Gleichwertige Lebensverhältnisse

Stefan Krappweis                            http://planung-tu-berlin.de/

 

 

 

Gleichwertige Lebensverhältnisse

Möglichkeiten und Grenzen der Angleichung der Teilräume

 

 

1.     Möglichkeiten und Grenzen

2.     Öffentliche Daseinsvorsorge

3.     Disparitäten, die nicht restlos ausgleichbar sind

4.     Debatte um Gleichwertige Lebensverhältnisse

5.    Gleichwertige Lebensverhältnisse zumindest für Konsumenten hergestellt

6.    Gleichwertige Lebensverhältnisse zwischen Ausgleichs- und Wachstumsparadigma

7.      Finanzausgleich

 

Der Begriff „gleichwertige Lebensverhältnisse“ gehört zur zentralen Leitvorstellung des Bundes und der Länder und zielt auf die gleichmäßige Entwicklung der Teilräume vor allem bezogen auf Daseinsvorsorge, Einkommen und Erwerbsmöglichkeiten. Auf bundesstaatlicher Ebene wurde damit den Fliehkräften des Föderalismus ein auf Solidarität und Konvergenz zielendes Leitbild gegenübergestellt. In ihm lebt der unitarische Gedanke aus der Verfassungsdiskussion des Deutschen Reiches weiter.

 

Die Verantwortung „für die Fläche“ ist ein Kernelement des Sozialstaates (Art. 20 GG). Für die „Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse“ wurde dem Bund Gesetzgebungsrecht in bestimmten Bereichen eingeräumt (Art. 72 GG). Länderfinanzausgleich und Bundesergänzungszuweisungen (§ 106 GG) wahren die „Einheitlichkeit der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet“, indem auch finanzschwache Länder die notwendige Infrastruktur vorhalten können. Und das Raumordnungsgesetz des Bundes konkretisiert gleich im ersten Grundsatz: „Im Gesamtraum der Bundesrepublik Deutschland und in seinen Teilräumen sind ausgeglichene soziale, infrastrukturelle, wirtschaftliche, ökologische und kulturelle Verhältnisse anzustreben“ (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 ROG, siwök). Länderverfassungen und Landesplanungsgesetze zitieren den Begriff ihrerseits und verpflichten sich damit zu einer entsprechenden Strukturpolitik und Entwicklung ihres Landesgebietes. Bund und Länder gewährleisten gleichwertige Lebensverhältnisse z. B. dadurch, dass sie die Aufgabenträger im Bereich der öffentlichen Daseinsvorsorge gesetzlich zur Vorhaltung einer Grundversorgung verpflichten.

 

Während die Ver- und Entsorgungsinfrastruktur flächendeckend sicherzustellen ist, sind Einrichtungen der sozialen Infrastruktur in Zentralen Orten zu bündeln (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 ROG), in deren Verflechtungsbereichen der ländliche Raum mitversorgt wird.

Die Landkreise haben als überörtliche Selbstverwaltungsebene eine wichtige Ausgleichsfunktion, was die gleichmäßige Versorgung der Kreisbevölkerung mit kommunalen Einrichtungen und Dienstleistungen betrifft, und sichern dadurch gleichwertige Lebensbedingungen.

 

Den wirtschaftlich schwachen Bundesländern wird die Aufrechterhaltung von gleichwertigen Standards der Daseinsvorsorge u.a. durch den horizontalen und vertikalen Finanzausgleich ermöglicht, der Steuerkraftunterschiede tendenziell nivelliert, d. h. Länder mit unterdurchschnittlicher Finanzkraft werden an den Bundesdurchschnitt herangeführt (97,5 % – 98,5 %), während die Steuerkraft der Geberländer in Richtung des Durchschnitts absinkt.

 

Im Unterschied zu dem bundesdeutschen Leitbild verfolgt die Europäische Union zwar auch das Ziel des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhaltes, der Kohäsion und der Solidarität, ohne jedoch dabei etwa eine gleichwertige Finanzkraft durch einen Finanzausgleich orientiert am EU-Durchschnitt herzustellen. Mit dem Kohäsionsfonds fördert die EU Projekte in Mitgliedsstaaten mit einem Pro-Kopf-BIP von weniger als 90% des EU-Durch-schnitts, mit den Strukturfonds in Ziel-1-Gebieten werden Projekte in rückständigen Regionen mit einem Pro-Kopf-BIP von  weniger als 75 % des EU-Durchschnitts gefördert. Ziel ist es, den Rückstand zu verringern (Art. 158 EG-Vertrag) und zum Ausgleich der wichtigsten regionalen Ungleichgewichte in der Gemeinschaft beizutragen (Art. 160 EG-Vertrag), nicht aber gleichwertige Lebensverhältnisse herzustellen. 

 

 

1. Möglichkeiten                                 und                                    

 

Grenzen 

 

 

 

Arbeitsmarktpolitik

·     ABM, Lohnkostenzuschüsse, Strukturanpassungsmaßnahmen, Fort-bildung, Umschulung, Weiterbildung, Rehabilitation

 

Ungleiche Verteilung natürlicher Standortfaktoren

·       Bodengüte, Bodenschätze, Relief,  Klima, Gewässer

Sozialpolitik

·      Soziale Sicherung: Renten-, Kranken-, Arbeitslosenversicherung; Sozialhilfe;  Wohngeld, sozialer Wohnungsbau; Familienleistungen

 

Freiheitsrechte

·       Freizügigkeit von Personen

·       Freie Wahl des Arbeits- und Ausbildungsplatzes

·       Freier Waren-, Dienstleistungs-, Kapital- und Zahlungsverkehrs

 

öffentliche Daseinsvorsorge

·      Betreuung, Bildung, Gesundheit (Arzte, Krankenhäuser), Energie, Finanzdienstleistungen,  Jugendhilfe, Kulturförderung, Post, Rundfunk, Telekommunikation, Verkehr (ÖPNV; Eisenbahn, Straße), Ver- und Entsorgung (Fernwärme, Wasser, Müll), Wohnen (Sozialer Wohnungsbau, Wohngeld)

 

Markt/Wettbewerb

·      Beihilfeverbot bzw. Genehmigungsvorbehalt der EU-Kommission außerhalb definierter Räume und Bereiche (vgl. § 87 EG-Vertrag)

·       auch öffentliche Daseinsvorsorge hat wettbewerbskonform zu erfolgen (Ausschreibungspflicht)

·       Tarifautonomie (aber: Flächentarifvertrag)

 

Finanzausgleich (Bund und Länder): Deutsche Ausgleichsgrenze für Länderfinanzausgleich: 95 % des durchschnittlichen Finanzaufkommens, durch Bundesergänzungszuweisungen auf 99,5 % fast vollständig nivelliert (Art. 106 und 107 GG)

 

 

Föderalismus

·      Länderhoheit in vielen Bereichen der Daseinsvorsorge führt zu unterschiedlichen Versorgungsstandards (u.a. Betreuung, Bildung, Wissenschaft, Kultur, Sport).

Regionalpolitik  (Köhasion, Zusammenhalt, Solidarität, Subsidiarität,         Einheitlichkeit/Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse)

·      EU-Strukturhilfen für definierte Problemregionen Ziel 1-3; EU-„Solidaritätsgrenze“: Staaten mit >90 % des EU-BIP, Regionen mit  >75 %

 

·      Mittel des Länderfinanzausgleichs und der Bundesergänzungszuweisungen unterliegen keiner Zweckbindung, den Ländern ist somit „ermöglicht, eigenständig das Ziel „gleichwertige Lebensverhältnisse zu interpretieren (Land A investiert mehr in Straßen, Land B mehr in Universitäten)“[1]

·      Gemeinschaftsaufgabe regionale Wirtschaftsstruktur, Agrarstruktur und Küstenschutz, Hochschulbau

 

 

·      Finanzhilfen des Bundes für Investitionen der Länder und Gemeinden (u.a zum Ausgleich unterschiedlicher Wirtschaftskraft, Förderung wirtschaftlichen Wachstums) Art. 104a GG.

 

 

·      Teilungsbedingte staatliche Beihilfen für die Wirtschaft in betroffenen Teilen Deutschlands gem. Artikel 87 Abs. 2c EG-Vertrag

 

 

 

Tarifpolitik von Arbeitgeberverbänden und  Gewerkschaften

·         Flächentarifvertrag (Angleichung der Lohnniveaus)

 

 


 

2. Öffentliche Daseinsvorsorge mit dem Ziel einer gleichmäßigen Grundversorgung in allen Teilräumen

 

Bereich

Regelung

Träger, Aufsicht

zentrale/  dezentrale Güter

Abfall,

Straßenreinigung

Anschluss- und Benutzungszwang lt. Entsorgungssatzung des Trägers (vgl. § 8 Brandenburgisches Abfallgesetz)

Entsorgungsträger: Landkreise und kreisfreie Städte (pflichtige Selbstverwaltungsaufgabe)

dezentral

Apotheken

s. Gesundheitsversorgung

 

 

Arbeitsmarktpolitik, Arbeitsförderung

Lehrlingsausbildung, ABM, 2. Arbeitsmarkt, Fortbildung, Umschulung, Weiterbildung, Rehabilitation; Lohnkostenzuschüsse, Strukturanpassungsmaßnahmen (vgl. § 1 Sozialgesetzbuch, Drittes Buch)

Bundesagentur für Arbeit, Landesministerien

zentral

Arbeitsplätze im öffentlichen Sektor

Bundes- und Landesbehördenstandorte, öffentliche Einrichtungen, Regie- und Eigenbetriebe

Föderalismuskommission; Bundes- und  Landesregierungen, Kreise, Kommunen

zentral

Brand- und Katastrophenschutz

Zu den Gefährdungen zählen: Extremwetterlagen (Sturm/Orkan, Starkregen, lang anhaltender Schneefall/Schneeverwehungen); Flächenbrände (Waldbrand); Hochwasser; Tierseuchen; Gefahrstofffreisetzung; Terrorismus, Internetangriffe. Epidemien.

Jahrzehntelang galt in diesem Bereich der Daseinsvorsorge eine klare Aufgabentrennung. Brand- und Katastrophenschutz ist Ländersache, während für den Zivilschutz im Verteidigungsfall der Bund verantwortlich ist. Nach den Anschlägen vom 11. September 2001, dem Elbehochwasser 2002 und immer häufigeren, klimatischen bedingten Großschadenslagen von nationaler Bedeutung haben sich Bund und Länder auf eine partnerschaftliche „Strategie zum Schutz der Bevölkerung in Deutschland" geeinigt. Nach Änderung des Zivilschutzgesetzes “können die Länder nun auch für den Katastrophenschutz auf Zivilschutz-Ressourcen des Bundes zugreifen. Um den föderalen Staat beim Bevölkerungsschutz handlungsfähiger zu machen, hat der Bund in gleichem Zuge  - allerdings nur bei einem Antrag der Länder – die Befugnis für zentrale Koordinierungsmaßnahmen erhalten. Das operative Krisenmanagement obliegt weiterhin den Ländern.“ (Strategie zum Schutz, Behördenspiegel 12/2010, S. 57). 2004 richtete der Bund das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe (BBK) ein.

Der Brand- und Katastrophenschutz im Land Brandenburg wird nahezu flächendeckend, das heißt zu 98 Prozent, mit ehrenamtlichen Angehörigen der Feuerwehren sowie Helfern des Katastrophenschutzes gewährleistet. In Brandenburg gibt es 103 Stützpunktfeuerwehren (trägt den Belangen des ländlichen Raumes Rechnung), 18 Leitstellen in den Kreisen und kreisfreien Städten und 5 Regionalleitstellen an den Standorten der Berufsfeuerwehren in den vier kreisfreien Städten sowie der Stadt Eberswalde (Ziel: Informationsaufkommen bei Großschadenslagen konzentrieren).

Einrichtungen (Bsp. Land Brandenburg)

Bund: THW, Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe (BBK), susidiär: Bundeswehr

Land: Katastrophenschutzbehörde (Innenministerium), Landesschule und Technische Einrichtung Brand- und Katastrophenschutz

Landkreis,  kreisfreie Städte: Ordnungs- und Katastrophenschutzbehörde, Leitstelle, Regionalleitstelle

Kommunen: Feuerwehr, Ordnungsbehörde

Freie Träger: ASB, DLRG, DRK, JUH, MHD. (s. auch Rettungsdienst)

-   örtlicher Brandschutz/ Hilfeleistung:  amtsfreie Gemeinden, Ämter und kreisfreie Städte

-   überörtlicher Brandschutz/ Hilfeleistung: Landkreise

-   Katastrophenschutz: Landkreise und kreisfreie Städte

-   zentrale Aufgaben des Brandschutzes, der Hilfeleistung und Katastrophenschutzes: Land

Brand- und Katastrophenschutzgesetz Brandenburg

 

Zivilschutzgesetz des Bundes

 

Bibliotheken

Öffentliche Bibliotheken dienen der Weiterbildung. Sie zu errichten und unterhalten ist eine freiwillige Aufgabe der Daseinsvorsorge von Gemeinden und Landkreisen (Ba-). Mittel des kommunalen Finanzausgleichs sollen auch hierfür eingesetzt werden. Außerdem stellt das Land Fördermittel je nach Haushaltslage bereit. Fahrbibliotheken versorgen die Menschen in Stadtrandgebieten und ländlichen Regionen. 30 Prozent der Bundesbürger nutzen Bibliotheken (Umfrage Infas)

Träger: Gemeinden, Landkreise

zentral: Schulstandorte

dezentral: Fahrbibliotheken

Bildung

  

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Das Schulwesen in Deutschland wird von einem historisch gewachsenen Spannungsverhältnis zwischen Kommune und Staat bestimmt. Kommunale Selbstverwaltung (Art. 28 GG) auf der einen Seite und staatliche Schulaufsicht (Art. 7 GG) anderseits führten zur Trennung von äußeren (Schulträgerschaft) und inneren (Schulaufsicht) Schulangelegenheiten. (Lit.: Wie funktioniert das? Städte, Kreise, Gemeinden, 1986, S. 192)

Gemäß den Schulgesetzen der Länder sind öffentliche Schulträgerschaft und Schulentwicklungsplanung (5-Jahres-Planungszeitraum) eine Selbstverwaltungsaufgabe der Gemeinden und Landkreise. Neben den Schulen in öffentlicher Trägerschaft gibt es Schulen in freier Trägerschaft, sie sind bei der Schulentwicklungsplanung zu berücksichtigen. Im Primarbereich (= Grundschule, 1.-4. Klasse, in Berlin und Bbg 1.-6. Klasse) ist ö. Schulträger die Gemeinde, nur in Hessen und Thüringen der Kreis. Zusammenschlüsse zu Schulverbänden sind möglich; Sekundarstufe I (4./6. – 9./10. Klasse): ö. Schulträger für weiterführende Schulen sind Landkreise und kreisfreie Städte (Große oder Mittlere kreisangehörige Städte können ö. Schulträger sein), in B-W, NRW, Sn, S-H die Gemeinden. 

In der Sekundarstufe II (ö. Schulträger wie bei Sek I: Landkreis/kreisfreie Stadt), treten neben die allgemeinbildenden auch die berufsbildenen Schulen (Berufsschule, Berufsfachschule, Berufskolleg).

Zum Tertiärbereich zählen Hochschulen, Berufsakademien und Fachakademien. Dem Quartärbereich sind Weiterbildungseinrichtungen wie Volkshochschulen, Bildungszentren der Kirchen, Gewerkschaften und Kammern für die allgemeine, berufliche oder politische Weiterbildung zugeordnet. Auch Bibliotheken können als Orte selbstbestimmten Lernens zu den quartären Bildungseinrichtungen gezählt werden.

Schul- und Unterrichtsorganisation werden vom Land durch das Schulgesetz und Verwaltungsvorschriften vorgegeben. In Brandenburg bestimmt das Schulgesetz die Mindestzügigkeit (zweizügig, Ausnahme: Grundschulen und Förderschulen können einzügig sein) und die höchstzulässige Frequenz in Klasse 7 (30 SchülerInnen), die Verwaltungsvorschrift legt die Mindestfrequenz in der Sekundarstufe I auf 20 SchülerInnen pro Klasse fest, bei Spezialschulen Sport auf 17 SchülerInnen. Ausnahmsweise kann die Klassenstärke einer Oberschule 12 SchülerInnen betragen, wenn die Oberschule noch über Klassen in der Sekundarstufe I verfügt und - abgesehen von einem Gymnasium - die einzige Schule mit einer Sekundarstufe I in der Gemeinde ist (Nr. 7 Abs. 2 VV). „In allen Landesteilen soll ein gleichwertiges Angebot ... schulischer Bildungsgänge vorhanden sein.“ (§ 102 Schulgesetz Bbg).

Schulaufsicht: Bundesland (Lehrkräfte, Genehmigung Schulentwicklungspläne)

 

Schulentwicklungsplanung: Landkreise, kreisfreie Städte

 

Öffentliche Schulträgerschaft:

Grundschule: Gemeinde,

weiterführende Schulen (Sek. I/ II): Landkreis/kreisfreie Stadt

 

Schulträgerschaft umfasst: Errichtung, Ausstattung, Erweiterung, Teilung, Auflösung von Schulen; nichtlehrendes Personal wie Hausmeister und Sekretärin; laufender Sachbedarf wie Lehr- und Lernmittel, Schülerbeförderung

zentral

Weiterbildung (Volkshochschule)

Weiterbildungsgesetze und –verordnungen der Länder, Bsp. Weiterbildungsverordnung Bbg: gem. § 1 beträgt der Umfang der jährlich von den Landkreisen und kreisfreien Städten für ihr Gebiet sicherzustellenden Grundversorgung 2.400 Unterrichtsstunden je 30.000 EW.

Weiterbildung: Landkreise, kreisfreie Städte

zentral

E-Government

kostenfreie, informationelle Grundversorgung der Bevölkerung bei Gesetzen, Formularen, Statistik, Ansprechpartnern

alle Behörden

dezentral

Elektrizität, Gas

Anschluss- und Versorgungspflicht gem. § 10 Abs. 1 EnWG.

Die sogenannten regionalen Netzentgelte, die einen Teil des Strompreises ausmachen, weisen ein Land-Stadt- sowie ein Ost-West-Gefälle auf. In Städten lässt sich das Netz aufgrund höherer Einwohnerdichten günstiger unterhalten (weniger Leitungsmeter je Einwohner) als auf dem Land. Außerdem treten in ländlichen Regionen mit hohem Anteil an Erneuerbaren Energien höhere Netzentgelte durch notwendigen Netz- und Leitungsausbau auf als in dichter besiedelten Regionen mit weniger EE. Dadurch sind die ostdeutschen Bundesländer gegenüber den westdeutschen im Nachteil. Stromverbraucher im Osten zahlen bis zu 20 Prozent höhere Strompreise. Für Haushalte in Düsseldorf fallen 4,75 Cent an, im nördlichen Brandenburg 9,88 Cent. Höhere Strompreise können zu einem Standortnachtteil für Industrie und Haushalte werden. Eine Diskussion über die bundesweite Umlage der regionalen Stromnetzentgelte hat begonnen, die Ministerpräsidenten der ostdeutschen Bundesländer forderten mehrfach den Ausgleich. Auch die Ostbeauftragte Iris Gleicke (Parl. Sts im BMWi) ist offen für eine gerechte Lösung, anlässlich 25 Jahre Mauerfall sagte sie: "Um die Mehrbelastung einzelner Regionen oder Verbrauchergruppen zu vermeiden, wird das Bundeswirtschaftsministerium die Netzentgeltsystematik untersuchen und prüfen, ob diese beim fortschreitenden Umbau des Energieversorgungssystems noch zeitgemäß ist. Unser Ziel ist es, den Umbau des Energieversorgungssystems möglichst ausgewogen und gerecht zu gestalten." BMWi-Newsletter Energiewende direkt, Ausgabe 32/2014, 25 Jahre Mauerfall: Wie steht es um die Energiewende in Ost und West?  Weitere Quellen: Teures Brandenburg, taz vom 23.1.2015; Teurer Ost-Strom, MAZ vom 5.8.2014; Der Osten zahlt mehr, Handelsblatt 28.5.2014.

Regulierungsbehörde ab 2004

dezentral

Finanzdienstleistungen

Sparkassen der Landkreise und kreisfreien Städte übernehmen als Anstalten des öffentlichen Rechts die flächendeckende Versorgung („rollende Sparkasse“) mit Finanzdienstleistungen für alle Bevölkerungskreise, Wirtschaft, insbesondere Mittelstand, und öffentliche Hand ausschließlich in ihrem Gebiet. (s. Kreditwesengesetz, Sparkassengesetze d. Länder). Im Gegensatz dazu haben die übrigen Geldinstitute (u.a. Postbank) keinen Versorgungsauftrag. Das Drei-Säulen-System des bundesdeutschen Bankwesens besteht aus öffentlich-rechtlichen Kreditinstituten (Bundesbank, Landesbanken, Sparkassen u. a.), privaten Geschäftsbanken sowie Genossenschaftsbanken (Volksbanken, Raiffeisenbanken u. a.).

Sparkassenaufsichtsbehörden

zentral

(ggf. auch dezentral: rollende Sparkasse)

Fernwärme

Anschluss- und Benutzungszwang lt. Satzung des Trägers; Anteil angeschlossener Haushalte: 12 %

Gemeinde

dezentral

Gesundheitsversorgung

Apotheken sollen lt. Apothekengesetz im öffentlichen Interesse eine ordnungsgemäße Arzneimittelversorgung der Bevölkerung sicherstellen. „Laut einer repräsentativen Umfrage des Ifak-Instituts im Auftrag der Apotheken-Umschau ist die ortsnahe Apotheke für die meisten Deutschen auch im Internetzeitalter unverzichtbar. 70 Prozent der Befragten haben sich in der Umfrage dafür ausgesprochen, auf ihre Apotheke vor Ort nicht verzichten zu wollen.“ Die ortsnahe Apotheke, Das Rezept als Standortfaktor, Stuttgarter Zeitung 4.2.2010. „Der Nacht- und Notdienst garantiert eine flächendeckende Arzneimittelversorgung rund um die Uhr. Rund 1.400 Apotheken versorgen pro Nacht 20.000 Patienten.“ 2014 gab es insgesamt 20.441 öffentliche Apotheken in Deutschland. Seit 1999 sinkt die Zahl, „die flächendeckende Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln ist derzeit dennoch nicht gefährdet“. Auf 100.000 EW kommen 25 Apotheken in Deutschland, im EU-Durchschnitt sind es 31, in Griechenland 99 (!) Quelle: Die Apotheke – Zahlen, Daten, Fakten 2015, ABDA

Landesamt

Apothekerkammer

Landkreise

je nach Bundesland verschieden

 

Krankenkassen und Kassenärztliche Vereinigung sind zuständig für Versorgung mit niedergelassenen Ärzten und Notdiensten (Sicherstellungsauftrag vertragsärztliche Versorgung, § 72 ff. Sozialgesetzbuch, Fünftes Buch); eine angemessene Versorgung (Einwohner-Arzt-Relation) regelt gem. § 99 SGB V die „Bedarfsplanungs-Richtlinien-Ärzte“ in Abhängigkeit von Einwohnerdichte und Haus- bzw. Facharztrichtung in 10 verschiedenen Planungsbereichen nach der BBR-Systematik der Kreise. Bsp. Einwohner-Hausarzt-Relation in ländlichen Kreisen von ländlichen Regionen: 1 zu 1.474. Überversorgung > 110 % = 1 zu 1.340; Unterversorgung < 75 % = 1 zu 1.965 (bei Fachärzten < 50 %). Bestehende Unterversorgungen sollen zukünftig über die Honorierung der Ärzte beseitigt werden: Ab 2009 ist eine Angleichung der Honorare der niedergelassenen Ärzte in den neuen Ländern vorgesehen, ab 2010 erhalten Ärzte in unterversorgten Gebieten höhere Vergütungen als im Regelfall, in überversorgten Gebieten niedrigere Vergütungen. Dort sind auch Zulassungsbeschränkungen möglich, und zwar sowohl gegen Unterversorgung in anderen Gebieten als auch gegen Überversorgung. §§ 100 und 103 SGB V. Der Deutsche Städte- und Gemeindebund (DStGB, Position 9.10.2014) fordert, dass in jeder selbständigen Gemeinde eine hausärztliche Versorgung gewährleistet werden muss, notfalls durch einen Rechtsanspruch der Gemeinde. Die gesundheitliche Versorgung sei wie die Kinderbetreuung eine unverzichtbare Aufgabe der Daseinsvorsorge, die gewährleistet werden müsse.

Ärzteversorgung:

Kassenärztliche Vereinigungen (KV)

 

 

zentral (ab Grundzentren)

 

Die Sicherstellung der Krankenhausversorgung ist eine öffentliche Aufgabe des Landes, der Landkreise und kreisfreier Städte (Selbstverwaltungsaufgabe) und in den Krankenhausgesetzen der Länder festgeschrieben. Als Krankenhausträger betätigen sich primär freigemeinnützige Träger der freien Wohlfahrtspflege, und private Träger. Landkreise und kreisfreie Städte können die Versorgung subsidiär wahrnehmen, d. h. nur bei Ausfall freigemeinnütziger und privater Krankenhausanbieter selbst Krankenhäuser betreiben (vgl. § 1 Abs. 2 BbgKHEG). Hochschulkliniken, Vertragskrankenhäuser und die im Krankenhausplan des zust. Ministeriums aufgeführten Krankenhäuser („Plankrankenhäuser“) kommen in den Genuss von Investitionsmitteln der Länder und Kommunen und können ihre Leistungen mit den Krankenkassen abrechnen (Duale Finanzierung).  „Die Lebenserwartung hat sich in den vergangenen 50 Jahren in Deutschland stark erhöht. Besonders bemerkenswert ist die Zunahme im Osten seit 1990. Innerhalb von nur 15 Jahren stieg die Lebenserwartung hier um etwa sechs Jahre. Gründe dafür sind vor allem die Angleichung der Lebensverhältnisse und Veränderungen der medizinischen Versorgung seit der deutschen Einheit.“ Eva Kibele, Rembrandt Scholz: Verbesserte medizinische Versorgung zahlt sich aus, Demografische Forschung 3/2009

Sicherstellung Krankenhausversorgung:

Gesundheitsministerien der Länder

Landkreise und kreisfreie Städte

 

Krankenhausträger:

-     freigemeinnützige

-     private

-     kommunale

-     staatliche

zentral (ab Mittelzentren)

Internet (Breitband)

Während der Internet-Anschluss über Telefonmodem oder ISDN (Schmalbandtechnik) in Deutschland überall zur Verfügung steht, zählt der schnelle Breitband-Internetanschluss (Mindeststandard bei Übertragungsrate: 1 MBit/s Downstream) nicht zu den Telekommunikationsdiensten, für die eine  flächendeckende Grundversorgung im gesamten Bundesgebiet sicherzustellen ist (Universaldienstleistung, vgl. § 2 i. V. mit § 78 TKG).  In der Schweiz gibt es einen Breitband-Universaldienst mit einer Mindestübertragungsrate von 600/100 kbit/s. Finnland (2010: bis zu 1 Megabit/s), Großbritannien (2012: 3 Megabit/s) und Frankreich (2012: 512 kbit/s) planen seine Einführung. Die Bundesregierung setzt sich unterhalb gesetzlicher Regelungen, z. B. durch den Einsatz von Fördermitteln (GAK), für eine flächendeckende Breitbandversorgung in Deutschland ein, lehnt aber „eine Ausweitung des Universaldienstes auf die Bereitstellung breitbandiger Internetzugänge derzeit ab.“ Sie „ist der Überzeugung, dass mit Blick auf die bestehenden Marktanreize ... sowie die steigende Nachfrage von Unternehmen und Haushalten sich in absehbarer Zeit eine Versorgung auch in der Fläche nach marktwirtschaftlichen Prinzipien realisieren lässt.“ (Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage). Wirtschaftsvertreter und Verbraucher fordern schnelle Abhilfe und beklagen die digitale Kluft: „Schnelles Internet sollte eine Selbstverständlichkeit wie Wasser- und Stromversorgung sein“, sagt Matthias Gehrmann von der Industrie- und Handelskammer (IHK) Potsdam. „Aber dafür müssen Kommunen manchmal jahrelang kämpfen.“(MAZ 8.4.2008) „Bei Ansiedlungsgesprächen ist Internetanbindung immer ein Thema“ (Jede Menge weiße Flecken, MAZ 1.2.2006).

Als Breitbandtechnolgien  werden eingesetzt: Telefonnetz (kupferkabelgebundenes DSL), Fernsehkabel, direkte Glasfaserleitung, Stromleitung (Powerline), Funk und Satellit.

Im Rahmen des zweiten Konjunkturpaketes wurden im Investitionsschwerpunkt Infrastruktur die Informationstechnologie als wichtige Zukunftsinvestition förderfähig gemacht. In der Breitbandstrategie der Bundesregierung sind die Ausbauziele definiert: Bis Ende 2010 sollen für alle Haushalte Breitbandzugänge (mind. 1 MBit/s) verfügbar sein, und zwar bei Nutzung aller technologischen Optionen (einschließlich Funkübertragung). Zum 1.1.2009 war eine Verfügbarkeit für 93,4 Prozent der Haushalte gegeben. Bis 2014 sollen 75 % der Haushalte und 2018 alle Haushalte Übertragungsraten von 50 MBit/s abrufen können. Am 02.02.2009 lud Bundeskanzlerin Merkel zum „Breitband-Gipfel“ ins Kanzleramt, um mit den Branchenvertreter die Umsetzung der Ausbauziele zu beraten. Brandenburg fördert mit 30 Mio. Euro aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) den Breitbandausbau mit Glasfasertechnologie in Regionen mit weniger als 6 Megabit/s Downloadgeschwindigkeit. Land setzt auf Glasfaser, MOZ, 2.3.2013. Wikipedia: Breitband-Internetzugang; DSL; Bundestag, Kleine Anfrage

Telekom u. a.

dezentral

Jugendhilfe

Angebote der Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit (vgl. §§ 2, 11, 79 Sozialgesetzbuch, Achtes Buch) durch freie Träger (Verbände, Gruppen, Initiativen der Jugend) und öffentliche Träger der Jugendhilfe (örtliche und überörtliche Träger - s. rechts), kreisangehörige Gemeinden können auf Antrag durch Landesrecht zu örtlichen Trägern bestimmt werden, wenn Leistungsfähigkeit gewährleistet ist. Kreisangehörige Gemeinden, die nicht örtliche Träger sind, können für den örtlichen Bereich Aufgaben der Jugendhilfe wahrnehmen; länderübergreifende Einrichtungen sind möglich (§ 69 SGB VIII). Jugendhilfeplanung bzw. Jugendförderplan des örtlichen und überörtlichen Trägers (vgl. § 80 SGB VIII)

örtliche Träger der Jugendhilfe: Kreise, kreisfr. Städte (Jugendamt)

überörtlicher Träger: Land (Landesjugendamt)

zentral

Kinderbetreuung

Rechtsanspruch auf Kindergartenplatz ab dem vollendeten 3. Lebensjahr bis Schuleintritt (§ 24 Sozialgesetzbuch, Achtes Buch); Länderregelungen teilweise darüber hinausgehend. Bsp. Brandenburg: Kinder vom vollendeten zweiten Lebensjahr bis zur Versetzung in die fünfte Klasse, Kinder bis zum vollendeten zweiten Lebensjahr und in fünfter und sechster Klasse bei Erwerbstätigkeit oder Ausbildung der Eltern (vgl. § 1 Kitagesetz Bbg).

Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Kreis, kreisfr. Stadt) stellt Bedarfsplan für Kindertagesbetreuung im Benehmen mit Trägern der freien Jugendhilfe und Gemeinden auf und schreibt ihn fort. Der Bedarfsplan weist die Einrichtungen aus, die zur Erfüllung des Rechtsanspruchs erforderlich sind (vgl § 12 Abs. 3 Kitagesetz Bbg).

In den Kindertagesstättengesetzen der Länder werden ggf. auch Betreuungsschlüssel festgelegt. So ist in Brandenburg eine Erzieherin bei den Null- bis Dreijährigen für sechs Kinder, bei den Drei- bis Sechsjährigen für zwölf Kinder vorzusehen. (§ 10 Kitagesetz Bbg)

Träger der Einrichtungen: Gemeinden,  freie Träger

 

Bedarfplan Kindertagesbetreuung: örtlicher Träger der Jugendhilfe (Kreise, kreisfr. Städte) im Benehmen mit Trägern der freien Jugendhilfe und Gemeinden

zentral

Kulturförderung

Auftrag der Länderverfassungen zur Pflege und Entwicklung von Kunst und Kultur (vgl. Art. 34 VvBbg), u.a. Musikschulen: Förderung ab 150 Stunden/Woche (vgl. Musikschulgesetz Brandenburg), Theater („Mit Jöthe uffs Dorf“), Orchester (Bsp.: Theater- und Orchesterverbund Brandenburg), Museen (vgl. Gemeindefinanzierungsgesetz Bbg).

Musikschule, Träger: Gemeinde,  Gemeindeverbände/Kreise oder juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts

zentral, ggf. dezentral: mobiles Ensemble/Theater,

Tourneetheater, rollende Theater

Pflege

Häusliche und stationäre Pflege von Alten und Behinderten (SGB XI und SGB XII): Von den derzeit 2,25 Mio. Pflegebedürftigen in Deutschland werden 68 % zu Hause versorgt, davon 1,03 Mio. ausschließlich durch Angehörige und 504.000 durch einen der ca. 11.500 ambulanten Pflegedienste. 709.000 Pflegebedürftige (32 %) leben stationär in einem der rund 11.000 Pflegeheime. Während bei den 70- bis unter 75-Jährigen jeder Zwanzigste (5 %) pflegebedürftig ist, beträgt die Quote für die ab 90-Jährigen 62 %. Insbesondere aufgrund der steigenden Lebenserwartung steigt die Zahl der Pflegebedürftigen, seit 2005 um 6 %. Die Lebenserwartung in Deutschland beträgt zur Zeit 82,3 Jahre bei Frauen und 76,9 Jahre bei Männern. Sie steigt bei beiden Geschlechtern um ca. 3 Monate pro Jahr, d. h. in vier Jahren um ein weiteres Lebensjahr. Bei der öffentlichen Aufgabenwahrnehmung im Bereich der Pflege wirken Länder, Kommunen, Pflegeeinrichtungen und Pflegekassen unter Beteiligung des Medizinischen Dienstes eng zusammen. Quelle: Claudia Hillmann, Altenpflege in Deutschland; Destatis, Pflegestatistik 2007

Subsidiarität (Vorrang der freien und privaten Träger gem. SGB):

Ambulante Pflegedienste:

60 % privat,

38 % freigemeinnützig (Diakonie o. Caritas),

2 % kommunale u. sonst. öffentliche Träger

Pflegeheime:

39 % privat,

55 % freigemeinnützig

6 % komm.u. sonst. ö.Träger

dezentral: ambulante Pflegedienste

 

zentral: Pflegeheime

 

Post

Gem. Art. 87f GG garantiert der Bund flächendeckend eine angemessene und ausreichende Postdienstleistung. Im Postgesetz des Bundes wird der Begriff „Universaldienstleistung“ definiert (Mindestangebot, das als unabdingbar angesehen wird, zu erschwinglichen Preisen), die zugehörige Rechtsverordnung (PUDLV) bestimmt Inhalt und Umfang des Universaldienstes: Annahme- und Zustellnetz (Briefkästen, Postannahmestellen, Briefauslieferung), Brieflaufzeiten, Preis-Maßstäbe. Der Gesetzgeber fordert 12.000 Filialen deutschlandweit: Die Post hat durch Umwandlung von eigenbetriebenen Filialen in Partnerfilialen und  Postagenturen und Postpoints (in Reisebüros, Supermärkten, Läden für Lebensmittel, Zeitungen, Schreibwaren, Lotto, Tankstellen) die Zahl auf 13.500 Filialen gesteigert und dabei die Kosten reduziert. Nach der Umwandlung wuchs die Kundenzufriedenheit, vor allem durch die einzelhandelsüblichen längeren Öffnungszeiten, Wartezeiten haben sich verringert. In Brandenburg werden von einst 560 Poststellen nur noch 13 von der Post selbst betrieben.

Regulierungsbehörde

Zustellung: dezentral

Annahme:zentral

Rettungsdienst

Notfallrettung innerhalb angemessener Frist ist Aufgabe des Rettungsdienstes, egal ob 5, 50, 500 oder 5000 Verletzte (Massenanfall von Verletzten und Erkrankten (MANV). Die Hilfsfrist beträgt 15 Minuten (in 95 % der Fälle, wenn Einsatzort an einer öffentlichen Straße liegt). Die Landkreise (Träger) planen und organisieren den bodengebundenen Rettungsdienst, mit der Durchführung werden i. d. R. Dritte beauftragt. Der Träger stellt dem Beauftragten Rettungswachen, -fahrzeuge und sonstige Betriebsmittel zur Verfügung, der Beauftragte stellt das notwendige Personal. Die Träger haben auch Verantwortung für die Notarztversorgung, Krankenhäuser haben ärztliches Fachpersonal bereitzustellen (in Brandenburg, in anderen Bundesländern Aufgabe der KV). Um bei Großschadenslagen die Informationen konzentrieren zu können, errichten und unterhalten die Träger eine Feuerwehr-, Rettungs- und Katastrophenschutzleitstelle als integrierte Leitstelle. Die Leitstelle arbeitet mit den für den vertragsärztlichen Bereitschaftsdienst (Notdienst) zuständigen Stellen (§ 75 Abs. 1 S. 2 SGB V) zusammen. In Brandenburg gibt es 5 Regionalleitstellen an den Standorten der Berufsfeuerwehren in den vier kreisfreien Städten sowie in Eberswalde. Lit.: Johann Iwers, Rekommunalisierung des Rettungsdienstes und Betriebsübergang, LKV 1/2010, S. 8f; Steffen Johann Iwers: Die Novelle des brandenburgischen Rettungsdienstgesetzes 2008, LKV 2008, Heft 12.

Im dichter besiedelten Berlin beträgt die geplante Rettungsfrist entsprechend der Vereinbarung zwischen Senatsinnenverwaltung und Feuerwehr 8 Minuten, tatsächlich werden durchschnittlich mehr als 9 Minuten benötigt. Daher schlägt die Feuerwehr 10 Minuten vor wie bundesweit üblich vor („8+2-Regelung“: 8 Minuten Anfahrzeit, 2 Minuten Notrufbearbeitung). Zuverlässig zu spät, Tsp. vom 6.2.2015.

Bodenrettungsdienst: Landkreis, kreisfreie Städte

 

Übertragung an anerkannte Hilfsorganisationen (ASB, DRK, JUH, MHD), öffentliche Feuerwehren sowie private Dritte ist möglich.

 

 

Luftrettungsdienst: Land

 

Rundfunk (Radio, Fernsehen)

Rundfunkgesetze der Länder verpflichten zur gleichwertigen öffentlich-rechtlichen Grundversorgung der Bevölkerung mit Sendungen zur Information, Bildung, Beratung, Kultur, Unterhaltung (siehe auch Landes-Mediengesetze für private Anbieter), Anteil angeschlossener Haushalte: 94,4 % (Fernseher), 83,9 % (Radio)

Medienanstalt des Landes

dezentral

Sicherheit und

Ordnung

Zum polizeilichen Aufgabenkreis gehört es, Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren (Gefahrenabwehr), den Verkehr zu regeln und zu überwachen sowie Straftaten zu verfolgen. Der überwiegende Teil der Ordnungsaufgaben ist allerdings nicht Sache der Vollzugs-Polizeien der Länder und des Bundes, sondern von kommunalen und staatlichen Ordnungsbehörden („Baupolizei“). Die uniformierte Polizei leistet den Ordnungsbehörden ggf. Vollzugshilfe, wenn Eilbedürftigkeit besteht („Gefahr im Verzug“; Blaulicht und Einsatzhorn nur bei Vollzugspolizei) oder die Anwendung unmittelbaren Zwangs erforderlich ist, etwa bei der Durchsetzung eines Anschluss- und Benutzungszwangs.  In Deutschland wurden nach dem Zweiten Weltkrieg die Polizei- und Ordnungsbehörden durch die Besatzungsmächte getrennt, um einen Missbrauch polizeilicher Gewalt entgegenzuwirken (Entpolizeilichung). Die unterschiedlichen Ergebnisse in den drei Besatzungszonen lassen sich mit dem sog. Einheitssystem (gesamte Gefahrenabwehr bei der Polizei, aber organisatorische Unterscheidung zwischen Verwaltungs- und Vollzugspolizei) und dem sog. Trennungssystem beschreiben (Gefahrenabwehr liegt bei Ordnungsbehörden, Polizei ist auf Eilfälle und Sonderzuständigkeiten beschränkt). Die Verwaltungspolizei (Ordnungsämter) übernimmt die Aufgabe, die einzelnen Bereiche des öffentlichen Lebens auf bestehende Gefahren hin zu überwachen, die Vollzugspolizei trifft unaufschiebbare vorläufige Maßnahmen, die von der Verwaltungspolizei nicht rechtzeitig getroffen werden können. Wikipedia, Polizeibegriff in Deutschland

Kommunal (Gemeinde, Kreis): Ordnungsbehörde, Ordnungsamt, kommunaler Ordnungsdienst, Verwaltungspolizei, Sicherheitsbehörde (Bayern), Ordnungspolizei (Hessen), Stadtpolizei (F/M)

 

Land: Vollzugspolizei, LKA;  Sonderordnungsbehörden (Berg-/Eich-/Gewerbeaufsichts-/Gesundheits-/Veterinär-/Forstämter)

 

Bund: Bundespolizei, BKA

 

Soziale Infrastruktur

Soziale Infrastruktur ist vorrangig in Zentralen Orten zu bündeln.

(§ 2 Abs. 2 Nr. 4 Raumordnungsgesetz)

 

zentral

Soziale Sicherung

u.a. Wohngeld, Erziehungsgeld, Kindergeld, Jugendhilfe, Sozialhilfe, Bafög; Rente, Arbeitslosigkeit, Krankheit, Pflege, Unfall

 

dezentral

Sozialer

Wohnungsbau

Gesetz über die soziale Wohnraumförderung (WoFG - Bundesgesetz)

Länder, Gemeinden

dezentral

Sparkassen

s. Finanzdienstleistungen

Sportförderung, Sportstätten

Leistungssportförderung des BMI: Olympiastützpunkte, Bundes- und Landesleistungszentren, Bundesstützpunkte, (vgl. Leistungssportprogramm des Bundesministeriums des Innern vom 28. August 1989); Sportförderung in den Bundesländer durch Land, Kreis, kreisfr. Stadt, Gemeinden: allen Einwohnern im Land die sportliche Betätigung und die Teilnahme an Sportveranstaltungen ermöglichen (vgl. § 1 Sportförderungsgesetz Bbg).

Sportstättenentwicklungsplanung: Gemeinden; kreisfr. Städte/Landkreise (Schulträger weiterführende Schulen)

zentral

Technische Infrastruktur, Ver- und Entsorgung

Grundversorgung der Bevölke­rung mit technischen Infrastrukturleistungen der Ver- und Entsor­gung ist flächendeckend sicherzustellen (§ 2 Abs. 2 Nr. 4 Raumordnungsgesetz)

 

dezentral

Telekommunikation (Telefon)

Art. 87f GG (Bund gewährleistet flächendeckend angemessene und ausreichende Dienstleistung), „Universaldienstleistung“, flächendeckende Grundversorgung (§ 2 TKG): Anschluss an ein öffentliches Telefonnetz an einem festen Standort (Anteil angeschlossener Haushalte: 98,7 %) sowie flächendeckende Bereitstellung von öffentlichen Münz- oder Kartentelefonen. Der Erbringer der Universaldienstleistung wird bestimmt oder im Wege der Ausschreibung ermittelt und erhält gem. § 82 Abs. 2 TKG einen finanziellen Ausgleich von der Bundesnetzagentur, die sich die Mittel für den Ausgleich von den übrigen Unternehmen mit mehr als 4 % Marktanteil zurückholt (Universaldienstleistungsabgabe gem. § 83 TKG).

Die Deutsche Telekom plant aufgrund zu hoher Kosten den Abbau von 11.000 Telefonzellen. „Es gibt Telefonzellen, die weniger als 50 Euro Umsatz pro Monat einbringen.“ Der Abbau könnte besonders ländliche Regionen treffen. Jede zehnte Telefonzelle kommt weg, Tsp. vom 11.6.2008

Regulierungsbehörde

dezentral

Verkehr, ÖPNV

Öffentlicher Personennahverkehr stellt die ausreichende Bedienung der Bevölkerung mit Verkehrsleistungen im Stadt-, Vorort- oder Regionalverkehr  auf Schienen, Straßen und Gewässern im Entfernungsbereich von 50 km oder einer Reisezeit von einer Stunde bei der Mehrzahl der Fahrgäste sicher (§ 8 Abs. 1 und 3 PBefG). Laut ÖPNV-Gesetzen der Länder ist der ÖPNV eine Aufgabe der Daseinsvorsorge: Schienenpersonennahverkehr (SPNV) ist die Aufgabe des Landes, übriger ÖPNV eine Selbstverwaltungsaufgabe der Kreise und kreisfr. Städte (§ 3 ÖPNV-Gesetz Brandenburg). Zwischen dem Aufgabenträger (Besteller: Land, Kreis, verantwortlich für Nahverkehrsplan) und dem Verkehrsunternehmen (Ersteller, Leistungserbringer) wird in einem Verkehrsvertrag der Leistungsumfang bestimmt. Ziel ist Transparenz und Wettbewerb in diesem Dienstleistungsmarkt zu erreichen. Der Aufgabenträger entscheidet sich in der Regel nach vorheriger Ausschreibung für das Verkehrsunternehmen mit dem preiswertesten Angebot. Er überträgt bestimmte Aufgaben in der Regel einem ÖPNV-Manager (in Berlin und Brandenburg: Verkehrsverbund Berlin-Brandenburg - VBB). In der Flächenbedienung im üÖPNV haben sich neben dem traditionellen Linienverkehr mit großen Bussen kostengünstigere alternative Bedienformen mit Kleinbussen wie der Rufbus und das Anrufsammeltaxi etabliert. Sie fahren nur nach vorherigem Anruf des Fahrgastes die Haltestelle an. Auch von Ehrenamtlichen gefahrene Bürgerbusse bereichern das ÖPNV-Angebot.

Genehmigungsbehörde

dezentral

Verkehr, Schienenfernverkehr

Art. 87e Abs. 4 GG: Bund garantiert ausreichende Erschließung und Bedienung

EBA

zentral/dezentral

Verkehr, Bundes-/Landes-/Kreisstraßen

Bundesverkehrswegeplan, Landesstraßenplan

 

zentral/dezentral

Wasser, Abwasser

Anschluss- und Benutzungszwang (Gemeinde-/Trägersatzung, vgl. § 15 Gemeindeordnung Bbg), Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung pflichtige Selbstverwaltungsaufgabe der Gemeinde, Anteil angeschlossener Haushalte: 99 % (Wasserversorgung), 93 % (zentrale Abwasserentsorgung)

Gemeinde, Ver- u. Entsorgungsträger

dezentral

 

Weitere Einrichtungen mit Benutzungszwang

 

 

Friedhof, Leichenhaus

Kommunaler Regiebetrieb mit Benutzungszwang, sofern kein Recht auf Bestattung auf einem kirchlichen Friedhof bestehen.

Gemeinde

dezentral

Schlachthof

Kommunaler Regie-/oder Eigenbetrieb mit Benutzungszwang lt. kommunaler Satzung auf der Basis der Gemeindeordnung.

Gemeinde

dezentral

 

 

3. Disparitäten, die nicht restlos ausgleichbar sind

(geografische Bedingungen, Grundrecht auf Freizügigkeit und markwirtschaftliche Verfassung)

 

Bereich

Erläuterung

Einwohnerdichte

natürliche Faktoren ungleich verteilt: Bodengüte, Rohstoffvorkommen, Klima, Relief (Gebirge), Gewässer; Freizügigkeit als Grundrecht; EU-Binnenmarkt: freie Bewegung von Menschen, Waren, Dienstleistungen und Geld

Stadt-Land-Gegensatz

Unterschiedliche Standortanforderungen im primären, sekundären und tertiären Wirtschaftssektor haben verschiedene Siedlungsformen, Bauweisen und Lebensstile zur Folge, die einen Stadt-Land-Kontrast ausprägen

Bruttoinlandsprodukt

Marktwirtschaft, Wettbewerb (Kartellbehörde, EU-Kommission, Beihilfekontrolle), EU-Binnenmarkt: freie Bewegung von Menschen, Freiheit des Waren-, Dienstleistungs- und Geldverkehrs

Arbeitsplätze, Arbeitslosigkeit

Marktwirtschaft; freie Arbeitsplatz- und Berufs- und Ausbildungswahl, aber s. Arbeitsmarktpolitik und Arbeitsplätze im öffentlichen Sektor

Einkommen

Marktwirtschaft, Tarifautonomie, aber durch Tarifpolitik (Flächentarifvertrag) Angleichung der Lohnniveaus (Geltung nur für Mitglieder der Tarifparteien, i.d.R. aber Übernahme für nicht-organisierte Belegschaft), Tendenz: Angleichung regionaler Lohnniveaus in den verschiedenen Branchen; in Ostdeutschland geringe Ausprägung des Flächentarifvertrages

 

 

4. Debatte um Gleichwertige Lebensverhältnisse

 

Fazit:    

- Gleichwertigere statt gleichwertiger Lebensverhältnisse, Richtungsziel statt Punktlandung

-  Mindeststandards setzen statt Nivellierung bzw. Orientierung an den besten Standards

-  Wachstumsorientierung statt Ausgleichsparadigma, mehr Wettbewerb und Eigenverantwortung, weniger Solidarität

 

ORA 1993: „In Diskussion zur Neubestimmung des Gleichwertigkeitsziel eintreten“ (ORA 1993, S. 21). "Der Staat kann die Gleichwertigkeit nur in bestimmten Bereichen - Rechtsordnung und Sicherheit sowie Daseinsvorsorge im infrastrukturellen Bereich (Sozial- und Bildungsinfrastruktur, regionale Standortvorsorge, Umweltvorsorge) unmittelbar sichern“ (ORA, S. 21) und so bei der Standortqualität annähernd ausgeglichene Rahmenbedingungen schaffen. Private Investition und Wirtschaftstätigkeit bleiben bestimmend für Entwicklungsunterschiede in den Teilräumen. Hier setzen öffentliche Förderprogramme für private Investitionen an (Bsp. GRW/GA). „Gleichwertigkeit ist nicht miss zu verstehen als pauschale Gleichartigkeit, Anspruch auf gleiche, undifferenzierte Förderung und Nivellierung, Verpflichtung des Staates zum Ausgleich“ (vgl. Raumordnungspolitischer Orientierungsrahmen 1993, Bundesministerium für Raumordnung, Bauwesen, Städtebau, S. 21).

 

Berlin-Institut: „Mit einem Minimum an Aufwand ein Maximum an Versorgung garantieren.“...“’Verlorene Räume’ existieren nach der in diesem Politikvorschlag entwickelten Auffassung nicht per se – und auch nicht dadurch, dass die öffentliche Hand ihre finanziellen Mittel in bestimmte Gebiete weniger leitet als in andere. Verlorene Räume sind Regionen, in denen sich keine Innovatoren finden, die versuchen, Zukunft zu schaffen. Es hat sich aber in den letzten fast 20 Jahren Aufbau Ost – und vermehrt auch in strukturschwachen Gegenden des alten Westens – herausgestellt, dass sich Förderung kaum von oben nach unten organisieren lässt: Weder durch den Aufbau einer aufwändigen Infrastruktur noch durch ein  aktivierendes Coaching, das von Beratern angeboten wird. Wenn die Menschen fehlen, die das Schicksal ihrer Heimat in die Hand nehmen, lässt sich auch durch hohen Mitteleinsatz kaum etwas ausrichten. Derartige Gebiete werden daher die öffentliche Hand unter der bestehenden wirtschaftlichen Anreizsystemen immer deutlich mehr kosten als sie einbringen.43 Hier die Effizienz zu erhöhen schließt einen Abbau der in diesem Politikvorschlag als existenzielle Daseinsvorsorge bezeichneten Leistungen über einen bestimmten Punkt hinaus aus. Zu solchen Leistungen gehören Notfallrettung innerhalb einer angemessenen Frist, gegebenenfalls per Hubschrauber, hausärztliche und krankenschwesterliche Versorgung, gegebenenfalls organisiert in MVZ, Erreichbarkeit der Ordnungskräfte in angemessener Frist, und leistungsfähiges Telefon- und Internet-Breitbandnetz.44 Existenzielle Daseinsvorsorge in dieser Weise aufrecht zu erhalten und sie nicht stillschweigend bei gleichzeitigem öffentlichen Dementi weiter abzubauen oder auszuhöhlen kann eine ganz eigene Attraktivität in diesen Regionen schaffen, die von den heute oft als „Raumpionieren“ bezeichneten künstlerischen und sozialen Experimentatoren geschätzt wird. Über diese existentiellen Bereiche hinaus bedeutet für diese Regionen eine Förderung verlorenen Aufwand und sollte nicht erfolgen. Gerade in solchen abgekoppelten Regionen ist es wichtig, entgegen der bisherigen Praxis der Öffentlichkeit klar zu sagen, dass die grundgesetzlich festgelegte „Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse“ nicht mehr gewährleistet werden kann. Das hilft einerseits, eine passive, abwartende Anspruchshaltung unter der Bevölkerung abzubauen. Zum anderen vermag ein solches Label geradezu Menschen anzuziehen, die Einsamkeit und Abgelegenheit suchen. In jedem Fall ist es auch hier für jede Art von Entwicklung nötig, die Wirklichkeit zu kennen, sich ihr zu stellen und sich zu ihr zu bekennen.

 

BMVBS: „Gleichwertigkeit bedeutet nicht identische Lebensverhältnisse an jedem Ort, sondern Chancengleichheit und die Gewährleistung bestimmter Mindeststandards in Bezug auf Zugang und Angebot an Daseinsvorsorge, Erwerbmöglichkeiten und Infrastrukturausstattung, aber auch an Umweltqualitäten.“ Perspektiven der Raumentwicklung in Deutschland, 2006.

 

BBR: „Gewährleistung von Mindeststandards“ statt Gleichwertigkeit. „Aufgabe der Bundesraumordnung bzw. von Raumentwicklungspolitik als Ausgleichspolitik in Zeiten einer Fokussierung auf wirtschaftliche Wachstumsziele, jedoch im Rahmen einer insgesamt auf Nachhaltigkeit abzielenden Orientierung, ist es also, besonders große oder schwerwiegende Entwicklungsunterschiede, insbesondere in den Erwerbsmöglichkeiten und bei der Daseinsvorsorge zu verringern im Sinne der Gewährleistung von Mindeststandards. Letztlich geht es um eine Gratwanderung zwischen Entwicklungs- und Ausgleichszielen. Sie hat immer schon die Raumentwicklungspolitik geprägt.“ Informationen aus der Forschung des BBR, Heft 3/2006 bzw. Gleichwertige regionale Lebensverhältnisse? Informationen zur Raumentwicklung, Heft 6/7.2006, BBR, Kurzfassungen

 

Bundesverfassungsgericht, Föderalismusreform: „a) Zur Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse ist eine bundesgesetzliche Regelung erst dann erforderlich, wenn sich die Lebensverhältnisse in den Ländern der Bundesrepublik in erheblicher, das bundesstaatliche Sozialgefüge beeinträchtigender Weise auseinander entwickelt haben oder sich eine derartige Entwicklung konkret abzeichnet.“ (Vgl. BVerfGE 106, 62 <144>)

 

Bundespräsident Köhler: Wer die bestehenden großen Unterschiede in den Lebensverhältnissen einebnen wolle, "zementiert den Subventionsstaat und legt der jungen Generation eine untragbare Schuldenlast auf". Focus Nr. 38 vom 13.9.2004

 

Müntefering, SPD: Bekenntnis zum sozialen Bundesstaat nach Art. 20 GG muss „allüberall“ verwirklicht werden, gleichwertig ist aber nicht gleich. Im Sauerland hätten die Löhne früher bei 85 Prozent des Niveaus im Ruhrgebiet gelegen. "Aber die Mieten waren billiger und die Luft gesünder." Köhler gewinnt Unterstützer im Streit um Gleichheit, Financial Times Deutschland, 13. 09. 2004 

 

Richard Schröder: „Die Ostdeutschen finden die Lage im Osten schlimm – ihre persönliche aber ganz passabel.“ Blühende Lebensstandards, Tsp. 18.2.2007

 „Die Sozialstandards sollen gleichwertig sein, das Gesundheitswesen, die Infrastruktur, die Ausbildungschancen. Da ist sehr viel geschehen. Ein Menschenrecht auf einen Arbeitsplatz in der Industrie gibt es in Mecklenburg-Vorpommern so wenig wie in Schleswig-Holstein.“ Mopo 12.9.2005

 

Speer, Finanzminister Brandenburg: „Landesregierung muss dafür sorgen, dass keine Versorgungsengpässe auftreten, auch nicht im ländlichen Raum“, Mopo 29.10.2004

 

Walter, Deutsche Bank: "Wer mit staatlichen Maßnahmen erreichen will, dass in Mecklenburg-Vorpommern oder Schleswig-Holstein das deutsche Durchschnittseinkommen erzielt wird, macht den Versuch, dass Wasser den Berg hinauflaufen zu lassen". Köhler gewinnt Unterstützer im Streit um Gleichheit, Financial Times Deutschland, 13. 09. 2004

 

Bundesverkehrsminister Tiefensee: Ländliche Regionen sollen laut Tiefensee zwar nicht abgehängt werden, müssten sich aber künftig mit infrastrukturellen Mindeststandards begnügen – und verkehrlich gut angebunden sein, damit die Menschen die Vorzüge der Städte nutzen können. Der Osten als Testfall für die Demografie: Der Tagesspiegel, 24.8.2006

 

Wowereit, Regierender Bürgermeister von Berlin: Mit dem Spruch des Bundesverfassungsgerichts ... sei im Verhältnis zwischen Bund und Ländern „an die Stelle des Solidaritätsgedankens ein klarer Wettbewerbsföderalismus“ getreten. Eigenverantwortung und Wettbewerb seien wichtige Antriebsfedern im Föderalismus, „aber bitte unter fairen und gleichen Ausgangsbedingungen“. Tsp. 27.10.2006

 

Platzeck, Ministerpräsident von Brandenburg: „Die Gründungsväter der Bundesrepublik haben uns als Solidargemeinschaft und nicht als auseinanderdriftende Wettbewerbsgemeinschaft gestaltet.“ LVZ, 28.9.2012

Klaus Borchard, Heinrich Mäding, Horst Zimmermann, Präsidium ARL 2006: Es gibt verschiedene Typen von Zielen. Die allgemeine Vorstellung von politischen Zielen ist zu oft beherrscht von quantifizierbaren "Punktzielen" wie Vollbeschäftigung oder Preisstabilität. Jahr für Jahr ist der Abstand zu diesen Punktzielen messbar und Element politischer Debatte. Das gilt für "gleichwertige Lebensverhältnisse" nicht. Dies ist ein Richtungsziel wie Gerechtigkeit. Wir können uns ihm nähern, wir werden es aber nie erreichen. Daher sind alle Formulierungen wie "Schaffung gleichwertiger Lebensverhältnisse" (so als könnten wir sie herstellen) oder "Sicherung gleichwertiger Lebensverhältnisse" (so als hätten wir sie und müssten sie nur erhalten) irreführend. ... Annäherung an großräumig gleichwertigere Lebensverhältnisse.“ Gleichwertige Lebensverhältnisse - Diskussionspapier des Präsidiums der Akademie für Raumforschung und Landesplanung,

 

Ulf Hahne plädiert dafür, als Mindest- bzw. Kernangebot für periphere Regionen nur noch schulische Grundbildung, Universaldienstleistungen der Post und Telekommunikation und medizinische Versorgung vorzuhalten, nicht aber Kultur, Sport und technische Infrastruktur. Das genüge dem Sozialstaatsprinzip. Ein unmittelbarer verfassungsrechtlicher Zwang zur Schaffung gleichwertiger Lebensverhältnisse könne aus dem Grundgesetz nicht hergeleitet werden, obschon es geboten sei, „im Rahmen eines funktionierenden Bundesstaates gleichwertige Lebensverhältnisse anzustreben“. Zur Neuinterpretation des Gleichwertigkeitsziels, RuR 4/2005, S. 257 ff

 

Jens Kersten: Die demographische Entwicklung in Deutschland erfordert ein Umdenken von dem Ziel der "Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse" zu dem gemeinschaftsrechtlichen Leitbild des "wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts". ROG § 1 Abs. 2 S. 2 Nr. 6, ROG § 2 Abs. 2, GG Art. 72 Abs. 2, EVV Art. I-3 Abs. 3, EG Art. 16; Universaldienste in einer schrumpfenden Gesellschaft, DVBl 2006, 942-949

 

Jens Kersten: Der Gleichwertigkeitsgrundsatz ist nicht länger geeignet, um eine vernünftige planerische Steuerung der zunehmend ungleichen Lebensverhältnisse in den verschiedenen Regionen Deutschlands zu gewährleisten. Er sollte daher umgehend durch das europäische Leitbild des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts ersetzt werden. GG Art. 72, GG Art. 91a, GG Art. 93 Abs. 1 Nr. 2a, ROG § 1, EVV Art. I-3 Abs. 3, EVV Art. I-14 Abs. 2, EVV Art. II-96, EVV Art. III-220, EVV Art. III-246; Abschied von der Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse - der „wirtschaftliche, soziale und territoriale Zusammenhalt“ als neue Leitvorstellung für die Raumplanung, UPR 2006, 245-252

 

Jens Kersten: „In der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts zogen Staat und Kommunen die Daseinsvorsorge an sich. Dies gilt nicht nur für das Eisenbahn-, Post- und Telegraphenwesen, sondern insbesondere auf kommunaler Ebene für die örtliche Infrastruktur sowie Wasser, Elektrizitäts- und auch für die Gesundheitsversorgung. ‚Mit der Übernahme zahlreicher Privatbetriebe durch Staat und Kommunen sind wir’, so Ferdinand Schmid 1909, ‚nach Meinung vieler tatsächlich bereits in das Zeitalter eines teilweise staatlichen und munizipalen Sozialismus eingetreten.’... In den 1920er Jahren ist dann an die Stelle eines liberalen Rechtsstaats ein – wie Michael Stolleis treffend formuliert – ‚Mischwesen aus Staat und Industrie’ getreten – ein ‚Mischwesen’, das sich als geräuschlose ‚Versorgungsmaschine’ legitimiert, das man ab den 1950er Jahren den ‚Staat der Industriegesellschaft’ nennen wird...Dieses ‚Mischwesen aus Staat und Industrie“ gerade auf den Daseinsvorsorgesektoren zu entflechten, ist das Ziel der europäischen Liberalisierungs- und Privatisierungspolitik und hat dem Modell des Gewährleistungsstaates seine Kontur gegeben.“ Daseinsvorsorge und demographischer Wandel: Wie ändert sich das Raum- und Staatsverständnis?, Raumforschung und Raumordnung, 4/2006, S. 252.

 

Robert Kaltenbrunner: „Wo sich Wirtschaftsstrukturen ändern, liegt es auf der Hand, dass sich auch die dazugehörigen Räume neu strukturieren. Neue Kraftzentren und Innovationskerne bilden sich heraus; zugleich aber entstehen neue Hinterhöfe. Die Globalisierung organisiert nicht nur die Waren- und Finanzströme der Weltwirtschaft neu, sie erzeugt immanent auch neue Peripherien. IzR, 6/7.2006

 

Eva Barlösius:Wenn alle ungleichheitsrelevanten Güter, Ressourcen, Rechte und Anrechte insoweit gleich verteilt sind, dass sich aus den bestehenden Unterschieden keine extreme Bevor- bzw. Benachteiligung ergibt, dann wird dies als sozial gerecht eingestuft. Auf ähnliche Weise wird bestimmt, welche Lebensverhältnisse als prinzipiell gleichwertig anzusehen sind. Dabei wird geprüft, ob in allen Teilräumen quantifizierte Sollwerte bei der infrastrukturellen Ausstattung und bei den Lebens- und Arbeitsbedingungen erreicht sind. Auch hier wird somit Gleichverteilung als Gerechtigkeitsmaß verwendet. Der Unterschied besteht darin, dass das eine Mal Gleichverteilung vertikal - sprich entlang der Achse der Sozialstruktur - erfasst und das andere Mal horizontal - bezogen auf das nationale Territorium - bestimmt wird. Im ersten Fall geht es um einen gerechten Ausgleich innerhalb der Sozialstruktur, im zweiten Fall um einen gerechten Ausgleich zwischen prosperierenden Gebieten und wenig entwickelten Regionen.[14] Es handelt sich somit um zwei Ausprägungen von sozialer Gerechtigkeit: eine sozialstrukturelle und eine räumliche. Sie beziehen sich auf zwei unterschiedliche soziale Bezugseinheiten: auf die sozialstrukturell gegliederte Gesellschaft, und zwar in allen ihren Abstufungen von arm bis reich, und auf alle geographischen Teilräume des Territorialstaats vom Bodensee bis Ücker-Randow. Die Bezugseinheiten bilden jeweils eine "Gerechtigkeitsgemeinschaft", [15] „Durch die Abmilderung räumlicher Ungleichgewichte, die zwischen den einzelnen Gebieten stattfindet, welche den Gesamtraum bilden, beweist die "Gerechtigkeitsgemeinschaft" ihre teilräumliche Zusammengehörigkeit in der Horizontalen. Auf diese Weise stellt sie eine gegliederte räumliche Ordnung her - eine territoriale Integration. Die ...Gleichungen - x Güter oder y Zugangschancen pro 1 000 Einwohner - sollen dies garantieren.“ Institutionen der Daseinsvorsorge sind auf die Industriegesellschaft und den Wohlfahrtsstaat abgestimmt, sie sind Ergebnis und Ausdruck der für diese Epoche der Gesellschaft typischen "Gerechtigkeitsgemeinschaften" und übersetzen den industriellen und wohlfahrtsstaatlichen Gesellschaftsvertrag in die Praxis. „Für die sich entwickelnde Wissensgesellschaft und eine sich alters- und größenmäßig wandelnde Gesellschaft sind sie vermutlich nicht tragfähig“. (Gleichwertig ist nicht gleich, Aus Politik und Zeitgeschichte, APuZ 37/2006)

 

Christian Müller: „Nach dem Verständnis des Bundesverfassungsgerichtes ist das Ziel der Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse mit anderen Worten bereits dann erreicht, wenn sich die Verhältnisse nicht in massiver, das bundesdeutsche Sozialgefüge beeinträchtigender Weise auseinander entwickeln. Der Begriff vermag bloß ein absolutes Mindestmaß an territorialer Kohärenz zu vermitteln, nicht aber einen finalen Prozess zu beschreiben ... Insoweit eignet sich durchaus eine begriffliche Anlehnung an gemeinschaftsrechtliche Regelungen, wie sie Kersten vorgeschlagen hat. So erscheint es nicht abwegig, die Formulierung der Art. 158 und 159 des EGV in Fassung des Lissabon-Vertrages auch als Leitvorstellung der Raumordnung in das Raumordnungsgesetz zu implementieren. Der dort verwendete Begriff des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts bietet ebenfalls die Sicherstellung eines Mindestmaßes an Kohärenz, ist aber zugleich final ausgerichtet. Ob die Zeit für diesen begrifflichen Wandel reif ist oder doch eher eine Neu- bzw. Uminterpretation des überkommenen Begriffs erfolgt, wird die Beteiligung der Länder und Verbände in dem weiteren Gesetzgebungsverfahren [Anm.: zum Raumordnungsgesetz 2008] zeigen.“ (RuR 4/2008, S. 363 f.)

 

Paul Kirchhof : “Je mehr die Leidenschaft für die Gleichheit erwacht, desto mehr bedroht sie die Freiheit. Der Pianist wird seine Virtuosität immer besser entfalten, das Verkaufstalent seine Umsätze und Gewinne immer mehr steigern, der Forscher stetig nach tieferen Erkenntnissen streben. Wer diese Unterschiede in Begabung, Leistung, daraus folgendem Ansehen und Einkommen unterdrücken wollte, raubte den Menschen die Freiheit … führte letztlich in den Bürgerkrieg.“ (Das Grundgesetz – ein oft verkannter Glücksfall, DVBl, 1. Mai 2009, S. 547.)

 

Tissy Bruns, Der Tagesspiegel: „Globalisierung und Demografie haben den Sozialstaat so unter Druck gebracht, dass sein Gerechtigkeitsversprechen nicht mehr glaubhaft ist." Leitartikel 13.1.2010

 

Vera Lengsfeld: Tatsächlich ist in unserem Land nicht Armut, sondern Wohlstandsverwahrlosung das verdrängte Problem. Der ausufernde Versorgungsstaat, der längst nur noch mit Krediten finanzierbar ist, bedroht die Grundlagen unserer Gesellschaft. In dieser Situation können Eigenverantwortung und Selbstbestimmung gar nicht überbetont werden. Wir haben nicht zu viel Freiheit, sondern das Problem, dass Freiheit schleichend zugunsten von immer mehr Umverteilung eingeengt wird. Deshalb ist ein Bundespräsident, der die Bürger ermutigt, ihr Schicksal nicht aus der Hand zu geben, der Eigenverantwortung stärken will und darauf hinweist, dass die alten kommunistischen Umverteilungskonzepte keine Lösung für unsere Probleme sind, genau das, was unser Land braucht.“ Tsp. 1.4.2012

 

Klaus Töpfer:  „Wir müssen uns vom Anspruch der Gleichwertigkeit verabschieden und alternative Modelle finden.“ Zur Studie „Vielfalt statt Gleichwertigkeit“ des Berlin-Institutes, Berliner Zeitung vom 10.9.2013

 

Dietmar Bartsch:„Bartsch lobte durchaus, dass es gelungen sei, mit dem Gesetzespaket die „Wortführer des Ellbogenföderalismus“ aus Bayern und Hessen zu stoppen“, Dietmar Bartsch, Fraktionsvorsitzender der LINKEN im Bundestag, zum neuen Bund-Länder-Finanzausgleich ab 2020, Neues Deutschland, 17.2.2017

 

 

Tucholsky: Das Ideal 

 

5. Gleichwertige Lebensverhältnisse zumindest für Konsumenten hergestellt

„Die Ostdeutschen finden die Lage im Osten schlimm – ihre persönliche aber ganz passabel.“ (Richard Schröder)

 

1.     Persönliche Lebensverhältnisse: In der materiellen Grundausstattung mit Konsumgütern (z. B. Wohnung, Waschmaschine, Spülmaschine, Auto, Handy, Telefon, Fernseher, PC, Internet - auch als Secondhand-Ware) bestehen keine großen teilräumlichen Unterschiede. Die soziale Sicherheit bzw. soziale Sicherung in Deutschland gewährleistet allen ein existenzsicherndes Einkommen (vgl. Destatis).

2.     Infrastrukturell gleichwertige Lebensverhältnisse: Daseinsvorsorgeeinrichtungen der sozialen und technischen Infrastruktur sind weitgehend vorhanden, die „Infrastrukturlücke“ zwischen den neuen und den alten Ländern schließt sich von Jahr zu Jahr mehr. Verbleibende kleinräumige Ausstattungsunterschiede zwischen Stadt und Land, Innen- und Außenbereich sind immanent (soziale Infrastruktur in Zentralen Orten; Schutz der Außenbereiche vor Zersiedlung, Vermeidung unwirtschaftlicher Aufwendungen für Erschließung; je nach Siedlungsdichte unterschiedliche Preise für Strom, Gas, Fernwärme, Wasser/Abwasser, Müll) oder beruhen darauf, dass es sich nicht um einen Gegenstand öffentlicher Daseinsvorsorge handelt (Breitband-Internet).

3.    Strukturpolitische Disparitäten: Während die sozialen und infrastrukturellen Verhältnisse weitgehend angeglichen sind,  bestehen immer noch gravierende ungleiche Lebensbedingungen (Disparitäten) in wirtschaftlicher Hinsicht, die als Abweichungen vom Durchschnitt bei Wirtschaftswachstum, Beschäftigung/Arbeitslosigkeit, Einkommen und Steueraufkommen in den Teilräumen zutage treten. Nur ein Teil dieser Ungleichheiten kann im Rahmen der sozialen Marktwirtschaft ausgeglichen werden (Beschäftigung – zweiter Arbeitsmarkt -, Einkommen, Steueraufkommen).

 

 

6. Gleichwertige Lebensverhältnisse zwischen Ausgleichs- und Wachstumsparadigma

 

Die alte bundesdeutsche Praxis bei der Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse - voller Ausgleich auf Bundesdurchschnitt, Stichwort „Solidarföderalismus“ (vgl. Länderfinanzausgleich und Bundesergänzungszuweisungen) gerät von zwei Seiten in Bedrängnis:

1.   Reiche Bundesländer streben „Wettbewerbsföderalismus“ an und möchten weg von der Nivellierung,

2.   Europäische Union setzt die Grenze für den Einsatz von Strukturförderung bei einer Wirtschaftskraft, die weniger als drei Viertel der EU-Durchschnitts 75 % beträgt.

Gleichwertige Lebensverhältnisse bedeuten nicht identische Lebensverhältnisse. Der Bund hat im Raumordnungsgesetz als zweiten Grundsatz festgelegt, dass die prägende Vielfalt der Teilräume zu sichern ist, und damit deutlich gemacht, dass es nicht um eine Gleichheit (erster Grundsatz) auf Kosten der Vielfalt geht (vgl. § 2 Abs. 2 ROG).

    Vielmehr ist die Leitvorstellung der gleichwertigen Lebensverhältnisse über Mindeststandards (Grundversorgung) in Daseinsvorsorge, Infrastruktur, Umweltqualität und bei Erwerbsmöglichkeiten einzulösen. Klärungsbedürftig ist, wie stark dabei vom Durchschnitt des jeweiligen Raumes (ländlicher Raum, Raum mit Verdichtungsansätzen, Verdichtungsraum) abgewichen werden darf, bis von einer Unterversorgung auszugehen ist. In der Gesundheitsversorgung wird beispielsweise bei einer Unterschreitung um 25 Prozent bei Hausärzten bzw. um 50 Prozent bei Fachärzten eine Unterversorgung vermutet.

    Im Bereich der öffentlichen Daseinsvorsorge ist die Gewährleistung von Mindeststandards bei entsprechendem Geldeinsatz möglich. Bei Kinderbetreuung, Bildung (Schulen, Hochschulen), Ausbildung, Sport, Gesundheit (Krankenhäuser), beim Ausbau von Verkehrswegen als wichtigem Standortfaktor für wirtschaftliche Ansiedlungen sind Bund, Länder, Kreise und Gemeinden üblicherweise selber die Anbieter der Infrastruktur bzw. auch der Dienstleistungen. Wo sie nicht eigenhändig tätig werden wie bei Energie, Post, Telekom, ÖPNV, Rundfunk, Wasser, Abwasser, Abfall, Sparkassen, Ärzten gewährleisten und kontrollieren sie die Aufgabenwahrnehmung durch Dritte. Die Verantwortung „für die Fläche“ ist ein Kernelement des Sozialstaates (Art. 20 GG), davon werden sich Bund, Land, Kreise und Gemeinden auch in Zukunft nicht zurückziehen, selbst wenn Privatisierungen zunehmen. Anschlussgrade von über 90 % im Bereich der technischen Infrastruktur (z.B. Telekom, Wasser) und vergleichbare Standards bei der zentralen sozialen Infrastruktur sprechen dafür, dass das sozialstaatliche Versprechen aus Art. 20 GG auch zukünftig eingelöst werden kann.

    Ein weiterer wichtiger Maßstab in der Gleichwertigkeitsdebatte ist das Preisniveau bei Leistungen der Daseinsvorsorge. Nicht immer erfolgt die Daseinsvorsorge zu gleichen Preisen. Ursächlich dafür sind die unterschiedliche Anschlussdichte aufgrund der Siedlungsstruktur, aber vor allem die Monopolstellung des Anbieters (Netze als natürliche Monopole). Unter dem Blickwinkel der Nachhaltigkeit wäre eine Subventionierung von Infrastrukturfolgekosten mit dem Ziel gleicher Preise zu hinterfragen, weil das eine Fehlallokation von Siedlungen (Zersiedlung, Suburbanisierung) begünstigt (Lubbe, Siedlungsstruktur und Infrastrukturkosten, 2008). Aber ein wachsames Auge der Kartellbehörden und der Bundesnetzagentur auf die Monopolanbieter von Infrastruktur kann zumindest ein zu starkes Auseinanderfallen der Preise verhindern helfen. Ziel der öffentlichen Daseinsvorsorge sollte sein, dass der Kunde in Stadt und Dorf wenn nicht einen vergleichbaren, dann zumindest kostendeckenden, nicht aber überzogenen Preis zahlt.

    Der entfernungsbedingte Mehraufwand des Universaldienstleisters im Telekommunikationsbereich wird beispielsweise von der Bundesnetzagentur ausgeglichen, damit Einwohner in Stadt und Dorf annähernd gleiche Preise zahlen. Die Bundesnetzagentur holt sich aber die Mittel für den Ausgleich von den übrigen Unternehmen mit mehr als 4 % Marktanteil zurück (Universaldienstleistungsabgabe gem. § 83 TKG).

    Im Bereich von Gas, Strom, Wärme, Wasser/Abwasser, Müll ist der Slogan „Ein Land, ein Preis“ aus der DSL-Flatrate-Werbung noch nicht eingelöst; hier werden die Versorgungsleistungen zumeist in dezentraler Trägerschaft, ohne Wettbewerb und weitgehend ohne Regulierung und Kartellaufsicht erbracht (Ausnahme: Gas und Strom). Dabei kann es zu großen Preisunterschieden kommen: Während in regulierten Märkten die Spanne zwischen billigstem und teuersten Anbieter noch überschaubar ist (Strom: 18,5 %, Gas: 42 %), beträgt die Spanne bei der Fernwärme 64 Prozent, bei Abwasser bis zu 120 Prozent und bei Müll bis zu 137 Prozent (vgl. Teures Landleben, Berliner Zeitung, 30.4.2008).

Eine Untersuchung des IW Köln Consult GmbH im Auftrag der Haus und Grund Deutschland von 2019 kommt bei der Müllabfuhr für eine vierköpfige Musterfamilie sogar auf Preisunterschiede von bis zu 330 Prozent in Deutschland (Leverkusen 562,16 Euro im Jahr bei schlechterem Service als in Flensburg: 130,20 Euro/a)

Der Verband Berlin-Brandenburgischer Wohnungsunternehmen e. V. (BBU) veröffentlicht jährlich Preisvergleiche zu den wichtigsten Wohnnebenkosten aus seiner Preisdatenbank für Brandenburger Gemeinden, Berlin sowie bundesdeutsche Großstädte, um so mehr Transparenz bei der Preisgestaltung zu bewirken und die Anbieter überdurchschnittlich teurer Dienstleistungen unter Rechtfertigungsdruck zu setzen. Die IHK in Hessen hat bei Wasserversorgern sogar Preisunterschiede von 500 Prozent festgestellt. Die hessische Landeskartellbehörde hat auf Basis von Vergleichen gegen acht Wasserunternehmen ein Verfahren wegen überhöhter Preise eingeleitet. Dabei wurden Preisreduzierungen um bis zu 30 Prozent verfügt. Auf die Klage eines Wasserversorgers hin hat der Bundesgerichtshof der Landeskartellbehörde am 02.02.2010 Recht gegeben: Der Vergleichsmaßstab sei nicht zu beanstanden. Das Wasserversorgungsunternehmen habe keine Umstände nachweisen können, die höhere Preise rechtfertigten (MAZ 3.2.2010). Dieses Urteil wird über Hessen hinaus zu mehr Konvergenz bei den Wasserpreisen führen. Auch in anderen Bundesländern zeichnet sich die Bereitschaft zur Regulierung der Wasserwirtschaft ab (DIW-Wochenbericht 10/2009). Im Frühjahr 2012 hatte das Bundeskartellamt hatte die Berliner Wasserbetriebe zu einer zwanzigprozentigen Senkung der Wasserpreise bis 2015 abgemahnt (Tsp. 3.4.2012).

    Durch Mindeststandards und vergleichbare Preise sind zwar gleichwertige äußere Bedingungen im ganzen Land möglich, mit guten Straßen, erneuerten Dörfern und Städten und Buslinien, die sie verbinden. Aber eine Garantie dafür, dass die infrastrukturelle „Chancengleichheit in den Regionen“ von der Wirtschaft auch gleichmäßig zur Investition und Ansiedlung genutzt werden, können Bund und Länder nicht geben.

Die marktwirtschaftliche Grundordnung setzt einer staatlichen Wirtschaftslenkung Grenzen. Und doch bliebe es ein halbherziges Leitbild der gleichwertigen Lebensverhältnisse, wenn damit nur Mindeststandards der öffentlichen Daseinsvorsorge gemeint sind. „Ohne Ökonomie geht es nicht“.  oder: „Wirtschaft ist nicht alles, aber ohne Wirtschaft ist alles nichts“ (Walther Rathenau). Die zweite Hälfte einer Politik der gleichwertigen Lebensverhältnisse muss der Schaffung ausreichender Erwerbsmöglichkeiten gewidmet sein. Das heißt nicht, dass die Dörfer industrialisiert oder tertiärisiert werden. Dörfer sind die historisch gewachsene Siedlungsform für das, was der Boden hergibt. Sie bilden ein ideales Standortsystem für land- und forstwirtschaftliche Produktion, nicht unbedingt für Industrie. Das Problem des ländlichen Raumes ist, dass er seine Rolle als Arbeitgeber fast vollständig eingebüßt hat durch den Produktivitätsfortschritt in der Land- und Forstwirtschaft (im Jahr 1900 waren 31 Arbeitskräfte zur Bewirtschaftung von 100 ha Landwirtschaftsfläche nötig, heute sind es noch 3,5). Aber in Reichweite des ländlichen Raumes befindet sich eine Mittelstadt oder sogar eine Großstadt, die diese tragende industriell-gewerbliche Funktion für den Teilraum übernehmen kann. Kleinstädte im ländlichen Raum werden dagegen die Versorgung mit den öffentlichen Gütern der Daseinsvorsorge zu gewährleisten haben.

    Die strukturschwachen ländlichen Räume werden dann von der Ausstrahlung der Wachstumskerne in ihrer Region, in ihrem Kreis profitieren. Hierin besteht der Paradigmenwechsel weg von der ausgleichsorientierten hin zur wachstumsorientierten Raumentwicklung. In Zeiten knapper Kassen und schrumpfender Solidartransfers gilt: Es kann nur das (um)verteilt werden kann, was vorher erwirtschaftet wurde. Insgesamt bleibt das bundesdeutsche Leitbild von den gleichwertigen Lebens- und Arbeitsbedingungen im Rahmen unserer sozialen Marktwirtschaft ein nie ganz erreichbares „Richtungsziel wie Gerechtigkeit.

Wir können uns ihm nähern, wir werden es aber nie erreichen. Daher sind alle Formulierungen wie ‚Schaffung gleichwertiger Lebensverhältnisse’ (so als könnte wir sie herstellen) oder Sicherung gleichwertiger Lebensverhältnisse (so als hätten wir sie und müssten sie nur erhalten) irreführend“. (ARL-Präsidium 2005)

Im ländlichen Raum gibt es Chancen für die Entwicklung neuer Wirtschaftsfelder: Bei Erneuerbaren Energien (Wind-, Solarenergie, Biomasse), nachwachsenden Rohstoffen, Landschaftspflege, Tourismus und der Gesundheitswirtschaft entstehen Arbeitsplätze jenseits der Land- und Forstwirtschaft. Enertrag beschäftigt in Dauerthal, einem kleinen Ort in der Uckermark, inzwischen 70 Mitarbeiter und kontrolliert von hier aus seine 140 Windräder in der Uckermark und weitere 210 europaweit. Das Unternehmen zählt zu den größten in der Betreiberbranche und produziert mit erneuerbarer Energie gegenwärtig Strom für eine Million Menschen. Wichtiger Impulsgeber für die Nutzung von Wind, Sonne, Wasser und Biomasse ist die Einspeisevergütung gem. Erneuerbare-Energien-Gesetz. Gemeinden, die sich auf Zukunftsmärkte orientieren, profitieren. „Einen beispielhaften Erfolg erzielte etwa die Gegend um Güssing (Österreich). In der Landesstatistik wurde diese noch im Jahr 1988 als ärmste Region Österreichs mit den typischen Merkmalen von Peripherisierung wie fehlende Gewerbe- und Industriebetriebe, hohe Abwanderungsrate, hohe Pendlerzahlen und Aufgabe landwirtschaftlicher Betriebe identifiziert.[24] Der Umschwung gelang Güssing 1990 durch eine Gemeinderatsinitiative, in deren Ergebnis das Ziel einer einhundertprozentigen regionalen Energieautarkie beschlossen wurde. Es folgten der Bau einer Biodieselanlage, von Nah- und Fernwärmenetzen, der damals größten Biomasse-Heizkraftanlage Österreichs und von Biogasanlagen, die von konventionellen und ökologisch wirtschaftenden Betrieben beliefert werden. In der Folge siedelten sich zahlreiche Ingenieurbüros und Betriebe - insbesondere der Holz verarbeitenden Industrie- an. So entstanden gut 50 neue Unternehmen mit über 1 000 neuen direkten und indirekten Arbeitsplätzen in der Region. Die jährliche Wertschöpfung in diesem Bereich beträgt heute 13 Millionen Euro. Mittlerweile ist ein eigener "Ökoenergietourismuszweig" entstanden, es wurden nationale und international tätige Forschungs- und Entwicklungszentren im Erneuerbare-Energien-Bereich aufgebaut, und Güssing wurde 2004 zur "innovativsten Gemeinde Österreichs" ernannt.“  Dem Beispiel folgte in Brandenburg das Dorf Feldheim in der Gemeinde Treuenbrietzen und kann sich seit 2009 sowohl mit Wärme als auch Strom selbst versorgen.

Neben der Einspeisevergütung setzen auch die EU-Fördermittel Anreize für eine Entwicklung des ländlichen Raumes. Was die nachhaltige Nutzung seiner Potenziale im ländlichen Raum sowohl in der Landwirtschaft (Ökolandbau, nachwachsende Rohstoffe) als auch bei den erneuerbaren Energien und dem sanften Tourismus (Rad- und Wasserwandern) betrifft, ist das Land Brandenburg gut aufgestellt und belegt im deutschlandweiten Vergleich jeweils vordere Plätze. Und auch in der Wirtschaftsförderung wird es in Zukunft jenseits der neuen Schwerpunktsetzung durch das Land auf räumliche und sektorale Schwerpunkte einen allgemeinen Zugang zu öffentlichen Hilfen geben (insbesondere Investitionsförderung gem. Investitionszulagengesetz und für kleine und mittlere Unternehmen (KMU)). Hierbei kommt den zentralen Orten des ländlichen Raumes als Träger der teilräumlichen Entwicklung eine wichtige Ankerfunktion zu (vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 6 ROG).

 

 

Literatur:

Infrastruktur und Daseinsvorsorge in der Fläche, IzR 1/2.2008

Jens Kersten, Mindestgewährleistungen im Infrastrukturrecht, IzR Heft 1/2 2008

Jürgen Kühling, Wettbewerb und Regulierung jetzt auch in der Wasserwirtschaft? DVBl, Heft 4/2010, S. 205

ARL-Präsidium: Gleichwertige Lebensverhältnisse,  Diskussionspapier des Präsidiums der Akademie für Raumforschung und Landesplanung, ARL-Nachrichten 2-2005

Tagesspiegel vom 14.06.2009

 

Einheitliche Republik? Von Albert Funk

In Frankreich hat man sich vom traditionellen Zentralismus und Einheitsstreben verabschiedet.

Albert Funk schaut mit Peter Struck zu unseren Nachbarn.  Anzeige

 

Am Freitag hat der Bundesrat die Schuldenbremse abgesegnet, das wichtigste Ergebnis der Föderalismuskommission II. SPD-Fraktionschef Peter Struck hat sie zusammen mit dem Stuttgarter Ministerpräsidenten Günther Oettinger geleitet. Spaß, berichten mehrere Kommissionsmitglieder, hat ihm das nicht gemacht. In der „Zeit“ schob er in charakteristischer Brummigkeit nun noch ein paar Sätze hinterher. „Wenn es nach mir ginge, könnten wir Verhältnisse wie in Frankreich haben. Ich glaube nicht, dass der Föderalismus in seiner jetzigen Ausprägung eine Stärke unseres Landes ist.“ Der Kern des Problems laut Struck: „Je weniger Länder wir haben, desto einfacher wird es.“ Wäre es dann nicht am einfachsten, es gäbe nur noch ein Land? Oder anders gesagt: Man hätte besser den Einheitsstaat, wie eben in Frankreich?

Dieser Einheitsstaat war ja auch lange Zeit das Ideal der Sozialdemokraten. Mit dem Bundesstaat freundeten sie sich programmatisch eigentlich erst im Hamburger Programm von 2007 wirklich an. Ihren Unitarismus begründete die SPD traditionell mit dem demokratischen Gleichheitsprinzip – das dann mit Einheitlichkeit übersetzt wurde. Weshalb die SPD dem Grundsatz der Gleichwertigkeit (ursprünglich Einheitlichkeit) der Lebensverhältnisse im Grundgesetz noch heute höchste Priorität zumisst, ob in der Sozialpolitik oder der Bildungspolitik. Regionale Unterschiede, Besonderheiten oder Nachteile, durch die zwangsläufige Vielfalt der Gegebenheiten und Entwicklungen in einem großen Land bedingt – sie werden in der SPD eher als zentral zu lösendes Problem begriffen denn als Chance oder Herausforderung für demokratische Politik in der Region. Der soziale Bundesstaat des Grundgesetzes ist daher für die SPD der unitarische, also einheitliche Bundesstaat. Daher hält sie auch am kooperativen Föderalismus fest, der unter dem Primat der Einheitlichkeit die Politik von Bund und Ländern in den vergangenen Jahrzehnten immer enger verflochten hat. Viele Wissenschaftler halten ihn jedoch für dringend reformbedürftig.

In Frankreich hat man sich vom traditionellen Zentralismus und Einheitsstreben verabschiedet. Seit 1982 wird eine Dezentralisierungspolitik verfolgt. Die 22 Regionen sind politisch zwar nicht so eigenständig wie unsere Länder. Aber sie haben die gleiche Kernaufgabe: Gestaltung regionaler Wirtschafts- und Strukturpolitik (Bildungspolitik inklusive). Um den Regionen mehr Flexibilität zu geben, wurde eine gewisse Finanzautonomie und eine Experimentierklausel eingeführt, die es ermöglicht, für eine begrenzte Zeit von nationalen Gesetzen abzuweichen.

Mehr Finanzautonomie und Abweichungsrechte für die Länder, um den Bundesstaat flexibler zu machen – das waren auch Forderungen in beiden Föderalismuskommissionen. Vergeblich, sie scheiterten nicht zuletzt am Widerstand der SPD. Aber warum will sie nicht solche „Verhältnisse wie in Frankreich“? Weil ihr traditioneller Unitarismus hier als Hindernis wirkt? Peter Struck glaubt, dass es noch eine dritte und vierte Föderalismusreform braucht. Kommen dann aber solche flexiblen Möglichkeiten ins Grundgesetz? Und geht das ohne ein föderalistisches Godesberg der SPD? (
Tagesspiegel vom 14.06.2009)

 

Tagesspiel vom 25.03.2012

 

Von der Sowjetunion lernen heißt angleichen lernen  Von Harald Martenstein

Gleiche oder mindestens ähnliche Lebensverhältnisse – ein altes Ideal der DDR, welches der Westen übernommen hat und mithilfe des Solis zu erreichen versucht. Unser Kolumnist findet dieses Ziel unrealistisch.

Es sollte überall gleich aussehen. Der Lebensstandard sollte überall gleich ein. Außer in Berlin, das aus repräsentativen Gründen etwas besser dastehen durfte. Vor allem der Gegensatz von Stadt und Land sollte verschwinden. Deshalb stehen noch heute in den ostdeutschen Dörfern Plattenbauten, große Mietshäuser, die eher nach Stadt aussehen als nach Dorf. Angeblich wollte Karl Marx, dass es zwischen Städten und Dörfern keinen Unterschied mehr gibt.

Gleiche oder mindestens ähnliche Lebensverhältnisse – ein altes Ideal der DDR, welches der Westen übernommen hat und mithilfe des Solis zu erreichen versucht. Ich finde, dieses Ziel ist unrealistisch. Es hat noch niemals in der Geschichte ein Land gegeben, das keine Diktatur war und in dem die Lebensverhältnisse überall gleich oder mindestens ähnlich gewesen wären. Es gibt immer ärmere und reichere Gebiete, dicht und dünn besiedelte, attraktive und unattraktive. Und daran ist doch auch gar nichts schlimm, solange die ärmeren Gebiete nicht zu arm sind und der Unterschied nicht zu extrem. In den ersten Jahren nach 1990 war der Soli sinnvoll.

Es kann auch jederzeit was passieren, es gibt nie ein Gleichgewicht, die Geschichte steht ja nicht still. Eine Industrialisierung kommt, und ruck, zuck! wird das Ruhrgebiet dicht besiedelt, es gibt dort Jobs ohne Ende, während die Korbflechterfamilie im bayrischen Wald in die Röhre schaut. Sehr ungerecht. Viele sind umgezogen damals. Wenn damals schon so gedacht worden wäre wie heute, dann hätte man mit riesigen Subventionen Stahlwerke und Maschinenfabriken im Bayrischen Wald errichtet. Gut für die Wanderer, dass es damals nicht so kam.

Am erfolgreichsten bei der Angleichung der Lebensverhältnisse mithilfe von Bürokratie war vermutlich die Sowjetunion. Das heißt, mit dem Solidaritätsbeitrag alleine wird man die Angleichung sowieso nicht hinkriegen. Man muss auch eine Planwirtschaft haben, eine Beschränkung der Freizügigkeit, eine Einheitspartei und einen tüchtigen Geheimdienst. Dann klappt es vielleicht, auch wenn die angeglichene Gesellschaft insgesamt ein bisschen ärmer ist. Von der Sowjetunion lernen heißt angleichen lernen.

 

 

7. Finanzausgleich zwischen den Ländern sowie Bund und Ländern (horizontal, vertikal)

 

Leitbild: gleichwertige Lebensverhältnis (Art. 72 GG), Einheitlichkeit der Lebensverhältnisse (Art. 106 GG); Gleichheits-/Einheitlichkeits-/Solidar-Föderalismus (kein Konsolidierungsanreiz, sondern „Prämie auf Verarmung“, Nivellierung), sozialer Bundesstaat (Art. 20 GG)

Gegenmodell: Subsidiarität (Hilfe zur Selbsthilfe), Eigenverantwortung, Wettbewerbsföderalismus, Fiskalföderalismus

 

Vorgeschaltete Stufen:

¨       Zerlegung der Einkommen- und der Körperschaftsteuer

¨       Umsatzsteuervorwegausgleich:

¨     vertikal: gem. § 106 Abs 3, Satz 4 und Abs. 4, Satz 1 GG: Drei Viertel der Umverteilungsmasse nach der Einwohnerzahl

¨     horizontal: gem. § 107 Abs. 1, Satz 4 GG: ein Viertel zur Anhebung des Durchschnitts steuerschwacher Länder bis auf 92 % (Bsp.: Sachsen-Anhalt: 34 %) (Ergänzungsanteile zur Verminderung besonders großer Unterschiede bei den Einnahmen, vgl. § 5 Maßstäbegesetz)

 

1.       Länderfinanzausgleich (horizontaler Finanzausgleich) (Art. 107 Abs. 1 u. 2 GG) zur Wahrung einheitlicher Lebensverhältnisse (Art. 72 Abs.2, Art. 106 Abs. 3 Nr. 2 GG). Ausgleich auf mindestens 95 % der länderdurchschnittlichen Finanzkraft, ohne die Finanzkraftabstände aufzuheben und die Finanzkraftreihenfolge zu verkehren (vgl. § 9 Maßstäbegesetz). Die Stadtstaaten haben eine um 35 % höhere Einwohnergewichtung (Stadtstaatenprivileg), bei den drei am dünnsten besiedelten Bundesländern beträgt die Einwohnerveredelung 0,5 % (Mecklenburg-Vorpommern), 0,3 % (Brandenburg), 0,2 % (Sachsen-Anhalt). Volumen: 7,9 Mrd. € (2007). Wikipedia; BMF

 

2.       Bundesergänzungszuweisungen (BEZ) und Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen (SoBEZ) (vertikaler Finanzausgleich) im Anschluss an den horizontalen Länderfinanzausgleich zur ergänzenden Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs, keine Zweckbindung mit Ausnahme der SoBEZ-Mittel für das Investitionsförderungsgesetz  (SoBEZ werden gewährt wg. Sonderlasten der neuen Länder und Kosten der politischen Führung kleiner Länder), Ausgleich der Finanzkraft bis auf  98,5 % des Bundesdurchschnitts. Volumen: 14,8 Mrd. € (2007). BMF,  Wikipedia

 

3.       Ausgleich für Sonderbelastungen Art. 106 Abs. 8 GG (Mehrausgaben/Mindereinnahmen) (Bsp. Bundeswehrgarnisonen): Empfänger: einzelne Länder und Gemeinden

 

4.       Gemeinschaftsaufgaben Art. 91a GG: Mitwirkung des Bundes bei für die Gesamtheit bedeutsamen Länderaufgaben, sofern zur Verbesserung der Lebensverhältnisse erforderlich:

1. Ausbau und Neubau von Hochschulen einschließlich der Hochschulkliniken,

2. Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur,

3. Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes

 

5.       Finanzhilfen für bedeutsame Investitionen der Länder und Gemeinden, die zum Ausgleich unterschiedlicher Wirtschaftskraft oder zur Förderung wirtschaftlichen Wachstum erforderlich sind (Art. 104b Abs. 1 GG).

 

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Hilfen des Bundes für bestimmte Branchen und Personengruppen:

 

6.       Subventionen (Finanzhilfen, Steuervergünstigungen) zum Schutz bestimmter Wirtschaftszweige (Härten der Marktpreisbildung ausgleichen: Bsp. Steinkohlebeihilfe) oder zur Förderung gesellschaftspolitischer Ziele (Bsp. Eigentumsbildung: Eigenheimzulage)

 

7.       Soziale Leistungen: Zuschüsse an private Haushalte bzw. Personen zur wirtschaftlichen Sicherung: u.a. Wohngeld, Erziehungsgeld, Kindergeld, Jugendhilfe, Sozialhilfe, Bafög

 

 

 

Daseinsgrundfunktionen bzw. Grunddaseinsfunktionen: Wohnen, Arbeiten, Sich-Versorgen, Sich-Bilden, In-Gemeinschaft-Leben, Sich-Erholen, Am-Verkehr-Teilnehmen

 

 

 

Soziale Infrastruktur: Bildung/Weiterbildung, Dienstleistungen, Gesundheit, Kinder-, Jugend- und Altenpflege, Kultur, Sport, Verwaltung

 

Artikel 72

Grundgesetz

VII.  Die Gesetzgebung des Bundes 

Artikel 72 [Konkurrierende Gesetzgebung]

(1) Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seiner Gesetz­gebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat.

(2) Der Bund hat in diesem Bereich das Gesetz­gebungsrecht, wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich macht.

(3) Durch Bundesgesetz kann bestimmt werden, daß eine bundesgesetzliche Regelung, für die eine Er­forderlichkeit im Sinne des Absatzes 2 nicht mehr besteht, durch Landesrecht ersetzt werden kann.

l 106

X Das Finanzwesen

Artikel 106 [Verteilung des Steueraufkommens und des Ertrages der Finanzmonopole]

(3) Das Aufkommen der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer und der Umsatzsteuer steht dem Bund und den Ländern gemeinsam zu (Gemein­schaftssteuern), soweit das Aufkommen der Einkom­mensteuer nicht nach Absatz 5 und das Aufkommen der Umsatzsteuer nicht nach Absatz 5a den Gemein­den zugewiesen wird. Am Aufkommen der Ein­kommensteuer und der Körperschaftsteuer sind der Bund und die Länder je zur Hälfte beteiligt. Die Anteile von Bund und Ländern an der Umsatzsteuer werden durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, festgesetzt. Bei der Festsetzung ist von folgenden Grundsätzen auszugehen:

1. Im Rahmen der laufenden Einnahmen haben der Bund und die Länder gleichmäßig Anspruch auf Deckung ihrer notwendigen Ausgaben. Dabei ist der Umfang der Ausgaben unter Berücksichtigung einer mehrjährigen Finanzplanung zu ermitteln.

3. Die Deckungsbedürfnisse des Bundes und der Länder sind so aufeinander abzustimmen, daß ein billiger Ausgleich erzielt, eine Überbelastung der Steuerpflichtigen vermieden und die Einheitlichkeit der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet gewahrt wird.

 

Artikel 107 [Finanzausgleich]

(1) 1Das Aufkommen der Landessteuern und der Länderanteil am Aufkommen der Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer stehen den einzelnen Ländern insoweit zu, als die Steuern von den Finanzbehörden in ihrem Gebiet vereinnahmt werden (örtliches Aufkommen). 2Durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, sind für die Körperschaftsteuer und die Lohnsteuer nähere Bestimmungen über die Abgrenzung sowie über Art und Umfang der Zerlegung des örtlichen Aufkommens zu treffen. 3Das Gesetz kann auch Bestimmungen über die Abgrenzung und Zerlegung des örtlichen Aufkommens anderer Steuern treffen. 4Der Länderanteil am Aufkommen der Umsatzsteuer steht den einzelnen Ländern nach Maßgabe ihrer Einwohnerzahl zu; für einen Teil, höchstens jedoch für ein Viertel dieses Länderanteils, können durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Ergänzungsanteile für die Länder vorgesehen werden, deren Einnahmen aus den Landessteuern und aus der Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer je Einwohner unter dem Durchschnitt der Länder liegen; bei der Grunderwerbsteuer ist die Steuerkraft einzubeziehen.

(2) 1Durch das Gesetz ist sicherzustellen, daß die unterschiedliche Finanzkraft der Länder angemessen ausgeglichen wird; hierbei sind die Finanzkraft und der Finanzbedarf der Gemeinden (Gemeindeverbände) zu berücksichtigen. 2Die Voraussetzungen für die Ausgleichsansprüche der ausgleichsberechtigten Länder und für die Ausgleichsverbindlichkeiten der ausgleichspflichtigen Länder sowie die Maßstäbe für die Höhe der Ausgleichsleistungen sind in dem Gesetz zu bestimmen. 3Es kann auch bestimmen, daß der Bund aus seinen Mitteln leistungsschwachen Ländern Zuweisungen zur ergänzenden Deckung ihres allgemeinen Finanzbedarfs (Ergänzungszuweisungen) gewährt.

 

 

 

Schulträgerschaft allgemeinbildende Schulen

Quelle: Schulgesetze der Länder

 

Grundschule

Weiterführende Schulen

Baden-Württemberg

Gemeinde

Gemeinde

Brandenburg

Gemeinde

Kreis

Hessen

Kreis

Kreis

Mecklenburg-Vorpommern

Gemeinde

Regionalschule: Gemeinde

Gymnasium: Kreis

Niedersachsen

Gemeinde, Samtgemeinden

Kreis

Nordrhein-Westfalen

Gemeinde

Gemeinde

Saarland

Gemeinde

Kreis

Sachsen

Gemeinde

Gemeinde

Sachsen-Anhalt

Gemeinde

Kreis

Schleswig-Holstein

Gemeinde

Gemeinde

Thüringen

Kreis

Kreis

 

 

Sicherstellung durch gebietskörperschaftliche

 Krankenhausträger

Quelle: Krankenhausgesetze der Länder

Baden-Württemberg

 

Brandenburg

Land, Kreis, kreisfreie Stadt

Hessen

Kreis, Gemeinde

Mecklenburg-Vorpommern

 

Niedersachsen

 

Nordrhein-Westfalen

Kreis, Gemeinden, kreisangehörige Gemeinden jedoch nur, wenn sie die erforderliche Finanzkraft besitzen

Saarland

Kreis

Sachsen

 

Sachsen-Anhalt

Kreis, kreisfreie Stadt

Schleswig-Holstein

 

Thüringen

Land, Kreis, kreisfreie Stadt

 



[1]     Gleichwertige Lebensverhältnisse - Diskussionspapier des Präsidiums der Akademie für Raumforschung und Landesplanung, 2006, http://www.arl-net.de/news/diskuss01.shtml