Fachplanung, Sektorale Planung, Fachplanung und Raumplanung
Stefan Krappweis http://planung-tu-berlin.de/
Fachplanung und Raumplanung
|
1.
Definition 3.
Übersicht 4.
Fachplanung und
Bauleitplanung 5.
Fachplanung und
Raumordnung 5.1
Grundsätze der Raumordnung und berührte Fachplanung 5.2 Überörtlich
raumbedeutsame Belange a)
ohne Grundsatz der
Raumordnung b)
ohne fachplanerische
Rechtsregelung 5.3
Raumordnungsverfahren für Vorhaben der Fachplanung 6. Verhältnis von
Fachplanung und Raumordnung 6.1 Überordnung
der Raumordnung 6.2 Arbeitsteilung 6.4 Konkurrenz
6.5 Unterordnung
unter eingreifende Fachplanung 6.6 Vorreiterrolle/Vorsorge
der Raumordnung für schützende Fachplanungen 7.
Verfahren 7.1. Planfeststellung 7.2.
Nutzungsregelung |
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1.
Definition
|
Den sektoralen Planungen bzw.
Fachplanungen im hier verstandenen Sinne steht es - neben den Gemeinden beim Bebauungsplan
nach dem Baugesetzbuch - kraft eines
Fachgesetzes zu, mit rechtsverbindlicher Wirkung Regelungen zur
Bodennutzung für ihren Fachbelang im Wege der Planfeststellung oder einer
gebietsbezogenen Nutzungsregelung (Bsp. Naturschutzgebiet) zu treffen bzw.
von der Planfeststellungsbehörde treffen zu lassen, und diese gegenüber den
Bodeneigentümern auch durchzusetzen - bei Ausgleich der Nachteile (Entschädigung)
und wenn nötig durch Enteignung. Damit
sind diese Fachplanungen - etwa für Bergbau, Energieleitungen oder
überörtlichen Verkehrstrassen - von sonstigen Fach- oder Ressortplanungen zu
unterscheiden, die zwar Pläne aufstellen, z. B. den Jugendhilfeplan,
Kita-Bedarfsplan, Krankenhausplan, Schulentwicklungsplan, Sportstättenentwicklungsplan,
aber den damit verbundenen Anspruch an die Raum- und Bodennutzung nicht
selbstständig sichern. Es gibt derzeit
25 Fachplanungen mit speziellem „Bodenrecht“; ihre Träger
(„öffentliche Planungsträger“) sind bei Flächennutzungsplanung und
Raumordnungsplanung zu beteiligen und mit ihren Belangen zu berücksichtigen
(vgl. §§ 1, 5, 7 BauGB, §§ 2, 5 und 7 ROG). Während die überfachliche
Raumplanung (Bauleitplanung und Raumordnungsplanung)
den planerischen Rahmen für andere Akteure zieht, setzen die
Fachplanungsträger ihre gebiets- oder vorhabenbezogenen Planungen auch selbst
um. |
Das Verhältnis zur
Raumplanung ist hin und wieder gespannt, da sowohl Fachplaner als auch
Raumplaner gern Vorrang für sich in Anspruch nehmen. Dabei sind die „Vorfahrtregeln“
grundsätzlich klar: Fachplanungen von überörtlicher Bedeutung sind gegenüber
der kommunalen Bauleitplanung privilegiert (§§ 7 und 38 BauGB), gleichwohl müssen
kommunale städtebauliche Belange berücksichtigt und die Gemeinden beteiligt
werden. Bei besonderen Bundesfachplanungen im Verkehrs- und Atombereich gilt
die Widerspruchsmöglichkeit auch gegenüber der Raumordnung in Ländern und
Regionen (§ 5 ROG). Haben allerdings öffentliche
Planungsträger den Darstellungen im Aufstellungsverfahren zum
Flächennutzungsplan oder zum Raumordnungsplan nicht widersprochen (§ 7 BauGB,
§ 5 ROG), gilt für sie die
Anpassungspflicht. Damit wird gewährleistet, dass die Raumplanung/Gesamtplanung
ihre übergeordnete querschnittsorientierte,
vielfältige Raumansprüche koordinierende und konfliktlösende Rolle
wahrnehmen kann, indem sie den raumbedeutsamen Nutzungen Standorte, Trassen
und Gebiete für Vorrang, Vorbehalt, Eignung zuweist bzw. sie ausschließt
(Entwicklungs-, Ordnungs- und Sicherungs- und Vorsorgeauftrag gemäß § 1 Abs.
ROG). |
In ihrer Wirkung auf Mensch und Natur kann
man die Fachplanungen in „eingreifende“ und
„schützende“ zweiteilen.
Viele schützende Fachplanungen haben sich
erst in Reaktion auf starke Eingriffe in die Landschaft entwickelt, z. B.
die Sicherung des Drachenfelsens
als Naturdenkmal 1836 zur Stillegung des Steinbruchs für den Kölner Dom.
Eingreifende Fachplanungen:
- Abfall
- Bergbau,
Rohstoffabbau
- Energie-
und Rohstofftrassen
- Verkehr
(Schiene, Straße, Wasserstraße, Luftverkehr)
- Verteidigung
- Wasserwirtschaft
(Gewässerausbau, künstliche Wasserspeicher)
Schützende Fachplanungen:
- Bodenschutz
- Denkmalschutz
- Forstwirtschaft
- Immissionsschutz (Luft, Lärm)
- Landwirtschaft (als Flurbereinigung mit Drainagierung auch
eingreifend)
- Natur- und Landschaftsschutz
- Wasserwirtschaft (Wasserversorgung, Abwasserbeseitigung,
Gewässerschutz, Hochwasserschutz)
2. Vier Fachplanungsstufen:
von
Selbstbindung (1.) zu Außenwirksamkeit (2. - 4.)
Die meisten Fachplanungen sind mehrstufig aufgebaut: vom
vorbereitenden Rahmenplan
bis hin zu gebietsbezogenen Vorschriften oder
vorhabenbezogenen Zulassungen.
1.
Vorbereitende Fachplanung (Bsp. Landschaftsprogramm, Forstlicher Rahmenplan,
Denkmalplan)
2. Verbindliche Fachplanung (Bsp.
Bodensanierungsplan)
3.
Gebietsbezogene Nutzungsregelung (Schutzgebiet: Bsp. Landschaftsschutzgebiet,
Trinkwasserschutzgebiet)
4.
Vorhaben-bezogene Planfeststellung
(Bsp. Bundesfernstraße) (privilegiert
gem. § 38 BauGB: Planfeststellungsverfahren von überörtlicher Bedeutung)
|
3. Übersicht Zuständigkeit (gem. Ausführungsgesetzen des Landes
Brandenburg): |
Gemeinde |
Kreis |
Land |
Bund |
|
|
Fachplanung |
1. Vorbereitende
Fachplanung |
2. Verbindliche
Fachplanung |
3. gebietsbezogene
Nutzungsregelung |
4. vorhabenbezogene
Planfeststellung |
Aufgabenträger |
Rechtsgrundlage |
|
1. |
Abfallwirtschaft
|
Abfallwirtschaftsplan |
Abfallwirtschaftsplan |
Planungsgebiet (max.
4 Jahre) |
Deponie |
Land |
KrW-/AbfG, AbfAblVO, TA Siedlungsabfall, Brandenburgisches
Abfallgesetz |
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|
Abfallwirtschaftskonzept |
|
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|
Abfallbeseitigung: Kreis |
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2. |
Atomendlager |
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|
Endlagerung |
Bund |
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3. |
Bergbau
|
|
Betriebsplan |
Baubeschränkungsgebiet |
Rahmenbetriebsplan |
Land |
|
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4. |
Rohstoffabbau,
oberflächennah |
|
|
|
Änd., Entstehung Gewässer |
Land |
|
|
5. |
Bodenschutz |
Sanierungsplan |
Sanierungsplan |
Bodenplanungs-/Bodenschutzgebiet |
|
Land |
BBodSchG, BBodSchV, Niedersächs. Bodenschutzgesetz, Landesbodenschutzgesetz
NRW |
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6. |
Denkmalschutz |
Denkmal(pflege)plan |
|
Denkmalbereiche |
|
Gemeinde |
|
|
|
|
|
|
Denkmalbereiche, Grabungsschutzgebiete |
|
Land |
|
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7. |
Energiewirtschaft |
|
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|
Freileitungen von 110 kV und mehr,
Gasleitungen > 300 mm |
Energieversorgungs-unternehmen |
|
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8. |
Forstwirtschaft |
forstlicher Rahmenplan |
|
Schutzwald/Bannwald, Erholungswald |
|
Land |
|
|
|
Immissionsschutz |
|
|
|
|
|
|
|
9. |
Luftreinhaltung |
Aktionsplan |
Luftreinhalteplan |
Immissionsschutzgebiet |
|
EU-RL; Land |
EU-RL,
BImSchG
(§§ 47 ff, 49) |
|
10. |
Umgebungslärm |
Lärmkarten |
Lärmaktionsplan |
Immissionsschutzgebiet |
|
EU-RL, Gemeinde |
|
|
11. |
Fluglärm |
|
|
Lärmschutzbereich |
|
Bund |
|
|
12. |
Landwirtschaft |
AEP, agrarstrukt. Entwickl.-Planung;
integr. ländl./Reg. Entwickl.-Konzepte ILEK/REK |
Flurbereinigungsplan |
|
Flurbereinigung: Wege- und Gewässerplan
mit landschaftspfl. Begleitplan |
2. Land (ggf. Gemeinde) |
Flurbereinigungsgesetz,
Gesetz über die Gemeinschaftsaufgabe Agrarstruktur und
Küstenschutz, GAK-Rahmenplan 2004 |
|
13. |
Natur- und Landschaftsschutz |
Landschaftsprogramm |
|
NSG, LSG, Nationalpark, Naturdenkmal, geschützter
Landschaftsbestandteil |
|
EU (Natura 2000) Land (ggf. Kreis) |
Bundesnaturschutzgesetz,
Brandenburgisches
Naturschutzgesetz |
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Landschaftsrahmenplan |
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|
Kreis |
|
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|
Landschaftsplan |
Grünordnungsplan |
|
|
Gemeinde |
|
|
|
Verkehr |
|
|
|
|
|
|
|
14. |
Luftverkehr |
Luftverkehrskonzept |
|
Bauschutzbereich |
Flugplatz Bauschutzbereich |
Bund |
|
|
15. |
Schiene |
Bundesverkehrswegeplan |
Bedarfsplan |
|
Bau/Änderung Bahnanlagen |
Bund |
|
|
16. |
Straße |
Bundesverkehrswegeplan |
Bedarfsplan |
Planungsgebiet (2,
max. 4 J) |
Bau/Änderung B-Straßen; |
Bund |
|
|
|
|
Landesverkehrsplan |
Landesstraßenbedarfsplan |
Planungsgebiet (2,
max. 4 J) |
Landes-/Kreisstraßen |
Land, Kreis |
|
|
17. |
Wasserstraße |
Bundesverkehrswegeplan |
Bedarfsplan |
|
Neu-, Ausbau B-Wasserstr.; |
Bund |
|
|
18. |
Personenbef. SPNV |
Nahverkehrsplan |
Nahverkehrsplan |
|
|
Land (SPNV) |
|
|
|
üÖPNV |
Nahverkehrsplan |
Nahverkehrsplan |
|
Betriebsanlagen Straßenbahn, Obus, Seilbahn |
Kreis (üÖPNV) |
|
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19. |
Rohrleitung |
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|
|
Rohrleitung z.
Befördern v. Stoffen |
Unternehmen |
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20. |
Verteidigung |
Standortplanung |
|
Schutzbereich |
Landbeschaffung (keine
Planstellung, aber Merkmale davon) |
Bund |
Landbeschaffungsgesetz,
SchBerG,
NATO-Truppenstatut 1993 |
|
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Wasserwirtschaft |
|
|
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|
§ 20 UVPG, EU-Wasserrahmenrichtlinie Wasserhaushaltsgesetz Brandenburgisches
Wassergesetz, § 129a |
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21. |
Wasserversorgung |
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Wasserversorgungsplan |
Wasserschutzgebiet, HQ-SG |
Wasserfernleitung, künstliche Wasserspeicher |
Versorgung: Gemeinde |
|
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22. |
Abwasserbeseitigung |
Abwasserbeseitigungsplan |
Abwasserbeseitigungsplan |
|
Abwasserbehandlungsanlage |
Entsorgung: Gemeinde |
|
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23. |
Gewässerschutz |
Maßnahmeprogramm |
Bewirtschaftungsplan |
Heilquellen-SG |
|
Land |
|
|
24. |
Gewässerausbau |
|
|
|
Änderung, Entstehung Gewässer,
Baggerung in Flüssen und Seen zur Gewinnung von Mineralien; Deichbau; Hafenbau, Stauwerke |
Land |
|
|
25. |
Hochwasserschutz |
Generalplan HWS/ Küstenschutz |
Hochwasserschutzplan |
Überschwemmungsgebiete |
Deichbau, Anlagen für Rückhalteräume |
Land |
|
ohne eigenständige bodenrechtliche
Festsetzung: |
||||||
|
Ressortfachplanungen
Gesundheit |
Krankenhausplan |
|
|
|
Land |
Krankenhausgesetz |
|
|
Bedarfsplanung
Sicherstellung vertragsärztliche Versorgung |
|
|
|
Kassenärztliche
Vereinigung (KV) |
|
|
Jugend |
Jugendhilfeplan |
|
|
|
Kreis |
Sozialgesetzbuch |
|
|
Kita-Bedarfsplan |
|
|
|
Kreis |
Sozialgesetzbuch |
|
Schule |
Schulentwicklungsplan |
|
|
|
Kreis |
Schulgesetz |
|
Sport |
Sportstättenentwicklungsplan |
|
|
|
Gemeinde |
|
|
Stadtentwicklungsplanung
sektorale Fachpläne zur Vorbereitung/
Fortschreibung der Flächennutzungsplanung: Wohnen, Verkehr, Einzelhandel,
Büro, Gewerbe, Kleingarten, Spielplatz, Sportstätten, Friedhof, Freiraum
|
Stadtentwicklungsplan, Entwicklungsplan, Fachplan,
Bedarfsplan, Stadtentwicklungskonzept, Landschaftsplan |
Grünordnungsplan |
FNP, Bebauungsplan |
|
Gemeinde |
Bauges |
4.
Fachplanung und Bauleitplanung
|
BauGB § 1
Aufgabe, Begriff und Grundsätze der Bauleitplanung |
berührte,
angesprochene Fachplanung |
|
(5) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere
zu berücksichtigen |
|
|
1. gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse, Sicherheit der
Wohn- und Arbeitsbevölkerung, |
Immissionsschutz (Lärm, Luft, Erschütterung) Bodensanierungsplanung Flughafenplanung (Lärm-, Bauschutzbereiche) bergbauliche Rahmenplanung (Bergschaden) Schutzwald (Erosionsschutz an Berghängen) |
|
3. die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der
Bevölkerung, die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und
Erholung |
Grünflächenplanung: Freizeit, Erholung Sportentwicklungsplanung Schulentwicklungsplanung Krankenhausplanung |
|
4. die Erhaltung, Erneuerung und Fortentwicklung
vorhandener Ortsteile sowie die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbilds |
Städtebauförderung, Sanierungsplanung |
|
5. Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege sowie
die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher,
künstlerischer und städtebaulicher Bedeutung, |
Denkmalschutz |
|
7. gemäß § 1a
die Belange des Umweltschutzes, auch durch die Nutzung erneuerbarer Energien,
des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere des Naturhaushalts,
des Wassers, der Luft und des Bodens einschließlich seiner Rohstoffvorkommen,
sowie das Klima, |
Energie Naturschutz Wasserhaushalt Bodenschutz, Bodensanierung Immissionsschutz Bergbau |
|
8. die Belange der Wirtschaft, auch ihrer
mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der
Bevölkerung, der Land- und Forstwirtschaft, des Verkehrs einschließlich des
öffentlichen Personennahverkehrs, des Post- und Fernmeldewesens, der
Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, der Abfallentsorgung und der
Abwasserbeseitigung sowie die Sicherung von Rohstoffvorkommen und die
Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, |
Einzelhandel Landwirtschaft Forstwirtschaft Verkehrsplanung, ÖPNV POST Telekommunikation Energieplanung Wasserver- und Wasserentsorgung Abfall Regionale Wirtschaftspolitik (GA, Regionalpolitik) |
|
9. die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes, |
Verteidigung |
|
BauGB § 5 Inhalt
des Flächennutzungsplans |
berührte,
angesprochene Fachplanung |
|
(2) Im Flächennutzungsplan können
insbesondere dargestellt werden: |
|
|
2. die Ausstattung
des Gemeindegebiets mit Einrichtungen und Anlagen zur Versorgung mit Gütern
und Dienstleistungen des öffentlichen und privaten Bereichs, wie mit Schulen
und Kirchen sowie mit sonstigen kirchlichen und mit sozialen,
gesundheitlichen und kulturellen Zwecken dienenden Gebäuden und
Einrichtungen, sowie die Flächen für Sport- und Spielanlagen; |
Schulentwicklungsplanung Krankenhausentwicklungsplanung Grünflächenplanung Sportentwicklungsplanung |
|
3. die Flächen für
den überörtlichen Verkehr und für die örtlichen Hauptverkehrszüge; |
Verkehrsplanung |
|
4. die Flächen für
Versorgungsanlagen, für die Abfallentsorgung und Abwasserbeseitigung, für
Ablagerungen sowie für Hauptversorgungs- und Hauptabwasserleitungen; |
Abfallplanung Wasserver- und
Abwasserentsorgung |
|
5. die Grünflächen,
wie Parkanlagen, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze,
Friedhöfe; |
Friedhofsplanung Grünflächenplanung Sportentwicklungsplanung |
|
6. die Flächen für
Nutzungsbeschränkungen oder für Vorkehrungen zum Schutz gegen schädliche
Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes;
|
Immissionsschutzplanung |
|
7. die
Wasserflächen, Häfen und die für die Wasserwirtschaft vorgesehenen Flächen
sowie die Flächen, die im Interesse des Hochwasserschutzes und der Regelung
des Wasserabflusses freizuhalten sind; |
Wasserwegeplanung Hochwasserschutz Wasserhaushaltsplanung |
|
8. die Flächen für
Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und
anderen Bodenschätzen; |
Bergbauliche
Rahmenplanung Rohstoffsicherungsplanung |
|
9. a) die
Flächen für die Landwirtschaft und |
agrarstrukturelle
Vorplanung Flurbereinigungsplanung forstwirtschaftliche
Rahmenplanung |
|
10. die Flächen für
Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und
Landschaft. |
Landschaftsplanung |
|
(2a) Flächen zum
Ausgleich im Sinne des § 1a
Abs. 3 im Geltungsbereich des
Flächennutzungsplans können den Flächen, auf denen Eingriffe in Natur und
Landschaft zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden. |
Eingriff-Ausgleich-Regelung |
|
(3) Im
Flächennutzungsplan sollen gekennzeichnet werden: |
|
|
1. Flächen, bei
deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder
bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten
erforderlich sind; |
Schutzwald (Verkehr,
Forst) |
|
2. Flächen, unter
denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
|
Bergbauliche
Rahmenplanung Bergbausanierungsplanung |
|
3. für bauliche
Nutzungen vorgesehene Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden
Stoffen belastet sind. |
Bodensanierungsplanung |
|
(4) Planungen und
sonstige Nutzungsregelungen, die nach anderen gesetzlichen Vorschriften
festgesetzt sind, sowie nach Landesrecht denkmalgeschützte Mehrheiten von
baulichen Anlagen sollen nachrichtlich übernommen werden. Sind derartige
Festsetzungen in Aussicht genommen, sollen sie im Flächennutzungsplan
vermerkt werden. |
Denkmalschutz Schutzbereich
(Militär) Landbeschaffung
(Militär) Natur- und
Landschaftsschutzgebiete, Natura 2000-Gebiete Biotope, Landschaftsbestandteile Wasserschutzgebiet Heilquellenschutzgebiet Überschwemmungsgebiete Deichbau Rahmenbetriebsplan
(Bergbau) Hochspannungsleitung
(Energie) Gasdruckleitung
(Energie) Schutzwald (Forst) Erholungswald
(Forst) Flurbereinigung Planfeststellungen Verkehrstrassen
(Straßen, Schienen, Magnetbahn, Wasserwege) Flugplatz
Bauschutzbereiche Lärmschutzbereich
nach FluglärmG Lärmschutzgebiete
nach BimSchG Luftschutzbereiche nach BImSchG Deponie, Endlager
(Abfallplanung) Bodensanierungsgebiet |
|
BauGB § 7 Anpassung an den Flächennutzungsplan
|
berührte,
angesprochene Fachplanung |
|
Ohne
Widerspruch gilt Anpassungsgebot für Fachplanungen. Nachträglicher Widerspruch gegen FNP-Ausweisungen bei einer die
städtebaulichen Belange wesentlich überwiegenden abweichenden Fachplanung
möglich, sofern Kostenübernahme erfolgt. |
öffentliche
Planungsträger |
|
BauGB § 37 Bauliche Maßnahmen des Bundes und der
Länder |
berührte,
angesprochene Fachplanung |
|
Abweichen von BauGB
bzw. daraus entwickelten Plänen und Satzungen bei baulichen Anlagen des
Bundes oder eines Landes mit besonderer öffentlicher Zweckbestimmung auch
ohne Einvernehmen mit Gemeinde möglich, sofern Kostenübernahme erfolgt. |
u.a.: Landesverteidigung Bundesgrenzschutz Zivilschutz |
|
BauGB § 38 Bauliche Maßnahmen von überörtlicher Bedeutung
auf Grund von Planfeststellungsverfahren; öffentlich zugängliche
Abfallbeseitigungsanlagen |
berührte,
angesprochene Fachplanung |
|
sofern Kostenübernahme
erfolgt. |
öffentliche
Planungsträger mit Planfeststellungskompetenz Abfallwirtschaft |
Vgl. auch TÖB-Liste
(Träger öffentlicher Belange), z. B.
Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nach dem Baugesetzbuch mit Verzeichnis
der Träger öffentlicher Belange – Runderlass Nr. 23/3/1999 des Ministeriums für
Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr vom 8. September 1999, ABl. Nr. 42 vom
20.Oktober 1999, S. 1040
5. Fachplanung und Raumordnung
|
Grundsätze der Raumordnung (des Bundes) gem. § 2 Abs. 2 ROG |
Fachplanung |
|
1. Im Gesamtraum der Bundesrepublik Deutschland und in
seinen Teilräumen sind ausgeglichene
soziale, infrastrukturelle, wirtschaftliche, ökologische und kulturelle Verhältnisse anzustreben. (Anm.: „siwök-Verhältnisse“)
|
Landschaftsplanung Regionalpolitik,
Reg. Wirtschaftsförderung Fachplanungen
der öffentlichen Daseinsvorsorge in der Fläche (Energie (Strom, Gas,
Fernwärme), Telekom, Post, Verkehr (Straße, ÖPNV, Schiene), Wasser, Abwasser,
Abfall, Straßenreinigung, Immissionsschutz, Bildung, Sozialer Wohnungsbau,
Soziale Sicherung (Rente, Unfall, Krankheit, Pflege, Wohngeld, Sozialhilfe,
Arbeitslosigkeit) |
|
2. Die prägende Vielfalt
des Gesamtraums und seiner Teilräume ist
zu sichern. Die Siedlungstätigkeit
ist räumlich zu konzentrieren, sie
ist vorrangig auf vorhandene Siedlungen mit ausreichender Infrastruktur und
auf Zentrale Orte auszurichten. Der Freiraum
ist durch übergreifende Freiraum-, Siedlungs- und weitere Fachplanungen zu schützen; es ist ein großräumig
übergreifendes, ökologisch wirksames Freiraumverbundsystem
zu schaffen. Die weitere Zerschneidung der freien Landschaft
und von Waldflächen ist dabei so weit wie möglich zu vermeiden; die Flächeninanspruchnahme
im Freiraum ist zu begrenzen. 6. Die erstmalige Inanspruchnahme
von Freiflächen für Siedlungs- und Verkehrszwecke ist zu vermindern, insbesondere durch die
vorrangige Ausschöpfung der Potenziale für die Wiedernutzbarmachung von
Flächen, für die Nachverdichtung und für andere Maßnahmen zur
Innenentwicklung der Städte und Gemeinden sowie zur Entwicklung vorhandener
Verkehrsflächen. |
Nahverkehrsplanung Landschaftsplanung agrarstrukturelle
Vorplanung forstliche
Rahmenplanung |
|
3. Die Versorgung mit Dienstleistungen und Infrastrukturen
der Daseinsvorsorge, insbesondere
die Erreichbarkeit von Einrichtungen und Angeboten der Grundversorgung für
alle Bevölkerungsgruppen, ist zur Sicherung von Chancengerechtigkeit in den
Teilräumen in angemessener Weise zu gewährleisten;
dies gilt auch in dünn besiedelten Regionen. Die soziale Infrastruktur ist vorrangig in Zentralen Orten zu bündeln; die Erreichbarkeits- und Tragfähigkeitskriterien des
Zentrale-Orte-Konzepts sind flexibel
an regionalen Erfordernissen auszurichten.
Es sind die räumlichen Voraussetzungen für die Erhaltung der Innenstädte und örtlichen Zentren als zentrale Versorgungsbereiche zu schaffen. Dem Schutz kritischer Infrastrukturen ist
Rechnung zu tragen. Es sind die räumlichen Voraussetzungen für nachhaltige Mobilität und ein
integriertes Verkehrssystem zu schaffen. Auf eine gute und verkehrssichere Erreichbarkeit der Teilräume
untereinander durch schnellen und reibungslosen Personen- und Güterverkehr
ist hinzuwirken. Vor allem in verkehrlich hoch belasteten Räumen und
Korridoren sind die Voraussetzungen zur Verlagerung
von Verkehr auf umweltverträglichere Verkehrsträger wie Schiene und
Wasserstraße zu verbessern. Raumstrukturen sind so zu gestalten, dass die Verkehrsbelastung verringert und zusätzlicher Verkehr vermieden wird. |
Verkehrsplanung,
ÖPNV Krankenhausplanung Schulentwicklungsplanung Abfallplanung Wasser-,
Abwasserplanung |
|
4. Der Raum ist im Hinblick auf eine langfristig wettbewerbsfähige und räumlich
ausgewogene Wirtschaftsstruktur
und wirtschaftsnahe Infrastruktur
sowie auf ein ausreichendes und vielfältiges Angebot an Arbeits- und Ausbildungsplätzen zu entwickeln. Regionale Wachstums- und Innovationspotenziale
sind in den Teilräumen zu stärken. Insbesondere
in Räumen, in denen die Lebensverhältnisse in ihrer Gesamtheit im Verhältnis
zum Bundesdurchschnitt wesentlich zurückgeblieben sind oder ein solches
Zurückbleiben zu befürchten ist (strukturschwache Räume), sind die Entwicklungsvoraussetzungen zu verbessern. Es sind die räumlichen Voraussetzungen für die vorsorgende Sicherung sowie für die geordnete
Aufsuchung und Gewinnung von standortgebundenen Rohstoffen zu schaffen. Den räumlichen Erfordernissen für eine
kostengünstige, sichere und umweltverträgliche
Energieversorgung einschließlich des Ausbaus
von Energienetzen ist Rechnung zu tragen. Ländliche Räume
sind unter Berücksichtigung ihrer unterschiedlichen wirtschaftlichen und
natürlichen Entwicklungspotenziale als
Lebens- und Wirtschaftsräume mit eigenständiger Bedeutung zu erhalten und zu entwickeln; dazu
gehört auch die Umwelt- und Erholungsfunktion ländlicher Räume. Es
sind die räumlichen Voraussetzungen für die Land- und Forstwirtschaft
in ihrer Bedeutung für die Nahrungs- und Rohstoffproduktion zu erhalten
oder zu schaffen. |
Regionale
Wirtschaftsförderung, Regionalpolitik (GA Regionale Wirtschaftsstruktur) Städtebauförderung
(altindustrielle strukturschwache Gebiete); Fördermaßnahmen
für den ländlichen Raum in strukturschwachen ländlichen Gebieten (Agrarstruktur,
Leader); Bundesverkehrswegeplan,
Landesstraßenplan Bergbauliche
Rahmenplanung Rohstoffsicherungsplanung Abgrabungsplan Energienetzplanung forstliche
Rahmenplanung agrarstrukturelle
Vorplanung Landschaftsplanung |
|
4. ... dazu gehört auch die Umwelt- und
Erholungsfunktion ländlicher Räume. |
§ 2 Abs. 1 Nr. 13
BNatSchG: Vor allem im siedlungsnahen
Bereich sind ausreichende Flächen für die Erholung bereitzustellen. § 16 Abs. 3
Waldgesetz Brandenburg: Erholungswald ist Wald in Ballungsräumen, in der Nähe
von Städten sowie größeren Siedlungen als Teil von Gemeinden und in
Erholungsgebieten um Kurorte, der zum Zwecke der Erholung besonders zu schützen,
zu pflegen und zu gestalten ist. Zugang zu Seen,
Bauverbote, Uferfreihaltung Art.
40 Verfassung Bbg (3) Land, Gemeinden und Gemeindeverbände
sind verpflichtet, der Allgemeinheit den Zugang zur Natur,
insbesondere zu Bergen, Wäldern, Seen und Flüssen, unter Beachtung der
Grundsätze für den Schutz der natürlichen Umwelt freizuhalten und
gegebenenfalls zu eröffnen. BNatSchG § 57 Bereitstellen von
Grundstücken (1)
Der Bund stellt in seinem Eigentum oder Besitz stehende Grundstücke, die sich
nach ihrer Beschaffenheit für die Erholung der Bevölkerung eignen, wie 1.
Ufergrundstücke, 2. Grundstücke mit schönen Landschaftsbestandteilen, 3.
Grundstücke, über die sich der Zugang zu nicht oder nicht ausreichend
zugänglichen Wäldern, Seen oder Meeresstränden ermöglichen lässt, im angemessenen
Umfang für die Erholung bereit, soweit dies mit einer nachhaltigen Nutzung
und den sonstigen Zielen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist
und eine öffentliche Zweckbindung nicht entgegensteht. (2)
Die Länder sollen für ihren Bereich sowie für die Gemeinden, Gemeindeverbände
und sonstige Personen des öffentlichen Rechts in sinngemäßer Anwendung des
Absatzes 1 Vorschriften über das Bereitstellen von Grundstücken zum Zweck der
Erholung erlassen. BbgNatschG
§ 48 Bauverbote an Gewässern (1) Außerhalb der im
Zusammenhang bebauten Ortsteile dürfen an Bundeswasserstraßen,
Gewässern erster Ordnung sowie an stehenden Gewässern mit einer Größe von mehr
als einem Hektar in einem Abstand bis fünfzig Metern von der Uferlinie bauliche
Anlagen nicht errichtet oder wesentlich verändert werden. Der für Naturschutz
und Landschaftspflege zuständige Fachminister wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung im Benehmen mit dem Ausschuß für Landesentwicklung und
Umweltschutz des Landtages das Bauverbot auf sonstige Gewässer auszudehnen. §
70 Enteignung (1)
Nach diesem Gesetz können Grundstücke enteignet werden, (...) 3.
um besonders geeignete Grundstücke, insbesondere die Ufer von Seen und
Flüssen, für die naturverträgliche Erholung der Allgemeinheit in Natur und
Landschaft nutzbar zu machen (...) Brandenburgisches
Wassergesetz: § 1 Abs. 2:
Das Wohl der Allgemeinheit erfordert insbesondere, dass ... 4. die Bedeutung der
Gewässer und ihrer Uferbereiche als Lebensstätte für Pflanzen und
Tiere sowie ihre Bedeutung für das Bild und den Erholungswert der
Landschaft sowie für Erholung, Freizeit und Sport berücksichtigt werden. |
|
5. Kulturlandschaften
sind zu erhalten und zu
entwickeln. Historisch geprägte und gewachsene Kulturlandschaften sind in
ihren prägenden Merkmalen und mit ihren Kultur-
und Naturdenkmälern zu erhalten. |
Denkmalschutz Landschaftsplanung Grünflächenplanung Sportentwicklungsplan Tourismusplanung § 2 Abs. 1 Nr. 14
BNatSchG: Historische Kulturlandschaften von besonderer Eigenart, auch in
ihrer Bedeutung für die Eigenart und Schönheit von Kultur-, Bau- und
Bodendenkmälern sichern Gesetzlich
geschützte Teile von Natur und Landschaft - § 31Alleen „Alleen dürfen nicht
beseitigt, zerstört, beschädigt oder sonst beeinträchtigt werden.“ BbgNatSchG |
|
6. Der Raum ist
in seiner Bedeutung für die Funktionsfähigkeit der Böden, des Wasserhaushalts,
der Tier- und Pflanzenwelt sowie des Klimas einschließlich der jeweiligen
Wechselwirkungen zu entwickeln, zu sichern
oder, soweit erforderlich, möglich und angemessen, wiederherzustellen. Wirtschaftliche und soziale Nutzungen des
Raums sind unter Berücksichtigung seiner ökologischen Funktionen zu
gestalten; dabei sind Naturgüter sparsam und schonend in Anspruch zu nehmen, Grundwasservorkommen
sind zu schützen. Die erstmalige Inanspruchnahme von Freiflächen für
Siedlungs- und Verkehrszwecke ist zu vermindern,
insbesondere durch die vorrangige Ausschöpfung der Potenziale für die
Wiedernutzbarmachung von Flächen, für die Nachverdichtung und für andere
Maßnahmen zur Innenentwicklung der Städte und Gemeinden sowie zur Entwicklung
vorhandener Verkehrsflächen. Beeinträchtigungen
des Naturhaushalts sind auszugleichen,
den Erfordernissen des Biotopverbundes ist Rechnung zu tragen. Für den vorbeugenden Hochwasserschutz an der
Küste und im Binnenland ist zu sorgen, im Binnenland vor allem durch Sicherung
oder Rückgewinnung von Auen, Rückhalteflächen und Entlastungsflächen. Der Schutz der Allgemeinheit vor Lärm und die Reinhaltung der Luft sind sicherzustellen. |
forstliche
Rahmenplanung agrarstrukturelle
Vorplanung Landschaftsplanung Schutzgebietsausweisungen · NSG/LSG · Schutzwald · Überschwemmungsgebiete · Wasserschutzgebiete · Bodensanierungsgebiete · Immissionsschutzgebiete
(Lärm, Luft) Gesetzlich
geschützte Teile von Natur und Landschaft - § 31Alleen „Alleen dürfen nicht
beseitigt, zerstört, beschädigt oder sonst beeinträchtigt werden.“ BbgNatSchG |
|
6. ... Den räumlichen Erfordernissen des Klimaschutzes ist Rechnung zu tragen,
sowohl durch Maßnahmen, die dem
Klimawandel entgegenwirken, als auch durch solche, die der Anpassung an den Klimawandel dienen.
Dabei sind die räumlichen Voraussetzungen für den Ausbau der erneuerbaren Energien, für eine sparsame Energienutzung sowie für den Erhalt und die Entwicklung natürlicher Senken für
klimaschädliche Stoffe und für die Einlagerung dieser Stoffe zu schaffen. |
Aufforstung (Senken) Landschaftswasserhaushalt
|
|
7. Den räumlichen Erfordernissen der Verteidigung und des Zivilschutzes
ist Rechnung zu tragen. |
BMV |
|
8. Die räumlichen Voraussetzungen für den Zusammenhalt der Europäischen Union
und im größeren europäischen Raum sowie für den Ausbau und die Gestaltung der
transeuropäischen Netze sind zu
gewährleisten. Raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen der Europäischen Union
und der europäischen Staaten ist Rechnung zu tragen. Die Zusammenarbeit der
Staaten und die grenzüberschreitende
Zusammenarbeit der Städte und Regionen sind zu unterstützen. |
TEN,
Bundesverkehrswegeplanung |
|
ROG § 7 Allgemeine Vorschriften über Raumordnungspläne. |
berührte, angesprochene Fachplanung |
|
(2) Die
Raumordnungspläne sollen Festlegungen zur Raumstruktur enthalten, insbesondere
zu: |
|
|
1. der anzustrebenden Siedlungsstruktur, hierzu
können gehören |
|
|
e) Achsen, |
Verkehrswegeplanung |
|
2. der anzustrebenden Freiraumstruktur, hierzu
können gehören |
|
|
a) großräumig übergreifende Freiräume und
Freiraumschutz |
Landschaftsplanung |
|
b) Nutzungen im Freiraum, wie Standorte für die vorsorgende
Sicherung sowie die geordnete Aufsuchung und Gewinnung von standortgebundenen
Rohstoffen, (z.B. Braunkohlenplanung) |
Bergbauliche
Rahmenplanung Rohstoffsicherungsplanung |
|
c) Sanierung und Entwicklung von
Raumfunktionen, |
Bodensanierungsplanung 1.
Bergbausanierung |
|
3. den zu sichernden Standorten und Trassen für
Infrastruktur, hierzu können gehören |
|
|
a) Verkehrsinfrastruktur und Umschlaganlagen
von Gütern, |
Verkehrwegeplanung |
|
b) Ver- und
Entsorgungsinfrastruktur. |
Wasserwirtschaftsplanung Abwasserplanung Energieplanung |
|
(3) Die
Raumordnungspläne sollen auch diejenigen Festlegungen zu raumbedeutsamen
Planungen und Maßnahmen von öffentlichen Stellen und Personen des Privatrechts
nach § 4 Abs. 3 enthalten, die zur Aufnahme in Raumordnungspläne geeignet,
zur Koordinierung von Raumansprüchen erforderlich sind und durch Ziele oder
Grundsätze der Raumordnung gesichert werden können. Neben den Darstellungen
in Fachplänen des Verkehrsrechts sowie des Wasser- und Immissionsschutzrechts
gehören hierzu insbesondere die raumbedeutsamen Erfordernisse und Maßnahmen |
Verkehrsplanung Wasserwirtschaftsplanung Immissionsschutzplanung |
|
1. des Naturschutzes und der Landschaftspflege
in Landschaftsprogrammen und Landschaftsrahmenplänen
(Bundesnaturschutzgesetz); die Raumordnungspläne können auch die Funktion
von Landschaftsprogrammen und Landschaftsrahmenplänen übernehmen, |
Landschaftsplanung |
|
2. der forstlichen Rahmenpläne
(Bundeswaldgesetz), |
Forstliche
Rahmenplanung |
|
3. der Abfallwirtschaftsplanung
(Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz), |
Abfallwirtschaftsplanung |
|
4. der Vorplanung (Gesetz über die
Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur und des
Küstenschutzes"). |
agrarstrukturelle
Vorplanung |
|
(7) In Abwägung sind
auch Erhaltungsziele oder Schutzzwecke der Natura-2000-Gebiete zu
berücksichtigen (Prüfung nach Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie). |
EU-Natura-2000-Gebietsplanung |
|
ROG § 5
Bindungswirkungen bei besonderen Bundesmaßnahmen |
berührte, angesprochene Fachplanung |
|
Ohne Widerspruch gilt Anpassungsgebot
an Ziele der Raumordnung für Fachplanungen.
Bei Widerspruch keine Bindungswirkung, wenn Ziel der Raumordnung mit
Zweckbestimmung des Vorhabens nicht in Einklang steht und das Vorhaben nicht
auf anderer geeigneter Fläche durchgeführt werden kann (Standorte bzw. Linien).
Nachträglicher Widerspruch möglich, sofern Kostenübernahme erfolgt. |
- öffentliche Stellen
des Bundes - Bundesauftragsverwaltung - Privatrechtspersonen
i. A. des Bundes Militär Landbeschaffung Schutzbereiche Bundesfernstraßen Eisenbahn Magnetschwebebahn Bundeswasserstraßen Luftverkehr atomare Entsorgung ÖPNV,
Personenbeförderung |
5.2 Überörtlich raumbedeutsame Belange
a) ohne Grundsatz der
Raumordnung des Bundes: Großflächiger
Einzelhandel
(s. BauGB
§ 1 Abs. 6 Nr. 8a; § 2 Abs. 2; § 34 Abs. 3a;
BauNVO 11 Abs. 3, Sicherung
der Nahversorgung und der zentralörtlichen Versorgungsbereiche) überörtliche
Belange:
Sicherung der Nahversorgung
(täglicher Bedarf, Lebensmittel) und der zentralörtlichen Versorgungsbereiche
Konkretisierung durch Ziele der Raumordnung: Definition der
Großflächigkeit, Sortimente; Kongruenzgebot (Art und Umfang eines
zentralitätskonformen Angebotes, entsprechend der Kaufkraft im Verflechtungsbereich),
Zentralitätsgebot (nahversorgungs- und zentrenrelevante Sortimente), Beeinträchtigungsverbot
(gegenüber vorhandenen integrierten Versorgungsstandorten in Standortgemeinde
und benachbarten ZO); siedlungsstrukturelle Integration
(Nahversorgungssortimente), städtebauliche Integration (zentrenrelevante
Sortimente); Schwellenwerte für VKF je ZO-Stufe, vgl. Schleswig-Holstein
b)
ohne fachplanerische Rechtsregelung:
- Siedlungsentwicklung
- Großflächiger Einzelhandel
- Erneuerbare Energien (Windkraft,
PV-Freilandanlagen, Abwägung zwischen den Belangen Reinhaltung der Luft, Klimaschutz,
Schutz natürlicher Lebensgrundlagen),
- Fremdenverkehr/Erholung
5.3 Raumordnungsverfahren
für Vorhaben der Fachplanung
§ 1 Raumordnungsverordnung
(RoV)
Für die
nachfolgend aufgeführten Planungen und Maßnahmen soll ein Raumordnungsverfahren
(§ 15 des Raumordnungsgesetzes) durchgeführt werden, wenn sie im Einzelfall raumbedeutsam sind und überörtliche Bedeutung haben.
Die Befugnis der für die Raumordnung zuständigen Landesbehörden, weitere
raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen von überörtlicher Bedeutung nach
landesrechtlichen Vorschriften in einem Raumordnungsverfahren zu überprüfen,
bleibt unberührt.
1. Errichtung einer
Anlage im Außenbereich im Sinne des § 35 des Baugesetzbuchs, die der
Genehmigung in einem Verfahren unter Einbeziehung der Öffentlichkeit nach § 4
des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bedarf und die in den Nummern 1 bis 10 der
Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung aufgeführt ist;
sachlich und räumlich miteinander im Verbund stehende Anlagen sind dabei als
Einheit anzusehen;
2. kerntechnische Anlage
3. Anlage zur Endlagerung radioaktiver Abfälle
4. Abfall-Deponie
5. Abwasserbehandlungsanlage
6. Rohrleitungsanlage zum Befördern
wassergefährdender Stoffe
7. Herstellung,
Beseitigung und wesentliche Umgestaltung eines Gewässers oder seiner Ufer sowie von Häfen ab einer Größe von 100 ha, Deich- und Dammbauten und Anlagen zur Landgewinnung am Meer;
8. Bundesfernstraße
9. Schienenstrecken, Rangierbahnhöfe und von Umschlagseinrichtungen
für den kombinierten Verkehr
10. Versuchsanlage zur
Erprobung von Techniken für den spurgeführten
Verkehr;
11. Bundeswasserstraße
12. Flugplatz
…
14. Hochspannungsfreileitungen mit einer Nennspannung
von 110 kV oder mehr und von Gasleitungen mit einem Durchmesser von mehr als
300 mm;
…
16. bergbauliche Vorhaben
17. andere als
bergbauliche Vorhaben zum Abbau von oberflächennahen Rohstoffen mit einer vom
Vorhaben beanspruchten Gesamtfläche von 10 ha oder mehr;
18. Neubau und
wesentliche Trassenänderung von Magnetschwebebahnen;
…
6.
Verhältnis von Fachplanung und Landes- und Regionalplanung
(Raumordnung)
Beschränkt sich die Landes- und Regionalplanung auf
Rahmensetzungen, die der Fachplanung breiten Spielraum lassen, treten kaum
Spannungen im Verhältnis zwischen Raumordnung und Fachplanung auf. Anders
dagegen, wenn die Raumordnung ihren Kompetenzrahmen ausschöpft und mit
konkreten Festlegungen dirigierend auf die Fachplanung einwirkt. Folgende
Beziehungsmuster lassen sich zwischen Raumordnung und Fachplanung als
Sachwaltern überörtlicher Belange ausmachen:
6.1 Überordnung der
Raumordnung: „Die überörtliche Planung fällt unter den Begriff der
"Raumordnung" im Sinne des Art. 75 Nr. 4 GG. Diese ist
zusammenfassende, übergeordnete Planung und Ordnung des Raumes. Sie ist
übergeordnet, weil sie überörtliche Planung ist und weil sie vielfältige
Fachplanungen zusammenfaßt und aufeinander abstimmt“ (BVerfGE 3, 407 – Baugutachten,
16. Juni 1954). Raumordnung agiert auf der Maßstabsebene
1 : 50.000 und kleiner, dort ist sie „Schiedsrichter“ für eine nachhaltige
Raumnutzung der zahlreichen raumbeanspruchenden Akteure. Entwicklung, Ordnung,
Sicherung, Vorsorge und Ausgleich sind ihr Geschäft (vgl. § 1 ROG).
Sie koordiniert die Raumansprüche (§ 7 Abs. 3 ROG), identifiziert Konflikte, löst sie auf, z. B. durch Vorrangfestlegungen, oder zeigt
weniger konfliktbeladene Alternativen auf und schafft so die Voraussetzung für
eine konfliktminimierte großmaßstäbliche
Detailplanung der Fachplanungsträger. Raumordnerische Steuerungsinstrumente
sind die Grundsätze der Raumordnung (Hauptsteuerungsinstrument der
Raumordnung des Bundes), der Raumordnungsplan mit Zielen der Raumordnung
(auf Ebene der Länder und Regionen, auf Bundesebene bisher nur in der
Ausschließlichen Wirtschaftszone - AWZ) und das Raumordnungsverfahren
(nur auf Länderebene). Ziele der
Raumordnung sind verbindliche Vorgaben in textlicher oder zeichnerischer Form
(„Festlegungen“) – in der Plankarte erscheinen sie als Zentraler Ort,
Standortsymbol, Trasse oder Vorrang- bzw. Eignungsgebiet –, die auch an
Bundesfachplanungen adressiert sein können. Beispiel Sachsen: „Die im
Kapitel Verkehr enthaltenen aktuellen Zielvorstellungen gehen über die
Maßnahmen des Bundesverkehrswegeplanes 2003 hinaus und zeigen die landesweit
erforderlichen Investitionen zur Verbesserung der überregionalen Erreichbarkeit
Sachsens und zur Bewältigung der Verkehrsströme durch Sachsen im Zuge der
EU-Erweiterung auf“ (LEP
2003).
Sofern keine Ziele
der Raumordnung zu einem fraglichen Vorhaben bestehen, erfolgt die Abstimmung
des Fachplanungsvorhabens im Raumordnungsverfahren. Beispiel Hochspannungsleitungen: „Somit
übernimmt das Raumordnungsverfahren eine wichtige Servicefunktion für
Vorhabenträger: Durch die frühzeitige, dem Projektzulassungsverfahren
vorgelagerte Beurteilung des Vorhabens hilft es zeit- und kostenintensive
Detailplanungen des Vorhabensträgers für nicht zielführende Varianten zu
vermeiden.“ „Die frühe Einbeziehung der Öffentlichkeit trägt erheblich
zur Verbesserung der Akzeptanz des
Vorhabens bei.“ (33. MKRO: Beschluss
zum Aus- und Neubaubedarf des Höchstspannungsnetzes (30.06.06).
Ebenfalls Ausdruck der dirigierenden
übergeordneten Rolle der Raumordnung sind Untersagungen und die sog. Raumordnungsklauseln im
ROG (§ 4 Abs. 1) und in den Fachplanungsgesetzen. Sie besagen, dass bei der Aufstellung von Fachplänen die
Ziele der Raumordnung zu beachten sind. Auch die Möglichkeit zur Primärintegration der Landschaftsplanung
in Raumordnungsplänen steht dafür. So übernehmen in Bayern, Hessen und Sachsen
Raumordnungspläne die Funktion des Landschaftsprogramms, in Bayern und Sachsen
auch der Landschaftsrahmenpläne, wie es § 7 Abs. 3 Nr. 1 ROG eröffnet. Deutlich
steuert die Raumordnung zudem beim Braunkohlenbergbau. In
Nordrhein-Westfalen und im Land Brandenburg treffen Braunkohlenpläne Festlegungen über den Umfang der
Abgrabung wie auch die anschließende Sanierung und konkretisieren insofern das
öffentliche Interesse gem. § 48 Abs. 2 BBergG gegenüber dem Vorhabenträger.
Damit neutralisieren sie die stärkere Stellung des Vorhabensträgers im bergrechtlichen
Planfeststellungsverfahren (Rahmenbetriebsplan),
wo die Planfeststellungsbehörde die Zulassung ohne eine eigene Abwägung zu
erteilen hat (sog. Kontrollerlaubnis).
6.2 Arbeitsteilung,
Konfliktminimierung, Planungsbeschleunigung und Investitionssicherheit: Bei
einer maßstabsgerechten Arbeitsteilung ist die Raumordnung für das Grobe
(geeignete, konfliktarme Standorte und Trassen) zuständig, die Fachplanung für
die zeit- und kostenintensive Detailplanung. Beispiel Flughafenplanung:
Raumordnung weist Standort aus, legt Vorranggebiet fest; Fachplanung/Planfeststellung
trifft die eigentumsrelevanten Festlegungen zur Bodennutzung. „Die Planfeststellungsbehörde
hat das Ergebnis des landesplanerischen Standortvergleichs als solches
hinzunehmen. Das ist
gerechtfertigt, weil die Wahl eines Standorts für einen internationalen
Verkehrsflughafen vorrangig eine raumordnerische Entscheidung darstellt. Die
Standortwahl hat weiträumige Auswirkungen auf die Siedlungs- und
Freiraumstruktur des Planungsraumes und schafft Nutzungskonflikte, die in der
Regel auf der übergeordneten Ebene der Landesplanung ein öffentliches Planungsbedürfnis
auslösen. Hat ein Träger der Landesplanung seine Planungsbefugnisse in diesem
Sinne wahrgenommen, wäre eine erneute ergebnisoffene
Standortalternativenprüfung des Fachplanungsträgers mit dem Gestaltungsanspruch
der Landesplanung nicht vereinbar.“ BVerwG, Urteil vom 16. 3. 2006 - 4 A 1073. 04 Zum Verhältnis Landesplanung – Fachplanung im Zusammenhang
mit der Flughafenplanung BBI, siehe
- Begründung zum Schönefeld-Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes
vom 16.3.2006
- Auszüge der Begründung
6.3
Nebeneinander: Um den Erarbeitungs- und Abstimmungsaufwand zu reduzieren
und Verfahren zu beschleunigen, werden inzwischen vermehrt „schlanke“
Raumordnungspläne aufgestellt. Sie beschränken sich auf wirksame Festlegungen
im landes- und regionalplanerischen Kerngeschäft,
bei dem kein Kompetenzgerangel mit der Fachplanung entsteht. Dazu gehören
Siedlung, einschließlich großflächigem Einzelhandel, Freiraum, funktionales
Verkehrsnetz sowie raumbedeutsame Themen, für die es keine Fachplanungen gibt,
z. B. erneuerbare Energien, oberflächennahe Rohstoffe, Fremdenverkehr. Wo die
Fachplanung über ausreichende Planungsinstrumente verfügt, wird auf eine
raumordnerische Doppelsteuerung verzichtet.
Damit tritt die Raumordnung bewusst von dem Anspruch der umfassenden
übergeordneten Planung (6.1) zurück und tut das Regelungsnotwendige. Ein Kompetenzverlust geht mit dieser
Deregulierung nicht zwingend einher;
denn aus den Festlegungen zur Siedlungs- und Freiraumstruktur ergibt sich eine
vollständige Raumabdeckung, die auch Restriktionen für Fachplanungsvorhaben zur
Folge hat. Und sobald eine überörtlich raumbedeutsame Planung oder Maßnahme
ansteht, für die keine Ziele der Raumordnung festgelegt sind, löst das die
Pflicht zur Durchführung eines Raumordnungsverfahrens aus (s.
Raumordnungsverordnung, RoV).
6.4 Konkurrenz
um den Vorrang tritt vor allem zwischen Bund und Ländern auf, wobei
eingreifende Planungen mit schützenden Belangen konkurrieren. Beispiel: Bombodrom
bei Wittstock. Hier streitet der Bund (Verteidigungsministerium) mit den
Ländern Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern um eine militärische Nutzung des
Geländes. Zum Widerspruchsrecht des Bundes gegen Ziele der Raumordnung bei
besonderen Bundesmaßnahmen gem. § 5 ROG: „Typische Fälle bisher eingelegter
Widersprüche betrafen u. a.: zwischen Bund und Land umstrittene Fernstraßenplanungen,
die durch Ziele der Raumordnung verhindert oder erzwungen werden sollten; Ziele
auf militärischem Gelände, die die militärische Nutzung einschränken oder
beenden sollten; Ziele und deren Wegfall zu Standorten atomrechtlicher (End-)Lagerstätten.
Dabei wurden z.T. allgemein politische Meinungsverschiedenheiten zwischen Bund
und dem Land anhand konkreter Ziele der Raumordnung, die die Bundesplanung oder
Maßnahme verhindern oder herbeiführen sollten, ausgetragen [Rdn.7]... Aktuell
stellt sich dieses Problem z. B. bei dem Versuch der Bayerischen
Staatsregierung, durch Änderung der Verordnung über das Landesentwicklungsprogramm
dem Bund verbindliche Ziele für den vordringlichen Bedarf bestimmter Bundesfernstraßen-
und Schienenwegebauprojekte im Hinblick auf die anstehende Fortschreibung
des Bundesverkehrswegeplans und der Bedarfspläne Straße und Schiene
vorzugeben.“ (Runkel, Raumordnungs- und Landesplanungsrecht des
Bundes und der Länder, Kommentar zu §
5 ROG, 42. Lfg. VII. 2000, [Rdn. 76].) „Wenn jedoch zwei Planungsträger wie die privilegierte
Fachplanung und die Raumordnung mit Vorrangwirkungen aufeinander stoßen, wird
es deutlich schwieriger. Nicht ohne Grund führen die gesetzlichen Regeln daher
zu einer Art Zirkelschluss. Raumordnung und Fachplanung sind daher ebenso wie
die einzelnen Fachverwaltungen auf ein Miteinander angewiesen, wobei sich die
Beteiligten in Streitfällen vor allem auf ihr Kerngeschäft konzentrieren
müssen.“ (Bernhard Stüer, Hochwasserschutz im
Spannungsverhältnis zum übrigen Fachplanungsrecht, Raumordnungsrecht und zur
Bauleitplanung, Natur und Recht 7/2004.)
Zum Kernbereich
der Bundeszuständigkeit bei Bundesfachplanungen im Bereich Verkehr und
Verteidigung („besondere Bundesmaßnahmen“, vgl. § 5 ROG) gehört die Frage des Ob (Bedarf,
Investitionsplanung), da der Bund hierbei über Ländereigeninteressen hinweg
fachliche Anforderungen, die Gesamtwohlfahrt im Bundesgebiet, die europäische
Dimension und den Abbau von Disparitäten im Blick haben muss. Bei den
raumkonkreteren, territorialen Fragen des Wie und des Wo gilt es ebenfalls, gewichtige
Bundesbelange zu wahren (etwa einen möglichst schnellen
Hochgeschwindigkeitsschienenverkehr zwischen Metropolen, der eine Verbindung
auf kürzestem Wege erfordert), hier kommen aber auch Mitbestimmungsrechte
der Länder zum Zuge. Ihnen obliegt es gem. § 1 Abs. 1 ROG, den Raum durch
Raumordnungspläne und die Abstimmung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen zu
entwickeln, zu ordnen und zu sichern und Vorsorge zu treffen. In den regelmäßig
durchzuführenden Raumordnungsverfahren (der Länder) wie auch den nachfolgenden
Linienbestimmungsverfahren (des Bundes) nehmen die Länder auf Standorte und
Trassenverläufe Einfluss. Bei der Neutrassierung von Schnellbahnstrecken zeigt
sich zum Beispiel, wie sehr die Bundeszuständigkeit für Vorhaben von
überregionaler Bedeutung (Kompetenz „aus der Natur der Sache“) nicht nur
bezogen auf das Ob sondern auch auf das Wie und Wo durch Länderansprüche in
Frage gestellt wird: „Seit Jahrzehnten finden die ... fachplanerischen
Verfahren zur Festsetzung neuer Eisenbahnstrecken in einem Spannungsfeld von
Bundes- und Landesinteressen statt. Ein aktuelles Beispiel sind die
langjährigen Streitigkeiten um die Streckenführung der künftigen ICE-Strecke
Mannheim-Frankfurt, bei der das Land Hessen über Jahre hinweg auf einem
Haltepunkt in Darmstadt bestand und diesen Anspruch auch durch eine
ganze Reihe landesplanerischer Festsetzungen untermauerte. Erst im Frühjahr
2007 einigten sich Bund, Land und Bahn schließlich auf ein „Bypass-Lösung“,
nach welcher der Darmstädter Hauptbahnhof über einen eingleisigen von der
Hochgeschwindigkeitsstrecke abzweigenden Zubringer an die neue Hauptstrecke
angebunden und mindestens einmal pro Stunde und Richtung von ICE-Zügen
angefahren werden muss. Eindrucksvoll belegt dieser Vorgang einmal mehr, welch
enormen Einfluss die Länder faktisch auf die Infrastrukturplanungen des Bundes
ausüben ... Vor allem in den 80 und 90er Jahren forderten Länder und Kommunen
bei der Neutrassierung von Schnellbahnverbindungen wiederholt eine größere Zahl
von Haltepunkten, während die ... Eisenbahn des Bundes aus betriebswirtschaftlichen
und Geschwindigkeitsgründen den ICE ‚nicht an jeder Milchkanne halten’ lassen
wollte, ‚nur um auf alle Wünsche Rücksicht zu nehmen’“. Weiteres Beispiel: die
Haltepunkte Limburg an der Lahn und Montabauer an der
Hochgeschwindigkeitsstrecke Frankfurt-Köln. „Um den immer großräumigeren
Zusammenhängen des europäischen Wirtschaftsraumes gerecht zu werden“, erscheine
eine Stärkung der Raumordnung des Bundes unabdingbar, insbesondere müsse der
Bund ermächtigt werden, eigene Raumplanungsziele aufzustellen, die nach außen
gegenüber Ländern und Kommunen, aber auch nach innen gegenüber den Fachplanungen
des Bundes abweichungsfest ausgestaltet seien. „Im Bundesstaat muss es ... auch eine Raumplanung für den Gesamtstaat
geben. Die Zuständigkeit zu ihrer gesetzlichen Regelung kommt nach der Natur
der Sache dem Bund als eine ausschließliche und Vollkompetenz zu.“ (Baugutachten des BVerfG) „Wenn ... dem Bund für
Standorte und Trassen seiner Fachplanungsvorhaben ein Letztentscheidungsrecht
zukommt, dann muss es ihm auch möglich sein, solche Entscheidungen in
raumordnerisch bereinigter Form zu treffen oder ihre Wahrnehmung –
gegebenenfalls gestützt auf seine fachplanerischen Kompetenztitel – im Rahmen
seiner Raumordnungsgesetzgebung zu normieren.“ (Wolfgang Durner, Auswirkungen
der Föderalismusreform auf das Eisenbahnplanungsrecht, Deutsches
Verwaltungsblatt, Heft 2/2008, S. 69f.)
In
Bayern verfügte die oberste Landesplanungsbehörde eine Untersagung gegenüber dem
Eisenbahn-Bundesamt und der DB Netz AG, weil ein Planfeststellungsverfahren zur
Ertüchtigung einer Bahnstrecke den Abbau mehrerer Kreuzungsmöglichkeiten
(Weichen, Ausweich-, Überholgleise) vorsah, was die Störanfälligkeit erhöht
hätte. Im Regionalplan war als Ziel der Raumordnung der Ausbau der Strecke
festgelegt. Daraufhin wurde die Planung entsprechend geändert (vgl. 15.
Raumordnungsbericht Bayern, S. 232f).
6.5 Unterordnung der Raumordnung unter eingreifende
Fachplanung: In der
Regel ordnet sich die politisch schwache Raumordnung
("Verhinderungsplanung“) der privilegierten, oftmals mit Investitionen
verbundenen eingreifenden Fachplanung (Bergbau, Energietrassen,
Bundesverkehrswege, Verteidigung) unter, die schlagkräftigere Argumente wie
„Arbeitsplätze“, „wirtschaftliche Impulse“, „bezahlbare Energie“ hat.
Gesetzlich lässt sich ein Über- und Unterordnungsverhältnis zwischen
Fachplanung und Raumordnung nicht herleiten; nach Auffassung des BVerwG handelt
es sich um eine verschränkte Aufgabenteilung, im Unterschied zum hierarchischen
Verhältnis von Raumordnung und Bauleitplanung (s. o. 6.2 Schönefeld-Urteil).
Das spiegelt sich auch in den Interventionsinstrumenten wider, wo eine Art
„Waffengleichheit“ herrscht: Die Landes- und Regionalplanung kann mit der Untersagung raumordnungswidriger Planungen und
Maßnahmen die Fachplanung in die Schranken weisen (s. 6. 3. Untersagung einer
Planfeststellung in Bayern), während die Bundesfachplanung im Verkehrs- und
Atombereich mit dem Widerspruchsrecht gegen Ziele der Raumordnung und
Landesplanung gem. § 5 ROG ihre Interessen wahren kann.
6.6 Vorreiterrolle/Vorsorge der Raumordnung für schützende
Fachplanungen: Die
Raumordnung hat gem. § 1 Abs. 1 Satz 2 ROG Vorsorge für einzelne Nutzungen und
Funktionen des Raums zu treffen. Das schließt auch eine Vorsorge für die Fachplanung
mit ein. In § 8 Abs. 6 ROG heißt es: “Die Raumordnungspläne sollen auch
diejenigen Festlegungen zu raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen von
öffentlichen Stellen und Personen des Privatrechts nach § 4 Abs. 1 Satz 2
enthalten, die zur Aufnahme in Raumordnungspläne geeignet und zur Koordinierung
von Raumansprüchen erforderlich sind und die durch Ziele oder Grundsätze der
Raumordnung gesichert werden können.“
In älteren Versionen des ROG wurde ausgeführt, dass dazu insbesondere
Darstellungen aus den Fachplänen des Verkehrsrechts, des Wasser- und Immissionsschutzrechts,
des Naturschutz und der Landschaftspflege (Landschaftsprogramm,
Landschaftsrahmenpläne), des Forstes, der Abfallwirtschaft, der Agrarstruktur,
des Hochwasserschutzes und des Wasserhaushalt gehören. Die raumordnerische
Sicherung ist für die Fachplanung insbesondere von Interesse, solange sie ihre
Belange nur in vorbereitenden Fachplänen niedergelegt hat, und noch nicht das
Stadium einer rechtskräftigen Nutzungsregelung (z. B. Wasserschutzgebiet) oder
Planfeststellung (Bsp. LEF SF vor dem Planfeststellungsbeschluss für Flughafen
BBI) erreicht hat. Insbesondere schützende Fachplanungen profitieren von der
raumordnerischen Vorsorge, z. B. in den Bereichen Hochwasserschutz, Trinkwasserschutz,
Biotopverbund, Bodenschutz. Üblich sind etwa Vorranggebiete für den
vorbeugenden Hochwasserschutz in „faktischen“ Überschwemmungsgebieten oder
Vorrang- bzw. Vorbehaltsgebiete Wasserversorgung zur Sicherung späterer Wasserschutzgebiete.
Auf diese Weise trifft die Raumordnung eine planerische „Vorsorge für einzelne
Raumfunktionen und Raumnutzungen“ (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 ROG) und macht
Konfliktpotentiale frühzeitig erkennbar. „Dieses planungsrechtliche Werkzeug
[Vorranggebiet Wasservorsorgung] ist klar zu unterscheiden vom
ordnungsrechtlichen Werkzeug des Wasserschutzgebietes“ (15. Raumordnungsbericht
Bayern, S. 190f).
Beispiel Hochwasserschutz: „Z Als
Vorranggebiete für Hochwasserschutz werden festgelegt: 1. Überschwemmungsgebiete
sowie als Überschwemmungsgebiete vorläufig gesicherte Flächen an folgenden
Gewässern ... 2. die vorhandenen Flutungspolder an ... 3. die deichgeschützten
Gebiete an ..., die durch Deichrückverlegung wieder als Überschwemmungs- und
Hochwasserrückhaltegebiete hergestellt werden können, dabei insbesondere die
Bereiche ...“ Begründung: „Durch die Festlegung von Vorranggebieten für
Hochwasserschutz im Landesentwicklungsplan werden diese Flächen für die Fachplanung
gesichert“ (LEP Sachsen-Anhalt 2010,
1. Entwurf).
Beispiel Trinkwasserschutz: „3.2 Z Zur
Sicherung der Trinkwasserversorgung werden folgende Vorrang- und Vorbehaltsgebiete
Wasserversorgung ausgewiesen: … Begründung: „Außerhalb bestehender
Wasserschutzgebiete sollen empfindliche Bereiche der Grundwassereinzugsgebiete
als Vorrang- und ggf. Vorbehaltsgebiete für die öffentliche Wasserversorgung im
Regionalplan gesichert werden (s. LEP B I 3.2.2.3). Somit besteht ein konkreter
Auftrag an die Regionalplanung, diese Gebiete im Regionalplan darzustellen, um
sowohl bestehende Wassergewinnungsanlagen als auch künftig nutzbare Gewinnungsgebiete
zu sichern. Vorrang- und ggf. Vorbehaltsgebiete schaffen zudem
Planungssicherheit und stellen damit ein wichtiges Instrument einer
vorausschauenden Raumplanung und Konfliktbegrenzung dar. Die Abgrenzung der
Vorrang- und Vorbehaltsgebiete Wasserversorgung basiert auf
Detailuntersuchungen der örtlichen hydrogeologischen Situation.“ (Regionalplan
Region Oberland)
Beispiel Bodenschutz: „05 Für den
Bereich der Leineniederung ist aufgrund der vorhandenen Schwermetallbelastungen
ein Konzept zur Ausweisung eines Bodenplanungsgebietes zu erstellen.“ (Regionales
Raumordnungsprogramm Region Hannover 2005, D 2.2 Bodenschutz)
7. Verfahren
7.1
Planfeststellung
Die Planfeststellung erfolgt
für bestimmte raumbedeutsame Bauvorhaben, insbesondere solche von überörtlicher
Bedeutung wie Straßen, Eisenbahnstrecken, Flughäfen, Deiche, Energieleitungen
oder im Bergbau, und führt in einem gebündelten Verfahren zur Vorhabenzulassung
durch Planfeststellungsbeschluss. Ohne das Planfeststellungsverfahren müssten
größere Projekte sehr zeitaufwändig verschiedene Plan- und
Genehmigungsverfahren durchlaufen: die bauplanungsrechtliche Zulassung nach
Baugesetzbuch, die immissionsschutzrechtliche Genehmigung nach
Bundesimmissionsschutzgesetz, ggf. eine wasserrechtliche Erlaubnis nach
Landeswassergesetz, die Genehmigung des Eingriffs nach Landesnaturschutzgesetz
und die bauordnungsrechtliche Genehmigung nach Landesbauordnung.
Die
Planfeststellung ist ein Zwitter aus Genehmigung und Planverfahren. So weist sie zum Beispiel Merkmale sowohl der Baugenehmigung als auch
des Bebauungsplanverfahrens (oder des Raumordnungsplanverfahrens) auf. Wie bei
der Baugenehmigung und anders
als bei der Bebauungsplanung plant die
Planfeststellungsbehörde nicht selbst, sondern der Vorhabenträger. Die
anschließenden Verfahrensschritte wie Planrechtfertigung, Beteiligung,
Abstimmung, Abwägung, Planungsermessen ähneln dagegen denen im
Bebauungsplanverfahren. Am Ende hat der Planfeststellungsbeschluss wiederum
analog der Baugenehmigung Konzentrationswirkung
und ergeht als Verwaltungsakt.
Der Vorhabenträger legt den Plan gem. § 73 VwVfG der Anhörungsbehörde vor. Nach Auswertung der Stellungnahmen aus dem Anhörungsverfahren wägt die Planfeststellungsbehörde im Rahmen ihres Planungsermessens die Vorstellungen des Vorhabenträgers ab und übernimmt dadurch die rechtliche Verantwortung für den Plan. Sie stellt den Plan ggf. unter Auflagen fest (Planfeststellungsbeschluss, § 74 VwVfG). „Der Vorhabenträger hat einen Rechtsanspruch auf fehlerfreie Ausübung des Planungsermessens“ (Peter Runkel, in: Handwörterbuch der Raumordnung 2005, Stichwort „Fachplanung“, S. 285). Eine Ausnahme bildet bisher das Bergrecht, wo die Planfeststellung sich auf eine Rechtmäßigkeitskontrolle ohne Planungsermessen und Abwägung beschränkt – die sog. Kontrollerlaubnis (vgl. Baugenehmigung): „Die Zulassung ist ... zu erteilen“ § 55 BBergG (vgl. Jan-Dirk Rausch, in: Handwörterbuch der Raumordnung 2005, Stichwort „Fachplanung“, S. 85).
Parallelen bei Planfeststellung und Baugenehmigung:
-
Vorhabenträger
legt Plan vor
-
Konzentrationswirkung,
Abstimmungsgebot,
-
Verwaltungsakt
(Planfeststellungsbeschluss)
Parallelen
bei Planfeststellung und Bebauungsplanung:
-
Abwägungsgebot,
-
Abstimmungsgebot,
-
planerische
Gestaltungsfreiheit/Planungsermessen,
-
Planrechtfertigung,
-
(Betroffenen-)Beteiligung
(Auslegung und Erörterung),
-
Plansicherungsinstrumente,
-
Entschädigungsregelungen
Theodor Storm
beschreibt in seiner Novelle „Der Schimmelreiter“ das
Planfeststellungsverfahren für den Bau eines Deiches: „Als nach einigen Wochen die Deichlinie abgesteckt und der größte
Teil der Sturzkarren geliefert war, waren sämtliche Anteilbesitzer des
einzudeichenden Kooges, ingleichen die Besitzer der hinter dem alten Deich
belegenen Ländereien, durch den Deichgrafen im Kirchspielskrug versammelt
worden; es galt, ihnen einen Plan über die Verteilung der Arbeit
und Kosten vorzulegen und ihre etwaigen Einwendungen zu vernehmen;
denn auch die letzteren hatten, sofern der neue Deich und die neuen Siele die
Unterhaltungskosten der älteren Werke verminderten, ihren Teil zu schaffen und
zu tragen ... Als Hauke jetzt seinen Plan verlesen und die Papiere, die
freilich schon drei Tage hier im Kruge zur Einsicht ausgelegen hatten,
wieder auf den Tisch breitete, waren zwar ernste Männer zugegen, die mit
Ehrerbietung diesen gewissenhaften Fleiß betrachteten und sich nach ruhiger
Überlegung den billigen (richtigen) Ansätzen ihres Deichgrafen unterwarfen;
andere aber, deren Anteile an dem neuen Lande von ihnen selbst oder ihren
Vätern oder sonstigen Vorbesitzern waren veräußert worden, beschwerten sich,
daß sie zu den Kosten des neuen Kooges hinzugezogen seien, dessen Land sie
nichts mehr angehe, uneingedenk, daß durch die neuen Arbeiten auch ihre alten
Ländereien nach und nach entbürdet würden; und wieder andere, die mit Anteilen
in dem neuen Koog gesegnet waren, schrien, man möge ihnen doch dieselben
abnehmen, sie sollten um ein Geringes feil sein; denn wegen der unbilligen
Leistungen, die ihnen dafür aufgebürdet würden, könnten sie nicht damit bestehen.
Ole Peters aber, der mit grimmigem Gesicht am Türpfosten lehnte, rief
dazwischen: „Besinnt euch erst und dann vertrauet unserm Deichgrafen! Der
versteht zu rechnen; er hatte schon die meisten Anteile, da wußte er auch mir
die meinen abzuhandeln, und als er sie hatte, beschloß er, diesen neuen Koog zu
deichen!“ Theodor Storm, Der Schimmelreiter, Reclam, Stuttgart 1956, S. 95.
Planfeststellung, wikipedia; Vergleich von
Planfeststellungsverfahren und Bebauungsplan in der Stadtplanung; IHK Berlin
7.2 Nutzungsregelung
Nutzungsregelungen sind immer auf ein Gebiet bezogen und
sollen dort unerwünschte Nutzungen und Handlungen verbieten. Sie richten sich
an Eigentümer, Nutzer und Besucher in Form einer Rechtsverordnung. Den flächenmäßig
größten Anteil haben Landschaftsschutz- und Naturschutzgebiete (LSG, NSG).
Verbreitet sind auch Wasserschutzgebiete, Überschwemmungsgebiete an Flussufern,
Bauschutz- und Lärmschutzbereiche an Flughäfen. Außerdem gibt es militärische
Schutzbereiche, Baubeschränkungsgebiete im Bergbau, Bodenschutzgebiete,
Grabungsschutzgebiete des Denkmalschutzes, zeitlich begrenzte Planungsgebiete
beim Abfallrecht und der Planung von Bundes- und Landesstraßen sowie den
Schutz-/Bannwald und Erholungswald.
Die mit der Nutzungsregelung einhergehenden Einschränkungen
werden in dem Verfahren festgelegt, das in dem Fachgesetz bestimmt ist. Dazu
gehört in der Regel eine Anhörung bzw. Beteiligung der jeweiligen
Gebietskörperschaften und Betroffenen sowie der Öffentlichkeit und die Abwägung
ihrer Belange. Auch eine Entschädigung für die Nutzungseinschränkungen ist
üblich. Das Verfahren zur Festlegung des Gebietes und des Nutzungsregimes
beginnt mit der Vorlage des Entwurfs zur (Schutz-)Gebietsverordnung. Gemeinden
und Behörden werden angeschrieben und zu einer Stellungnahme aufgefordert bzw.
angehört. Bei der Ausweisung von LSG und NSG schließt sich die öffentliche
Auslegung für einen Monat bei der zuständigen Behörde und betroffenen Ämtern
an. Die Auslegung ist zwei Wochen vorher bekannt zu machen. Bedenken und
Anregungen können während der Auslegung geäußert werden. Sie werden
anschließend geprüft, und die Ergebnisse mitgeteilt. Die betroffenen
Grundstücke werden bezeichnet. Schließlich erlässt die zuständige Behörde die
Rechtsverordnung, die nach Verkündung in Kraft tritt.
Festsetzungen aus Planfeststellungen und Nutzungsregelungen
sind der kommunalen Bauleitplanung (FNP und B-Plan) vorgegeben und von ihr
nachrichtlich zu übernehmen (§ 5 Abs. 4 und § 9 Abs. 6 BauGB), da es sich um
Festsetzungen von i. d. R. überörtlicher Bedeutung aufgrund eigener
gesetzlicher Vorschriften handelt. Es verbleibt hierzu kein eigener
Darstellungs- und Festsetzungsspielraum für die Gemeinde.