Gleichwertige Lebensverhältnisse
Stefan Krappweis http://planung-tu-berlin.de/
Gleichwertige Lebensverhältnisse Möglichkeiten und
Grenzen der Angleichung der Teilräume
2. Öffentliche Daseinsvorsorge 3. Disparitäten, die nicht restlos
ausgleichbar sind 4. Debatte um Gleichwertige
Lebensverhältnisse 5. Gleichwertige Lebensverhältnisse
zumindest für Konsumenten hergestellt 6. Gleichwertige Lebensverhältnisse
zwischen Ausgleichs- und Wachstumsparadigma |
Der Begriff „gleichwertige Lebensverhältnisse“ gehört zur zentralen
Leitvorstellung des Bundes und der Länder und zielt auf die gleichmäßige
Entwicklung der Teilräume vor allem bezogen auf Daseinsvorsorge, Einkommen
und Erwerbsmöglichkeiten. Auf bundesstaatlicher Ebene wurde damit den Fliehkräften
des Föderalismus ein auf Solidarität und Konvergenz zielendes Leitbild
gegenübergestellt. In ihm lebt der unitarische Gedanke aus der Verfassungsdiskussion
des Deutschen Reiches weiter. Die Verantwortung „für die Fläche“ ist
ein Kernelement des Sozialstaates (Art. 20 GG). Für die „Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse“ wurde dem Bund
Gesetzgebungsrecht in bestimmten Bereichen eingeräumt (Art.
72 GG).
Länderfinanzausgleich und Bundesergänzungszuweisungen (§
106 GG)
wahren die „Einheitlichkeit der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet“, indem
auch finanzschwache Länder die notwendige Infrastruktur vorhalten können. Und
das Raumordnungsgesetz des Bundes konkretisiert gleich im ersten Grundsatz:
„Im Gesamtraum der Bundesrepublik Deutschland und in seinen Teilräumen sind
ausgeglichene soziale, infrastrukturelle, wirtschaftliche,
ökologische und kulturelle Verhältnisse anzustreben“ (§ 2 Abs.
2 Nr. 1 ROG, „siwök“). Länderverfassungen
und Landesplanungsgesetze zitieren den Begriff ihrerseits und verpflichten
sich damit zu einer entsprechenden Strukturpolitik und Entwicklung ihres Landesgebietes.
Bund und Länder gewährleisten gleichwertige Lebensverhältnisse z. B. dadurch,
dass sie die Aufgabenträger im Bereich der öffentlichen Daseinsvorsorge gesetzlich zur Vorhaltung
einer Grundversorgung verpflichten. Während die Ver- und
Entsorgungsinfrastruktur flächendeckend sicherzustellen ist, sind
Einrichtungen der sozialen
Infrastruktur in Zentralen Orten zu bündeln (§ 2 Abs. 2
Nr. 3 ROG), in deren Verflechtungsbereichen der ländliche Raum mitversorgt
wird. |
Die Landkreise haben als überörtliche Selbstverwaltungsebene eine
wichtige Ausgleichsfunktion, was die gleichmäßige
Versorgung der Kreisbevölkerung mit kommunalen Einrichtungen und Dienstleistungen
betrifft, und sichern dadurch gleichwertige Lebensbedingungen. Den wirtschaftlich schwachen Bundesländern wird die Aufrechterhaltung
von gleichwertigen Standards der Daseinsvorsorge u.a. durch den horizontalen
und vertikalen Finanzausgleich ermöglicht,
der Steuerkraftunterschiede
tendenziell nivelliert, d. h. Länder mit unterdurchschnittlicher Finanzkraft
werden an den Bundesdurchschnitt herangeführt (97,5 % – 98,5 %),
während die Steuerkraft der Geberländer in Richtung des Durchschnitts
absinkt. Im Unterschied zu dem bundesdeutschen Leitbild verfolgt die Europäische
Union zwar auch das Ziel des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhaltes,
der Kohäsion und der Solidarität, ohne jedoch dabei etwa eine gleichwertige
Finanzkraft durch einen Finanzausgleich orientiert am EU-Durchschnitt
herzustellen. Mit dem Kohäsionsfonds fördert die EU Projekte in Mitgliedsstaaten mit
einem Pro-Kopf-BIP von weniger als 90% des EU-Durch-schnitts, mit den
Strukturfonds in Ziel-1-Gebieten werden Projekte in rückständigen Regionen
mit einem Pro-Kopf-BIP von weniger als
75 % des EU-Durchschnitts gefördert. Ziel ist es, den Rückstand zu verringern
(Art. 158 EG-Vertrag) und zum Ausgleich der wichtigsten regionalen
Ungleichgewichte in der Gemeinschaft beizutragen (Art. 160
EG-Vertrag), nicht aber gleichwertige Lebensverhältnisse herzustellen. |
1. Möglichkeiten
und |
|
Grenzen |
|
|
|
Arbeitsmarktpolitik · ABM, Lohnkostenzuschüsse,
Strukturanpassungsmaßnahmen, Fort-bildung, Umschulung, Weiterbildung,
Rehabilitation |
|
Ungleiche
Verteilung natürlicher Standortfaktoren · Bodengüte, Bodenschätze,
Relief, Klima, Gewässer |
Sozialpolitik · Soziale Sicherung: Renten-,
Kranken-, Arbeitslosenversicherung; Sozialhilfe; Wohngeld, sozialer Wohnungsbau;
Familienleistungen |
|
Freiheitsrechte · Freizügigkeit von Personen
· Freie Wahl des Arbeits-
und Ausbildungsplatzes · Freier Waren-, Dienstleistungs-, Kapital- und Zahlungsverkehrs |
öffentliche Daseinsvorsorge · Betreuung, Bildung,
Gesundheit (Arzte, Krankenhäuser), Energie, Finanzdienstleistungen, Jugendhilfe, Kulturförderung, Post, Rundfunk,
Telekommunikation, Verkehr (ÖPNV; Eisenbahn, Straße), Ver-
und Entsorgung (Fernwärme, Wasser, Müll), Wohnen (Sozialer Wohnungsbau,
Wohngeld) |
|
Markt/Wettbewerb · Beihilfeverbot bzw.
Genehmigungsvorbehalt der EU-Kommission außerhalb definierter Räume und
Bereiche (vgl. § 87 EG-Vertrag) · auch öffentliche
Daseinsvorsorge hat wettbewerbskonform zu erfolgen (Ausschreibungspflicht) · Tarifautonomie (aber:
Flächentarifvertrag) |
Finanzausgleich (Bund und Länder):
Deutsche Ausgleichsgrenze für Länderfinanzausgleich: 95 % des
durchschnittlichen Finanzaufkommens, durch Bundesergänzungszuweisungen auf
99,5 % fast vollständig nivelliert (Art. 106 und 107 GG) |
|
Föderalismus · Länderhoheit in vielen
Bereichen der Daseinsvorsorge führt zu unterschiedlichen Versorgungsstandards
(u.a. Betreuung, Bildung, Wissenschaft, Kultur, Sport). |
Regionalpolitik (Köhasion,
Zusammenhalt, Solidarität, Subsidiarität, Einheitlichkeit/Gleichwertigkeit
der Lebensverhältnisse) · EU-Strukturhilfen für
definierte Problemregionen Ziel 1-3; EU-„Solidaritätsgrenze“: Staaten mit
>90 % des EU-BIP, Regionen mit
>75 % |
|
· Mittel des
Länderfinanzausgleichs und der Bundesergänzungszuweisungen unterliegen keiner
Zweckbindung, den Ländern ist somit „ermöglicht, eigenständig das Ziel
„gleichwertige Lebensverhältnisse zu interpretieren (Land A investiert mehr
in Straßen, Land B mehr in Universitäten)“[1] |
· Gemeinschaftsaufgabe
regionale Wirtschaftsstruktur, Agrarstruktur und Küstenschutz, Hochschulbau |
|
|
· Finanzhilfen
des Bundes für Investitionen der Länder und Gemeinden (u.a zum Ausgleich unterschiedlicher Wirtschaftskraft,
Förderung wirtschaftlichen Wachstums) Art. 104a GG. |
|
|
· Teilungsbedingte
staatliche Beihilfen für die Wirtschaft in betroffenen Teilen Deutschlands
gem. Artikel 87 Abs. 2c EG-Vertrag |
|
|
Tarifpolitik
von Arbeitgeberverbänden und
Gewerkschaften ·
Flächentarifvertrag (Angleichung der Lohnniveaus) |
|
|
2. Öffentliche Daseinsvorsorge mit dem Ziel einer
gleichmäßigen Grundversorgung in allen Teilräumen
Bereich |
Regelung |
Träger, Aufsicht |
zentrale/
dezentrale Güter |
Abfall, Straßenreinigung |
Anschluss- und Benutzungszwang lt. Entsorgungssatzung des Trägers
(vgl. § 8 Brandenburgisches Abfallgesetz) |
Entsorgungsträger: Landkreise und kreisfreie
Städte (pflichtige Selbstverwaltungsaufgabe) |
dezentral |
Apotheken |
s. Gesundheitsversorgung |
|
|
Arbeitsmarktpolitik, Arbeitsförderung |
Lehrlingsausbildung, ABM, 2. Arbeitsmarkt, Fortbildung, Umschulung, Weiterbildung,
Rehabilitation; Lohnkostenzuschüsse, Strukturanpassungsmaßnahmen (vgl. § 1
Sozialgesetzbuch, Drittes Buch) |
Bundesagentur für Arbeit, Landesministerien |
zentral |
Arbeitsplätze im öffentlichen Sektor |
Bundes- und Landesbehördenstandorte, öffentliche Einrichtungen,
Regie- und Eigenbetriebe |
Föderalismuskommission; Bundes- und Landesregierungen, Kreise, Kommunen |
zentral |
Brand- und Katastrophenschutz |
Zu den Gefährdungen zählen: Extremwetterlagen (Sturm/Orkan,
Starkregen, lang anhaltender Schneefall/Schneeverwehungen); Flächenbrände
(Waldbrand); Hochwasser; Tierseuchen; Gefahrstofffreisetzung; Terrorismus,
Internetangriffe. Epidemien. Jahrzehntelang galt in diesem Bereich der Daseinsvorsorge eine klare
Aufgabentrennung. Brand- und Katastrophenschutz ist Ländersache, während für
den Zivilschutz im Verteidigungsfall der Bund verantwortlich ist. Nach den
Anschlägen vom 11. September 2001, dem Elbehochwasser 2002 und immer häufigeren,
klimatischen bedingten Großschadenslagen von nationaler Bedeutung haben sich
Bund und Länder auf eine partnerschaftliche „Strategie zum Schutz der
Bevölkerung in Deutschland" geeinigt. Nach Änderung des
Zivilschutzgesetzes “können die Länder nun auch für den Katastrophenschutz
auf Zivilschutz-Ressourcen des Bundes zugreifen. Um den föderalen Staat beim
Bevölkerungsschutz handlungsfähiger zu machen, hat der Bund in gleichem
Zuge - allerdings nur bei einem Antrag
der Länder – die Befugnis für zentrale Koordinierungsmaßnahmen erhalten. Das
operative Krisenmanagement obliegt weiterhin den Ländern.“ (Strategie zum
Schutz, Behördenspiegel 12/2010, S. 57). 2004 richtete der Bund das Bundesamt
für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe (BBK) ein. Der Brand- und Katastrophenschutz im Land Brandenburg wird
nahezu flächendeckend, das heißt zu 98 Prozent, mit ehrenamtlichen
Angehörigen der Feuerwehren sowie Helfern des Katastrophenschutzes gewährleistet.
In Brandenburg gibt es 103 Stützpunktfeuerwehren (trägt den Belangen des
ländlichen Raumes Rechnung), 18 Leitstellen in den Kreisen und kreisfreien
Städten und 5 Regionalleitstellen an den Standorten der Berufsfeuerwehren in
den vier kreisfreien Städten sowie der Stadt Eberswalde (Ziel: Informationsaufkommen
bei Großschadenslagen konzentrieren). Einrichtungen (Bsp. Land Brandenburg) Bund: THW, Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe
(BBK), susidiär: Bundeswehr Land: Katastrophenschutzbehörde (Innenministerium), Landesschule und
Technische Einrichtung Brand- und Katastrophenschutz Landkreis, kreisfreie Städte:
Ordnungs- und Katastrophenschutzbehörde, Leitstelle, Regionalleitstelle Kommunen: Feuerwehr, Ordnungsbehörde Freie Träger: ASB, DLRG, DRK, JUH, MHD. (s. auch Rettungsdienst) |
- örtlicher Brandschutz/ Hilfeleistung: amtsfreie Gemeinden, Ämter und kreisfreie
Städte - überörtlicher Brandschutz/ Hilfeleistung: Landkreise
- Katastrophenschutz: Landkreise und kreisfreie
Städte - zentrale Aufgaben des Brandschutzes, der Hilfeleistung und
Katastrophenschutzes: Land Brand-
und Katastrophenschutzgesetz Brandenburg |
|
Bibliotheken |
Öffentliche Bibliotheken dienen der Weiterbildung. Sie zu errichten und
unterhalten ist eine freiwillige Aufgabe der Daseinsvorsorge von Gemeinden
und Landkreisen (Ba-Wü). Mittel des kommunalen Finanzausgleichs
sollen auch hierfür eingesetzt werden. Außerdem stellt das Land Fördermittel
je nach Haushaltslage bereit. Fahrbibliotheken versorgen die Menschen in
Stadtrandgebieten und ländlichen Regionen. 30 Prozent der Bundesbürger nutzen
Bibliotheken (Umfrage
Infas) |
Träger: Gemeinden, Landkreise |
zentral: Schulstandorte dezentral: Fahrbibliotheken |
Bildung |
Das Schulwesen in Deutschland wird von einem historisch gewachsenen Spannungsverhältnis
zwischen Kommune und Staat bestimmt. Kommunale Selbstverwaltung (Art. 28 GG)
auf der einen Seite und staatliche Schulaufsicht (Art. 7 GG) anderseits
führten zur Trennung von äußeren (Schulträgerschaft) und inneren
(Schulaufsicht) Schulangelegenheiten. (Lit.: Wie funktioniert das? Städte, Kreise, Gemeinden, 1986,
S. 192) Gemäß den Schulgesetzen der Länder sind öffentliche Schulträgerschaft
und Schulentwicklungsplanung (5-Jahres-Planungszeitraum) eine
Selbstverwaltungsaufgabe der Gemeinden und Landkreise. Neben den Schulen in
öffentlicher Trägerschaft gibt es Schulen in freier Trägerschaft, sie sind
bei der Schulentwicklungsplanung zu berücksichtigen. Im Primarbereich
(= Grundschule, 1.-4. Klasse, in Berlin und Bbg
1.-6. Klasse) ist ö. Schulträger die Gemeinde, nur in Hessen und Thüringen
der Kreis. Zusammenschlüsse zu Schulverbänden sind möglich; Sekundarstufe
I (4./6. – 9./10. Klasse): ö. Schulträger für weiterführende Schulen sind
Landkreise und kreisfreie Städte (Große oder Mittlere kreisangehörige Städte
können ö. Schulträger sein), in B-W, NRW, Sn, S-H
die Gemeinden. In der Sekundarstufe
II (ö. Schulträger wie bei Sek I: Landkreis/kreisfreie Stadt), treten
neben die allgemeinbildenden auch die berufsbildenen
Schulen (Berufsschule, Berufsfachschule, Berufskolleg). Zum Tertiärbereich zählen Hochschulen, Berufsakademien und
Fachakademien. Dem Quartärbereich sind Weiterbildungseinrichtungen wie
Volkshochschulen, Bildungszentren der Kirchen, Gewerkschaften und Kammern für
die allgemeine, berufliche oder politische Weiterbildung zugeordnet. Auch Bibliotheken
können als Orte selbstbestimmten Lernens zu den quartären
Bildungseinrichtungen gezählt werden. Schul- und
Unterrichtsorganisation werden vom Land durch das Schulgesetz und
Verwaltungsvorschriften vorgegeben. In Brandenburg bestimmt das Schulgesetz
die Mindestzügigkeit (zweizügig, Ausnahme: Grundschulen und Förderschulen
können einzügig sein) und die höchstzulässige
Frequenz in Klasse 7 (30 SchülerInnen), die Verwaltungsvorschrift
legt die Mindestfrequenz in der Sekundarstufe I auf 20 SchülerInnen
pro Klasse fest, bei Spezialschulen Sport auf 17 SchülerInnen.
Ausnahmsweise kann die Klassenstärke einer Oberschule 12 SchülerInnen
betragen, wenn die Oberschule noch über Klassen in der Sekundarstufe I
verfügt und - abgesehen von einem Gymnasium - die einzige Schule mit einer
Sekundarstufe I in der Gemeinde ist (Nr. 7 Abs. 2 VV).
„In allen Landesteilen soll ein gleichwertiges Angebot ... schulischer
Bildungsgänge vorhanden sein.“ (§
102 Schulgesetz Bbg). |
Schulaufsicht: Bundesland (Lehrkräfte,
Genehmigung Schulentwicklungspläne) Schulentwicklungsplanung: Landkreise,
kreisfreie Städte Öffentliche Schulträgerschaft: Grundschule: Gemeinde, weiterführende Schulen (Sek. I/ II):
Landkreis/kreisfreie Stadt Schulträgerschaft umfasst: Errichtung,
Ausstattung, Erweiterung, Teilung, Auflösung von Schulen; nichtlehrendes
Personal wie Hausmeister und Sekretärin; laufender Sachbedarf wie Lehr- und
Lernmittel, Schülerbeförderung |
zentral |
Weiterbildung (Volkshochschule) |
Weiterbildungsgesetze und –verordnungen der
Länder, Bsp. Weiterbildungsverordnung Bbg: gem. § 1
beträgt der Umfang der jährlich von den Landkreisen und kreisfreien Städten
für ihr Gebiet sicherzustellenden Grundversorgung 2.400 Unterrichtsstunden je
30.000 EW. |
Weiterbildung: Landkreise, kreisfreie Städte |
zentral |
E-Government |
kostenfreie, informationelle Grundversorgung der Bevölkerung bei
Gesetzen, Formularen, Statistik, Ansprechpartnern |
alle Behörden |
dezentral |
Elektrizität, Gas |
Anschluss- und Versorgungspflicht gem. § 10 Abs. 1 EnWG. Die sogenannten regionalen Netzentgelte, die einen Teil des Strompreises
ausmachen, weisen ein Land-Stadt-
sowie ein Ost-West-Gefälle auf. In Städten lässt sich das Netz aufgrund
höherer Einwohnerdichten günstiger unterhalten (weniger Leitungsmeter je
Einwohner) als auf dem Land. Außerdem treten in ländlichen Regionen mit hohem
Anteil an Erneuerbaren Energien höhere Netzentgelte durch notwendigen Netz-
und Leitungsausbau auf als in dichter besiedelten Regionen mit weniger EE.
Dadurch sind die ostdeutschen Bundesländer gegenüber den westdeutschen im
Nachteil. Stromverbraucher im Osten zahlen bis zu 20 Prozent höhere
Strompreise. Für Haushalte in Düsseldorf fallen 4,75 Cent an, im nördlichen
Brandenburg 9,88 Cent. Höhere Strompreise können zu einem Standortnachtteil
für Industrie und Haushalte werden. Eine Diskussion über die bundesweite
Umlage der regionalen Stromnetzentgelte hat begonnen, die Ministerpräsidenten der ostdeutschen Bundesländer forderten mehrfach den Ausgleich. Auch die
Ostbeauftragte Iris Gleicke (Parl. Sts im BMWi) ist offen für eine
gerechte Lösung, anlässlich 25 Jahre Mauerfall sagte sie: "Um die
Mehrbelastung einzelner Regionen oder Verbrauchergruppen zu vermeiden, wird
das Bundeswirtschaftsministerium die Netzentgeltsystematik untersuchen und
prüfen, ob diese beim fortschreitenden Umbau des Energieversorgungssystems
noch zeitgemäß ist. Unser Ziel ist es, den Umbau des Energieversorgungssystems
möglichst ausgewogen und gerecht zu gestalten." BMWi-Newsletter
Energiewende direkt, Ausgabe 32/2014, 25 Jahre Mauerfall: Wie steht es um die
Energiewende in Ost und West? Weitere
Quellen: Teures Brandenburg, taz vom 23.1.2015; Teurer Ost-Strom, MAZ vom
5.8.2014; Der Osten zahlt mehr, Handelsblatt 28.5.2014. |
Regulierungsbehörde ab 2004 |
dezentral |
Finanzdienstleistungen |
Sparkassen der Landkreise und kreisfreien Städte übernehmen als
Anstalten des öffentlichen Rechts die flächendeckende Versorgung („rollende
Sparkasse“) mit Finanzdienstleistungen für alle Bevölkerungskreise,
Wirtschaft, insbesondere Mittelstand, und öffentliche Hand ausschließlich in
ihrem Gebiet. (s. Kreditwesengesetz, Sparkassengesetze d. Länder). Im
Gegensatz dazu haben die übrigen Geldinstitute (u.a. Postbank) keinen
Versorgungsauftrag. Das Drei-Säulen-System des
bundesdeutschen Bankwesens besteht aus öffentlich-rechtlichen Kreditinstituten (Bundesbank,
Landesbanken, Sparkassen u. a.), privaten Geschäftsbanken sowie
Genossenschaftsbanken (Volksbanken, Raiffeisenbanken u. a.). |
Sparkassenaufsichtsbehörden |
zentral (ggf. auch dezentral: rollende
Sparkasse) |
Fernwärme |
Anschluss- und Benutzungszwang lt. Satzung des Trägers; Anteil
angeschlossener Haushalte: 12 % |
Gemeinde |
dezentral |
Apotheken sollen lt. Apothekengesetz im
öffentlichen Interesse eine ordnungsgemäße Arzneimittelversorgung der
Bevölkerung sicherstellen. „Laut einer repräsentativen Umfrage des Ifak-Instituts im Auftrag der Apotheken-Umschau ist die
ortsnahe Apotheke für die meisten Deutschen auch im Internetzeitalter unverzichtbar.
70 Prozent der Befragten haben sich in der Umfrage dafür ausgesprochen, auf
ihre Apotheke vor Ort nicht verzichten zu wollen.“ Die ortsnahe Apotheke, Das
Rezept als Standortfaktor, Stuttgarter
Zeitung 4.2.2010. „Der Nacht- und Notdienst garantiert eine flächendeckende
Arzneimittelversorgung rund um die Uhr. Rund 1.400 Apotheken versorgen pro
Nacht 20.000 Patienten.“ 2014 gab es insgesamt 20.441 öffentliche Apotheken
in Deutschland. Seit 1999 sinkt die Zahl, „die flächendeckende Versorgung der
Bevölkerung mit Arzneimitteln ist derzeit dennoch nicht gefährdet“. Auf
100.000 EW kommen 25 Apotheken in Deutschland, im EU-Durchschnitt sind es 31,
in Griechenland 99 (!) Quelle: Die Apotheke – Zahlen, Daten, Fakten 2015, ABDA |
Landesamt Apothekerkammer Landkreise |
je nach Bundesland verschieden |
|
|
Krankenkassen
und Kassenärztliche Vereinigung sind zuständig für Versorgung mit
niedergelassenen Ärzten und Notdiensten (Sicherstellungsauftrag
vertragsärztliche Versorgung, § 72 ff. Sozialgesetzbuch, Fünftes Buch); eine
angemessene Versorgung (Einwohner-Arzt-Relation) regelt gem. § 99 SGB V die
„Bedarfsplanungs-Richtlinien-Ärzte“ in Abhängigkeit von Einwohnerdichte und
Haus- bzw. Facharztrichtung in 10 verschiedenen Planungsbereichen nach der
BBR-Systematik der Kreise. Bsp. Einwohner-Hausarzt-Relation in ländlichen
Kreisen von ländlichen Regionen: 1 zu 1.474. Überversorgung > 110 % = 1 zu
1.340; Unterversorgung < 75 % = 1 zu 1.965 (bei Fachärzten < 50 %).
Bestehende Unterversorgungen sollen zukünftig über die Honorierung der Ärzte
beseitigt werden: Ab 2009 ist eine Angleichung der Honorare der
niedergelassenen Ärzte in den neuen Ländern vorgesehen, ab 2010 erhalten
Ärzte in unterversorgten Gebieten höhere Vergütungen als im Regelfall, in
überversorgten Gebieten niedrigere Vergütungen. Dort sind auch
Zulassungsbeschränkungen möglich, und zwar sowohl gegen Unterversorgung in
anderen Gebieten als auch gegen Überversorgung. §§ 100 und 103 SGB V. Der
Deutsche Städte- und Gemeindebund (DStGB, Position
9.10.2014) fordert, dass in jeder selbständigen Gemeinde eine hausärztliche
Versorgung gewährleistet werden muss, notfalls durch einen Rechtsanspruch der
Gemeinde. Die gesundheitliche Versorgung sei wie die Kinderbetreuung eine
unverzichtbare Aufgabe der Daseinsvorsorge, die gewährleistet werden müsse. |
Ärzteversorgung: Kassenärztliche Vereinigungen (KV) |
zentral (ab Grundzentren) |
|
Die
Sicherstellung der Krankenhausversorgung ist eine öffentliche Aufgabe
des Landes, der Landkreise und kreisfreier Städte (Selbstverwaltungsaufgabe)
und in den Krankenhausgesetzen der Länder festgeschrieben. Als
Krankenhausträger betätigen sich primär freigemeinnützige Träger der freien
Wohlfahrtspflege, und private Träger. Landkreise und kreisfreie Städte können
die Versorgung subsidiär wahrnehmen, d. h. nur bei Ausfall freigemeinnütziger
und privater Krankenhausanbieter selbst Krankenhäuser betreiben (vgl. § 1
Abs. 2 BbgKHEG). Hochschulkliniken,
Vertragskrankenhäuser und die im Krankenhausplan des zust. Ministeriums
aufgeführten Krankenhäuser („Plankrankenhäuser“) kommen in den Genuss von
Investitionsmitteln der Länder und Kommunen und können ihre Leistungen mit
den Krankenkassen abrechnen (Duale Finanzierung). „Die Lebenserwartung hat sich in den
vergangenen 50 Jahren in Deutschland stark erhöht. Besonders bemerkenswert ist
die Zunahme im Osten seit 1990. Innerhalb von nur 15 Jahren stieg die
Lebenserwartung hier um etwa sechs Jahre. Gründe dafür sind vor allem die
Angleichung der Lebensverhältnisse und Veränderungen der medizinischen
Versorgung seit der deutschen Einheit.“ Eva Kibele,
Rembrandt Scholz: Verbesserte medizinische Versorgung zahlt sich aus,
Demografische Forschung 3/2009 |
Sicherstellung Krankenhausversorgung: Gesundheitsministerien der Länder Landkreise und kreisfreie Städte Krankenhausträger: -
freigemeinnützige
-
private -
kommunale -
staatliche |
zentral (ab Mittelzentren) |
Internet (Breitband) |
Während der Internet-Anschluss über Telefonmodem
oder ISDN (Schmalbandtechnik) in Deutschland überall zur Verfügung steht,
zählt der schnelle Breitband-Internetanschluss (Mindeststandard bei Übertragungsrate:
1 MBit/s Downstream) nicht zu den Telekommunikationsdiensten, für die
eine flächendeckende Grundversorgung im gesamten Bundesgebiet
sicherzustellen ist (Universaldienstleistung, vgl. § 2 i. V. mit § 78 TKG). In der Schweiz gibt es einen Breitband-Universaldienst mit
einer Mindestübertragungsrate von 600/100 kbit/s.
Finnland (2010: bis zu 1 Megabit/s), Großbritannien (2012: 3 Megabit/s) und
Frankreich (2012: 512 kbit/s) planen seine
Einführung. Die Bundesregierung setzt
sich unterhalb gesetzlicher Regelungen, z. B. durch den Einsatz von
Fördermitteln (GAK), für eine flächendeckende Breitbandversorgung in
Deutschland ein, lehnt aber „eine Ausweitung des Universaldienstes auf die
Bereitstellung breitbandiger Internetzugänge derzeit ab.“ Sie „ist der
Überzeugung, dass mit Blick auf die bestehenden Marktanreize ... sowie die
steigende Nachfrage von Unternehmen und Haushalten sich in absehbarer Zeit
eine Versorgung auch in der Fläche nach marktwirtschaftlichen
Prinzipien realisieren lässt.“ (Antwort der
Bundesregierung auf die Kleine Anfrage).
Wirtschaftsvertreter und Verbraucher fordern schnelle Abhilfe und beklagen
die digitale
Kluft: „Schnelles Internet sollte eine Selbstverständlichkeit wie Wasser- und
Stromversorgung sein“, sagt Matthias Gehrmann von der Industrie- und
Handelskammer (IHK) Potsdam. „Aber dafür müssen Kommunen manchmal jahrelang
kämpfen.“(MAZ 8.4.2008) „Bei Ansiedlungsgesprächen ist Internetanbindung
immer ein Thema“ (Jede Menge weiße Flecken, MAZ 1.2.2006). Als Breitbandtechnolgien werden eingesetzt: Telefonnetz (kupferkabelgebundenes DSL), Fernsehkabel, direkte
Glasfaserleitung, Stromleitung (Powerline), Funk und Satellit. Im Rahmen des zweiten
Konjunkturpaketes
wurden im Investitionsschwerpunkt Infrastruktur die Informationstechnologie als
wichtige Zukunftsinvestition förderfähig gemacht. In der Breitbandstrategie der Bundesregierung sind die Ausbauziele definiert:
Bis Ende
2010 sollen für alle Haushalte Breitbandzugänge (mind. 1 MBit/s) verfügbar
sein, und zwar bei Nutzung aller technologischen Optionen (einschließlich
Funkübertragung). Zum 1.1.2009 war eine Verfügbarkeit für 93,4 Prozent der
Haushalte gegeben. Bis 2014 sollen 75 % der Haushalte und 2018 alle Haushalte
Übertragungsraten von 50 MBit/s abrufen können. Am 02.02.2009 lud Bundeskanzlerin
Merkel zum „Breitband-Gipfel“ ins Kanzleramt, um mit den Branchenvertreter die Umsetzung der Ausbauziele zu
beraten. Brandenburg fördert mit 30 Mio. Euro aus dem Europäischen Fonds für
regionale Entwicklung (EFRE) den Breitbandausbau mit Glasfasertechnologie in
Regionen mit weniger als 6 Megabit/s Downloadgeschwindigkeit. Land setzt auf
Glasfaser, MOZ, 2.3.2013. Wikipedia: Breitband-Internetzugang; DSL; Bundestag, Kleine Anfrage |
Telekom u. a. |
dezentral |
Jugendhilfe |
Angebote der Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit (vgl. §§ 2,
11, 79 Sozialgesetzbuch, Achtes Buch) durch freie Träger (Verbände, Gruppen,
Initiativen der Jugend) und öffentliche Träger der Jugendhilfe (örtliche und
überörtliche Träger - s. rechts), kreisangehörige Gemeinden können auf Antrag durch Landesrecht
zu örtlichen Trägern bestimmt werden, wenn Leistungsfähigkeit gewährleistet
ist. Kreisangehörige Gemeinden, die nicht örtliche Träger sind, können für
den örtlichen Bereich Aufgaben der Jugendhilfe wahrnehmen;
länderübergreifende Einrichtungen sind möglich (§ 69 SGB VIII). Jugendhilfeplanung bzw. Jugendförderplan des
örtlichen und überörtlichen Trägers (vgl. § 80 SGB VIII) |
örtliche Träger der Jugendhilfe: Kreise, kreisfr. Städte (Jugendamt) überörtlicher Träger: Land (Landesjugendamt) |
zentral |
Kinderbetreuung |
Rechtsanspruch auf Kindergartenplatz ab dem vollendeten 3. Lebensjahr
bis Schuleintritt (§ 24 Sozialgesetzbuch, Achtes Buch); Länderregelungen
teilweise darüber hinausgehend. Bsp. Brandenburg: Kinder vom vollendeten
zweiten Lebensjahr bis zur Versetzung in die fünfte Klasse, Kinder bis zum
vollendeten zweiten Lebensjahr und in fünfter und sechster Klasse bei
Erwerbstätigkeit oder Ausbildung der Eltern (vgl. § 1 Kitagesetz Bbg). Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Kreis, kreisfr. Stadt) stellt Bedarfsplan für Kindertagesbetreuung
im Benehmen mit Trägern der freien Jugendhilfe und Gemeinden auf und schreibt
ihn fort. Der Bedarfsplan weist die Einrichtungen aus, die zur Erfüllung des
Rechtsanspruchs erforderlich sind (vgl § 12 Abs. 3
Kitagesetz Bbg). In den Kindertagesstättengesetzen der
Länder werden ggf. auch Betreuungsschlüssel festgelegt. So ist in Brandenburg
eine Erzieherin bei den Null- bis Dreijährigen für sechs Kinder, bei den
Drei- bis Sechsjährigen für zwölf Kinder vorzusehen. (§ 10 Kitagesetz
Bbg) |
Träger der Einrichtungen: Gemeinden, freie Träger Bedarfplan Kindertagesbetreuung:
örtlicher Träger der Jugendhilfe (Kreise, kreisfr.
Städte) im Benehmen mit Trägern der freien Jugendhilfe und Gemeinden |
zentral |
Kulturförderung |
Auftrag der Länderverfassungen zur Pflege und Entwicklung von Kunst und Kultur (vgl. Art.
34 VvBbg), u.a. Musikschulen: Förderung ab 150
Stunden/Woche (vgl. Musikschulgesetz
Brandenburg),
Theater („Mit Jöthe
uffs Dorf“), Orchester (Bsp.: Theater-
und Orchesterverbund Brandenburg), Museen (vgl. Gemeindefinanzierungsgesetz
Bbg). |
Musikschule, Träger: Gemeinde, Gemeindeverbände/Kreise oder juristische
Personen des öffentlichen oder privaten Rechts |
zentral, ggf. dezentral: mobiles Ensemble/Theater,
|
Pflege |
Häusliche und stationäre Pflege von Alten und
Behinderten (SGB
XI und SGB
XII): Von den derzeit 2,25 Mio. Pflegebedürftigen in Deutschland
werden 68 % zu Hause versorgt, davon 1,03 Mio. ausschließlich durch
Angehörige und 504.000 durch einen der ca. 11.500 ambulanten Pflegedienste.
709.000 Pflegebedürftige (32 %) leben stationär in einem der rund 11.000
Pflegeheime. Während bei den 70- bis unter 75-Jährigen jeder Zwanzigste (5 %)
pflegebedürftig ist, beträgt die Quote für die ab 90-Jährigen 62 %. Insbesondere
aufgrund der steigenden Lebenserwartung steigt die Zahl der
Pflegebedürftigen, seit 2005 um 6 %. Die Lebenserwartung in Deutschland beträgt zur Zeit 82,3 Jahre bei Frauen und 76,9 Jahre bei Männern.
Sie steigt bei beiden Geschlechtern um ca. 3 Monate pro Jahr, d. h. in vier
Jahren um ein weiteres Lebensjahr. Bei der öffentlichen Aufgabenwahrnehmung im Bereich der Pflege
wirken Länder, Kommunen, Pflegeeinrichtungen und Pflegekassen unter
Beteiligung des Medizinischen Dienstes eng zusammen. Quelle: Claudia Hillmann, Altenpflege in
Deutschland; Destatis, Pflegestatistik 2007 |
Subsidiarität (Vorrang der freien und
privaten Träger gem. SGB): Ambulante Pflegedienste: 60 % privat, 38 % freigemeinnützig (Diakonie o. Caritas), 2 % kommunale u. sonst. öffentliche Träger Pflegeheime: 39 % privat, 55 % freigemeinnützig 6 % komm.u. sonst. ö.Träger |
dezentral: ambulante Pflegedienste zentral: Pflegeheime
|
Post |
Gem. Art. 87f GG garantiert der Bund flächendeckend eine angemessene
und ausreichende Postdienstleistung. Im Postgesetz
des Bundes wird der Begriff „Universaldienstleistung“ definiert
(Mindestangebot, das als unabdingbar angesehen wird, zu erschwinglichen
Preisen), die zugehörige Rechtsverordnung (PUDLV) bestimmt Inhalt und Umfang des
Universaldienstes: Annahme- und Zustellnetz (Briefkästen, Postannahmestellen,
Briefauslieferung), Brieflaufzeiten, Preis-Maßstäbe. Der Gesetzgeber fordert
12.000 Filialen deutschlandweit: Die Post hat durch Umwandlung von
eigenbetriebenen Filialen in Partnerfilialen und Postagenturen und
Postpoints (in Reisebüros, Supermärkten, Läden für Lebensmittel, Zeitungen,
Schreibwaren, Lotto, Tankstellen) die Zahl auf 13.500 Filialen gesteigert und
dabei die Kosten reduziert. Nach der Umwandlung wuchs die
Kundenzufriedenheit, vor allem durch die einzelhandelsüblichen längeren
Öffnungszeiten, Wartezeiten haben sich verringert. In Brandenburg werden von
einst 560 Poststellen nur noch 13 von der Post selbst betrieben. |
Regulierungsbehörde |
Zustellung: dezentral Annahme:zentral |
Notfallrettung innerhalb angemessener Frist ist
Aufgabe des Rettungsdienstes, egal ob 5, 50, 500 oder 5000 Verletzte
(Massenanfall von Verletzten und Erkrankten (MANV). Die Hilfsfrist beträgt
15 Minuten (in 95 % der Fälle, wenn Einsatzort an einer öffentlichen
Straße liegt). Die Landkreise (Träger) planen und organisieren den
bodengebundenen Rettungsdienst, mit der Durchführung werden i. d. R. Dritte
beauftragt. Der Träger stellt dem Beauftragten Rettungswachen, -fahrzeuge und sonstige Betriebsmittel zur Verfügung, der
Beauftragte stellt das notwendige Personal. Die Träger haben auch
Verantwortung für die Notarztversorgung, Krankenhäuser haben ärztliches
Fachpersonal bereitzustellen (in Brandenburg, in anderen Bundesländern
Aufgabe der KV). Um bei Großschadenslagen die Informationen konzentrieren zu
können, errichten und unterhalten die Träger eine Feuerwehr-, Rettungs- und
Katastrophenschutzleitstelle als integrierte Leitstelle. Die Leitstelle
arbeitet mit den für den vertragsärztlichen Bereitschaftsdienst (Notdienst)
zuständigen Stellen (§ 75 Abs. 1 S. 2 SGB V) zusammen. In Brandenburg gibt es
5 Regionalleitstellen an den Standorten der Berufsfeuerwehren in den vier
kreisfreien Städten sowie in Eberswalde. Lit.:
Johann Iwers, Rekommunalisierung
des Rettungsdienstes und Betriebsübergang, LKV 1/2010, S. 8f; Steffen Johann Iwers: Die Novelle des brandenburgischen Rettungsdienstgesetzes 2008, LKV 2008, Heft 12. Im dichter besiedelten Berlin beträgt die geplante Rettungsfrist entsprechend der
Vereinbarung zwischen Senatsinnenverwaltung und Feuerwehr 8 Minuten,
tatsächlich werden durchschnittlich mehr als 9 Minuten benötigt. Daher
schlägt die Feuerwehr 10 Minuten vor wie bundesweit üblich vor
(„8+2-Regelung“: 8 Minuten Anfahrzeit, 2 Minuten Notrufbearbeitung). Zuverlässig
zu spät, Tsp. vom 6.2.2015. |
Bodenrettungsdienst: Landkreis, kreisfreie
Städte Übertragung an anerkannte Hilfsorganisationen
(ASB, DRK, JUH, MHD), öffentliche Feuerwehren
sowie private Dritte ist möglich. Luftrettungsdienst: Land |
|
|
Rundfunk (Radio, Fernsehen) |
Rundfunkgesetze der Länder verpflichten zur gleichwertigen
öffentlich-rechtlichen Grundversorgung der Bevölkerung mit Sendungen zur
Information, Bildung, Beratung, Kultur, Unterhaltung (siehe auch Landes-Mediengesetze
für private Anbieter), Anteil angeschlossener Haushalte: 94,4 % (Fernseher),
83,9 % (Radio) |
Medienanstalt des Landes |
dezentral |
Sicherheit und Ordnung |
Zum polizeilichen Aufgabenkreis gehört es, Gefahren für die
öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren (Gefahrenabwehr), den Verkehr
zu regeln und zu überwachen sowie Straftaten zu verfolgen. Der überwiegende
Teil der Ordnungsaufgaben ist allerdings nicht Sache der Vollzugs-Polizeien der Länder und des Bundes, sondern von kommunalen
und staatlichen Ordnungsbehörden („Baupolizei“). Die uniformierte Polizei
leistet den Ordnungsbehörden ggf. Vollzugshilfe, wenn Eilbedürftigkeit
besteht („Gefahr im Verzug“; Blaulicht und Einsatzhorn nur bei
Vollzugspolizei) oder die Anwendung unmittelbaren Zwangs erforderlich ist,
etwa bei der Durchsetzung eines Anschluss- und Benutzungszwangs. In Deutschland wurden nach dem Zweiten
Weltkrieg die Polizei- und Ordnungsbehörden durch die Besatzungsmächte getrennt,
um einen Missbrauch polizeilicher Gewalt entgegenzuwirken (Entpolizeilichung). Die unterschiedlichen Ergebnisse in
den drei Besatzungszonen lassen sich mit dem sog. Einheitssystem (gesamte
Gefahrenabwehr bei der Polizei, aber organisatorische Unterscheidung zwischen
Verwaltungs- und Vollzugspolizei) und dem sog. Trennungssystem beschreiben
(Gefahrenabwehr liegt bei Ordnungsbehörden, Polizei ist auf Eilfälle und Sonderzuständigkeiten beschränkt). Die
Verwaltungspolizei (Ordnungsämter) übernimmt die Aufgabe, die
einzelnen Bereiche des öffentlichen Lebens auf bestehende Gefahren hin zu überwachen,
die Vollzugspolizei trifft unaufschiebbare vorläufige Maßnahmen,
die von der Verwaltungspolizei nicht rechtzeitig getroffen werden können. Wikipedia,
Polizeibegriff in Deutschland |
Kommunal (Gemeinde, Kreis): Ordnungsbehörde,
Ordnungsamt, kommunaler Ordnungsdienst, Verwaltungspolizei, Sicherheitsbehörde
(Bayern), Ordnungspolizei (Hessen), Stadtpolizei (F/M) Land: Vollzugspolizei, LKA; Sonderordnungsbehörden
(Berg-/Eich-/Gewerbeaufsichts-/Gesundheits-/Veterinär-/Forstämter) Bund: Bundespolizei, BKA |
|
Soziale Infrastruktur |
Soziale Infrastruktur ist vorrangig in Zentralen Orten zu bündeln. (§ 2 Abs. 2 Nr. 4 Raumordnungsgesetz) |
|
zentral |
Soziale Sicherung |
u.a. Wohngeld, Erziehungsgeld, Kindergeld, Jugendhilfe, Sozialhilfe,
Bafög; Rente, Arbeitslosigkeit, Krankheit, Pflege, Unfall |
|
dezentral |
Sozialer Wohnungsbau |
Gesetz über die soziale Wohnraumförderung (WoFG
- Bundesgesetz) |
Länder, Gemeinden |
dezentral |
Sparkassen |
s.
Finanzdienstleistungen |
||
Sportförderung, Sportstätten |
Leistungssportförderung
des BMI: Olympiastützpunkte, Bundes- und Landesleistungszentren, Bundesstützpunkte,
(vgl. Leistungssportprogramm des Bundesministeriums des Innern vom 28. August
1989); Sportförderung in den Bundesländer durch Land, Kreis, kreisfr. Stadt, Gemeinden: allen Einwohnern im Land die
sportliche Betätigung und die Teilnahme an Sportveranstaltungen ermöglichen
(vgl. § 1 Sportförderungsgesetz Bbg). |
Sportstättenentwicklungsplanung: Gemeinden; kreisfr. Städte/Landkreise (Schulträger weiterführende
Schulen) |
zentral |
Technische Infrastruktur, Ver- und Entsorgung |
Grundversorgung der Bevölkerung mit technischen
Infrastrukturleistungen der Ver- und Entsorgung
ist flächendeckend sicherzustellen (§ 2 Abs. 2 Nr. 4 Raumordnungsgesetz) |
|
dezentral |
Telekommunikation (Telefon) |
Art. 87f GG (Bund gewährleistet flächendeckend angemessene und
ausreichende Dienstleistung), „Universaldienstleistung“, flächendeckende
Grundversorgung (§ 2 TKG):
Anschluss an ein öffentliches Telefonnetz an einem festen Standort (Anteil
angeschlossener Haushalte: 98,7 %) sowie flächendeckende Bereitstellung von
öffentlichen Münz- oder Kartentelefonen. Der Erbringer der
Universaldienstleistung wird bestimmt oder im Wege der Ausschreibung
ermittelt und erhält gem. § 82 Abs. 2 TKG einen finanziellen Ausgleich von
der Bundesnetzagentur, die sich die Mittel für den Ausgleich von den übrigen
Unternehmen mit mehr als 4 % Marktanteil zurückholt (Universaldienstleistungsabgabe
gem. § 83 TKG). Die Deutsche Telekom plant aufgrund zu hoher Kosten
den Abbau von 11.000 Telefonzellen. „Es gibt Telefonzellen, die weniger als
50 Euro Umsatz pro Monat einbringen.“ Der Abbau könnte besonders ländliche Regionen treffen. Jede
zehnte Telefonzelle kommt weg, Tsp. vom 11.6.2008 |
Regulierungsbehörde |
dezentral |
Verkehr, ÖPNV |
Öffentlicher Personennahverkehr stellt die ausreichende Bedienung der
Bevölkerung mit Verkehrsleistungen im Stadt-, Vorort- oder
Regionalverkehr auf Schienen, Straßen
und Gewässern im Entfernungsbereich von 50 km oder einer Reisezeit von einer
Stunde bei der Mehrzahl der Fahrgäste sicher (§ 8
Abs. 1 und 3 PBefG). Laut ÖPNV-Gesetzen der Länder ist der ÖPNV
eine Aufgabe der Daseinsvorsorge: Schienenpersonennahverkehr (SPNV) ist die
Aufgabe des Landes, übriger ÖPNV eine Selbstverwaltungsaufgabe der Kreise und
kreisfr. Städte (§ 3 ÖPNV-Gesetz Brandenburg).
Zwischen dem Aufgabenträger (Besteller: Land, Kreis, verantwortlich für
Nahverkehrsplan) und dem Verkehrsunternehmen (Ersteller, Leistungserbringer)
wird in einem Verkehrsvertrag der Leistungsumfang bestimmt. Ziel ist
Transparenz und Wettbewerb in diesem Dienstleistungsmarkt zu erreichen. Der
Aufgabenträger entscheidet sich in der Regel nach vorheriger Ausschreibung
für das Verkehrsunternehmen mit dem preiswertesten Angebot. Er überträgt
bestimmte Aufgaben in der Regel einem ÖPNV-Manager (in Berlin und
Brandenburg: Verkehrsverbund Berlin-Brandenburg - VBB). In der
Flächenbedienung im üÖPNV haben sich neben dem
traditionellen Linienverkehr mit großen Bussen kostengünstigere alternative
Bedienformen mit Kleinbussen wie der Rufbus und das
Anrufsammeltaxi etabliert. Sie fahren nur nach vorherigem Anruf des
Fahrgastes die Haltestelle an. Auch von Ehrenamtlichen gefahrene Bürgerbusse
bereichern das ÖPNV-Angebot. |
Genehmigungsbehörde |
dezentral |
Verkehr, Schienenfernverkehr |
Art. 87e Abs. 4 GG: Bund garantiert ausreichende Erschließung und
Bedienung |
EBA |
zentral/dezentral |
Verkehr, Bundes-/Landes-/Kreisstraßen |
Bundesverkehrswegeplan, Landesstraßenplan |
|
zentral/dezentral |
Wasser, Abwasser |
Anschluss- und Benutzungszwang (Gemeinde-/Trägersatzung, vgl. § 15
Gemeindeordnung Bbg), Wasserversorgung und
Abwasserbeseitigung pflichtige Selbstverwaltungsaufgabe der Gemeinde, Anteil
angeschlossener Haushalte: 99 % (Wasserversorgung), 93 % (zentrale
Abwasserentsorgung) |
Gemeinde, Ver- u.
Entsorgungsträger |
dezentral |
Weitere Einrichtungen mit Benutzungszwang |
|
|
|
Friedhof, Leichenhaus |
Kommunaler Regiebetrieb mit Benutzungszwang, sofern kein Recht auf
Bestattung auf einem kirchlichen Friedhof bestehen. |
Gemeinde |
dezentral |
Schlachthof |
Kommunaler Regie-/oder Eigenbetrieb mit Benutzungszwang lt.
kommunaler Satzung auf der Basis der Gemeindeordnung. |
Gemeinde |
dezentral |
3. Disparitäten, die nicht restlos ausgleichbar
sind
(geografische Bedingungen, Grundrecht auf Freizügigkeit und
markwirtschaftliche Verfassung)
Bereich |
Erläuterung |
Einwohnerdichte
|
natürliche Faktoren
ungleich verteilt: Bodengüte, Rohstoffvorkommen, Klima, Relief (Gebirge),
Gewässer; Freizügigkeit als Grundrecht; EU-Binnenmarkt: freie Bewegung von Menschen,
Waren, Dienstleistungen und Geld |
Stadt-Land-Gegensatz |
Unterschiedliche
Standortanforderungen im primären, sekundären und tertiären Wirtschaftssektor
haben verschiedene Siedlungsformen, Bauweisen und Lebensstile zur Folge, die
einen Stadt-Land-Kontrast ausprägen |
Bruttoinlandsprodukt |
Marktwirtschaft, Wettbewerb
(Kartellbehörde, EU-Kommission, Beihilfekontrolle), EU-Binnenmarkt: freie Bewegung von Menschen, Freiheit des Waren-, Dienstleistungs- und Geldverkehrs |
Arbeitsplätze,
Arbeitslosigkeit |
Marktwirtschaft; freie Arbeitsplatz-
und Berufs- und Ausbildungswahl, aber s. Arbeitsmarktpolitik und
Arbeitsplätze im öffentlichen Sektor |
Einkommen |
Marktwirtschaft,
Tarifautonomie, aber durch Tarifpolitik (Flächentarifvertrag) Angleichung der
Lohnniveaus (Geltung nur für Mitglieder der Tarifparteien, i.d.R. aber
Übernahme für nicht-organisierte Belegschaft), Tendenz: Angleichung
regionaler Lohnniveaus in den verschiedenen Branchen; in Ostdeutschland
geringe Ausprägung des Flächentarifvertrages |
4.
Debatte um Gleichwertige Lebensverhältnisse
Fazit: - Gleichwertigere statt gleichwertiger
Lebensverhältnisse, Richtungsziel statt Punktlandung - Mindeststandards setzen statt Nivellierung bzw.
Orientierung an den besten Standards - Wachstumsorientierung statt Ausgleichsparadigma,
mehr Wettbewerb und Eigenverantwortung, weniger Solidarität ORA 1993: „In Diskussion zur Neubestimmung des Gleichwertigkeitsziel eintreten“ (ORA 1993, S. 21). "Der Staat kann die Gleichwertigkeit nur in bestimmten Bereichen - Rechtsordnung und Sicherheit sowie Daseinsvorsorge im infrastrukturellen Bereich (Sozial- und Bildungsinfrastruktur, regionale Standortvorsorge, Umweltvorsorge) unmittelbar sichern“ (ORA, S. 21) und so bei der Standortqualität annähernd ausgeglichene Rahmenbedingungen schaffen. Private Investition und Wirtschaftstätigkeit bleiben bestimmend für Entwicklungsunterschiede in den Teilräumen. Hier setzen öffentliche Förderprogramme für private Investitionen an (Bsp. GRW/GA). „Gleichwertigkeit ist nicht miss zu verstehen als pauschale Gleichartigkeit, Anspruch auf gleiche, undifferenzierte Förderung und Nivellierung, Verpflichtung des Staates zum Ausgleich“ (vgl. Raumordnungspolitischer Orientierungsrahmen 1993, Bundesministerium für Raumordnung, Bauwesen, Städtebau, S. 21). Berlin-Institut: „Mit einem
Minimum an Aufwand ein Maximum an Versorgung garantieren.“...“’Verlorene Räume’
existieren nach der in diesem Politikvorschlag entwickelten Auffassung nicht
per se – und auch nicht dadurch, dass die öffentliche Hand ihre finanziellen
Mittel in bestimmte Gebiete weniger leitet als in andere. Verlorene Räume
sind Regionen, in denen sich keine Innovatoren finden, die versuchen, Zukunft
zu schaffen. Es hat sich aber in den letzten fast 20 Jahren Aufbau Ost – und
vermehrt auch in strukturschwachen Gegenden des alten Westens – herausgestellt,
dass sich Förderung kaum von oben nach unten organisieren lässt: Weder durch
den Aufbau einer aufwändigen Infrastruktur noch durch ein aktivierendes Coaching, das von Beratern
angeboten wird. Wenn die Menschen fehlen, die das Schicksal ihrer Heimat in
die Hand nehmen, lässt sich auch durch hohen Mitteleinsatz kaum etwas
ausrichten. Derartige Gebiete werden daher die öffentliche Hand unter der
bestehenden wirtschaftlichen Anreizsystemen immer deutlich mehr kosten als
sie einbringen.43 Hier die Effizienz zu erhöhen schließt einen Abbau
der in diesem Politikvorschlag als existenzielle Daseinsvorsorge bezeichneten
Leistungen über einen bestimmten Punkt hinaus aus. Zu solchen Leistungen
gehören Notfallrettung innerhalb einer angemessenen Frist,
gegebenenfalls per Hubschrauber, hausärztliche und
krankenschwesterliche Versorgung, gegebenenfalls organisiert in MVZ,
Erreichbarkeit der Ordnungskräfte in angemessener Frist, und
leistungsfähiges Telefon- und Internet-Breitbandnetz.44 Existenzielle
Daseinsvorsorge in dieser Weise aufrecht zu erhalten und sie nicht
stillschweigend bei gleichzeitigem öffentlichen Dementi weiter abzubauen oder
auszuhöhlen kann eine ganz eigene Attraktivität in diesen Regionen schaffen,
die von den heute oft als „Raumpionieren“ bezeichneten künstlerischen und
sozialen Experimentatoren geschätzt wird. Über diese existentiellen Bereiche
hinaus bedeutet für diese Regionen eine Förderung verlorenen Aufwand und
sollte nicht erfolgen. Gerade in solchen abgekoppelten Regionen ist es
wichtig, entgegen der bisherigen Praxis der Öffentlichkeit klar zu sagen,
dass die grundgesetzlich festgelegte „Gleichwertigkeit der
Lebensverhältnisse“ nicht mehr gewährleistet werden kann. Das hilft
einerseits, eine passive, abwartende Anspruchshaltung unter der Bevölkerung
abzubauen. Zum anderen vermag ein solches Label geradezu Menschen anzuziehen,
die Einsamkeit und Abgelegenheit suchen. In jedem Fall ist es auch hier für
jede Art von Entwicklung nötig, die Wirklichkeit zu kennen, sich ihr zu
stellen und sich zu ihr zu bekennen. BMVBS: „Gleichwertigkeit bedeutet nicht
identische Lebensverhältnisse an jedem Ort, sondern Chancengleichheit und die
Gewährleistung bestimmter Mindeststandards in Bezug auf Zugang und
Angebot an Daseinsvorsorge, Erwerbmöglichkeiten und Infrastrukturausstattung,
aber auch an Umweltqualitäten.“ Perspektiven der Raumentwicklung in
Deutschland, 2006. BBR: „Gewährleistung
von Mindeststandards“ statt Gleichwertigkeit. „Aufgabe der
Bundesraumordnung bzw. von Raumentwicklungspolitik als Ausgleichspolitik in
Zeiten einer Fokussierung auf wirtschaftliche Wachstumsziele, jedoch im
Rahmen einer insgesamt auf Nachhaltigkeit abzielenden Orientierung, ist es
also, besonders große oder schwerwiegende Entwicklungsunterschiede,
insbesondere in den Erwerbsmöglichkeiten und bei der Daseinsvorsorge zu verringern
im Sinne der Gewährleistung von Mindeststandards. Letztlich geht es um
eine Gratwanderung zwischen Entwicklungs- und Ausgleichszielen. Sie
hat immer schon die Raumentwicklungspolitik geprägt.“ Informationen aus der
Forschung des BBR, Heft
3/2006 bzw. Gleichwertige regionale
Lebensverhältnisse? Informationen zur Raumentwicklung, Heft 6/7.2006, BBR, Kurzfassungen Bundesverfassungsgericht,
Föderalismusreform: „a)
Zur Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse ist eine bundesgesetzliche
Regelung erst dann erforderlich, wenn sich die Lebensverhältnisse in den
Ländern der Bundesrepublik in erheblicher, das bundesstaatliche Sozialgefüge
beeinträchtigender Weise auseinander entwickelt haben oder sich eine
derartige Entwicklung konkret abzeichnet.“ (Vgl. BVerfGE 106,
62 <144>) Bundespräsident
Köhler: Wer die bestehenden großen Unterschiede in den
Lebensverhältnissen einebnen wolle, "zementiert den Subventionsstaat und
legt der jungen Generation eine untragbare Schuldenlast auf". Focus Nr. 38
vom 13.9.2004 Müntefering,
SPD: Bekenntnis zum sozialen Bundesstaat nach Art. 20 GG
muss „allüberall“ verwirklicht werden, gleichwertig
ist aber nicht gleich. Im Sauerland hätten die Löhne früher bei 85 Prozent des Niveaus im
Ruhrgebiet gelegen. "Aber die Mieten waren billiger und die Luft gesünder."
Köhler gewinnt Unterstützer im Streit um Gleichheit, Financial
Times Deutschland, 13. 09. 2004 Richard
Schröder: „Die Ostdeutschen finden
die Lage im Osten schlimm – ihre persönliche aber ganz passabel.“ Blühende
Lebensstandards, Tsp. 18.2.2007 „Die Sozialstandards sollen
gleichwertig sein, das Gesundheitswesen, die Infrastruktur, die
Ausbildungschancen. Da ist sehr viel geschehen. Ein Menschenrecht auf einen
Arbeitsplatz in der Industrie gibt es in Mecklenburg-Vorpommern so wenig wie
in Schleswig-Holstein.“ Mopo 12.9.2005 Speer,
Finanzminister Brandenburg: „Landesregierung muss dafür
sorgen, dass keine Versorgungsengpässe auftreten, auch nicht im ländlichen
Raum“, Mopo 29.10.2004 Walter, Deutsche Bank: "Wer mit staatlichen Maßnahmen erreichen will, dass
in Mecklenburg-Vorpommern oder Schleswig-Holstein das deutsche
Durchschnittseinkommen erzielt wird, macht den Versuch, dass
Wasser den Berg hinauflaufen zu lassen". Köhler gewinnt Unterstützer im
Streit um Gleichheit, Financial
Times Deutschland, 13. 09. 2004 Bundesverkehrsminister Tiefensee: Ländliche Regionen sollen laut Tiefensee zwar nicht abgehängt werden, müssten sich aber künftig mit infrastrukturellen Mindeststandards begnügen – und verkehrlich gut angebunden sein, damit die Menschen die Vorzüge der Städte nutzen können. Der Osten als Testfall für die Demografie: Der Tagesspiegel, 24.8.2006 Wowereit, Regierender Bürgermeister von Berlin: Mit dem Spruch des Bundesverfassungsgerichts ... sei
im Verhältnis zwischen Bund und Ländern „an die Stelle des
Solidaritätsgedankens ein klarer Wettbewerbsföderalismus“ getreten.
Eigenverantwortung und Wettbewerb seien wichtige Antriebsfedern im
Föderalismus, „aber bitte unter fairen und gleichen Ausgangsbedingungen“. Tsp. 27.10.2006 Platzeck, Ministerpräsident von Brandenburg: „Die Gründungsväter der Bundesrepublik haben uns als Solidargemeinschaft und nicht als auseinanderdriftende Wettbewerbsgemeinschaft gestaltet.“ LVZ, 28.9.2012 |
Klaus Borchard, Heinrich Mäding,
Horst Zimmermann, Präsidium
ARL 2006: Es gibt verschiedene Typen von
Zielen. Die allgemeine Vorstellung von politischen Zielen ist zu oft
beherrscht von quantifizierbaren "Punktzielen" wie Vollbeschäftigung oder
Preisstabilität. Jahr für Jahr ist der Abstand zu diesen Punktzielen messbar
und Element politischer Debatte. Das gilt für "gleichwertige
Lebensverhältnisse" nicht. Dies ist ein Richtungsziel wie
Gerechtigkeit. Wir
können uns ihm nähern, wir werden es aber nie erreichen. Daher
sind alle Formulierungen wie "Schaffung gleichwertiger
Lebensverhältnisse" (so als könnten wir sie herstellen) oder
"Sicherung gleichwertiger Lebensverhältnisse" (so als hätten wir
sie und müssten sie nur erhalten) irreführend. ... Annäherung an großräumig
gleichwertigere Lebensverhältnisse.“ Gleichwertige Lebensverhältnisse -
Diskussionspapier des Präsidiums der Akademie für Raumforschung und
Landesplanung, Ulf Hahne plädiert
dafür, als Mindest- bzw. Kernangebot für periphere Regionen nur noch
schulische Grundbildung, Universaldienstleistungen der Post und
Telekommunikation und medizinische Versorgung vorzuhalten, nicht aber Kultur,
Sport und technische Infrastruktur. Das genüge dem Sozialstaatsprinzip. Ein
unmittelbarer verfassungsrechtlicher Zwang zur Schaffung gleichwertiger
Lebensverhältnisse könne aus dem Grundgesetz nicht hergeleitet werden,
obschon es geboten sei, „im Rahmen eines funktionierenden Bundesstaates gleichwertige
Lebensverhältnisse anzustreben“. Zur Neuinterpretation des Gleichwertigkeitsziels,
RuR 4/2005, S. 257 ff Jens Kersten: Die demographische Entwicklung in Deutschland erfordert ein Umdenken
von dem Ziel der "Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse" zu dem
gemeinschaftsrechtlichen Leitbild des "wirtschaftlichen, sozialen und
territorialen Zusammenhalts". ROG §
1 Abs. 2 S. 2 Nr. 6, ROG § 2 Abs. 2, GG Art. 72 Abs. 2, EVV Art. I-3 Abs. 3,
EG Art. 16; Universaldienste
in einer schrumpfenden Gesellschaft, DVBl 2006, 942-949 Jens Kersten:
Der Gleichwertigkeitsgrundsatz ist nicht länger geeignet, um eine vernünftige
planerische Steuerung der zunehmend ungleichen Lebensverhältnisse in den
verschiedenen Regionen Deutschlands zu gewährleisten. Er sollte daher
umgehend durch das europäische Leitbild des wirtschaftlichen, sozialen und
territorialen Zusammenhalts ersetzt werden. GG Art.
72, GG Art. 91a, GG Art. 93 Abs. 1 Nr. 2a, ROG § 1, EVV Art. I-3 Abs. 3, EVV
Art. I-14 Abs. 2, EVV Art. II-96, EVV Art. III-220, EVV Art. III-246; Abschied
von der Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse - der „wirtschaftliche,
soziale und territoriale Zusammenhalt“ als neue Leitvorstellung für die
Raumplanung, UPR 2006, 245-252 Jens Kersten: „In der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts zogen Staat und Kommunen
die Daseinsvorsorge an sich. Dies gilt nicht nur für das Eisenbahn-, Post-
und Telegraphenwesen, sondern insbesondere auf kommunaler Ebene für die
örtliche Infrastruktur sowie Wasser, Elektrizitäts- und auch für die Gesundheitsversorgung.
‚Mit der Übernahme zahlreicher Privatbetriebe durch Staat und Kommunen sind
wir’, so Ferdinand Schmid 1909, ‚nach Meinung vieler tatsächlich bereits in
das Zeitalter eines teilweise staatlichen und munizipalen
Sozialismus eingetreten.’... In den 1920er Jahren ist dann an die Stelle
eines liberalen Rechtsstaats ein – wie Michael Stolleis
treffend formuliert – ‚Mischwesen aus Staat und Industrie’ getreten – ein
‚Mischwesen’, das sich als geräuschlose ‚Versorgungsmaschine’ legitimiert,
das man ab den 1950er Jahren den ‚Staat der Industriegesellschaft’ nennen
wird...Dieses ‚Mischwesen aus Staat und Industrie“ gerade auf den
Daseinsvorsorgesektoren zu entflechten, ist das Ziel der europäischen
Liberalisierungs- und Privatisierungspolitik und hat dem Modell des
Gewährleistungsstaates seine Kontur gegeben.“ Daseinsvorsorge und demographischer
Wandel: Wie ändert sich das Raum- und Staatsverständnis?,
Raumforschung und Raumordnung, 4/2006, S. 252. Robert Kaltenbrunner: „Wo sich Wirtschaftsstrukturen ändern, liegt es auf
der Hand, dass sich auch die dazugehörigen Räume neu strukturieren. Neue Kraftzentren
und Innovationskerne bilden sich heraus; zugleich aber entstehen neue
Hinterhöfe. Die Globalisierung organisiert nicht nur die Waren- und Finanzströme
der Weltwirtschaft neu, sie erzeugt immanent auch neue Peripherien. IzR, 6/7.2006 Eva Barlösius: „Wenn alle ungleichheitsrelevanten Güter, Ressourcen, Rechte und
Anrechte insoweit gleich verteilt sind, dass sich aus den bestehenden Unterschieden
keine extreme Bevor- bzw. Benachteiligung ergibt, dann wird dies als sozial
gerecht eingestuft. Auf ähnliche Weise wird bestimmt, welche Lebensverhältnisse
als prinzipiell gleichwertig anzusehen sind. Dabei wird geprüft, ob in allen
Teilräumen quantifizierte Sollwerte bei der infrastrukturellen Ausstattung
und bei den Lebens- und Arbeitsbedingungen erreicht sind. Auch hier wird
somit Gleichverteilung als Gerechtigkeitsmaß verwendet. Der Unterschied
besteht darin, dass das eine Mal Gleichverteilung vertikal - sprich entlang
der Achse der Sozialstruktur - erfasst und das andere Mal horizontal - bezogen
auf das nationale Territorium - bestimmt wird. Im ersten Fall geht es um
einen gerechten Ausgleich innerhalb der Sozialstruktur, im zweiten Fall um
einen gerechten Ausgleich zwischen prosperierenden Gebieten und wenig
entwickelten Regionen.[14] Es handelt sich somit um zwei Ausprägungen von sozialer Gerechtigkeit: eine sozialstrukturelle und eine räumliche. Sie
beziehen sich auf zwei unterschiedliche soziale Bezugseinheiten: auf die
sozialstrukturell gegliederte Gesellschaft, und zwar in allen ihren Abstufungen von arm bis
reich, und auf alle geographischen Teilräume des Territorialstaats vom
Bodensee bis Ücker-Randow. Die Bezugseinheiten
bilden jeweils eine "Gerechtigkeitsgemeinschaft", [15] „Durch die Abmilderung räumlicher Ungleichgewichte, die zwischen den
einzelnen Gebieten stattfindet, welche den Gesamtraum bilden, beweist die
"Gerechtigkeitsgemeinschaft" ihre teilräumliche Zusammengehörigkeit
in der Horizontalen. Auf diese Weise stellt sie eine gegliederte räumliche
Ordnung her - eine territoriale Integration. Die ...Gleichungen - x Güter
oder y Zugangschancen pro 1 000 Einwohner - sollen dies garantieren.“ Institutionen der Daseinsvorsorge sind
auf die Industriegesellschaft und den Wohlfahrtsstaat abgestimmt, sie sind Ergebnis und Ausdruck der für
diese Epoche der Gesellschaft typischen "Gerechtigkeitsgemeinschaften"
und übersetzen den industriellen und wohlfahrtsstaatlichen
Gesellschaftsvertrag in die Praxis. „Für die sich entwickelnde
Wissensgesellschaft und eine sich alters- und größenmäßig wandelnde Gesellschaft
sind sie vermutlich nicht tragfähig“. (Gleichwertig ist nicht gleich, Aus Politik und Zeitgeschichte, APuZ 37/2006) Christian Müller: „Nach dem Verständnis des
Bundesverfassungsgerichtes ist das Ziel der Gleichwertigkeit der
Lebensverhältnisse mit anderen Worten bereits dann erreicht, wenn sich die
Verhältnisse nicht in massiver, das bundesdeutsche Sozialgefüge beeinträchtigender
Weise auseinander entwickeln. Der Begriff vermag bloß ein absolutes
Mindestmaß an territorialer Kohärenz zu vermitteln, nicht aber einen finalen
Prozess zu beschreiben ... Insoweit eignet sich durchaus eine begriffliche
Anlehnung an gemeinschaftsrechtliche Regelungen, wie sie Kersten
vorgeschlagen hat. So erscheint es nicht abwegig, die Formulierung der Art.
158 und 159 des EGV in Fassung des Lissabon-Vertrages auch als Leitvorstellung
der Raumordnung in das Raumordnungsgesetz zu implementieren. Der dort
verwendete Begriff des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts bietet
ebenfalls die Sicherstellung eines Mindestmaßes an Kohärenz, ist aber
zugleich final ausgerichtet. Ob die Zeit für diesen begrifflichen Wandel reif
ist oder doch eher eine Neu- bzw. Uminterpretation des überkommenen Begriffs
erfolgt, wird die Beteiligung der Länder und Verbände in dem weiteren
Gesetzgebungsverfahren [Anm.: zum Raumordnungsgesetz 2008] zeigen.“ (RuR 4/2008, S. 363 f.) Paul Kirchhof : “Je mehr die Leidenschaft für die Gleichheit erwacht, desto
mehr bedroht sie die Freiheit. Der Pianist wird seine Virtuosität immer
besser entfalten, das Verkaufstalent seine Umsätze und Gewinne immer mehr steigern, der Forscher stetig nach
tieferen Erkenntnissen streben. Wer diese Unterschiede in Begabung, Leistung,
daraus folgendem Ansehen und Einkommen unterdrücken wollte, raubte den Menschen
die Freiheit … führte letztlich in den Bürgerkrieg.“ (Das Grundgesetz – ein
oft verkannter Glücksfall, DVBl, 1. Mai 2009, S.
547.) Tissy Bruns, Der Tagesspiegel: „Globalisierung
und Demografie haben den Sozialstaat so unter Druck gebracht, dass sein
Gerechtigkeitsversprechen nicht mehr glaubhaft ist." Leitartikel
13.1.2010 Vera Lengsfeld: Tatsächlich ist in unserem Land nicht Armut, sondern Wohlstandsverwahrlosung das verdrängte Problem. Der ausufernde Versorgungsstaat, der längst nur noch mit Krediten finanzierbar ist, bedroht die Grundlagen unserer Gesellschaft. In dieser Situation können Eigenverantwortung und Selbstbestimmung gar nicht überbetont werden. Wir haben nicht zu viel Freiheit, sondern das Problem, dass Freiheit schleichend zugunsten von immer mehr Umverteilung eingeengt wird. Deshalb ist ein Bundespräsident, der die Bürger ermutigt, ihr Schicksal nicht aus der Hand zu geben, der Eigenverantwortung stärken will und darauf hinweist, dass die alten kommunistischen Umverteilungskonzepte keine Lösung für unsere Probleme sind, genau das, was unser Land braucht.“ Tsp. 1.4.2012 Klaus Töpfer: „Wir müssen
uns vom Anspruch der Gleichwertigkeit verabschieden und alternative Modelle
finden.“ Zur Studie „Vielfalt statt Gleichwertigkeit“ des Berlin-Institutes,
Berliner Zeitung vom 10.9.2013 Dietmar Bartsch:„Bartsch lobte durchaus, dass es gelungen sei, mit dem Gesetzespaket
die „Wortführer des Ellbogenföderalismus“ aus Bayern und Hessen zu stoppen“,
Dietmar Bartsch, Fraktionsvorsitzender der LINKEN im Bundestag, zum neuen
Bund-Länder-Finanzausgleich ab 2020, Neues Deutschland, 17.2.2017 |
Tucholsky: Das
Ideal
5. Gleichwertige
Lebensverhältnisse zumindest für Konsumenten
hergestellt
„Die Ostdeutschen finden die Lage im Osten schlimm – ihre persönliche
aber ganz passabel.“ (Richard Schröder)
1. Persönliche Lebensverhältnisse: In der materiellen Grundausstattung mit Konsumgütern
(z. B. Wohnung, Waschmaschine, Spülmaschine, Auto, Handy, Telefon, Fernseher,
PC, Internet - auch als Secondhand-Ware) bestehen keine großen teilräumlichen
Unterschiede. Die soziale
Sicherheit bzw. soziale
Sicherung in Deutschland gewährleistet allen ein existenzsicherndes
Einkommen (vgl. Destatis).
2. Infrastrukturell gleichwertige Lebensverhältnisse: Daseinsvorsorgeeinrichtungen der sozialen und
technischen Infrastruktur sind weitgehend vorhanden, die „Infrastrukturlücke“
zwischen den neuen und den alten Ländern schließt sich von Jahr zu Jahr mehr.
Verbleibende kleinräumige Ausstattungsunterschiede zwischen Stadt und Land,
Innen- und Außenbereich sind immanent (soziale Infrastruktur in Zentralen Orten; Schutz der Außenbereiche vor Zersiedlung,
Vermeidung unwirtschaftlicher Aufwendungen für Erschließung; je nach
Siedlungsdichte unterschiedliche Preise für Strom, Gas, Fernwärme,
Wasser/Abwasser, Müll) oder beruhen darauf, dass es sich nicht um einen
Gegenstand öffentlicher Daseinsvorsorge handelt (Breitband-Internet).
3. Strukturpolitische Disparitäten: Während die sozialen und infrastrukturellen Verhältnisse weitgehend
angeglichen sind, bestehen immer noch
gravierende ungleiche Lebensbedingungen (Disparitäten) in wirtschaftlicher
Hinsicht, die als Abweichungen vom Durchschnitt bei Wirtschaftswachstum, Beschäftigung/Arbeitslosigkeit,
Einkommen und Steueraufkommen in den Teilräumen zutage treten. Nur ein Teil
dieser Ungleichheiten kann im Rahmen der sozialen Marktwirtschaft ausgeglichen
werden (Beschäftigung – zweiter Arbeitsmarkt -, Einkommen, Steueraufkommen).
6. Gleichwertige
Lebensverhältnisse zwischen Ausgleichs- und Wachstumsparadigma
Die alte bundesdeutsche Praxis bei der Herstellung gleichwertiger
Lebensverhältnisse - voller Ausgleich auf Bundesdurchschnitt, Stichwort
„Solidarföderalismus“ (vgl. Länderfinanzausgleich und Bundesergänzungszuweisungen)
gerät von zwei Seiten in Bedrängnis: 1. Reiche Bundesländer
streben „Wettbewerbsföderalismus“ an und möchten weg von der Nivellierung, 2. Europäische Union setzt
die Grenze für den Einsatz von Strukturförderung bei einer Wirtschaftskraft,
die weniger als drei Viertel der EU-Durchschnitts 75 % beträgt. Gleichwertige Lebensverhältnisse bedeuten nicht identische
Lebensverhältnisse. Der Bund hat im Raumordnungsgesetz als zweiten Grundsatz
festgelegt, dass die prägende Vielfalt der Teilräume zu sichern ist, und
damit deutlich gemacht, dass es nicht um eine Gleichheit (erster Grundsatz)
auf Kosten der Vielfalt geht (vgl. § 2 Abs. 2 ROG). Vielmehr ist die
Leitvorstellung der gleichwertigen Lebensverhältnisse über Mindeststandards (Grundversorgung) in
Daseinsvorsorge, Infrastruktur, Umweltqualität und bei Erwerbsmöglichkeiten
einzulösen. Klärungsbedürftig ist, wie stark dabei vom Durchschnitt des
jeweiligen Raumes (ländlicher Raum, Raum mit Verdichtungsansätzen, Verdichtungsraum)
abgewichen werden darf, bis von einer Unterversorgung auszugehen ist. In der
Gesundheitsversorgung wird beispielsweise bei einer Unterschreitung um 25
Prozent bei Hausärzten bzw. um 50 Prozent bei Fachärzten eine Unterversorgung
vermutet. Im Bereich der öffentlichen
Daseinsvorsorge ist die Gewährleistung von Mindeststandards bei
entsprechendem Geldeinsatz möglich. Bei Kinderbetreuung, Bildung (Schulen,
Hochschulen), Ausbildung, Sport, Gesundheit (Krankenhäuser), beim Ausbau von
Verkehrswegen als wichtigem Standortfaktor für wirtschaftliche Ansiedlungen
sind Bund, Länder, Kreise und Gemeinden üblicherweise selber die Anbieter der
Infrastruktur bzw. auch der Dienstleistungen. Wo sie nicht eigenhändig tätig
werden wie bei Energie, Post, Telekom, ÖPNV, Rundfunk, Wasser, Abwasser,
Abfall, Sparkassen, Ärzten gewährleisten und kontrollieren sie die Aufgabenwahrnehmung
durch Dritte. Die Verantwortung „für die Fläche“ ist ein Kernelement des
Sozialstaates (Art. 20 GG), davon werden sich Bund, Land, Kreise und
Gemeinden auch in Zukunft nicht zurückziehen, selbst wenn Privatisierungen
zunehmen. Anschlussgrade von über 90 % im Bereich der technischen
Infrastruktur (z.B. Telekom, Wasser) und vergleichbare Standards bei der
zentralen sozialen Infrastruktur sprechen dafür, dass das sozialstaatliche
Versprechen aus Art. 20 GG auch zukünftig eingelöst werden kann. Ein weiterer wichtiger
Maßstab in der Gleichwertigkeitsdebatte ist das Preisniveau bei Leistungen der Daseinsvorsorge. Nicht immer
erfolgt die Daseinsvorsorge zu gleichen Preisen. Ursächlich dafür sind die unterschiedliche Anschlussdichte aufgrund der
Siedlungsstruktur, aber vor allem die Monopolstellung des Anbieters (Netze
als natürliche Monopole). Unter dem Blickwinkel der Nachhaltigkeit wäre eine
Subventionierung von Infrastrukturfolgekosten mit dem Ziel gleicher Preise zu
hinterfragen, weil das eine Fehlallokation von
Siedlungen (Zersiedlung, Suburbanisierung) begünstigt (Lubbe,
Siedlungsstruktur und Infrastrukturkosten, 2008). Aber ein wachsames Auge der
Kartellbehörden und der Bundesnetzagentur auf die Monopolanbieter von
Infrastruktur kann zumindest ein zu starkes Auseinanderfallen der Preise
verhindern helfen. Ziel der öffentlichen Daseinsvorsorge sollte sein, dass
der Kunde in Stadt und Dorf wenn nicht einen vergleichbaren, dann zumindest
kostendeckenden, nicht aber überzogenen Preis zahlt. Der entfernungsbedingte
Mehraufwand des Universaldienstleisters im Telekommunikationsbereich wird beispielsweise
von der Bundesnetzagentur ausgeglichen, damit Einwohner in Stadt und Dorf
annähernd gleiche Preise zahlen. Die Bundesnetzagentur holt sich aber die
Mittel für den Ausgleich von den übrigen Unternehmen mit mehr als 4 %
Marktanteil zurück (Universaldienstleistungsabgabe gem. § 83 TKG). Im Bereich von Gas, Strom,
Wärme, Wasser/Abwasser, Müll ist der Slogan „Ein Land, ein Preis“ aus der
DSL-Flatrate-Werbung noch nicht eingelöst; hier werden die Versorgungsleistungen
zumeist in dezentraler Trägerschaft, ohne Wettbewerb und weitgehend ohne Regulierung
und Kartellaufsicht erbracht (Ausnahme: Gas und Strom). Dabei kann es zu
großen Preisunterschieden kommen: Während in regulierten Märkten die Spanne
zwischen billigstem und teuersten Anbieter noch überschaubar ist (Strom: 18,5
%, Gas: 42 %), beträgt die Spanne bei der Fernwärme 64 Prozent, bei Abwasser
bis zu 120 Prozent und bei Müll bis zu 137 Prozent (vgl. Teures Landleben,
Berliner Zeitung, 30.4.2008). |
Eine Untersuchung des IW Köln Consult GmbH
im Auftrag der Haus und Grund Deutschland von 2019 kommt bei der Müllabfuhr
für eine vierköpfige Musterfamilie sogar auf Preisunterschiede von bis zu 330
Prozent in Deutschland (Leverkusen 562,16 Euro im Jahr bei schlechterem
Service als in Flensburg: 130,20 Euro/a) Der Verband Berlin-Brandenburgischer Wohnungsunternehmen e. V. (BBU)
veröffentlicht jährlich Preisvergleiche zu den wichtigsten Wohnnebenkosten
aus seiner Preisdatenbank für Brandenburger Gemeinden, Berlin sowie bundesdeutsche
Großstädte, um so mehr
Transparenz bei der Preisgestaltung zu bewirken und die Anbieter
überdurchschnittlich teurer Dienstleistungen unter Rechtfertigungsdruck zu
setzen. Die IHK in Hessen hat bei Wasserversorgern sogar Preisunterschiede
von 500 Prozent festgestellt. Die hessische Landeskartellbehörde hat auf
Basis von Vergleichen gegen acht Wasserunternehmen ein Verfahren wegen
überhöhter Preise eingeleitet. Dabei wurden Preisreduzierungen um bis zu 30
Prozent verfügt. Auf die Klage eines Wasserversorgers hin hat der
Bundesgerichtshof der Landeskartellbehörde am 02.02.2010 Recht gegeben: Der
Vergleichsmaßstab sei nicht zu beanstanden. Das Wasserversorgungsunternehmen
habe keine Umstände nachweisen können, die höhere Preise rechtfertigten (MAZ
3.2.2010). Dieses Urteil wird über Hessen hinaus zu mehr Konvergenz bei den
Wasserpreisen führen. Auch in anderen Bundesländern zeichnet sich die
Bereitschaft zur Regulierung der Wasserwirtschaft ab (DIW-Wochenbericht
10/2009). Im Frühjahr 2012 hatte das Bundeskartellamt hatte die Berliner
Wasserbetriebe zu einer zwanzigprozentigen Senkung der Wasserpreise bis 2015
abgemahnt (Tsp. 3.4.2012). Durch Mindeststandards und
vergleichbare Preise sind zwar gleichwertige äußere Bedingungen im ganzen
Land möglich, mit guten Straßen, erneuerten Dörfern und Städten und
Buslinien, die sie verbinden. Aber eine Garantie dafür, dass die infrastrukturelle
„Chancengleichheit in den Regionen“ von der Wirtschaft auch gleichmäßig zur
Investition und Ansiedlung genutzt werden, können Bund und Länder nicht
geben. Die marktwirtschaftliche Grundordnung setzt einer staatlichen
Wirtschaftslenkung Grenzen. Und doch bliebe es ein halbherziges Leitbild der
gleichwertigen Lebensverhältnisse, wenn damit nur Mindeststandards der
öffentlichen Daseinsvorsorge gemeint sind. „Ohne Ökonomie geht es
nicht“. oder: „Wirtschaft ist nicht
alles, aber ohne Wirtschaft ist alles nichts“ (Walther Rathenau). Die zweite
Hälfte einer Politik der gleichwertigen Lebensverhältnisse muss der Schaffung
ausreichender Erwerbsmöglichkeiten gewidmet sein. Das heißt nicht, dass die
Dörfer industrialisiert oder tertiärisiert werden.
Dörfer sind die historisch gewachsene Siedlungsform für das, was der Boden
hergibt. Sie bilden ein ideales Standortsystem für land- und
forstwirtschaftliche Produktion, nicht unbedingt für Industrie. Das Problem
des ländlichen Raumes ist, dass er seine Rolle als Arbeitgeber fast
vollständig eingebüßt hat durch den Produktivitätsfortschritt in der Land-
und Forstwirtschaft (im Jahr 1900 waren 31 Arbeitskräfte zur Bewirtschaftung
von 100 ha Landwirtschaftsfläche nötig, heute sind es noch 3,5). Aber in
Reichweite des ländlichen Raumes befindet sich eine Mittelstadt oder sogar
eine Großstadt, die diese tragende industriell-gewerbliche Funktion für den Teilraum übernehmen kann. Kleinstädte im ländlichen Raum
werden dagegen die Versorgung mit den öffentlichen Gütern der Daseinsvorsorge
zu gewährleisten haben. Die strukturschwachen
ländlichen Räume werden dann von der Ausstrahlung der Wachstumskerne in ihrer
Region, in ihrem Kreis profitieren. Hierin besteht der Paradigmenwechsel weg
von der ausgleichsorientierten hin zur wachstumsorientierten Raumentwicklung.
In Zeiten knapper Kassen und schrumpfender Solidartransfers gilt: Es kann nur
das (um)verteilt werden kann, was vorher erwirtschaftet wurde. Insgesamt
bleibt das bundesdeutsche Leitbild von den gleichwertigen Lebens- und
Arbeitsbedingungen im Rahmen unserer sozialen Marktwirtschaft ein nie ganz
erreichbares „Richtungsziel wie Gerechtigkeit. |
Wir können uns ihm nähern, wir werden es aber nie erreichen. Daher
sind alle Formulierungen wie ‚Schaffung gleichwertiger Lebensverhältnisse’
(so als könnte wir sie herstellen) oder Sicherung gleichwertiger
Lebensverhältnisse (so als hätten wir sie und müssten sie nur erhalten)
irreführend“. (ARL-Präsidium 2005) Im ländlichen Raum gibt es Chancen für die Entwicklung neuer
Wirtschaftsfelder: Bei Erneuerbaren Energien (Wind-, Solarenergie, Biomasse),
nachwachsenden Rohstoffen, Landschaftspflege, Tourismus und der Gesundheitswirtschaft
entstehen Arbeitsplätze jenseits der Land- und Forstwirtschaft. Enertrag beschäftigt in Dauerthal,
einem kleinen Ort in der Uckermark, inzwischen 70 Mitarbeiter und
kontrolliert von hier aus seine 140 Windräder in der Uckermark und weitere 210
europaweit. Das Unternehmen zählt zu den größten in der Betreiberbranche und
produziert mit erneuerbarer Energie gegenwärtig Strom für eine Million
Menschen. Wichtiger Impulsgeber für die Nutzung von Wind, Sonne, Wasser und
Biomasse ist die Einspeisevergütung gem. Erneuerbare-Energien-Gesetz.
Gemeinden, die sich auf Zukunftsmärkte orientieren, profitieren. „Einen
beispielhaften Erfolg erzielte etwa die Gegend um Güssing
(Österreich). In der Landesstatistik wurde diese noch im Jahr 1988 als ärmste
Region Österreichs mit den typischen Merkmalen von Peripherisierung
wie fehlende Gewerbe- und Industriebetriebe, hohe Abwanderungsrate, hohe
Pendlerzahlen und Aufgabe landwirtschaftlicher Betriebe identifiziert.[24]
Der Umschwung gelang Güssing 1990 durch eine Gemeinderatsinitiative,
in deren Ergebnis das Ziel einer einhundertprozentigen regionalen
Energieautarkie beschlossen wurde. Es folgten der
Bau einer Biodieselanlage, von Nah- und Fernwärmenetzen, der damals größten
Biomasse-Heizkraftanlage Österreichs und von Biogasanlagen, die von
konventionellen und ökologisch wirtschaftenden Betrieben beliefert werden. In
der Folge siedelten sich zahlreiche Ingenieurbüros und Betriebe -
insbesondere der Holz verarbeitenden Industrie- an. So entstanden gut 50 neue
Unternehmen mit über 1 000 neuen direkten und indirekten Arbeitsplätzen in
der Region. Die jährliche Wertschöpfung in diesem Bereich beträgt heute 13
Millionen Euro. Mittlerweile ist ein eigener
"Ökoenergietourismuszweig" entstanden, es wurden nationale und
international tätige Forschungs- und Entwicklungszentren im Erneuerbare-Energien-Bereich
aufgebaut, und Güssing wurde 2004 zur
"innovativsten Gemeinde Österreichs" ernannt.“ Dem Beispiel folgte in Brandenburg das Dorf
Feldheim in der Gemeinde Treuenbrietzen und kann
sich seit 2009 sowohl mit Wärme als auch Strom selbst versorgen. Neben der Einspeisevergütung setzen auch die EU-Fördermittel Anreize
für eine Entwicklung des ländlichen Raumes. Was die nachhaltige Nutzung
seiner Potenziale im ländlichen Raum sowohl in der Landwirtschaft
(Ökolandbau, nachwachsende Rohstoffe) als auch bei den erneuerbaren Energien
und dem sanften Tourismus (Rad- und Wasserwandern) betrifft, ist das Land
Brandenburg gut aufgestellt und belegt im deutschlandweiten Vergleich jeweils
vordere Plätze. Und auch in der Wirtschaftsförderung wird es in Zukunft
jenseits der neuen Schwerpunktsetzung durch das Land auf räumliche und
sektorale Schwerpunkte einen allgemeinen Zugang zu öffentlichen Hilfen geben
(insbesondere Investitionsförderung gem. Investitionszulagengesetz und für
kleine und mittlere Unternehmen (KMU)). Hierbei kommt den zentralen Orten des
ländlichen Raumes als Träger der teilräumlichen Entwicklung eine wichtige
Ankerfunktion zu (vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 6 ROG). Literatur: Infrastruktur und
Daseinsvorsorge in der Fläche, IzR 1/2.2008 Jens Kersten,
Mindestgewährleistungen im Infrastrukturrecht, IzR
Heft 1/2 2008 Jürgen Kühling, Wettbewerb und Regulierung jetzt auch in der
Wasserwirtschaft? DVBl, Heft 4/2010, S. 205 ARL-Präsidium: Gleichwertige
Lebensverhältnisse, Diskussionspapier
des Präsidiums der Akademie für Raumforschung und Landesplanung,
ARL-Nachrichten 2-2005 |
Einheitliche Republik? Von Albert Funk
In
Frankreich hat man sich vom traditionellen Zentralismus und Einheitsstreben
verabschiedet.
Albert Funk schaut mit Peter Struck zu unseren Nachbarn.
Von der Sowjetunion lernen
heißt angleichen lernen Von Harald
Martenstein
7. Finanzausgleich
zwischen den Ländern sowie Bund und Ländern (horizontal, vertikal)
¨
Zerlegung der
Einkommen- und der Körperschaftsteuer
¨ Umsatzsteuervorwegausgleich:
1. Ausbau und Neubau von Hochschulen einschließlich der
Hochschulkliniken,
2. Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur,
3. Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes
- - - - - - - - - - - - - - - - - - - -
- -
Hilfen des Bundes für bestimmte Branchen
und Personengruppen:
Daseinsgrundfunktionen bzw. Grunddaseinsfunktionen: Wohnen, Arbeiten, Sich-Versorgen, Sich-Bilden, In-Gemeinschaft-Leben, Sich-Erholen, Am-Verkehr-Teilnehmen
Soziale Infrastruktur: Bildung/Weiterbildung, Dienstleistungen, Gesundheit, Kinder-,
Jugend- und Altenpflege, Kultur, Sport, Verwaltung
VII. Die
Gesetzgebung des Bundes
Artikel 72 [Konkurrierende Gesetzgebung]
(2) Der Bund hat in diesem Bereich das Gesetzgebungsrecht,
wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- oder
Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche
Regelung erforderlich macht.
Artikel 106 [Verteilung des Steueraufkommens und des Ertrages der
Finanzmonopole]
3. Die Deckungsbedürfnisse
des Bundes und der Länder sind so aufeinander abzustimmen, daß
ein billiger Ausgleich erzielt, eine Überbelastung der Steuerpflichtigen
vermieden und die Einheitlichkeit der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet
gewahrt wird.
[1] Gleichwertige Lebensverhältnisse - Diskussionspapier des
Präsidiums der Akademie für Raumforschung und Landesplanung, 2006, http://www.arl-net.de/news/diskuss01.shtml