Fachplanung, Sektorale Planung, Fachplanung und
Raumplanung
Stefan Krappweis
http://planung-tu-berlin.de/
Fachplanung und Raumplanung
1. Definition
Den sektoralen
Planungen bzw. Fachplanungen im hier verstandenen Sinne steht es -
neben den Gemeinden beim Bebauungsplan nach dem Baugesetzbuch - kraft eines Fachgesetzes zu, mit
rechtsverbindlicher Wirkung Regelungen zur Bodennutzung für ihren
Fachbelang im Wege der Planfeststellung oder einer gebietsbezogenen
Nutzungsregelung (Bsp. Naturschutzgebiet) zu treffen bzw. von der
Planfeststellungsbehörde treffen zu lassen, und diese gegenüber den
Bodeneigentümern auch durchzusetzen - bei Ausgleich der Nachteile (Entschädigung)
und wenn nötig durch Enteignung.
Damit sind diese Fachplanungen -
etwa für Bergbau, Energieleitungen oder überörtlichen Verkehrstrassen - von
sonstigen Fach- oder Ressortplanungen zu unterscheiden, die zwar Pläne
aufstellen, z. B. den Jugendhilfeplan, Kita-Bedarfsplan, Krankenhausplan,
Schulentwicklungsplan, Sportstättenentwicklungsplan, aber den damit verbundenen
Anspruch an die Raum- und Bodennutzung nicht selbstständig sichern. Es gibt derzeit 25 Fachplanungen mit speziellem
„Bodenrecht“ auf dem Festland und zwei Fachplanungen auf See; ihre
Träger („öffentliche Planungsträger“) sind bei Flächennutzungsplanung
und Raumordnungsplanung zu beteiligen und mit ihren Belangen zu
berücksichtigen (vgl. §§ 1, 5, 7 BauGB, §§ 2, 5 und 7 ROG). Die überfachliche Raumplanung (Bauleitplanung und Raumordnungsplanung) plant für
andere Akteure, die Fachplanung für sich selbst bzw. für den einzelnen
Vorhabenträger. |
Das Verhältnis zur
Raumplanung ist hin und wieder gespannt, da sowohl Fachplaner als auch
Raumplaner gern Vorrang für sich in Anspruch nehmen. Dabei sind die
„Vorfahrtregeln“ grundsätzlich klar: Fachplanungen von überörtlicher
Bedeutung sind gegenüber der kommunalen Bauleitplanung privilegiert (§§ 7 und
38 BauGB), gleichwohl müssen kommunale städtebauliche Belange berücksichtigt
und die Gemeinden beteiligt werden. Bei besonderen Bundesfachplanungen im
Verkehrs- und Atombereich gilt die Widerspruchsmöglichkeit auch gegenüber der
Raumordnung in Ländern und Regionen (§ 5 ROG). Haben allerdings öffentliche Planungsträger den
Darstellungen zum Flächennutzungsplan oder zum Raumordnungsplan nicht
widersprochen (§ 7 BauGB, § 5 ROG), gilt für sie die
Anpassungspflicht. Damit wird gewährleistet, dass die Raumplanung/Gesamtplanung
ihre übergeordnete querschnittsorientierte,
vielfältige Raumansprüche koordinierende und konfliktlösende Rolle
wahrnehmen kann, indem sie den raumbedeutsamen Nutzungen Standorte, Trassen
und Gebiete für Vorrang, Vorbehalt, Eignung zuweist bzw. sie ausschließt
(Entwicklungs-, Ordnungs- und Sicherungs- und Vorsorgeauftrag gemäß § 1 Abs.
ROG). Die meisten Fachplanungen, auch solche ohne spezielles Bodenrecht wie
die Krankenhausplanung und die Schulplanung, unterstreichen den
Koordinierungsauftrag der Raumordnung durch sog. spezielle
Raumordnungsklauseln in den jeweiligen Fachgesetzen ("Die Ziele der
Raumordnung sind ... zu beachten"). |
In ihrer Wirkung
auf Mensch und Natur kann man die Fachplanungen in „eingreifende“ und „schützende“ zweiteilen.
Viele schützende
Fachplanungen haben sich erst in Reaktion auf starke Eingriffe in die
Landschaft entwickelt, z. B.
die Sicherung des Drachenfelsens als Naturdenkmal 1836 zur Stillegung des Steinbruchs für den
Kölner Dom.
Eingreifende Fachplanungen:
- Abfall
- Bergbau, Rohstoffabbau
- Energie- und Rohstofftrassen
- Verkehr (Schiene, Straße,
Wasserstraße, Luftverkehr)
- Verteidigung
- Wasserwirtschaft (Gewässerausbau,
künstliche Wasserspeicher)
Schützende Fachplanungen:
- Bodenschutz
- Denkmalschutz
- Forstwirtschaft
- Immissionsschutz (Luft, Lärm)
- Landwirtschaft (als
Flurbereinigung mit Drainagierung auch eingreifend)
- Natur- und Landschaftsschutz
- Wasserwirtschaft
(Wasserversorgung, Abwasserbeseitigung, Gewässerschutz, Hochwasserschutz)
2.
Vier Fachplanungsstufen: von Selbstbindung (1.) zu
Außenwirksamkeit (2. - 4.)
Die meisten Fachplanungen sind mehrstufig aufgebaut: vom
vorbereitenden Rahmenplan
bis hin zu gebietsbezogenen Vorschriften oder vorhabenbezogenen Zulassungen.
1.
Vorbereitende Fachplanung (Bsp. Landschaftsprogramm, Forstlicher Rahmenplan,
Denkmalplan)
2. Verbindliche
Fachplanung (Bsp. Bodensanierungsplan)
3.
Gebietsbezogene Nutzungsregelung (Schutzgebiet: Bsp. Landschaftsschutzgebiet,
Trinkwasserschutzgebiet)
4. Vorhaben-bezogene Planfeststellung (Bsp. Bundesfernstraße) (privilegiert
gem. § 38 BauGB: Planfeststellungsverfahren von überörtlicher Bedeutung)
3. a) Fachplanungen mit
„Bodenrecht“ Zuständigkeit
(Bsp. Brandenburg): |
Gemeinde |
Kreis |
Land |
Bund |
|
Fachplanung |
1. Vorbereitende Fachplanung |
2. Verbindliche Fachplanung |
3. gebietsbezogene Nutzungsregelung |
4. vorhabenbezogene Planfeststellung |
Aufgabenträger |
Rechtsgrundlage |
1. |
Abfallwirtschaft
|
Abfallwirtschaftsplan |
Abfallwirtschaftsplan |
Planungsgebiet (max.
4 Jahre) |
Deponie |
Land |
KrW-/AbfG, AbfAblVO, TA Siedlungsabfall, Brandenburgisches Abfallgesetz |
|
|
Abfallwirtschaftskonzept |
|
|
|
Abfallbeseitigung: Kreis |
|
2. |
Atomendlager |
|
|
|
Endlagerung |
Bund |
|
3. |
Bergbau
|
|
Betriebsplan |
Baubeschränkungsgebiet |
Rahmenbetriebsplan |
Land |
|
4. |
Rohstoffabbau,
oberflächennah |
|
|
|
Änd., Entstehung Gewässer |
Land |
|
5. |
Bodenschutz |
Sanierungsplan |
Sanierungsplan |
Bodenplanungs-/Bodenschutzgebiet |
|
Land |
BBodSchG, BBodSchV,
Niedersächs. Bodenschutzgesetz,
Landesbodenschutzgesetz NRW |
6. |
Denkmalschutz |
Denkmal(pflege)plan |
|
Denkmalbereiche |
|
Gemeinde |
|
|
|
|
|
Denkmalbereiche, Grabungsschutzgebiete |
|
Land |
|
7. |
Energiewirtschaft Hochspannungsfreileitung |
|
|
|
Freileitung 110 kV oder mehr |
Verteilnetz-/ Übertragungsnetzbetreiber |
|
|
Höchstspannungsfreileitung |
Dena-Netzstudien |
Energieleitungsausbaugesetz |
|
Höchstspannungsfreileitung 220
kV oder mehr gem. EnLAG |
Übertragungsnetz- betreiber
(ÜNB) |
|
|
Höchstspannungsleitung
(Freileitung/Erdkabel) länderübergreifend, grenzüberschreitend und
Offshore-Anbindungsleitung |
Netzentwicklungsplan (NABEG) |
Bundesbedarfsplan(gesetz) (Bundesfachplanung) |
|
Höchstspannungsfreileitung 220
kV oder mehr gem. BBPG |
Übertragungsnetz-betreiber (ÜNB) |
|
|
Hochspannungsleitung
(Erdkabel/Seekabel) |
Offshore-Netzentwicklungsplan |
Bundesfachplan Offshore, ab
2019/2026 Flächenentwicklungsplan (s. u. 27.) |
|
Hochspannungsleitung zu
Windenergieanlagen auf See im Küstenmeer als Seekabel und landeinwärts als
Freileitung oder Erdkabel bis Verknüpfungspunkt. |
|
|
|
Bahnfernstromleitung |
|
|
|
Bahnfernstromleitung |
|
|
|
Gasleitung |
Netzentwicklungsplan |
Netzentwicklungsplan |
|
Gasleitung > 300 mm |
|
|
8. |
Forstwirtschaft |
forstlicher Rahmenplan |
|
Schutzwald/Bannwald,
Erholungswald |
|
Land |
|
|
Immissionsschutz |
|
|
|
|
|
|
9. |
Luftreinhaltung |
Aktionsplan |
Luftreinhalteplan |
Immissionsschutzgebiet |
|
EU-RL; Land |
EU-RL, BImSchG
(§§ 47 ff, 49) |
10. |
Umgebungslärm |
Lärmkarten |
Lärmaktionsplan |
Immissionsschutzgebiet |
|
EU-RL, Gemeinde |
|
11. |
Fluglärm |
|
|
Lärmschutzbereich |
|
Bund |
|
12. |
Landwirtschaft |
AEP, agrarstrukt. Entwickl.-Planung;
integr. ländl./Reg. Entwickl.-Konzepte ILEK/REK |
Flurbereinigungsplan |
|
Flurbereinigung: Wege- und
Gewässerplan mit landschaftspfl. Begleitplan |
2. Land (ggf. Gemeinde) |
Flurbereinigungsgesetz,
Gesetz über die
Gemeinschaftsaufgabe Agrarstruktur und Küstenschutz |
13. |
Natur- und Landschaftsschutz |
Landschaftsprogramm |
|
NSG, LSG, Nationalpark, Naturdenkmal, geschützter
Landschaftsbestandteil |
|
EU (Natura 2000) Land (ggf.
Kreis) |
Bundesnaturschutzgesetz,
Brandenburgisches
Naturschutzgesetz |
|
|
Landschaftsrahmenplan |
|
|
|
Kreis |
|
|
|
Landschaftsplan |
Grünordnungsplan |
|
|
Gemeinde |
|
|
Verkehr |
|
|
|
|
|
|
14. |
Luftverkehr |
Luftverkehrskonzept |
|
Bauschutzbereich |
Flugplatz Bauschutzbereich 1) |
Bund |
|
15. |
Schiene |
Bundesverkehrswegeplan |
Bedarfsplan |
|
Bau/Änderung Bahnanlagen |
Bund |
|
16. |
Straße |
Bundesverkehrswegeplan |
Bedarfsplan |
Planungsgebiet (2,
max. 4 J) |
Bau/Änderung B-Straßen; |
Bund |
|
|
|
Landesverkehrsplan |
Landesstraßenbedarfsplan |
Planungsgebiet (2,
max. 4 J) |
Landes-/Kreisstraßen |
Land, Kreis |
|
17. |
Wasserstraße |
Bundesverkehrswegeplan |
Bedarfsplan |
|
Neu-, Ausbau B-Wasserstr.; |
Bund |
|
18. |
Personenbef. SPNV |
Nahverkehrsplan |
Nahverkehrsplan |
|
|
Land (SPNV) |
|
|
üÖPNV |
Nahverkehrsplan |
Nahverkehrsplan |
|
Betriebsanlagen Straßenbahn, Obus, Seilbahn |
Kreis (üÖPNV) |
|
19. |
Rohrleitung |
|
|
|
Rohrleitung z.
Befördern v. Stoffen |
Unternehmen |
|
20. |
Verteidigung |
Standortplanung |
|
Schutzbereich |
Landbeschaffung (keine
Planstellung, aber Merkmale davon) |
Bund |
Landbeschaffungsgesetz,
SchBerG,
NATO-Truppenstatut 1993 |
|
Wasserwirtschaft |
|
|
|
|
|
§ 20 UVPG, EU-Wasserrahmenrichtlinie Wasserhaushaltsgesetz,
Brandenburgisches
Wassergesetz, § 129a |
21. |
Wasserversorgung |
|
Wasserversorgungsplan |
Wasserschutzgebiet, HQ-SG |
Wasserfernleitung, künstliche Wasserspeicher |
Versorgung: Gemeinde |
|
22. |
Abwasserbeseitigung |
Abwasserbeseitigungsplan |
Abwasserbeseitigungsplan |
|
Abwasserbehandlungsanlage |
Entsorgung: Gemeinde |
|
23. |
Gewässerschutz |
Maßnahmeprogramm |
Bewirtschaftungsplan |
Heilquellen-SG |
|
Land |
|
24. |
Gewässerausbau |
|
|
|
Änderung, Entstehung Gewässer,
Baggerung in Flüssen und Seen zur Gewinnung von Mineralien; Deichbau; Hafenbau, Stauwerke |
Land |
|
25. |
Hochwasserschutz
|
Generalplan HWS/ Küstenschutz |
Risikomanagementplan |
Überschwemmungsgebiete |
Deichbau, Anlagen für Rückhalteräume |
Land |
|
26. |
Anlage auf See
(ausgenommen Windenergieanlagen See und Offshore-Anbindungs-leitungen
s. 27.) |
|
|
500-Meter-Sicherheitszone um
Anlagen auf See |
Anlage
in der ausschließ-lichen Wirtschaftszone (AWZ) von
Nord- und Ostsee (200 Seemeilen-Zone) und der Hohen
See |
Bund |
§ 1 Seeanlagengesetz (SeeAnlG) |
27. |
Windenergieanlage
auf See und Offshore-Anbindungsleitung |
|
Flächenentwicklungsplan |
|
Windenergieanlage
und Offshore-Anbindungs-leitung in der ausschließ-lichen
Wirtschaftszone (AWZ) von Nord- und Ostsee (200
Seemeilen-Zone) und
der Hohen See |
Bund |
1) Flughafen-Planfeststellungsbeschluss ersetzt
Bebauungsplanung, nicht aber Genehmigungen nach Bauordnungsrecht oder
beispielsweise Eisenbahnrecht, sofern sich wie beim Flughafen BER Bahnanlagen
auf dem Flughafen befinden: § 9 Luftverkehrsgesetz: „Die
Planfeststellung ersetzt alle nach anderen Rechtsvorschriften notwendigen
öffentlich-rechtlichen Genehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse und
Zustimmungen. Durch sie werden alle öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen
dem Unternehmer und den durch den Plan Betroffenen rechtsgestaltend geregelt.
Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Entscheidungen des Bundesministeriums für
Verkehr, Bau und Stadtentwicklung nach § 27d Abs. 1 und 4 [Anm.
Flugsicherungsanlagen] und Entscheidungen der Baugenehmigungsbehörden auf Grund
des Baurechts.“
3. b) Fachplanungen ohne „Bodenrecht“ Zuständigkeit
(Bsp. Brandenburg): |
Gemeinde |
Kreis |
Land |
Bund |
|
1.
Vorbereitende Fachplanung |
2.
Verbindliche Fachplanung |
3.
gebietsbezogene Nutzungsregelung |
Aufgabenträger |
Rechtsgrundlage |
Ressortfachplanungen
Gesundheit |
Krankenhausplan |
|
|
Land |
Krankenhausgesetz |
|
Bedarfsplanung
Sicherstellung vertragsärztliche Versorgung |
|
|
Kassenärztliche
Vereinigung (KV) |
|
Jugend |
Jugendhilfeplan |
|
|
Kreis |
Sozialgesetzbuch |
|
Kita-Bedarfsplan |
|
|
Kreis |
Sozialgesetzbuch |
Schule |
Schulentwicklungsplan |
|
|
Kreis |
Schulgesetz |
Sport |
Sportstättenentwicklungsplan |
|
|
Gemeinde |
|
Stadtentwicklungsplanung sektorale Fachpläne zur Vorbereitung/
Fortschreibung der Flächennutzungsplanung: Wohnen, Verkehr, Einzelhandel,
Büro, Gewerbe, Kleingarten, Spielplatz, Sportstätten, Friedhof, Freiraum
|
Stadtentwicklungsplan,
Entwicklungsplan, Fachplan, Bedarfsplan,
Stadtentwicklungskonzept, Landschaftsplan |
Grünordnungsplan |
FNP, Bebauungsplan |
Gemeinde |
Spielplatzgesetz,
Friedhofsgesetz, Bundeskleingartengesetz |
4.
Fachplanung und Bauleitplanung
BauGB
§ 1 Aufgabe, Begriff und Grundsätze der Bauleitplanung |
berührte,
angesprochene Fachplanung |
(5) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind
insbesondere zu berücksichtigen |
|
1. gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse,
Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung, |
Immissionsschutz (Lärm, Luft, Erschütterung) Bodensanierungsplanung Flughafenplanung (Lärm-, Bauschutzbereiche) bergbauliche Rahmenplanung (Bergschaden) Schutzwald (Erosionsschutz an Berghängen) |
3. die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der
Bevölkerung, die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und
Erholung |
Grünflächenplanung: Freizeit, Erholung Sportentwicklungsplanung Schulentwicklungsplanung Krankenhausplanung |
4. die Erhaltung, Erneuerung und Fortentwicklung
vorhandener Ortsteile sowie die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbilds |
Städtebauförderung, Sanierungsplanung |
5. Belange des Denkmalschutzes und der
Denkmalpflege sowie die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von
geschichtlicher, künstlerischer und städtebaulicher Bedeutung, |
Denkmalschutz |
7. gemäß § 1a
die Belange des Umweltschutzes, auch durch die Nutzung erneuerbarer Energien,
des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere des Naturhaushalts,
des Wassers, der Luft und des Bodens einschließlich seiner Rohstoffvorkommen,
sowie das Klima, |
Energie Naturschutz Wasserhaushalt Bodenschutz, Bodensanierung Immissionsschutz Bergbau |
8. die Belange der Wirtschaft, auch ihrer
mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der
Bevölkerung, der Land- und Forstwirtschaft, des Verkehrs einschließlich des
öffentlichen Personennahverkehrs, des Post- und Fernmeldewesens, der
Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, der Abfallentsorgung und der
Abwasserbeseitigung sowie die Sicherung von Rohstoffvorkommen und die
Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, |
Einzelhandel Landwirtschaft Forstwirtschaft Verkehrsplanung, ÖPNV POST Telekommunikation Energieplanung Wasserver- und Wasserentsorgung Abfall Regionale Wirtschaftspolitik (GA, Regionalpolitik) |
9. die Belange der Verteidigung und des
Zivilschutzes, |
Verteidigung |
BauGB § 5 Inhalt
des Flächennutzungsplans |
berührte,
angesprochene Fachplanung |
(2) Im Flächennutzungsplan können
insbesondere dargestellt werden: |
|
2. die
Ausstattung des Gemeindegebiets mit Einrichtungen und Anlagen zur Versorgung
mit Gütern und Dienstleistungen des öffentlichen und privaten Bereichs, wie
mit Schulen und Kirchen sowie mit sonstigen kirchlichen und mit sozialen,
gesundheitlichen und kulturellen Zwecken dienenden Gebäuden und
Einrichtungen, sowie die Flächen für Sport- und Spielanlagen; |
Schulentwicklungsplanung Krankenhausentwicklungsplanung Grünflächenplanung Sportentwicklungsplanung |
3. die
Flächen für den überörtlichen Verkehr und für die örtlichen
Hauptverkehrszüge; |
Verkehrsplanung |
4. die
Flächen für Versorgungsanlagen, für die Abfallentsorgung und
Abwasserbeseitigung, für Ablagerungen sowie für Hauptversorgungs- und
Hauptabwasserleitungen; |
Abfallplanung Wasserver-
und Abwasserentsorgung |
5. die Grünflächen,
wie Parkanlagen, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze,
Friedhöfe; |
Friedhofsplanung Grünflächenplanung Sportentwicklungsplanung |
6. die
Flächen für Nutzungsbeschränkungen oder für Vorkehrungen zum Schutz gegen
schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes;
|
Immissionsschutzplanung |
7. die
Wasserflächen, Häfen und die für die Wasserwirtschaft vorgesehenen Flächen
sowie die Flächen, die im Interesse des Hochwasserschutzes und der Regelung
des Wasserabflusses freizuhalten sind; |
Wasserwegeplanung Hochwasserschutz Wasserhaushaltsplanung |
8. die Flächen
für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und
anderen Bodenschätzen; |
Bergbauliche
Rahmenplanung Rohstoffsicherungsplanung |
9. a)
die Flächen für die Landwirtschaft und |
agrarstrukturelle
Vorplanung Flurbereinigungsplanung forstwirtschaftliche
Rahmenplanung |
10. die
Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden,
Natur und Landschaft. |
Landschaftsplanung |
(2a) Flächen
zum Ausgleich im Sinne des § 1a
Abs. 3 im Geltungsbereich des
Flächennutzungsplans können den Flächen, auf denen Eingriffe in Natur und
Landschaft zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden. |
Eingriff-Ausgleich-Regelung |
(3) Im
Flächennutzungsplan sollen gekennzeichnet werden: |
|
1. Flächen,
bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen
oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten
erforderlich sind; |
Schutzwald
(Verkehr, Forst) |
2. Flächen,
unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt
sind; |
Bergbauliche
Rahmenplanung Bergbausanierungsplanung |
3. für
bauliche Nutzungen vorgesehene Flächen, deren Böden erheblich mit
umweltgefährdenden Stoffen belastet sind. |
Bodensanierungsplanung |
(4)
Planungen und sonstige Nutzungsregelungen, die nach anderen gesetzlichen
Vorschriften festgesetzt sind, sowie nach Landesrecht denkmalgeschützte
Mehrheiten von baulichen Anlagen sollen nachrichtlich übernommen werden. Sind
derartige Festsetzungen in Aussicht genommen, sollen sie im
Flächennutzungsplan vermerkt werden. |
Denkmalschutz Schutzbereich
(Militär) Landbeschaffung
(Militär) Natur- und
Landschaftsschutzgebiete, Natura
2000-Gebiete Biotope,
Landschaftsbestandteile Wasserschutzgebiet Heilquellenschutzgebiet Überschwemmungsgebiete Deichbau Rahmenbetriebsplan
(Bergbau) Hochspannungsleitung
(Energie) Gasdruckleitung
(Energie) Schutzwald
(Forst) Erholungswald
(Forst) Flurbereinigung Planfeststellungen
Verkehrstrassen (Straßen, Schienen, Magnetbahn, Wasserwege) Flugplatz
Bauschutzbereiche Lärmschutzbereich
nach FluglärmG Lärmschutzgebiete
nach BimSchG Luftschutzbereiche nach BImSchG Deponie,
Endlager (Abfallplanung) Bodensanierungsgebiet |
BauGB §
7 Anpassung an den Flächennutzungsplan
|
berührte,
angesprochene Fachplanung |
Ohne
Widerspruch gilt Anpassungsgebot für Fachplanungen. Nachträglicher Widerspruch gegen
FNP-Ausweisungen bei einer die städtebaulichen Belange wesentlich
überwiegenden abweichenden Fachplanung möglich, sofern Kostenübernahme
erfolgt. |
öffentliche
Planungsträger |
BauGB §
37 Bauliche Maßnahmen des Bundes und
der Länder |
berührte,
angesprochene Fachplanung |
Abweichen
von BauGB bzw. daraus entwickelten Plänen und Satzungen bei baulichen Anlagen
des Bundes oder eines Landes mit besonderer öffentlicher Zweckbestimmung auch
ohne Einvernehmen mit Gemeinde möglich, sofern Kostenübernahme erfolgt. |
u.a.: Landesverteidigung Bundesgrenzschutz Zivilschutz |
BauGB §
38 Bauliche Maßnahmen von
überörtlicher Bedeutung auf Grund von Planfeststellungsverfahren; öffentlich zugängliche
Abfallbeseitigungsanlagen |
berührte,
angesprochene Fachplanung |
sofern
Kostenübernahme erfolgt. |
öffentliche
Planungsträger mit Planfeststellungskompetenz Abfallwirtschaft |
Vgl. auch
TÖB-Liste (Träger öffentlicher Belange),
z. B. Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nach dem Baugesetzbuch
mit Verzeichnis der Träger öffentlicher Belange – Runderlass Nr. 23/3/1999 des
Ministeriums für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr vom 8. September 1999,
ABl. Nr. 42 vom 20.Oktober 1999, S. 1040
5. Fachplanung und Raumordnung
Grundsätze der Raumordnung (des Bundes) gem. § 2 Abs. 2 ROG |
Fachplanung |
1. Im Gesamtraum der Bundesrepublik Deutschland
und in seinen Teilräumen sind ausgeglichene
soziale, infrastrukturelle, wirtschaftliche, ökologische und kulturelle Verhältnisse anzustreben. (Anm.: „siwök-Verhältnisse“)
|
Landschaftsplanung Regionalpolitik,
Reg. Wirtschaftsförderung Fachplanungen
der öffentlichen Daseinsvorsorge in der Fläche (Energie (Strom, Gas,
Fernwärme), Telekom, Post, Verkehr (Straße, ÖPNV, Schiene), Wasser, Abwasser,
Abfall, Straßenreinigung, Immissionsschutz, Bildung, Sozialer Wohnungsbau,
Soziale Sicherung (Rente, Unfall, Krankheit, Pflege, Wohngeld, Sozialhilfe,
Arbeitslosigkeit) |
2. Die prägende
Vielfalt des Gesamtraums und seiner Teilräume ist zu sichern. Die Siedlungstätigkeit
ist räumlich zu konzentrieren, sie
ist vorrangig auf vorhandene Siedlungen mit ausreichender Infrastruktur und
auf Zentrale Orte auszurichten. Der Freiraum
ist durch übergreifende Freiraum-, Siedlungs- und weitere Fachplanungen zu schützen; es ist ein großräumig
übergreifendes, ökologisch wirksames Freiraumverbundsystem
zu schaffen. Die weitere Zerschneidung der freien Landschaft
und von Waldflächen ist dabei so weit wie möglich zu vermeiden; die Flächeninanspruchnahme
im Freiraum ist zu begrenzen. 6. Die erstmalige Inanspruchnahme von Freiflächen für Siedlungs- und Verkehrszwecke
ist zu vermindern, insbesondere
durch die vorrangige Ausschöpfung der Potenziale für die Wiedernutzbarmachung
von Flächen, für die Nachverdichtung und für andere Maßnahmen zur
Innenentwicklung der Städte und Gemeinden sowie zur Entwicklung vorhandener
Verkehrsflächen. |
Nahverkehrsplanung
Landschaftsplanung agrarstrukturelle
Vorplanung forstliche
Rahmenplanung |
3. Die Versorgung mit Dienstleistungen und
Infrastrukturen der Daseinsvorsorge,
insbesondere die Erreichbarkeit von Einrichtungen und Angeboten der
Grundversorgung für alle Bevölkerungsgruppen, ist zur Sicherung von
Chancengerechtigkeit in den Teilräumen in angemessener Weise zu gewährleisten; dies gilt auch in dünn
besiedelten Regionen. Die soziale
Infrastruktur ist vorrangig in Zentralen Orten zu bündeln; die Erreichbarkeits-
und Tragfähigkeitskriterien des Zentrale-Orte-Konzepts sind flexibel an regionalen Erfordernissen
auszurichten. Es sind die
räumlichen Voraussetzungen für die Erhaltung
der Innenstädte und örtlichen Zentren
als zentrale Versorgungsbereiche zu schaffen. Dem Schutz kritischer Infrastrukturen ist Rechnung zu tragen. Es sind
die räumlichen Voraussetzungen für nachhaltige
Mobilität und ein integriertes Verkehrssystem zu schaffen. Auf eine gute
und verkehrssichere Erreichbarkeit der
Teilräume untereinander durch schnellen und reibungslosen Personen- und
Güterverkehr ist hinzuwirken. Vor allem in verkehrlich hoch belasteten Räumen
und Korridoren sind die Voraussetzungen zur Verlagerung von Verkehr auf umweltverträglichere Verkehrsträger
wie Schiene und Wasserstraße zu verbessern. Raumstrukturen sind so zu
gestalten, dass die Verkehrsbelastung
verringert und zusätzlicher
Verkehr vermieden wird. |
Verkehrsplanung,
ÖPNV Krankenhausplanung Schulentwicklungsplanung Abfallplanung Wasser-,
Abwasserplanung |
4. Der Raum ist im Hinblick auf eine langfristig wettbewerbsfähige und räumlich
ausgewogene Wirtschaftsstruktur
und wirtschaftsnahe Infrastruktur
sowie auf ein ausreichendes und vielfältiges Angebot an Arbeits- und Ausbildungsplätzen zu entwickeln. Regionale Wachstums- und Innovationspotenziale
sind in den Teilräumen zu stärken. Insbesondere
in Räumen, in denen die Lebensverhältnisse in ihrer Gesamtheit im Verhältnis
zum Bundesdurchschnitt wesentlich zurückgeblieben sind oder ein solches
Zurückbleiben zu befürchten ist (strukturschwache Räume), sind die Entwicklungsvoraussetzungen zu verbessern. Es sind die räumlichen Voraussetzungen für die
vorsorgende Sicherung sowie für
die geordnete Aufsuchung und Gewinnung von standortgebundenen Rohstoffen zu schaffen. Den
räumlichen Erfordernissen für eine kostengünstige, sichere und umweltverträgliche Energieversorgung
einschließlich des Ausbaus von Energienetzen
ist Rechnung zu tragen. Ländliche
Räume sind unter Berücksichtigung ihrer
unterschiedlichen wirtschaftlichen und natürlichen Entwicklungspotenziale als Lebens- und Wirtschaftsräume mit
eigenständiger Bedeutung zu erhalten
und zu entwickeln; dazu gehört auch die Umwelt- und Erholungsfunktion
ländlicher Räume. Es sind die räumlichen Voraussetzungen für die Land-
und Forstwirtschaft in ihrer Bedeutung für die Nahrungs- und
Rohstoffproduktion zu erhalten oder zu schaffen. |
Regionale
Wirtschaftsförderung, Regionalpolitik (GA Regionale Wirtschaftsstruktur) Städtebauförderung
(altindustrielle strukturschwache Gebiete); Fördermaßnahmen
für den ländlichen Raum in strukturschwachen ländlichen Gebieten (Agrarstruktur,
Leader); Bundesverkehrswegeplan,
Landesstraßenplan Bergbauliche
Rahmenplanung Rohstoffsicherungsplanung Abgrabungsplan Energienetzplanung
forstliche
Rahmenplanung agrarstrukturelle
Vorplanung Landschaftsplanung |
4. ... dazu gehört auch die Umwelt- und
Erholungsfunktion ländlicher Räume. |
§ 2 Abs. 1
Nr. 13 BNatSchG: Vor allem im siedlungsnahen
Bereich sind ausreichende Flächen für die Erholung bereitzustellen. § 16 Abs. 3
Waldgesetz Brandenburg: Erholungswald ist Wald in Ballungsräumen, in der Nähe
von Städten sowie größeren Siedlungen als Teil von Gemeinden und in
Erholungsgebieten um Kurorte, der zum Zwecke der Erholung besonders zu schützen,
zu pflegen und zu gestalten ist. Zugang zu
Seen, Bauverbote, Uferfreihaltung Art.
40 Verfassung Bbg (3) Land, Gemeinden und Gemeindeverbände
sind verpflichtet, der Allgemeinheit den Zugang zur Natur, insbesondere
zu Bergen, Wäldern, Seen und Flüssen, unter Beachtung der Grundsätze
für den Schutz der natürlichen Umwelt freizuhalten und gegebenenfalls zu
eröffnen. BNatSchG § 57
Bereitstellen von Grundstücken (1)
Der Bund stellt in seinem Eigentum oder Besitz stehende Grundstücke, die sich
nach ihrer Beschaffenheit für die Erholung der Bevölkerung eignen, wie 1.
Ufergrundstücke, 2. Grundstücke mit schönen Landschaftsbestandteilen, 3.
Grundstücke, über die sich der Zugang zu nicht oder nicht ausreichend zugänglichen
Wäldern, Seen oder Meeresstränden ermöglichen lässt, im angemessenen Umfang
für die Erholung bereit, soweit dies mit einer nachhaltigen Nutzung und den
sonstigen Zielen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist und eine
öffentliche Zweckbindung nicht entgegensteht. (2)
Die Länder sollen für ihren Bereich sowie für die Gemeinden, Gemeindeverbände
und sonstige Personen des öffentlichen Rechts in sinngemäßer Anwendung des
Absatzes 1 Vorschriften über das Bereitstellen von Grundstücken zum Zweck der
Erholung erlassen. BbgNatschG
§ 48 Bauverbote an Gewässern (1) Außerhalb der im
Zusammenhang bebauten Ortsteile dürfen an Bundeswasserstraßen,
Gewässern erster Ordnung sowie an stehenden Gewässern mit einer Größe von mehr
als einem Hektar in einem Abstand bis fünfzig Metern von der Uferlinie bauliche
Anlagen nicht errichtet oder wesentlich verändert werden. Der für Naturschutz
und Landschaftspflege zuständige Fachminister wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung im Benehmen mit dem Ausschuß für Landesentwicklung und
Umweltschutz des Landtages das Bauverbot auf sonstige Gewässer auszudehnen. §
70 Enteignung (1)
Nach diesem Gesetz können Grundstücke enteignet werden, (...) 3.
um besonders geeignete Grundstücke, insbesondere die Ufer von Seen und
Flüssen, für die naturverträgliche Erholung der Allgemeinheit in Natur und
Landschaft nutzbar zu machen (...) Brandenburgisches
Wassergesetz: § 1 Abs. 2:
Das Wohl der Allgemeinheit erfordert insbesondere, dass ... 4. die Bedeutung
der Gewässer und ihrer Uferbereiche als Lebensstätte für Pflanzen und
Tiere sowie ihre Bedeutung für das Bild und den Erholungswert der
Landschaft sowie für Erholung, Freizeit und Sport berücksichtigt werden. |
5. Kulturlandschaften
sind zu erhalten und zu
entwickeln. Historisch geprägte und gewachsene Kulturlandschaften sind in
ihren prägenden Merkmalen und mit ihren Kultur-
und Naturdenkmälern zu erhalten. |
Denkmalschutz Landschaftsplanung Grünflächenplanung
Sportentwicklungsplan Tourismusplanung § 2 Abs. 1 Nr.
14 BNatSchG: Historische Kulturlandschaften von besonderer Eigenart, auch in
ihrer Bedeutung für die Eigenart und Schönheit von Kultur-, Bau- und
Bodendenkmälern sichern Gesetzlich
geschützte Teile von Natur und Landschaft - § 31Alleen „Alleen
dürfen nicht beseitigt, zerstört, beschädigt oder sonst beeinträchtigt
werden.“ BbgNatSchG |
6. Der Raum
ist in seiner Bedeutung für die Funktionsfähigkeit der Böden, des Wasserhaushalts,
der Tier- und Pflanzenwelt sowie des Klimas einschließlich der jeweiligen
Wechselwirkungen zu entwickeln, zu sichern
oder, soweit erforderlich, möglich und angemessen, wiederherzustellen. Wirtschaftliche und soziale Nutzungen des
Raums sind unter Berücksichtigung seiner ökologischen Funktionen zu
gestalten; dabei sind Naturgüter sparsam und schonend in Anspruch zu nehmen, Grundwasservorkommen
sind zu schützen. Die erstmalige Inanspruchnahme von Freiflächen für
Siedlungs- und Verkehrszwecke ist zu vermindern,
insbesondere durch die vorrangige Ausschöpfung der Potenziale für die
Wiedernutzbarmachung von Flächen, für die Nachverdichtung und für andere Maßnahmen
zur Innenentwicklung der Städte und Gemeinden sowie zur Entwicklung
vorhandener Verkehrsflächen. Beeinträchtigungen
des Naturhaushalts sind auszugleichen,
den Erfordernissen des Biotopverbundes ist Rechnung zu tragen. Für den vorbeugenden Hochwasserschutz an der
Küste und im Binnenland ist zu sorgen, im Binnenland vor allem durch Sicherung
oder Rückgewinnung von Auen, Rückhalteflächen und Entlastungsflächen. Der Schutz der Allgemeinheit vor Lärm und die Reinhaltung der Luft sind sicherzustellen. |
forstliche
Rahmenplanung agrarstrukturelle
Vorplanung Landschaftsplanung Schutzgebietsausweisungen · NSG/LSG · Schutzwald · Überschwemmungsgebiete · Wasserschutzgebiete · Bodensanierungsgebiete · Immissionsschutzgebiete
(Lärm, Luft) Gesetzlich
geschützte Teile von Natur und Landschaft - § 31Alleen „Alleen dürfen
nicht beseitigt, zerstört, beschädigt oder sonst beeinträchtigt werden.“ BbgNatSchG |
6. ... Den räumlichen Erfordernissen des Klimaschutzes ist Rechnung zu tragen,
sowohl durch Maßnahmen, die dem
Klimawandel entgegenwirken, als auch durch solche, die der Anpassung an den Klimawandel dienen.
Dabei sind die räumlichen Voraussetzungen für den Ausbau der erneuerbaren Energien, für eine sparsame Energienutzung sowie für den Erhalt und die Entwicklung natürlicher Senken für klimaschädliche
Stoffe und für die Einlagerung dieser Stoffe zu schaffen. |
Aufforstung
(Senken) Landschaftswasserhaushalt
|
7. Den räumlichen Erfordernissen der Verteidigung und des Zivilschutzes ist Rechnung zu tragen. |
BMV |
8. Die räumlichen Voraussetzungen für den Zusammenhalt der Europäischen Union
und im größeren europäischen Raum sowie für den Ausbau und die Gestaltung der
transeuropäischen Netze sind zu
gewährleisten. Raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen der Europäischen Union
und der europäischen Staaten ist Rechnung zu tragen. Die Zusammenarbeit der
Staaten und die grenzüberschreitende
Zusammenarbeit der Städte und Regionen sind zu unterstützen. |
TEN,
Bundesverkehrswegeplanung |
ROG § 7 Allgemeine Vorschriften über
Raumordnungspläne. |
berührte, angesprochene Fachplanung |
(2) Die
Raumordnungspläne sollen Festlegungen zur Raumstruktur enthalten,
insbesondere zu: |
|
1. der anzustrebenden Siedlungsstruktur, hierzu
können gehören |
|
e) Achsen, |
Verkehrswegeplanung |
2. der anzustrebenden Freiraumstruktur, hierzu
können gehören |
|
a) großräumig übergreifende Freiräume und
Freiraumschutz |
Landschaftsplanung |
b) Nutzungen im Freiraum, wie Standorte für die
vorsorgende Sicherung sowie die geordnete Aufsuchung und Gewinnung von
standortgebundenen Rohstoffen, (z.B. Braunkohlenplanung) |
Bergbauliche
Rahmenplanung Rohstoffsicherungsplanung |
c) Sanierung und Entwicklung von
Raumfunktionen, |
Bodensanierungsplanung 1. Bergbausanierung |
3. den zu sichernden Standorten und Trassen für
Infrastruktur, hierzu können gehören |
|
a) Verkehrsinfrastruktur und Umschlaganlagen von
Gütern, |
Verkehrwegeplanung |
b) Ver- und
Entsorgungsinfrastruktur. |
Wasserwirtschaftsplanung Abwasserplanung Energieplanung |
(3) Die
Raumordnungspläne sollen auch diejenigen Festlegungen zu raumbedeutsamen
Planungen und Maßnahmen von öffentlichen Stellen und Personen des Privatrechts
nach § 4 Abs. 3 enthalten, die zur Aufnahme in Raumordnungspläne geeignet,
zur Koordinierung von Raumansprüchen erforderlich sind und durch Ziele oder
Grundsätze der Raumordnung gesichert werden können. Neben den Darstellungen
in Fachplänen des Verkehrsrechts sowie des Wasser- und Immissionsschutzrechts
gehören hierzu insbesondere die raumbedeutsamen Erfordernisse und Maßnahmen |
Verkehrsplanung Wasserwirtschaftsplanung Immissionsschutzplanung |
1. des Naturschutzes und der Landschaftspflege
in Landschaftsprogrammen und Landschaftsrahmenplänen
(Bundesnaturschutzgesetz); die Raumordnungspläne können auch die Funktion
von Landschaftsprogrammen und Landschaftsrahmenplänen übernehmen, |
Landschaftsplanung |
2. der forstlichen Rahmenpläne
(Bundeswaldgesetz), |
Forstliche
Rahmenplanung |
3. der Abfallwirtschaftsplanung
(Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz), |
Abfallwirtschaftsplanung |
4. der Vorplanung (Gesetz über die Gemeinschaftsaufgabe
"Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes"). |
agrarstrukturelle
Vorplanung |
(7) In
Abwägung sind auch Erhaltungsziele oder Schutzzwecke der Natura-2000-Gebiete
zu berücksichtigen (Prüfung nach Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie). |
EU-Natura-2000-Gebietsplanung |
ROG § 5
Bindungswirkungen bei besonderen Bundesmaßnahmen |
berührte, angesprochene Fachplanung |
Ohne Widerspruch gilt
Anpassungsgebot an Ziele der Raumordnung für Fachplanungen. Bei Widerspruch keine Bindungswirkung, wenn
Ziel der Raumordnung mit Zweckbestimmung des Vorhabens nicht in Einklang
steht und das Vorhaben nicht auf anderer geeigneter Fläche durchgeführt
werden kann (Standorte bzw. Linien). Nachträglicher Widerspruch möglich,
sofern Kostenübernahme erfolgt. |
- öffentliche
Stellen des Bundes - Bundesauftragsverwaltung - Privatrechtspersonen
i. A. des Bundes Militär Landbeschaffung Schutzbereiche Bundesfernstraßen
Eisenbahn Magnetschwebebahn Bundeswasserstraßen Luftverkehr atomare
Entsorgung ÖPNV,
Personenbeförderung |
5.2 Überörtlich raumbedeutsame Belange ohne fachplanerische Rechtsregelung:
-
Siedlungsentwicklung
-
Großflächiger
Einzelhandel
-
Erneuerbare Energien
(Windkraft, PV-Freilandanlagen, Abwägung zwischen den Belangen Reinhaltung der
Luft, Klimaschutz, Schutz natürlicher Lebensgrundlagen),
-
Fremdenverkehr/Erholung
5.3 Raumordnungsverfahren
für Vorhaben der Fachplanung
§ 1 Raumordnungsverordnung (RoV)
Für
die nachfolgend aufgeführten Planungen und Maßnahmen soll ein
Raumordnungsverfahren (§ 15 des Raumordnungsgesetzes) durchgeführt werden, wenn
sie im Einzelfall raumbedeutsam sind und
überörtliche Bedeutung haben. Die Befugnis der für die Raumordnung
zuständigen Landesbehörden, weitere raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen von
überörtlicher Bedeutung nach landesrechtlichen Vorschriften in einem
Raumordnungsverfahren zu überprüfen, bleibt unberührt.
1. Errichtung
einer Anlage im Außenbereich im Sinne des § 35 des Baugesetzbuchs, die der
Genehmigung in einem Verfahren unter Einbeziehung der Öffentlichkeit nach § 4
des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bedarf und die in den Nummern 1 bis 10 der
Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung aufgeführt ist;
sachlich und räumlich miteinander im Verbund stehende Anlagen sind dabei als
Einheit anzusehen;
2. kerntechnische Anlage
3. Anlage zur Endlagerung radioaktiver Abfälle
4. Abfall-Deponie
5. Abwasserbehandlungsanlage
6. Rohrleitungsanlage zum Befördern
wassergefährdender Stoffe
7.
Herstellung, Beseitigung und wesentliche Umgestaltung eines Gewässers oder seiner Ufer sowie von Häfen ab einer Größe von 100 ha, Deich- und Dammbauten und Anlagen zur Landgewinnung am Meer;
8. Bundesfernstraße
9. Schienenstrecken, Rangierbahnhöfe und von Umschlagseinrichtungen
für den kombinierten Verkehr
10.
Versuchsanlage zur Erprobung von Techniken für den spurgeführten Verkehr;
11. Bundeswasserstraße
12. Flugplatz
…
14.
Hochspannungsfreileitungen mit einer
Nennspannung von 110 kV oder mehr und von Gasleitungen mit einem Durchmesser
von mehr als 300 mm;
…
16. bergbauliche Vorhaben
17. andere als
bergbauliche Vorhaben zum Abbau von oberflächennahen Rohstoffen mit einer vom
Vorhaben beanspruchten Gesamtfläche von 10 ha oder mehr;
18. Neubau und
wesentliche Trassenänderung von Magnetschwebebahnen;
…
6.
Verhältnis von Fachplanung und Landes- und Regionalplanung (Raumordnung)
Beschränkt sich die Landes- und Regionalplanung auf
Rahmensetzungen, die der Fachplanung breiten Spielraum lassen, treten kaum
Spannungen im Verhältnis zwischen Raumordnung und Fachplanung auf. Anders
dagegen, wenn die Raumordnung ihren Kompetenzrahmen ausschöpft und mit
konkreten Festlegungen dirigierend auf die Fachplanung einwirkt. Folgende
Beziehungsmuster lassen sich zwischen Raumordnung und Fachplanung als Sachwaltern
überörtlicher Belange ausmachen:
6.1 Überordnung
der Raumordnung: "Das Allgemeine vor dem Speziellen" (Reinhard
Hendler, zitiert nach Alexander Milstein, DVBl 7, 2018 zum grundsätzlichen Verhältnis von Raumordnung
und Fachplanung.) „Die überörtliche Planung fällt unter den Begriff der
"Raumordnung" im Sinne des Art. 75 Nr. 4 GG. Diese ist zusammenfassende,
übergeordnete Planung und Ordnung des Raumes. Sie ist übergeordnet, weil sie
überörtliche Planung ist und weil sie vielfältige Fachplanungen zusammenfaßt
und aufeinander abstimmt“ (BVerfGE 3, 407 – Baugutachten, 16. Juni 1954). Raumordnung agiert auf der Maßstabsebene 1 :
50.000 und kleiner, dort ist sie „Schiedsrichter“ zwischen den
zahlreichen raumbeanspruchenden Akteuren nach den Regeln einer nachhaltigen Raumentwicklung
und gestaltet zugleich die Siedlungs- und Freiraumstruktur in diesem Sinne.
Entwicklung, Ordnung, Sicherung, Vorsorge und Ausgleich sind ihr Geschäft (vgl.
§ 1 ROG).
Sie koordiniert die Raumansprüche der Fachplanungen in Raumordnungsplänen und
Raumordnungsverfahren (§ 8 Abs. 6 bzw. § 15 ROG), identifiziert Konflikte, löst sie auf, z. B. durch Vorrangfestlegungen, oder zeigt
weniger konfliktbeladene Alternativen auf und schafft so die Voraussetzung für
eine konfliktminimierte großmaßstäbliche
Detailplanung der Fachplanungsträger. Ihre überörtliche Gestaltungsaufgabe
für eine nachhaltige Siedlungs- und Freiraumstruktur verfolgt sie mit Festlegungen
zu Zentralen Orten, Gemeindefunktionen, Siedlungsentwicklungen, Achsen,
Trassen, Standorten und Gebieten (§ 8 ROG).
Wegen ihrer Überordnung ist die Raumordnung
„anfällig für Kompetenzüberschreitungen“. Gesamtplanung soll die Fachplanungen
zusammenfassen und aufeinander abstimmen, aber nicht ersetzen; sie ist keine
Überkompetenz, „die zu jeglichen räumlichen Vorgaben gegenüber anderen
Planungsträgern berechtigen würde.“ „Sie bezieht gerade aus der
Abstimmungsbedürftigkeit der anderen Planungen ihre Aufgabenstellung und ihre
Grenzen“ (Wolfgang Durner, Konflikte räumlicher
Planungen, 2005, S. 215 ff.). Im Unterschied zur Bauleitplanung hat sie keine
unmittelbare Außenwirksamkeit und Parzellenschärfe.
„Die
Raumordnung hat bei raumbedeutsamen Vorhaben das Recht des ersten Zugriffs auf
die Standort- und Trassenfestlegung.“ (Schink, DÖV
2011, S. 914; vgl. 6.2 Flughafenstandort als Gegenstand der Raumordnung). Raumordnerische Steuerungsinstrumente sind die Grundsätze
der Raumordnung (Hauptsteuerungsinstrument der Raumordnung des Bundes), der
Raumordnungsplan mit Zielen der Raumordnung (auf Ebene der Länder und
Regionen, auf Bundesebene bisher nur in der Ausschließlichen Wirtschaftszone - AWZ) und das Raumordnungsverfahren (nur auf
Länderebene). Ziele der
Raumordnung sind verbindliche Vorgaben in textlicher oder zeichnerischer Form
(„Festlegungen“) – in der Plankarte erscheinen sie als Zentraler Ort,
Standortsymbol, Trasse oder Vorrang- bzw. Eignungsgebiet –, die auch an Bundesfachplanungen
adressiert sein können. Beispiel Sachsen: „Die im Kapitel Verkehr
enthaltenen aktuellen Zielvorstellungen gehen über die Maßnahmen des
Bundesverkehrswegeplanes 2003 hinaus und zeigen die landesweit erforderlichen
Investitionen zur Verbesserung der überregionalen Erreichbarkeit Sachsens und
zur Bewältigung der Verkehrsströme durch Sachsen im Zuge der EU-Erweiterung
auf“ (LEP 2003).
Sofern
keine Ziele der Raumordnung zu einem fraglichen Vorhaben bestehen, erfolgt die
Abstimmung des Fachplanungsvorhabens im Raumordnungsverfahren. Beispiel
Hochspannungsleitungen: „Somit übernimmt das Raumordnungsverfahren eine
wichtige Servicefunktion für Vorhabenträger: Durch die frühzeitige, dem
Projektzulassungsverfahren vorgelagerte Beurteilung des Vorhabens hilft es
zeit- und kostenintensive Detailplanungen des Vorhabensträgers für nicht zielführende
Varianten zu vermeiden.“ „Die frühe Einbeziehung der Öffentlichkeit
trägt erheblich zur Verbesserung der Akzeptanz
des Vorhabens bei.“ (33. MKRO: Beschluss zum Aus- und Neubaubedarf des Höchstspannungsnetzes
(30.06.06).
Ebenfalls Ausdruck
der dirigierenden übergeordneten Rolle der Raumordnung sind Untersagungen und die sog. Raumordnungsklauseln
im ROG und in den Fachplanungsgesetzen. Sie besagen, dass bei der
Aufstellung von Fachplänen die Ziele der Raumordnung zu beachten sind. Auch die
Möglichkeit zur Primärintegration
der Landschaftsplanung in Raumordnungspläne steht dafür. So übernehmen in
Bayern, Hessen und Sachsen Raumordnungspläne die Funktion des Landschaftsprogramms,
in Bayern und Sachsen auch der Landschaftsrahmenpläne, wie es § 7 Abs. 3 Nr. 1
ROG eröffnet. Deutlich steuert die Raumordnung zudem beim Braunkohlenbergbau.
In Nordrhein-Westfalen und im Land Brandenburg treffen Braunkohlenpläne Festlegungen über den Umfang der
Abgrabung wie auch die anschließende Sanierung und konkretisieren insofern das
öffentliche Interesse gem. § 48 Abs. 2 BBergG gegenüber dem Vorhabenträger. Damit
neutralisieren sie die stärkere Stellung des Vorhabensträgers im bergrechtlichen
Planfeststellungsverfahren (Rahmenbetriebsplan),
wo die Planfeststellungsbehörde die Zulassung ohne eine eigene Abwägung zu
erteilen hat (sog. Kontrollerlaubnis).
6.2
Arbeitsteilung,
Konfliktminimierung, Planungsbeschleunigung und Investitionssicherheit: Bei
einer maßstabsgerechten Arbeitsteilung ist die Raumordnung für das Grobe
(geeignete, konfliktarme Standorte und Trassen) zuständig, die Fachplanung für
die zeit- und kostenintensive Detailplanung. Beispiel Flughafenplanung: Raumordnung
weist Standort aus, legt Vorranggebiet fest; Fachplanung/Planfeststellung
trifft die eigentumsrelevanten Festlegungen zur Bodennutzung. „Die
Planfeststellungsbehörde hat das Ergebnis des landesplanerischen Standortvergleichs
als solches hinzunehmen.
Das ist gerechtfertigt, weil die Wahl eines Standorts für einen internationalen
Verkehrsflughafen vorrangig eine raumordnerische Entscheidung darstellt. Die
Standortwahl hat weiträumige Auswirkungen auf die Siedlungs- und
Freiraumstruktur des Planungsraumes und schafft Nutzungskonflikte, die in der
Regel auf der übergeordneten Ebene der Landesplanung ein öffentliches
Planungsbedürfnis auslösen. Hat ein Träger der Landesplanung seine
Planungsbefugnisse in diesem Sinne wahrgenommen, wäre eine erneute
ergebnisoffene Standortalternativenprüfung des Fachplanungsträgers mit dem
Gestaltungsanspruch der Landesplanung nicht vereinbar.“ BVerwG, Urteil vom 16. 3. 2006 - 4 A 1073. 04 Zum Verhältnis Landesplanung –
Fachplanung im Zusammenhang mit der Flughafenplanung BBI, siehe
- Begründung zum Schönefeld-Urteil des
Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.3.2006
- Auszüge der Begründung
6.3
Nebeneinander: Um den Erarbeitungs- und Abstimmungsaufwand zu
reduzieren und Verfahren zu beschleunigen, werden inzwischen vermehrt
„schlanke“ Raumordnungspläne aufgestellt. Sie beschränken sich auf wirksame
Festlegungen im landes- und regionalplanerischen Kerngeschäft, bei dem kein Kompetenzgerangel mit der Fachplanung
entsteht. Dazu gehören Siedlung, einschließlich großflächigem
Einzelhandel, Freiraum, funktionales Verkehrsnetz sowie
raumbedeutsame Themen, für die es keine Fachplanungen gibt, z. B. erneuerbare
Energien, oberflächennahe Rohstoffe, Fremdenverkehr. Wo die
Fachplanung über ausreichende Planungsinstrumente verfügt, wird auf eine
raumordnerische Doppelsteuerung verzichtet.
Damit tritt die Raumordnung bewusst von dem Anspruch der umfassenden
übergeordneten Planung (6.1) zurück und tut das Regelungsnotwendige. Ein Kompetenzverlust geht mit dieser
Deregulierung nicht zwingend einher;
denn aus den Festlegungen zur Siedlungs- und Freiraumstruktur ergibt sich eine
vollständige Raumabdeckung, die auch Restriktionen für Fachplanungsvorhaben zur
Folge hat. Und sobald eine überörtlich raumbedeutsame Planung oder Maßnahme
ansteht, für die keine Ziele der Raumordnung festgelegt sind, löst das die
Pflicht zur Durchführung eines Raumordnungsverfahrens aus (s. Raumordnungsverordnung,
RoV).
6.4
Konkurrenz um den Vorrang tritt
vor allem zwischen Bund und Ländern auf, wobei eingreifende Planungen mit
schützenden Belangen konkurrieren. Beispiel: Bombodrom
bei Wittstock. Hier streitet der Bund (Verteidigungsministerium) mit den
Ländern Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern um eine militärische Nutzung des
Geländes. Zum Widerspruchsrecht des Bundes gegen Ziele der Raumordnung bei
besonderen Bundesmaßnahmen gem. § 5 ROG: „Typische Fälle bisher eingelegter
Widersprüche betrafen u. a.: zwischen Bund und Land umstrittene Fernstraßenplanungen,
die durch Ziele der Raumordnung verhindert oder erzwungen werden sollten; Ziele
auf militärischem Gelände, die die militärische Nutzung einschränken
oder beenden sollten; Ziele und deren Wegfall zu Standorten atomrechtlicher (End-)Lagerstätten.
Dabei wurden z.T. allgemein politische Meinungsverschiedenheiten zwischen Bund
und dem Land anhand konkreter Ziele der Raumordnung, die die Bundesplanung oder
Maßnahme verhindern oder herbeiführen sollten, ausgetragen [Rdn.7]... Aktuell
stellt sich dieses Problem z. B. bei dem Versuch der Bayerischen
Staatsregierung, durch Änderung der Verordnung über das
Landesentwicklungsprogramm dem Bund verbindliche Ziele für den vordringlichen
Bedarf bestimmter Bundesfernstraßen- und Schienenwegebauprojekte im
Hinblick auf die anstehende Fortschreibung des Bundesverkehrswegeplans und der
Bedarfspläne Straße und Schiene vorzugeben.“ (Runkel, Raumordnungs- und
Landesplanungsrecht des Bundes und der Länder, Kommentar zu § 5 ROG, 42. Lfg. VII. 2000, [Rdn. 76].) „Wenn
jedoch zwei Planungsträger wie die privilegierte Fachplanung und die
Raumordnung mit Vorrangwirkungen aufeinander stoßen, wird es deutlich schwieriger.
Nicht ohne Grund führen die gesetzlichen Regeln daher zu einer Art
Zirkelschluss. Raumordnung und Fachplanung sind daher ebenso wie die einzelnen
Fachverwaltungen auf ein Miteinander angewiesen, wobei sich die Beteiligten in
Streitfällen vor allem auf ihr Kerngeschäft konzentrieren müssen.“ (Bernhard Stüer, Hochwasserschutz im Spannungsverhältnis zum übrigen
Fachplanungsrecht, Raumordnungsrecht und zur Bauleitplanung,
Natur und Recht 7/2004.)
Zum Kernbereich
der Bundeszuständigkeit bei Bundesfachplanungen im Bereich Verkehr und
Verteidigung („besondere Bundesmaßnahmen“, vgl. § 5 ROG) gehört die Frage des
Ob (Bedarf, Investitionsplanung), da der Bund hierbei über Ländereigeninteressen
hinweg fachliche Anforderungen, die Gesamtwohlfahrt im Bundesgebiet, die
europäische Dimension und den Abbau von Disparitäten im Blick haben muss. Bei
den raumkonkreteren, territorialen Fragen des Wie und des Wo gilt es ebenfalls,
gewichtige Bundesbelange zu wahren (etwa einen möglichst schnellen
Hochgeschwindigkeitsschienenverkehr zwischen Metropolen, der eine Verbindung
auf kürzestem Wege erfordert), hier kommen aber auch Mitbestimmungsrechte der
Länder zum Zuge. Ihnen obliegt es gem. § 1 Abs. 1 ROG, den Raum durch Raumordnungspläne
und die Abstimmung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen zu entwickeln, zu
ordnen und zu sichern und Vorsorge zu treffen. In den regelmäßig
durchzuführenden Raumordnungsverfahren (der Länder) wie auch den nachfolgenden
Linienbestimmungsverfahren (des Bundes) nehmen die Länder auf Standorte und
Trassenverläufe Einfluss. Bei der Neutrassierung von Schnellbahnstrecken zeigt
sich zum Beispiel, wie sehr die Bundeszuständigkeit für Vorhaben von
überregionaler Bedeutung (Kompetenz „aus der Natur der Sache“) nicht nur
bezogen auf das Ob sondern auch auf das Wie und Wo
durch Länderansprüche in Frage gestellt wird: „Seit Jahrzehnten finden die ...
fachplanerischen Verfahren zur Festsetzung neuer Eisenbahnstrecken in einem Spannungsfeld
von Bundes- und Landesinteressen statt. Ein aktuelles Beispiel sind die
langjährigen Streitigkeiten um die Streckenführung der künftigen ICE-Strecke
Mannheim – Frankfurt, bei der das Land Hessen über Jahre hinweg auf einem
Haltepunkt in Darmstadt bestand und diesen Anspruch auch durch eine
ganze Reihe landesplanerischer Festsetzungen untermauerte. Erst im Frühjahr
2007 einigten sich Bund, Land und Bahn schließlich auf eine „Bypass-Lösung“,
nach welcher der Darmstädter Hauptbahnhof über einen eingleisigen, von der
Hochgeschwindigkeitsstrecke abzweigenden Zubringer an die neue Hauptstrecke
angebunden und mindestens einmal pro Stunde und Richtung von ICE-Zügen
angefahren werden muss. Eindrucksvoll belegt dieser Vorgang einmal mehr, welch
enormen Einfluss die Länder faktisch auf die Infrastrukturplanungen des Bundes
ausüben ... Vor allem in den 80 und 90er Jahren forderten Länder und Kommunen
bei der Neutrassierung von Schnellbahnverbindungen wiederholt eine größere Zahl
von Haltepunkten, während die ... Eisenbahn des Bundes aus
betriebswirtschaftlichen und Geschwindigkeitsgründen den ICE ‘nicht an jeder
Milchkanne halten’ lassen wollte, ‘nur um auf alle Wünsche Rücksicht zu
nehmen’“. (Wolfgang Durner, Auswirkungen der
Föderalismusreform auf das Eisenbahnplanungsrecht, Deutsches Verwaltungsblatt,
Heft 2/2008, S. 69f.) Weitere Beispiele: die Haltepunkte Limburg an der Lahn
und Montabaur an der Hochgeschwindigkeitsstrecke Frankfurt – Köln (vgl.
ebenda S. 70).
Um bei Fachplanungen
die Position des Bundes gegenüber den Länderinteressen zu stärken, wird auch
ein Kompetenzzuwachs der Bundesraumordnung angeregt. „Wenn ... dem Bund für
Standorte und Trassen seiner Fachplanungsvorhaben ein Letztentscheidungsrecht
zukommt, dann muss es ihm auch möglich sein, solche Entscheidungen in
raumordnerisch bereinigter Form zu treffen oder ihre Wahrnehmung –
gegebenenfalls gestützt auf seine fachplanerischen Kompetenztitel – im Rahmen
seiner Raumordnungsgesetzgebung zu normieren.“ „Um den immer großräumigeren
Zusammenhängen des europäischen Wirtschaftsraumes gerecht zu werden“, erscheine
eine Stärkung der Raumordnung des Bundes unabdingbar, insbesondere müsse der
Bund ermächtigt werden, eigene Raumplanungsziele aufzustellen, die nach außen
gegenüber Ländern und Kommunen, aber auch nach innen gegenüber den Fachplanungen
des Bundes abweichungsfest ausgestaltet seien. „Im Bundesstaat muss es ... auch eine Raumplanung für
den Gesamtstaat geben. Die Zuständigkeit zu ihrer gesetzlichen Regelung kommt
nach der Natur der Sache dem Bund als eine ausschließliche und Vollkompetenz zu.“
(Baugutachten des
BVerfG) (Wolfgang Durner, Auswirkungen der Föderalismusreform auf das Eisenbahnplanungsrecht,
Deutsches Verwaltungsblatt, Heft 2/2008, S. 69f.)
In Bayern verfügte die oberste
Landesplanungsbehörde eine Untersagung
gegenüber dem Eisenbahn-Bundesamt und der DB Netz
AG, weil ein Planfeststellungsverfahren zur Ertüchtigung einer Bahnstrecke den
Abbau mehrerer Kreuzungsmöglichkeiten (Weichen, Ausweich-, Überholgleise)
vorsah, was die Störanfälligkeit erhöht hätte. Im Regionalplan war als Ziel der
Raumordnung der Ausbau der Strecke festgelegt. Daraufhin wurde die Planung
entsprechend geändert (vgl. 15.
Raumordnungsbericht Bayern, S. 232f).
6.5
Unterordnung der Raumordnung unter
eingreifende Fachplanung:
In der Regel ordnet sich die politisch schwache Raumordnung
("Verhinderungsplanung“) der privilegierten, oftmals mit Investitionen
verbundenen eingreifenden Fachplanung (Bergbau, Energietrassen,
Bundesverkehrswege, Verteidigung) unter, die schlagkräftigere Argumente wie
„Arbeitsplätze“, „wirtschaftliche Impulse“, „bezahlbare Energie“ hat.
Gesetzlich lässt sich ein Über- und Unterordnungsverhältnis zwischen
Fachplanung und Raumordnung nicht herleiten; nach Auffassung des BVerwG handelt
es sich um eine verschränkte Aufgabenteilung, im Unterschied zum hierarchischen
Verhältnis von Raumordnung und Bauleitplanung (s. o. 6.2 Schönefeld-Urteil).
Das spiegelt sich auch in den Interventionsinstrumenten wider, wo eine Art
„Waffengleichheit“ herrscht: Die Landes- und Regionalplanung kann mit der Untersagung raumordnungswidriger Planungen
und Maßnahmen die Fachplanung in die Schranken weisen (s. 6. 3. Untersagung
einer Planfeststellung in Bayern), während die Bundesfachplanung im Verkehrs-
und Atombereich mit dem Widerspruchsrecht gegen Ziele der Raumordnung und
Landesplanung gem. § 5 ROG ihre Interessen wahren kann.
6.6 Vorreiterrolle/Vorsorge der Raumordnung für schützende
Fachplanungen:
Die Raumordnung hat gem. § 1 Abs. 1 Satz 2 ROG Vorsorge für einzelne Nutzungen
und Funktionen des Raums zu treffen. Das schließt auch eine Vorsorge für die
Fachplanung mit ein. In § 8 Abs. 6 ROG heißt es: “Die Raumordnungspläne sollen
auch diejenigen Festlegungen zu raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen von
öffentlichen Stellen und Personen des Privatrechts nach § 4 Abs. 1 Satz 2
enthalten, die zur Aufnahme in Raumordnungspläne geeignet und zur Koordinierung
von Raumansprüchen erforderlich sind und die durch Ziele oder Grundsätze der
Raumordnung gesichert werden können.“ In
älteren Versionen des ROG wurde ausgeführt, dass dazu insbesondere
Darstellungen aus den Fachplänen des Verkehrsrechts, des Wasser- und Immissionsschutzrechts,
des Naturschutz und der Landschaftspflege (Landschaftsprogramm,
Landschaftsrahmenpläne), des Forstes, der Abfallwirtschaft, der Agrarstruktur,
des Hochwasserschutzes und des Wasserhaushalt gehören. Die raumordnerische
Sicherung ist für die Fachplanung insbesondere von Interesse, solange sie ihre
Belange nur in vorbereitenden Fachplänen niedergelegt hat und noch nicht in das
Stadium einer rechtskräftigen Nutzungsregelung (z. B. Wasserschutzgebiet) oder
Planfeststellung (Bsp. LEF SF vor dem Planfeststellungsbeschluss für Flughafen
BBI) getreten ist. Insbesondere schützende Fachplanungen profitieren von der
raumordnerischen Vorsorge, z. B. in den Bereichen Hochwasserschutz,
Trinkwasserschutz, Biotopverbund, Bodenschutz. Üblich sind etwa Vorranggebiete
für den vorbeugenden Hochwasserschutz in „faktischen“ Überschwemmungsgebieten
oder Vorrang- bzw. Vorbehaltsgebiete Wasserversorgung zur Sicherung späterer
Wasserschutzgebiete. Auch die sogenannte Primärintegration der
Landschaftsplanung in Raumordnungspläne, also der bewusste Verzicht auf eine
eigenständige Landschaftsplanung, kann hier als Beispiel angeführt werden. Auf
diese Weise trifft die Raumordnung eine planerische „Vorsorge für einzelne
Raumfunktionen und Raumnutzungen“ (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 ROG) und macht
Konfliktpotentiale frühzeitig erkennbar. „Dieses planungsrechtliche Werkzeug
[Vorranggebiet Wasservorsorgung] ist klar zu unterscheiden vom
ordnungsrechtlichen Werkzeug des Wasserschutzgebietes“ (15.
Raumordnungsbericht Bayern, S. 190f).
Beispiel Hochwasserschutz:
„Z Als Vorranggebiete für Hochwasserschutz werden festgelegt: 1. Überschwemmungsgebiete
sowie als Überschwemmungsgebiete vorläufig gesicherte Flächen an folgenden
Gewässern ... 2. die vorhandenen Flutungspolder an ... 3. die deichgeschützten
Gebiete an ..., die durch Deichrückverlegung wieder als Überschwemmungs- und
Hochwasserrückhaltegebiete hergestellt werden können, dabei insbesondere die
Bereiche ...“ Begründung: „Durch die Festlegung von Vorranggebieten für
Hochwasserschutz im Landesentwicklungsplan werden diese Flächen für die
Fachplanung gesichert“ (LEP
Sachsen-Anhalt 2010, 1. Entwurf).
Beispiel
Trinkwasserschutz: „3.2 Z Zur Sicherung der Trinkwasserversorgung werden folgende Vorrang- und
Vorbehaltsgebiete Wasserversorgung ausgewiesen: … Begründung: „Außerhalb
bestehender Wasserschutzgebiete sollen empfindliche Bereiche der
Grundwassereinzugsgebiete als Vorrang- und ggf. Vorbehaltsgebiete für die öffentliche
Wasserversorgung im Regionalplan gesichert werden (s. LEP B I 3.2.2.3). Somit
besteht ein konkreter Auftrag an die Regionalplanung, diese Gebiete im
Regionalplan darzustellen, um sowohl bestehende Wassergewinnungsanlagen als
auch künftig nutzbare Gewinnungsgebiete zu sichern. Vorrang- und ggf.
Vorbehaltsgebiete schaffen zudem Planungssicherheit und stellen damit ein
wichtiges Instrument einer vorausschauenden Raumplanung und Konfliktbegrenzung
dar. Die Abgrenzung der Vorrang- und Vorbehaltsgebiete Wasserversorgung basiert
auf Detailuntersuchungen der örtlichen hydrogeologischen Situation.“ (Regionalplan Region Oberland)
Beispiel Bodenschutz: „05
Für den Bereich der Leineniederung ist aufgrund der vorhandenen Schwermetallbelastungen
ein Konzept zur Ausweisung eines Bodenplanungsgebietes zu erstellen.“ (Regionales
Raumordnungsprogramm Region Hannover 2005, D 2.2 Bodenschutz)
Lit.: Martin Kment,
Standortfestlegungen und Streckenverläufe – Neues zum Verhältnis von
Raumordnung und Fachplanung, Natur und Recht (NuR)
2010, S. 392
7. Verfahren
In
der Fachplanung bzw. sektoralen Planung gibt es zwei Möglichkeiten, mit
rechtsverbindlicher Wirkung Regelungen zur Bodennutzung zu treffen: mittels der
Planfeststellung oder der Nutzungsregelung. Während sich die Planfeststellung
auf ein überörtliches Bauvorhaben bezieht (z. B. Straße, Eisenbahnstrecke,
Wasserstraße, Flughafen, Energieleitung, Bergbau, Deich) und damit in der Regel
Teil einer eingreifenden Fachplanung ist, bezieht sich die Nutzungsregelung
immer auf ein Gebiet und soll darin unerwünschte Nutzungen und Handlungen ausschließen.
7.1
Planfeststellung
Die Planfeststellung erfolgt für bestimmte raumbedeutsame Bauvorhaben, insbesondere solche von überörtlicher Bedeutung wie Straßen, Eisenbahnstrecken, Flughäfen, Deiche, Energieleitungen oder im Bergbau, und führt in einem gebündelten Verfahren zur Vorhabenzulassung durch Planfeststellungsbeschluss. Ohne das Planfeststellungsverfahren müssten größere Projekte sehr zeitaufwändig verschiedene Plan- und Genehmigungsverfahren durchlaufen: die bauplanungsrechtliche Zulassung nach Baugesetzbuch, die immissionsschutzrechtliche Genehmigung nach Bundesimmissionsschutzgesetz, ggf. eine wasserrechtliche Erlaubnis nach Landeswassergesetz, die Genehmigung des Eingriffs nach Landesnaturschutzgesetz und die bauordnungsrechtliche Genehmigung nach Landesbauordnung. § 75 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz regelt die Konzentrationswirkung: „Neben der Planfeststellung sind andere behördliche Entscheidungen, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse, Bewilligungen, Zustimmungen und Planfeststellungen nicht erforderlich. Durch die Planfeststellung werden alle öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen dem Träger des Vorhabens und den durch den Plan Betroffenen rechtsgestaltend geregelt.“ Es gibt allerdings Ausnahmen, z. B. bei der Planfeststellung von Flughäfen. In § 9 Abs. 1 Luftverkehrsgesetz heißt es, dass der § 75 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht für Entscheidungen der Baugenehmigungsbehörden auf Grund des Baurechts gilt, d.h. für die Genehmigung des Flughafenterminals und anderer baulicher Anlagen ist nicht die Planfeststellungsbehörde, sondern das Bauordnungsamt des Landkreises zuständig. In der Planfeststellung werden nur die Flächen für die Errichtung der geplanten Flughafenbauten ausgewiesen (vgl. http://www.lbv.brandenburg.de/3123.htm).
Die Planfeststellung ist ein Zwitter aus Genehmigung und Planverfahren. So weist sie zum Beispiel Merkmale sowohl der
Baugenehmigung als auch des Bebauungsplanverfahrens (oder des
Raumordnungsplanverfahrens) auf. Wie bei der Baugenehmigung und anders als bei der Bebauungsplanung plant die Planfeststellungsbehörde
nicht selbst, sondern der Vorhabenträger. Die anschließenden Verfahrensschritte
wie Planrechtfertigung, Beteiligung, Abstimmung, Abwägung, Planungsermessen
ähneln dagegen denen im Bebauungsplanverfahren. Am Ende hat der
Planfeststellungsbeschluss wiederum analog der Baugenehmigung Konzentrationswirkung
und ergeht als Verwaltungsakt.
Der Vorhabenträger legt den Plan gem. § 73 VwVfG der Anhörungsbehörde vor. Nach Auswertung der Stellungnahmen aus dem Anhörungsverfahren wägt die Planfeststellungsbehörde im Rahmen ihres Planungsermessens die Vorstellungen des Vorhabenträgers ab und übernimmt dadurch die rechtliche Verantwortung für den Plan. Sie stellt den Plan ggf. unter Auflagen fest (Planfeststellungsbeschluss, § 74 VwVfG). „Der Vorhabenträger hat einen Rechtsanspruch auf fehlerfreie Ausübung des Planungsermessens“ (Peter Runkel, in: Handwörterbuch der Raumordnung 2005, Stichwort „Fachplanung“, S. 285). Eine Ausnahme bildet bisher das Bergrecht, wo die Planfeststellung sich auf eine Rechtmäßigkeitskontrolle ohne Planungsermessen und Abwägung beschränkt – die sog. Kontrollerlaubnis (vgl. Baugenehmigung): „Die Zulassung ist ... zu erteilen“ § 55 BBergG (vgl. Jan-Dirk Rausch, in: Handwörterbuch der Raumordnung 2005, Stichwort „Fachplanung“, S. 85).
Parallelen bei Planfeststellung
und Baugenehmigung:
-
Vorhabenträger
legt Plan vor
-
Konzentrationswirkung,
Abstimmungsgebot,
-
Verwaltungsakt
(Planfeststellungsbeschluss)
Parallelen
bei Planfeststellung und Bebauungsplanung:
-
Abwägungsgebot,
-
Abstimmungsgebot,
-
planerische
Gestaltungsfreiheit/Planungsermessen,
-
Planrechtfertigung,
-
(Betroffenen-)Beteiligung
(Auslegung und Erörterung),
-
Plansicherungsinstrumente,
-
Entschädigungsregelungen
Theodor
Storm beschreibt in seiner Novelle „Der Schimmelreiter“ (1888) ein
Planfeststellungsverfahren für den Bau eines Deiches: „Als nach einigen Wochen die Deichlinie
abgesteckt und der größte Teil der Sturzkarren geliefert war, waren sämtliche Anteilbesitzer
des einzudeichenden Kooges, ingleichen die Besitzer der hinter dem alten
Deich belegenen Ländereien, durch den Deichgrafen im Kirchspielskrug versammelt
worden; es galt, ihnen einen Plan über die Verteilung der Arbeit
und Kosten vorzulegen und ihre etwaigen Einwendungen zu vernehmen;
denn auch die letzteren hatten, sofern der neue Deich und die neuen Siele die
Unterhaltungskosten der älteren Werke verminderten, ihren Teil zu schaffen und
zu tragen ... Als Hauke jetzt seinen Plan verlesen und die Papiere, die
freilich schon drei Tage hier im Kruge zur Einsicht ausgelegen hatten, wieder
auf den Tisch breitete, waren zwar ernste Männer zugegen, die mit Ehrerbietung
diesen gewissenhaften Fleiß betrachteten und sich nach ruhiger Überlegung den
billigen (richtigen) Ansätzen ihres Deichgrafen unterwarfen; andere aber, deren
Anteile an dem neuen Lande von ihnen selbst oder ihren Vätern oder sonstigen
Vorbesitzern waren veräußert worden, beschwerten sich, daß sie zu den Kosten
des neuen Kooges hinzugezogen seien, dessen Land sie nichts mehr angehe,
uneingedenk, daß durch die neuen Arbeiten auch ihre alten Ländereien nach und
nach entbürdet würden; und wieder andere, die mit Anteilen in dem neuen Koog
gesegnet waren, schrien, man möge ihnen doch dieselben abnehmen, sie sollten um
ein Geringes feil sein; denn wegen der unbilligen Leistungen, die ihnen dafür
aufgebürdet würden, könnten sie nicht damit bestehen. Ole Peters aber, der mit
grimmigem Gesicht am Türpfosten lehnte, rief dazwischen: „Besinnt euch erst und
dann vertrauet unserm Deichgrafen! Der versteht zu rechnen; er hatte schon die meisten
Anteile, da wußte er auch mir die meinen abzuhandeln, und als er sie hatte,
beschloß er, diesen neuen Koog zu deichen!“ Theodor Storm, Der Schimmelreiter,
Reclam, Stuttgart 1956, S. 95.
Planfeststellung, wikipedia; Vergleich von
Planfeststellungsverfahren und Bebauungsplan in der Stadtplanung; IHK Berlin
Eine Nutzungsregelung
bezieht sich immer auf ein Gebiet und soll darin unerwünschte Nutzungen und
Handlungen verbieten bzw. ausschließen. Sie richtet sich an Eigentümer, Nutzer
und Besucher in Form einer Rechtsverordnung. Nutzungsregelungen werden
meistenteils von schützenden Fachplanungen getroffen. Den flächenmäßig größten
Anteil haben Landschaftsschutz- und Naturschutzgebiete; verbreitet sind auch
Wasserschutzgebiete zur Trinkwassergewinnung, Überschwemmungsgebiete an
Flussufern, Bauschutz- und Lärmschutzbereiche an Flughäfen, militärische
Schutzbereiche, Baubeschränkungsgebiete im Bergbau, Bodenschutzgebiete, Grabungsschutzgebiete
des Denkmalschutzes, zeitlich begrenzte Planungsgebiete beim Abfallrecht und
der Planung von Bundes- und Landesstraßen sowie die Festlegung von
Schutz-/Bannwald (z. B. wg. Lawinengefahr) und Erholungswald.
Aber auch bei
eingreifenden Fachplanungen wie der Abfallwirtschaft, dem Bergbau
(Baubeschränkungsgebiet), im Luftverkehr (Bauschutzbereich) und beim Straßenbau
können vor dem eigentlichen Planfeststellungsverfahren Nutzungsregelungen
innerhalb sogenannter Planungsgebiete zeitlich befristet getroffen werden, die
wie eine vorgezogene Veränderungssperre wirken. Damit sollen wertsteigernde und
die Planung erschwerende Änderungen der Eigentümer im Planungsgebiet ausgeschlossen
werden.
Die mit der
Nutzungsregelung einhergehenden Einschränkungen werden in dem Verfahren
festgelegt, das in dem Fachgesetz bestimmt ist. Dazu gehört in der Regel eine
Anhörung bzw. Beteiligung der jeweiligen Gebietskörperschaften und Betroffenen
sowie der Öffentlichkeit und die Abwägung ihrer Belange. Auch eine Entschädigung
für die Nutzungseinschränkungen ist üblich. Das Verfahren zur Festlegung des
Gebietes und des Nutzungsregimes beginnt mit der Vorlage des Entwurfs zur
(Schutz-)Gebietsverordnung. Gemeinden und Behörden werden angeschrieben und zu
einer Stellungnahme aufgefordert bzw. angehört. Bei der Ausweisung von LSG und
NSG schließt sich die öffentliche Auslegung für einen Monat bei der zuständigen
Behörde und betroffenen Ämtern an. Die Auslegung ist zwei Wochen vorher bekannt
zu machen. Bedenken und Anregungen können während der Auslegung geäußert
werden. Sie werden anschließend geprüft, und die Ergebnisse mitgeteilt. Die
betroffenen Grundstücke werden bezeichnet. Schließlich erlässt die zuständige
Behörde die Rechtsverordnung, die nach Verkündung in Kraft tritt.
Festsetzungen aus
Planfeststellungen und Nutzungsregelungen sind der kommunalen Bauleitplanung
(FNP und B-Plan) vorgegeben und von ihr nachrichtlich zu übernehmen (§ 5 Abs. 4
und § 9 Abs. 6 BauGB), da es sich um Festsetzungen von i. d. R. überörtlicher
Bedeutung aufgrund eigener gesetzlicher Vorschriften handelt. Es verbleibt
hierzu kein eigener Darstellungs- und Festsetzungsspielraum für die Gemeinde.