.  der Vorpla­nung (Gesetz über die Gemeinschaftsauf­gabe "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes").

agrarstrukturelle Vorplanung

(7) In Abwägung sind auch Erhaltungsziele oder Schutzzwecke der Natura-2000-Gebiete zu berücksichtigen (Prüfung nach Fauna-Flora-Habitat-Richt­linie).

EU-Natura-2000-Gebietsplanung

 

 

ROG §  5 Bindungswirkungen bei besonderen Bundesmaßnahmen

berührte, angesprochene Fachplanung

Ohne Widerspruch gilt Anpassungsgebot an Ziele der Raumordnung für Fachplanungen.  Bei Widerspruch keine Bindungswirkung, wenn Ziel der Raumordnung mit Zweckbestimmung des Vorhabens nicht in Einklang steht und das Vorhaben nicht auf anderer geeigneter Fläche durch­geführt werden kann (Standorte bzw. Linien). Nachträglicher Widerspruch möglich, sofern Kostenübernahme erfolgt.

 

-   öf­fentliche Stellen des Bundes

-   Bundesauftragsverwaltung

-   Privatrechtspersonen i. A. des Bundes

Militär

Landbeschaffung

Schutzbereiche

Bundesfernstraßen

Eisenbahn

Magnetschwebebahn

Bundeswasser­straßen

Luftverkehr

atomare Entsorgung

ÖPNV, Personenbeförderung

 

 

5.2 Überörtlich raumbedeutsame Belange ohne fachplanerische Rechtsregelung:

-         Siedlungsentwicklung

-         Großflächiger Einzelhandel

-         Erneuerbare Energien (Windkraft, PV-Freilandanlagen, Abwägung zwischen den Belangen Reinhaltung der Luft, Klimaschutz, Schutz natürlicher Lebensgrundlagen),

-         Fremdenverkehr/Erholung

 

 

5.3  Raumordnungsverfahren für Vorhaben der Fachplanung

 

§ 1 Raumordnungsverordnung (RoV)

Für die nachfolgend aufgeführten Planungen und Maßnahmen soll ein Raumordnungsverfahren (§ 15 des Raumordnungsgesetzes) durchgeführt werden, wenn sie im Einzelfall raumbedeutsam sind und überörtliche Bedeutung haben. Die Befugnis der für die Raumordnung zuständigen Landesbehörden, weitere raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen von überörtlicher Bedeutung nach landesrechtlichen Vorschriften in einem Raumordnungsverfahren zu überprüfen, bleibt unberührt.

 

1. Errichtung einer Anlage im Außenbereich im Sinne des § 35 des Baugesetzbuchs, die der Genehmigung in einem Verfahren unter Einbeziehung der Öffentlichkeit nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bedarf und die in den Nummern 1 bis 10 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung aufgeführt ist; sachlich und räumlich miteinander im Verbund stehende Anlagen sind dabei als Einheit anzusehen;

2. kerntechnische Anlage

3. Anlage zur Endlagerung radioaktiver Abfälle

4. Abfall-Deponie

5. Abwasserbehandlungsanlage

6. Rohrleitungsanlage zum Befördern wassergefährdender Stoffe

7. Herstellung, Beseitigung und wesentliche Umgestaltung eines Gewässers oder seiner Ufer sowie von Häfen ab einer Größe von 100 ha, Deich- und Dammbauten und Anlagen zur Landgewinnung am Meer;

8. Bundesfernstraße

9. Schienenstrecken, Rangierbahnhöfe und von Umschlagseinrichtungen für den kombinierten Verkehr

10. Versuchsanlage zur Erprobung von Techniken für den spurgeführten Verkehr;

11. Bundeswasserstraße

12. Flugplatz

14. Hochspannungsfreileitungen mit einer Nennspannung von 110 kV oder mehr und von Gasleitungen mit einem Durchmesser von mehr als 300 mm;

16. bergbauliche Vorhaben

17. andere als bergbauliche Vorhaben zum Abbau von oberflächennahen Rohstoffen mit einer vom Vorhaben beanspruchten Gesamtfläche von 10 ha oder mehr;

18. Neubau und wesentliche Trassenänderung von Magnetschwebebahnen;

 

 

6. Verhältnis von Fachplanung und Landes- und Regionalplanung (Raumordnung)

 

Beschränkt sich die Landes- und Regionalplanung auf Rahmensetzungen, die der Fachplanung breiten Spielraum lassen, treten kaum Spannungen im Verhältnis zwischen Raumordnung und Fachplanung auf. Anders dagegen, wenn die Raumordnung ihren Kompetenzrahmen ausschöpft und mit konkreten Festlegungen dirigierend auf die Fachplanung einwirkt. Folgende Beziehungsmuster lassen sich zwischen Raumordnung und Fachplanung als Sachwaltern überörtlicher Belange ausmachen:

 

6.1 Überordnung der Raumordnung: "Das Allgemeine vor dem Speziellen" (Reinhard Hendler, zitiert nach Alexander Milstein, DVBl 7, 2018 zum grundsätzlichen Verhältnis von Raumordnung und Fachplanung.) „Die überörtliche Planung fällt unter den Begriff der "Raumordnung" im Sinne des Art. 75 Nr. 4 GG. Diese ist zusammenfassende, übergeordnete Planung und Ordnung des Raumes. Sie ist übergeordnet, weil sie überörtliche Planung ist und weil sie vielfältige Fachplanungen zusammenfaßt und aufeinander abstimmt“ (BVerfGE 3, 407 – Baugutachten, 16. Juni 1954). Raumordnung agiert auf der Maßstabsebene 1 : 50.000 und kleiner, dort ist sie „Schiedsrichter“ zwischen den zahlreichen raumbeanspruchenden Akteuren nach den Regeln einer nachhaltigen Raumentwicklung und gestaltet zugleich die Siedlungs- und Freiraumstruktur in diesem Sinne. Entwicklung, Ordnung, Sicherung, Vorsorge und Ausgleich sind ihr Geschäft (vgl. § 1 ROG). Sie koordiniert die Raumansprüche der Fachplanungen in Raumordnungsplänen und Raumordnungsverfahren (§ 8 Abs. 6 bzw. § 15 ROG), identifiziert Konflikte, löst sie auf,  z. B. durch Vorrangfestlegungen, oder zeigt weniger konfliktbeladene Alternativen auf und schafft so die Voraussetzung für eine konfliktminimierte großmaßstäbliche Detailplanung der Fachplanungsträger. Ihre überörtliche Gestaltungsaufgabe für eine nachhaltige Siedlungs- und Freiraumstruktur verfolgt sie mit Festlegungen zu Zentralen Orten, Gemeindefunktionen, Siedlungsentwicklungen, Achsen, Trassen, Standorten und Gebieten (§ 8 ROG).

Wegen ihrer Überordnung ist die Raumordnung „anfällig für Kompetenzüberschreitungen“. Gesamtplanung soll die Fachplanungen zusammenfassen und aufeinander abstimmen, aber nicht ersetzen; sie ist keine Überkompetenz, „die zu jeglichen räumlichen Vorgaben gegenüber anderen Planungsträgern berechtigen würde.“ „Sie bezieht gerade aus der Abstimmungsbedürftigkeit der anderen Planungen ihre Aufgabenstellung und ihre Grenzen“ (Wolfgang Durner, Konflikte räumlicher Planungen, 2005, S. 215 ff.). Im Unterschied zur Bauleitplanung hat sie keine unmittelbare Außenwirksamkeit und Parzellenschärfe.

 „Die Raumordnung hat bei raumbedeutsamen Vorhaben das Recht des ersten Zugriffs auf die Standort- und Trassenfestlegung.“ (Schink, DÖV 2011, S. 914; vgl. 6.2 Flughafenstandort als Gegenstand der Raumordnung). Raumordnerische Steuerungsinstrumente sind die Grundsätze der Raumordnung (Hauptsteuerungsinstrument der Raumordnung des Bundes), der Raumordnungsplan mit Zielen der Raumordnung (auf Ebene der Länder und Regionen, auf Bundesebene bisher nur in der Ausschließlichen Wirtschaftszone - AWZ)  und das Raumordnungsverfahren (nur auf Länderebene). Ziele der Raumordnung sind verbindliche Vorgaben in textlicher oder zeichnerischer Form („Festlegungen“) – in der Plankarte erscheinen sie als Zentraler Ort, Standortsymbol, Trasse oder Vorrang- bzw. Eignungsgebiet –, die auch an Bundesfachplanungen adressiert sein können. Beispiel Sachsen: „Die im Kapitel Verkehr enthaltenen aktuellen Zielvorstellungen gehen über die Maßnahmen des Bundesverkehrswegeplanes 2003 hinaus und zeigen die landesweit erforderlichen Investitionen zur Verbesserung der überregionalen Erreichbarkeit Sachsens und zur Bewältigung der Verkehrsströme durch Sachsen im Zuge der EU-Erweiterung auf“ (LEP 2003).

     Sofern keine Ziele der Raumordnung zu einem fraglichen Vorhaben bestehen, erfolgt die Abstimmung des Fachplanungsvorhabens im Raumordnungsverfahren. Beispiel Hochspannungsleitungen: „Somit übernimmt das Raumordnungsverfahren eine wichtige Servicefunktion für Vorhabenträger: Durch die frühzeitige, dem Projektzulassungsverfahren vorgelagerte Beurteilung des Vorhabens hilft es zeit- und kostenintensive Detailplanungen des Vorhabensträgers für nicht zielführende Varianten zu vermeiden.“ „Die frühe Einbeziehung der Öffentlichkeit trägt erheblich zur Verbesserung der Akzeptanz des Vorhabens bei.“ (33. MKRO: Beschluss zum Aus- und Neubaubedarf des Höchstspannungsnetzes (30.06.06).

     Ebenfalls Ausdruck der dirigierenden übergeordneten Rolle der Raumordnung sind Untersagungen und die sog. Raumordnungsklauseln im ROG und in den Fachplanungsgesetzen. Sie besagen, dass bei der Aufstellung von Fachplänen die Ziele der Raumordnung zu beachten sind. Auch die Möglichkeit zur Primärintegration der Landschaftsplanung in Raumordnungspläne steht dafür. So übernehmen in Bayern, Hessen und Sachsen Raumordnungspläne die Funktion des Landschaftsprogramms, in Bayern und Sachsen auch der Landschaftsrahmenpläne, wie es § 7 Abs. 3 Nr. 1 ROG eröffnet. Deutlich steuert die Raumordnung zudem beim Braunkohlenbergbau. In Nordrhein-Westfalen und im Land Brandenburg treffen Braunkohlenpläne Festlegungen über den Umfang der Abgrabung wie auch die anschließende Sanierung und konkretisieren insofern das öffentliche Interesse gem. § 48 Abs. 2 BBergG gegenüber dem Vorhabenträger. Damit neutralisieren sie die stärkere Stellung des Vorhabensträgers im bergrechtlichen Planfeststellungsverfahren (Rahmenbetriebsplan), wo die Planfeststellungsbehörde die Zulassung ohne eine eigene Abwägung zu erteilen hat (sog. Kontrollerlaubnis).

 

6.2 Arbeitsteilung, Konfliktminimierung, Planungsbeschleunigung und Investitionssicherheit: Bei einer maßstabsgerechten Arbeitsteilung ist die Raumordnung für das Grobe (geeignete, konfliktarme Standorte und Trassen) zuständig, die Fachplanung für die zeit- und kostenintensive Detailplanung. Beispiel Flughafenplanung: Raumordnung weist Standort aus, legt Vorranggebiet fest; Fachplanung/Planfeststellung trifft die eigentumsrelevanten Festlegungen zur Bodennutzung. „Die Planfeststellungsbehörde hat das Ergebnis des landesplanerischen Standortvergleichs als solches hinzunehmen. Das ist gerechtfertigt, weil die Wahl eines Standorts für einen internationalen Verkehrsflughafen vorrangig eine raumordnerische Entscheidung darstellt. Die Standortwahl hat weiträumige Auswirkungen auf die Siedlungs- und Freiraumstruktur des Planungsraumes und schafft Nutzungskonflikte, die in der Regel auf der übergeordneten Ebene der Landesplanung ein öffentliches Planungsbedürfnis auslösen. Hat ein Träger der Landesplanung seine Planungsbefugnisse in diesem Sinne wahrgenommen, wäre eine erneute ergebnisoffene Standortalternativenprüfung des Fachplanungsträgers mit dem Gestaltungsanspruch der Landesplanung nicht vereinbar.“ BVerwG, Urteil vom 16. 3. 2006 - 4 A 1073. 04 Zum Verhältnis Landesplanung – Fachplanung im Zusammenhang mit der Flughafenplanung BBI, siehe

- Begründung zum Schönefeld-Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.3.2006

- Auszüge der Begründung

 

6.3 Nebeneinander: Um den Erarbeitungs- und Abstimmungsaufwand zu reduzieren und Verfahren zu beschleunigen, werden inzwischen vermehrt „schlanke“ Raumordnungspläne aufgestellt. Sie beschränken sich auf wirksame Festlegungen im landes- und regionalplanerischen Kerngeschäft, bei dem kein Kompetenzgerangel mit der Fachplanung entsteht. Dazu gehören Siedlung, einschließlich großflächigem Einzelhandel, Freiraum, funktionales Verkehrsnetz sowie raumbedeutsame Themen, für die es keine Fachplanungen gibt, z. B. erneuerbare Energien, oberflächennahe Rohstoffe, Fremdenverkehr. Wo die Fachplanung über ausreichende Planungsinstrumente verfügt, wird auf eine raumordnerische Doppelsteuerung verzichtet. Damit tritt die Raumordnung bewusst von dem Anspruch der umfassenden übergeordneten Planung (6.1) zurück und tut das Regelungsnotwendige. Ein Kompetenzverlust geht mit dieser Deregulierung nicht zwingend einher; denn aus den Festlegungen zur Siedlungs- und Freiraumstruktur ergibt sich eine vollständige Raumabdeckung, die auch Restriktionen für Fachplanungsvorhaben zur Folge hat. Und sobald eine überörtlich raumbedeutsame Planung oder Maßnahme ansteht, für die keine Ziele der Raumordnung festgelegt sind, löst das die Pflicht zur Durchführung eines Raumordnungsverfahrens aus (s. Raumordnungsverordnung, RoV).

 

6.4 Konkurrenz um den Vorrang tritt vor allem zwischen Bund und Ländern auf, wobei eingreifende Planungen mit schützenden Belangen konkurrieren. Beispiel: Bombodrom bei Wittstock. Hier streitet der Bund (Verteidigungsministerium) mit den Ländern Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern um eine militärische Nutzung des Geländes. Zum Widerspruchsrecht des Bundes gegen Ziele der Raumordnung bei besonderen Bundesmaßnahmen gem. § 5 ROG: „Typische Fälle bisher eingelegter Widersprüche betrafen u. a.: zwischen Bund und Land umstrittene Fernstraßenplanungen, die durch Ziele der Raumordnung verhindert oder erzwungen werden sollten; Ziele auf militärischem Gelände, die die militärische Nutzung einschränken oder beenden sollten; Ziele und deren Wegfall zu Standorten atomrechtlicher (End-)Lagerstätten. Dabei wurden z.T. allgemein politische Meinungsverschiedenheiten zwischen Bund und dem Land anhand konkreter Ziele der Raumordnung, die die Bundesplanung oder Maßnahme verhindern oder herbeiführen sollten, ausgetragen [Rdn.7]... Aktuell stellt sich dieses Problem z. B. bei dem Versuch der Bayerischen Staatsregierung, durch Änderung der Verordnung über das Landesentwicklungsprogramm dem Bund verbindliche Ziele für den vordringlichen Bedarf bestimmter Bundesfernstraßen- und Schienenwegebauprojekte im Hinblick auf die anstehende Fortschreibung des Bundesverkehrswegeplans und der Bedarfspläne Straße und Schiene vorzugeben.“ (Runkel, Raumordnungs- und Landesplanungsrecht des Bundes und der Länder, Kommentar zu § 5 ROG, 42. Lfg. VII. 2000, [Rdn. 76].) „Wenn jedoch zwei Planungsträger wie die privilegierte Fachplanung und die Raumordnung mit Vorrangwirkungen aufeinander stoßen, wird es deutlich schwieriger. Nicht ohne Grund führen die gesetzlichen Regeln daher zu einer Art Zirkelschluss. Raumordnung und Fachplanung sind daher ebenso wie die einzelnen Fachverwaltungen auf ein Miteinander angewiesen, wobei sich die Beteiligten in Streitfällen vor allem auf ihr Kerngeschäft konzentrieren müssen.“ (Bernhard Stüer, Hochwasserschutz im Spannungsverhältnis zum übrigen Fachplanungsrecht, Raumordnungsrecht und zur Bauleitplanung, Natur und Recht 7/2004.)

Zum Kernbereich der Bundeszuständigkeit bei Bundesfachplanungen im Bereich Verkehr und Verteidigung („besondere Bundesmaßnahmen“, vgl. § 5 ROG) gehört die Frage des Ob (Bedarf, Investitionsplanung), da der Bund hierbei über Ländereigeninteressen hinweg fachliche Anforderungen, die Gesamtwohlfahrt im Bundesgebiet, die europäische Dimension und den Abbau von Disparitäten im Blick haben muss. Bei den raumkonkreteren, territorialen Fragen des Wie und des Wo gilt es ebenfalls, gewichtige Bundesbelange zu wahren (etwa einen möglichst schnellen Hochgeschwindigkeitsschienenverkehr zwischen Metropolen, der eine Verbindung auf kürzestem Wege erfordert), hier kommen aber auch Mitbestimmungsrechte der Länder zum Zuge. Ihnen obliegt es gem. § 1 Abs. 1 ROG, den Raum durch Raumordnungspläne und die Abstimmung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen zu entwickeln, zu ordnen und zu sichern und Vorsorge zu treffen. In den regelmäßig durchzuführenden Raumordnungsverfahren (der Länder) wie auch den nachfolgenden Linienbestimmungsverfahren (des Bundes) nehmen die Länder auf Standorte und Trassenverläufe Einfluss. Bei der Neutrassierung von Schnellbahnstrecken zeigt sich zum Beispiel, wie sehr die Bundeszuständigkeit für Vorhaben von überregionaler Bedeutung (Kompetenz „aus der Natur der Sache“) nicht nur bezogen auf das Ob sondern auch auf das Wie und Wo durch Länderansprüche in Frage gestellt wird: „Seit Jahrzehnten finden die ... fachplanerischen Verfahren zur Festsetzung neuer Eisenbahnstrecken in einem Spannungsfeld von Bundes- und Landesinteressen statt. Ein aktuelles Beispiel sind die langjährigen Streitigkeiten um die Streckenführung der künftigen ICE-Strecke Mannheim – Frankfurt, bei der das Land Hessen über Jahre hinweg auf einem Haltepunkt in Darmstadt bestand und diesen Anspruch auch durch eine ganze Reihe landesplanerischer Festsetzungen untermauerte. Erst im Frühjahr 2007 einigten sich Bund, Land und Bahn schließlich auf eine „Bypass-Lösung“, nach welcher der Darmstädter Hauptbahnhof über einen eingleisigen, von der Hochgeschwindigkeitsstrecke abzweigenden Zubringer an die neue Hauptstrecke angebunden und mindestens einmal pro Stunde und Richtung von ICE-Zügen angefahren werden muss. Eindrucksvoll belegt dieser Vorgang einmal mehr, welch enormen Einfluss die Länder faktisch auf die Infrastrukturplanungen des Bundes ausüben ... Vor allem in den 80 und 90er Jahren forderten Länder und Kommunen bei der Neutrassierung von Schnellbahnverbindungen wiederholt eine größere Zahl von Haltepunkten, während die ... Eisenbahn des Bundes aus betriebswirtschaftlichen und Geschwindigkeitsgründen den ICE ‘nicht an jeder Milchkanne halten’ lassen wollte, ‘nur um auf alle Wünsche Rücksicht zu nehmen’“. (Wolfgang Durner, Auswirkungen der Föderalismusreform auf das Eisenbahnplanungsrecht, Deutsches Verwaltungsblatt, Heft 2/2008, S. 69f.) Weitere Beispiele: die Haltepunkte Limburg an der Lahn und Montabaur an der Hochgeschwindigkeitsstrecke Frankfurt – Köln (vgl. ebenda S. 70).

Um bei Fachplanungen die Position des Bundes gegenüber den Länderinteressen zu stärken, wird auch ein Kompetenzzuwachs der Bundesraumordnung angeregt. „Wenn ... dem Bund für Standorte und Trassen seiner Fachplanungsvorhaben ein Letztentscheidungsrecht zukommt, dann muss es ihm auch möglich sein, solche Entscheidungen in raumordnerisch bereinigter Form zu treffen oder ihre Wahrnehmung – gegebenenfalls gestützt auf seine fachplanerischen Kompetenztitel – im Rahmen seiner Raumordnungsgesetzgebung zu normieren.“ „Um den immer großräumigeren Zusammenhängen des europäischen Wirtschaftsraumes gerecht zu werden“, erscheine eine Stärkung der Raumordnung des Bundes unabdingbar, insbesondere müsse der Bund ermächtigt werden, eigene Raumplanungsziele aufzustellen, die nach außen gegenüber Ländern und Kommunen, aber auch nach innen gegenüber den Fachplanungen des Bundes abweichungsfest ausgestaltet seien. „Im Bundesstaat muss es ... auch eine Raumplanung für den Gesamtstaat geben. Die Zuständigkeit zu ihrer gesetzlichen Regelung kommt nach der Natur der Sache dem Bund als eine ausschließliche und Vollkompetenz zu.“ (Baugutachten des BVerfG) (Wolfgang Durner, Auswirkungen der Föderalismusreform auf das Eisenbahnplanungsrecht, Deutsches Verwaltungsblatt, Heft 2/2008, S. 69f.)

In Bayern verfügte die oberste Landesplanungsbehörde eine Untersagung gegenüber dem Eisenbahn-Bundesamt und der DB Netz AG, weil ein Planfeststellungsverfahren zur Ertüchtigung einer Bahnstrecke den Abbau mehrerer Kreuzungsmöglichkeiten (Weichen, Ausweich-, Überholgleise) vorsah, was die Störanfälligkeit erhöht hätte. Im Regionalplan war als Ziel der Raumordnung der Ausbau der Strecke festgelegt. Daraufhin wurde die Planung entsprechend geändert (vgl. 15. Raumordnungsbericht Bayern, S. 232f).

 

6.5 Unterordnung der Raumordnung unter eingreifende Fachplanung: In der Regel ordnet sich die politisch schwache Raumordnung ("Verhinderungsplanung“) der privilegierten, oftmals mit Investitionen verbundenen eingreifenden Fachplanung (Bergbau, Energietrassen, Bundesverkehrswege, Verteidigung) unter, die schlagkräftigere Argumente wie „Arbeitsplätze“, „wirtschaftliche Impulse“, „bezahlbare Energie“ hat. Gesetzlich lässt sich ein Über- und Unterordnungsverhältnis zwischen Fachplanung und Raumordnung nicht herleiten; nach Auffassung des BVerwG handelt es sich um eine verschränkte Aufgabenteilung, im Unterschied zum hierarchischen Verhältnis von Raumordnung und Bauleitplanung (s. o. 6.2 Schönefeld-Urteil). Das spiegelt sich auch in den Interventionsinstrumenten wider, wo eine Art „Waffengleichheit“ herrscht: Die Landes- und Regionalplanung kann mit der Untersagung raumordnungswidriger Planungen und Maßnahmen die Fachplanung in die Schranken weisen (s. 6. 3. Untersagung einer Planfeststellung in Bayern), während die Bundesfachplanung im Verkehrs- und Atombereich mit dem Widerspruchsrecht gegen Ziele der Raumordnung und Landesplanung gem. § 5 ROG ihre Interessen wahren kann.

 

6.6 Vorreiterrolle/Vorsorge der Raumordnung für schützende Fachplanungen: Die Raumordnung hat gem. § 1 Abs. 1 Satz 2 ROG Vorsorge für einzelne Nutzungen und Funktionen des Raums zu treffen. Das schließt auch eine Vorsorge für die Fachplanung mit ein. In § 8 Abs. 6 ROG heißt es: “Die Raumordnungspläne sollen auch diejenigen Festlegungen zu raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen von öffentlichen Stellen und Personen des Privatrechts nach § 4 Abs. 1 Satz 2 enthalten, die zur Aufnahme in Raumordnungspläne geeignet und zur Koordinierung von Raumansprüchen erforderlich sind und die durch Ziele oder Grundsätze der Raumordnung gesichert werden können.“  In älteren Versionen des ROG wurde ausgeführt, dass dazu insbesondere Darstellungen aus den Fachplänen des Verkehrsrechts, des Wasser- und Immissionsschutzrechts, des Naturschutz und der Landschaftspflege (Landschaftsprogramm, Landschaftsrahmenpläne), des Forstes, der Abfallwirtschaft, der Agrarstruktur, des Hochwasserschutzes und des Wasserhaushalt gehören. Die raumordnerische Sicherung ist für die Fachplanung insbesondere von Interesse, solange sie ihre Belange nur in vorbereitenden Fachplänen niedergelegt hat und noch nicht in das Stadium einer rechtskräftigen Nutzungsregelung (z. B. Wasserschutzgebiet) oder Planfeststellung (Bsp. LEF SF vor dem Planfeststellungsbeschluss für Flughafen BBI) getreten ist. Insbesondere schützende Fachplanungen profitieren von der raumordnerischen Vorsorge, z. B. in den Bereichen Hochwasserschutz, Trinkwasserschutz, Biotopverbund, Bodenschutz. Üblich sind etwa Vorranggebiete für den vorbeugenden Hochwasserschutz in „faktischen“ Überschwemmungsgebieten oder Vorrang- bzw. Vorbehaltsgebiete Wasserversorgung zur Sicherung späterer Wasserschutzgebiete. Auch die sogenannte Primärintegration der Landschaftsplanung in Raumordnungspläne, also der bewusste Verzicht auf eine eigenständige Landschaftsplanung, kann hier als Beispiel angeführt werden. Auf diese Weise trifft die Raumordnung eine planerische „Vorsorge für einzelne Raumfunktionen und Raumnutzungen“ (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 ROG) und macht Konfliktpotentiale frühzeitig erkennbar. „Dieses planungsrechtliche Werkzeug [Vorranggebiet Wasservorsorgung] ist klar zu unterscheiden vom ordnungsrechtlichen Werkzeug des Wasserschutzgebietes“ (15. Raumordnungsbericht Bayern, S. 190f).

Beispiel Hochwasserschutz: „Z Als Vorranggebiete für Hochwasserschutz werden festgelegt: 1. Überschwemmungsgebiete sowie als Überschwemmungsgebiete vorläufig gesicherte Flächen an folgenden Gewässern ... 2. die vorhandenen Flutungspolder an ... 3. die deichgeschützten Gebiete an ..., die durch Deichrückverlegung wieder als Überschwemmungs- und Hochwasserrückhaltegebiete hergestellt werden können, dabei insbesondere die Bereiche ...“ Begründung: „Durch die Festlegung von Vorranggebieten für Hochwasserschutz im Landesentwicklungsplan werden diese Flächen für die Fachplanung gesichert“ (LEP Sachsen-Anhalt 2010, 1. Entwurf).

Beispiel Trinkwasserschutz: 3.2 Z    Zur Sicherung der Trinkwasserversorgung werden folgende Vorrang- und Vorbehaltsgebiete Wasserversorgung ausgewiesen: … Begründung: „Außerhalb bestehender Wasserschutzgebiete sollen empfindliche Bereiche der Grundwassereinzugsgebiete als Vorrang- und ggf. Vorbehaltsgebiete für die öffentliche Wasserversorgung im Regionalplan gesichert werden (s. LEP B I 3.2.2.3). Somit besteht ein konkreter Auftrag an die Regionalplanung, diese Gebiete im Regionalplan darzustellen, um sowohl bestehende Wassergewinnungsanlagen als auch künftig nutzbare Gewinnungsgebiete zu sichern. Vorrang- und ggf. Vorbehaltsgebiete schaffen zudem Planungssicherheit und stellen damit ein wichtiges Instrument einer vorausschauenden Raumplanung und Konfliktbegrenzung dar. Die Abgrenzung der Vorrang- und Vorbehaltsgebiete Wasserversorgung basiert auf Detailuntersuchungen der örtlichen hydrogeologischen Situation. (Regionalplan Region Oberland)

Beispiel Bodenschutz: „05 Für den Bereich der Leineniederung ist aufgrund der vorhandenen Schwermetallbelastungen ein Konzept zur Ausweisung eines Bodenplanungsgebietes zu erstellen.“ (Regionales Raumordnungsprogramm Region Hannover 2005, D 2.2 Bodenschutz)

 

Lit.:  Martin Kment,  Standortfestlegungen und Streckenverläufe – Neues zum Verhältnis von Raumordnung und Fachplanung, Natur und Recht (NuR) 2010, S. 392

 

 

7. Verfahren

In der Fachplanung bzw. sektoralen Planung gibt es zwei Möglichkeiten, mit rechtsverbindlicher Wirkung Regelungen zur Bodennutzung zu treffen: mittels der Planfeststellung oder der Nutzungsregelung. Während sich die Planfeststellung auf ein überörtliches Bauvorhaben bezieht (z. B. Straße, Eisenbahnstrecke, Wasserstraße, Flughafen, Energieleitung, Bergbau, Deich) und damit in der Regel Teil einer eingreifenden Fachplanung ist, bezieht sich die Nutzungsregelung immer auf ein Gebiet und soll darin unerwünschte Nutzungen und Handlungen ausschließen.

 

7.1 Planfeststellung

 

Die Planfeststellung erfolgt für bestimmte raumbedeutsame Bauvorhaben, insbesondere solche von überörtlicher Bedeutung wie Straßen, Eisenbahnstrecken, Flughäfen, Deiche, Energieleitungen oder im Bergbau, und führt in einem gebündelten Verfahren zur Vorhabenzulassung durch Planfeststellungsbeschluss. Ohne das Planfeststellungsverfahren müssten größere Projekte sehr zeitaufwändig verschiedene Plan- und Genehmigungsverfahren durchlaufen: die bauplanungsrechtliche Zulassung nach Baugesetzbuch, die immissionsschutzrechtliche Genehmigung nach Bundesimmissionsschutzgesetz, ggf. eine wasserrechtliche Erlaubnis nach Landeswassergesetz, die Genehmigung des Eingriffs nach Landesnaturschutzgesetz und die bauordnungsrechtliche Genehmigung nach Landesbauordnung. § 75 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz regelt die Konzentrationswirkung: „Neben der Planfeststellung sind andere behördliche Entscheidungen, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse, Bewilligungen, Zustimmungen und Planfeststellungen nicht erforderlich. Durch die Planfeststellung werden alle öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen dem Träger des Vorhabens und den durch den Plan Betroffenen rechtsgestaltend geregelt.“ Es gibt allerdings Ausnahmen, z. B. bei der Planfeststellung von Flughäfen. In § 9 Abs. 1 Luftverkehrsgesetz heißt es, dass der  § 75 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht für  Entscheidungen der Baugenehmigungsbehörden auf Grund des Baurechts gilt, d.h. für die Genehmigung des Flughafenterminals und anderer baulicher Anlagen ist nicht die Planfeststellungsbehörde, sondern das Bauordnungsamt des Landkreises zuständig. In der Planfeststellung werden nur die Flächen für die Errichtung der geplanten Flughafenbauten ausgewiesen (vgl. http://www.lbv.brandenburg.de/3123.htm).

Die Planfeststellung ist ein Zwitter aus Genehmigung und Planverfahren. So weist sie zum Beispiel Merkmale sowohl der Baugenehmigung als auch des Bebauungsplanverfahrens (oder des Raumordnungsplanverfahrens) auf. Wie bei der Baugenehmigung und anders als bei der Bebauungsplanung plant die Planfeststellungsbehörde nicht selbst, sondern der Vorhabenträger. Die anschließenden Verfahrensschritte wie Planrechtfertigung, Beteiligung, Abstimmung, Abwägung, Planungsermessen ähneln dagegen denen im Bebauungsplanverfahren. Am Ende hat der Planfeststellungsbeschluss wiederum analog der Baugenehmigung Konzentrationswirkung und ergeht als Verwaltungsakt.

Der Vorhabenträger legt den Plan gem. § 73 VwVfG der Anhörungsbehörde vor. Nach Auswertung der Stellungnahmen aus dem Anhörungsverfahren wägt die  Planfeststellungsbehörde im Rahmen ihres Planungsermessens die Vorstellungen des Vorhabenträgers ab und übernimmt dadurch die rechtliche Verantwortung für den Plan. Sie stellt den Plan ggf. unter Auflagen fest (Planfeststellungsbeschluss, § 74 VwVfG). „Der Vorhabenträger hat einen Rechtsanspruch auf fehlerfreie Ausübung des Planungsermessens“ (Peter Runkel, in: Handwörterbuch der Raumordnung 2005, Stichwort „Fachplanung“, S. 285). Eine Ausnahme bildet bisher das Bergrecht, wo die Planfeststellung sich auf eine Rechtmäßigkeitskontrolle ohne Planungsermessen und Abwägung beschränkt – die sog. Kontrollerlaubnis (vgl. Baugenehmigung): „Die Zulassung ist ... zu erteilen“ § 55 BBergG (vgl. Jan-Dirk Rausch, in: Handwörterbuch der Raumordnung 2005, Stichwort „Fachplanung“, S. 85).

 

Parallelen bei Planfeststellung und Baugenehmigung:

-          Vorhabenträger legt Plan vor

-          Konzentrationswirkung, Abstimmungsgebot,

-          Verwaltungsakt (Planfeststellungsbeschluss)

 

Parallelen bei Planfeststellung und Bebauungsplanung:

 

-          Abwägungsgebot,

-          Abstimmungsgebot,

-          planerische Gestaltungsfreiheit/Planungsermessen,

-          Planrechtfertigung,

-          (Betroffenen-)Beteiligung (Auslegung und Erörterung),

-          Plansicherungsinstrumente,

-          Entschädigungsregelungen

 

Theodor Storm beschreibt in seiner Novelle „Der Schimmelreiter“ (1888) ein Planfeststellungsverfahren für den Bau eines Deiches:  „Als nach einigen Wochen die Deichlinie abgesteckt und der größte Teil der Sturzkarren geliefert war, waren sämtliche Anteilbesitzer des einzudeichenden Kooges, ingleichen die Besitzer der hinter dem alten Deich belegenen Ländereien, durch den Deichgrafen im Kirchspielskrug versammelt worden; es galt, ihnen einen Plan über die Verteilung der Arbeit und Kosten vorzulegen und ihre etwaigen Einwendungen zu vernehmen; denn auch die letzteren hatten, sofern der neue Deich und die neuen Siele die Unterhaltungskosten der älteren Werke verminderten, ihren Teil zu schaffen und zu tragen ... Als Hauke jetzt seinen Plan verlesen und die Papiere, die freilich schon drei Tage hier im Kruge zur Einsicht ausgelegen hatten, wieder auf den Tisch breitete, waren zwar ernste Männer zugegen, die mit Ehrerbietung diesen gewissenhaften Fleiß betrachteten und sich nach ruhiger Überlegung den billigen (richtigen) Ansätzen ihres Deichgrafen unterwarfen; andere aber, deren Anteile an dem neuen Lande von ihnen selbst oder ihren Vätern oder sonstigen Vorbesitzern waren veräußert worden, beschwerten sich, daß sie zu den Kosten des neuen Kooges hinzugezogen seien, dessen Land sie nichts mehr angehe, uneingedenk, daß durch die neuen Arbeiten auch ihre alten Ländereien nach und nach entbürdet würden; und wieder andere, die mit Anteilen in dem neuen Koog gesegnet waren, schrien, man möge ihnen doch dieselben abnehmen, sie sollten um ein Geringes feil sein; denn wegen der unbilligen Leistungen, die ihnen dafür aufgebürdet würden, könnten sie nicht damit bestehen. Ole Peters aber, der mit grimmigem Gesicht am Türpfosten lehnte, rief dazwischen: „Besinnt euch erst und dann vertrauet unserm Deichgrafen! Der versteht zu rechnen; er hatte schon die meisten Anteile, da wußte er auch mir die meinen abzuhandeln, und als er sie hatte, beschloß er, diesen neuen Koog zu deichen!“ Theodor Storm, Der Schimmelreiter, Reclam, Stuttgart 1956, S. 95.

 

 

Planfeststellung, wikipedia; Vergleich von Planfeststellungsverfahren und Bebauungsplan in der Stadtplanung;  IHK Berlin

 

 

7.2 Nutzungsregelung

 

Eine Nutzungsregelung bezieht sich immer auf ein Gebiet und soll darin unerwünschte Nutzungen und Handlungen verbieten bzw. ausschließen. Sie richtet sich an Eigentümer, Nutzer und Besucher in Form einer Rechtsverordnung. Nutzungsregelungen werden meistenteils von schützenden Fachplanungen getroffen. Den flächenmäßig größten Anteil haben Landschaftsschutz- und Naturschutzgebiete; verbreitet sind auch Wasserschutzgebiete zur Trinkwassergewinnung, Überschwemmungsgebiete an Flussufern, Bauschutz- und Lärmschutzbereiche an Flughäfen, militärische Schutzbereiche, Baubeschränkungsgebiete im Bergbau, Bodenschutzgebiete, Grabungsschutzgebiete des Denkmalschutzes, zeitlich begrenzte Planungsgebiete beim Abfallrecht und der Planung von Bundes- und Landesstraßen sowie die Festlegung von Schutz-/Bannwald (z. B. wg. Lawinengefahr) und Erholungswald.

 

Aber auch bei eingreifenden Fachplanungen wie der Abfallwirtschaft, dem Bergbau (Baubeschränkungsgebiet), im Luftverkehr (Bauschutzbereich) und beim Straßenbau können vor dem eigentlichen Planfeststellungsverfahren Nutzungsregelungen innerhalb sogenannter Planungsgebiete zeitlich befristet getroffen werden, die wie eine vorgezogene Veränderungssperre wirken. Damit sollen wertsteigernde und die Planung erschwerende Änderungen der Eigentümer im Planungsgebiet ausgeschlossen werden.

 

Die mit der Nutzungsregelung einhergehenden Einschränkungen werden in dem Verfahren festgelegt, das in dem Fachgesetz bestimmt ist. Dazu gehört in der Regel eine Anhörung bzw. Beteiligung der jeweiligen Gebietskörperschaften und Betroffenen sowie der Öffentlichkeit und die Abwägung ihrer Belange. Auch eine Entschädigung für die Nutzungseinschränkungen ist üblich. Das Verfahren zur Festlegung des Gebietes und des Nutzungsregimes beginnt mit der Vorlage des Entwurfs zur (Schutz-)Gebietsverordnung. Gemeinden und Behörden werden angeschrieben und zu einer Stellungnahme aufgefordert bzw. angehört. Bei der Ausweisung von LSG und NSG schließt sich die öffentliche Auslegung für einen Monat bei der zuständigen Behörde und betroffenen Ämtern an. Die Auslegung ist zwei Wochen vorher bekannt zu machen. Bedenken und Anregungen können während der Auslegung geäußert werden. Sie werden anschließend geprüft, und die Ergebnisse mitgeteilt. Die betroffenen Grundstücke werden bezeichnet. Schließlich erlässt die zuständige Behörde die Rechtsverordnung, die nach Verkündung in Kraft tritt.

 

Festsetzungen aus Planfeststellungen und Nutzungsregelungen sind der kommunalen Bauleitplanung (FNP und B-Plan) vorgegeben und von ihr nachrichtlich zu übernehmen (§ 5 Abs. 4 und § 9 Abs. 6 BauGB), da es sich um Festsetzungen von i. d. R. überörtlicher Bedeutung aufgrund eigener gesetzlicher Vorschriften handelt. Es verbleibt hierzu kein eigener Darstellungs- und Festsetzungsspielraum für die Gemeinde.