Grundsätze der Raumordnung des Bundes
Stefan Krappweis
http://planung-tu-berlin.de/
Grundsätze der
Raumordnung des Bundes (ROG)
Konkretisierung
durch Raumordnungspläne und Fachplanung
1.
Definition
2. Umgang mit Grundsätzen
3. Überörtliche Belange,
zu denen Grundsätze der Raumordnung des Bundes bzw. Fachplanungen vorliegen
4. Übersicht:
Konkretisierung der Grundsätze
der Raumordnung des Bundes durch Raumordnungspläne und Fachplanung
a) ohne Grundsatz der Raumordnung
b) ohne fachplanerische Rechtsregelung
6. Verhältnis Fachplanung und Raumordnung
1. Definition
„Grundsätze der Raumordnung: allgemeine Aussagen zur Entwicklung, Ordnung und
Sicherung des Raums in
oder auf Grund von § 2 als
Vorgaben für nachfolgende Abwägungs- oder Ermessensentscheidungen.“
(§ 3 Nr. 3 ROG)
Beispiel:
„Soziale Infrastruktur ist vorrangig in Zentralen Orten zu bündeln.“ (§ 2 Abs.
2 Nr.3 ROG)
Erläuterung: Die
strikte sprachliche Verbindlichkeit („ist ... zu“) spricht für ein Ziel der
Raumordnung, die zu vielen Freiheitsgrade (Welche soziale Infrastruktur ist auf
welcher Zentralortebene anzusiedeln?) machen es dann aber zu einem
konkretisierungsbedürftigen Grundsatz. Ein konkretisierendes Ziel der Raumordnung
wäre dann: „Gymnasien sind in
Oberzentren, Mittelzentren mit Teilfunktionen eines Oberzentrums und Mittelzentren
zur Verfügung zu stellen.“ (LEP 2004 Thüringen)
Zur Unterscheidung von
Grundsätzen und Zielen (s. PPT-Folien 2 - 17)
2. Umgang
mit Grundsätzen
ROG § 4 Bindungswirkungen der Erfordernisse der Raumordnung
(1) Bei
1. raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen öffentlicher
Stellen,
2. Entscheidungen öffentlicher Stellen über die Zulässigkeit
raumbedeutsamer Planungen
und Maßnahmen anderer öffentlicher Stellen,
3. Entscheidungen öffentlicher Stellen über die Zulässigkeit
raumbedeutsamer Planungen
und Maßnahmen von Personen des Privatrechts, die der Planfeststellung
oder der
Genehmigung mit der Rechtswirkung der Planfeststellung
bedürfen,
sind Ziele der Raumordnung zu beachten sowie Grundsätze
und sonstige Erfordernisse der
Raumordnung in Abwägungs- oder Ermessensentscheidungen zu
berücksichtigen.
ROG § 2 Grundsätze der Raumordnung (1)
Die Grundsätze der Raumordnung sind im Sinne der Leitvorstellung einer
nachhaltigen Raumentwicklung nach § 1 Abs. 2 anzuwenden und durch Festlegungen
in Raumordnungsplänen zu konkretisieren, soweit dies erforderlich ist.
ROG § 7 Allgemeine Vorschriften über
Raumordnungspläne (1)
In Raumordnungsplänen sind für einen bestimmten Planungsraum und einen
regelmäßig mittelfristigen Zeitraum Festlegungen
als Ziele und Grundsätze der Raumordnung zur Entwicklung, Ordnung
und Sicherung des Raums, insbesondere zu den Nutzungen und Funktionen des
Raums, zu treffen. Die
Festlegungen nach Satz 1 können auch in räumlichen und sachlichen Teilplänen
getroffen werden ... (4) Ziele und
Grundsätze der
Raumordnung sind in den Raumordnungsplänen als solche zu kennzeichnen.
3. Überörtliche Belange, zu denen
Grundsätze der Raumordnung des Bundes bzw. Fachplanungen vorliegen
Überörtliche Belange / Grundsätze der
Raumordnung § 2 Abs. 2 ROG |
|
räumlich
zu: 1.
Siedlungsraum 2.
Freiraum 3. Zentrale
Orte 4.
ländliche Räume 5.
strukturschwache Räume
|
sachlich
zu: -
Siedlungstätigkeit -
Soz. Infrastruktur, Daseinsvorsorge -
Freiraumschutz -
Verkehr -
Erholung, Freizeit -
Klimaschutz/erneuerbare Energien -
Kultur -
Land- und Forstwirtschaft -
Lärmschutz/Luftreinhaltung -
Naturgüter, Freiraumverbund -
Rohstoffsicherung -
Verteidigung -
Wasserwirtschaft/Hochwasserschutz -
Wirtschaft/Gewerbe/DL |
4. Übersicht: Konkretisierung der Grundsätze der Raumordnung
des Bundes durch Raumordnungspläne und Fachplanung
Grundsätze
der Raumordnung (des Bundes) gem. § 2 Abs. 2 ROG |
Konkretisierung (§ 7 ROG, RO-Klauseln in Fachgesetzen) |
|
Raumordnungsplan
(Land,
Region) (Leitbild/Grundsatz/Ziel
der RO) |
Fachplanung |
|
1. Im Gesamtraum der Bundesrepublik Deutschland und in
seinen Teilräumen sind ausgeglichene
soziale, infrastrukturelle, wirtschaftliche, ökologische und kulturelle Verhältnisse anzustreben. (Anm.: „siwök-Verhältnisse“)
|
Leitbild |
Landschaftsplanung Regionalpolitik, Reg. Wirtschaftsförderung Fachplanungen der öffentlichen Daseinsvorsorge in
der Fläche (Energie (Strom, Gas, Fernwärme), Telekom, Post, Verkehr (Straße,
ÖPNV, Schiene), Wasser, Abwasser, Abfall, Straßenreinigung, Immissionsschutz,
Bildung, Sozialer Wohnungsbau, Soziale Sicherung (Rente, Unfall, Krankheit,
Pflege, Wohngeld, Sozialhilfe, Arbeitslosigkeit) |
2. Die prägende
Vielfalt des Gesamtraums und seiner Teilräume ist zu sichern. Die Siedlungstätigkeit
ist räumlich zu konzentrieren, sie
ist vorrangig auf vorhandene Siedlungen mit ausreichender Infrastruktur und
auf Zentrale Orte auszurichten. Der Freiraum
ist durch übergreifende Freiraum-, Siedlungs- und weitere Fachplanungen zu schützen; es ist ein großräumig
übergreifendes, ökologisch wirksames Freiraumverbundsystem
zu schaffen. Die weitere Zerschneidung der freien Landschaft
und von Waldflächen ist dabei so weit wie möglich zu vermeiden; die Flächeninanspruchnahme
im Freiraum ist zu begrenzen. 6. Die erstmalige Inanspruchnahme
von Freiflächen für Siedlungs- und Verkehrszwecke ist zu vermindern, insbesondere durch die vorrangige
Ausschöpfung der Potenziale für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, für die
Nachverdichtung und für andere Maßnahmen zur Innenentwicklung der Städte und
Gemeinden sowie zur Entwicklung vorhandener Verkehrsflächen. |
reizvollen Stadt-Land-Kontrast erhalten: Zentrale Orte in
verträglicher Größenordnung (Polyzentrik, Dezentrale Konzentration mit Entwicklungsschwerpunkten/Entlastungsorten),
Umfang der Eigenentwicklung für
nicht-zentrale Orte festlegen; Innen vor Außen; Revitalisierung durch
Restriktion bei Freiflächenumwandlung, Konversion (Unterscheidung in Flächen
für Siedlungszwecke und für Renaturierung) Zukunftsfähigkeit des Siedlungssystems nach Ende des
Ölzeitalters sicherstellen (Verkehr strukturell vermeiden), von IV-Affinität
der Siedlungen zu einer Schienenaffinität überleiten. MKRO-Entschließung von 1977 zur „Gestaltung der
Ordnungsräume“: regionale Siedlungsentwicklung in Ordnungs- bzw. Verdichtungsräumen
vorrangig an Siedlungsachsen ausrichten, Festlegung weiterer
Siedlungsschwerpunkte (außer den ZO) entlang von schienenerschlossenen
Umlandsiedlungsachsen (punkt-achsiale Siedlungsstruktur). Freihaltung von
Achsenzwischenräumen; Grünzäsuren zur
Gliederung von Achsen; Ventilationsbahnen und Kaltluftentstehungsgebiete für
Frischluftzufuhr. Vorranggebiete für Freiraumschutz: Schutz vor Siedlungstätigkeit, Zulässigkeit anderer Raumnutzung, sofern vereinbar mit
Vorrangnutzung |
Nahverkehrsplanung Landschaftsplanung agrarstrukturelle
Vorplanung forstliche
Rahmenplanung |
3. Die Versorgung mit Dienstleistungen und Infrastrukturen
der Daseinsvorsorge, insbesondere
die Erreichbarkeit von Einrichtungen und Angeboten der Grundversorgung für
alle Bevölkerungsgruppen, ist zur Sicherung von Chancengerechtigkeit in den
Teilräumen in angemessener Weise zu gewährleisten;
dies gilt auch in dünn besiedelten Regionen. Die soziale Infrastruktur ist vorrangig in Zentralen Orten zu bündeln; die Erreichbarkeits- und Tragfähigkeitskriterien des
Zentrale-Orte-Konzepts sind flexibel
an regionalen Erfordernissen auszurichten.
Es sind die räumlichen Voraussetzungen für die Erhaltung der Innenstädte und örtlichen Zentren als zentrale Versorgungsbereiche zu schaffen. Dem Schutz kritischer Infrastrukturen ist
Rechnung zu tragen. Es sind die räumlichen Voraussetzungen für nachhaltige Mobilität und ein
integriertes Verkehrssystem zu schaffen. Auf eine gute und verkehrssichere Erreichbarkeit der Teilräume
untereinander durch schnellen und reibungslosen Personen- und Güterverkehr
ist hinzuwirken. Vor allem in verkehrlich hoch belasteten Räumen und
Korridoren sind die Voraussetzungen zur Verlagerung
von Verkehr auf umweltverträglichere Verkehrsträger wie Schiene und
Wasserstraße zu verbessern. Raumstrukturen sind so zu gestalten, dass die Verkehrsbelastung verringert und zusätzlicher Verkehr vermieden wird. |
Achsen, bzw. Verbindungsqualitäten; SPV, SPNV,
ÖPNV-Bedienung; Stufung der Verkehrstrassen; Ausstattungsstandards der sozialen Infrastruktur für
Zentrale Orte Konzentration der Siedlungsentwicklung in ZO baut die
Bevölkerungsschwerpunkte in den funktionsgemischten Raumpunkten (ZO) weiter
aus. BaWü LEP 2002: 3.1.6 Z Die Siedlungsentwicklung ist durch
kleinräumige Zuordnungen von Raumnutzungen, insbesondere der Funktionen
Wohnen und Arbeiten, so zu gestalten, dass verkehrsbedingte Belastungen
zurückgehen und zusätzlicher motorisierter Verkehr möglichst vermieden wird.
Größere Neubauflächen sollen nur dann ausgewiesen werden, wenn dabei ein
ausgewogenes Verhältnis zwischen Wohnbauflächen und gewerblichen
Flächen in derselben Gemeinde oder in Abstimmung mit Nachbargemeinden gewährleistet
wird. |
Verkehrsplanung,
ÖPNV Krankenhausplanung Schulentwicklungsplanung Abfallplanung Wasser-,
Abwasserplanung |
4. Der Raum ist im Hinblick auf eine langfristig wettbewerbsfähige und räumlich
ausgewogene Wirtschaftsstruktur
und wirtschaftsnahe Infrastruktur
sowie auf ein ausreichendes und vielfältiges Angebot an Arbeits- und Ausbildungsplätzen zu entwickeln. Regionale Wachstums- und Innovationspotenziale
sind in den Teilräumen zu stärken.
Insbesondere in Räumen, in denen die Lebensverhältnisse in ihrer Gesamtheit
im Verhältnis zum Bundesdurchschnitt wesentlich zurückgeblieben sind oder ein
solches Zurückbleiben zu befürchten ist (strukturschwache Räume), sind die Entwicklungsvoraussetzungen zu verbessern. Es sind die räumlichen
Voraussetzungen für die vorsorgende
Sicherung sowie für die geordnete Aufsuchung und Gewinnung von
standortgebundenen Rohstoffen zu
schaffen. Den räumlichen Erfordernissen für eine kostengünstige, sichere und umweltverträgliche Energieversorgung
einschließlich des Ausbaus von
Energienetzen ist Rechnung zu tragen. Ländliche Räume sind unter Berücksichtigung ihrer
unterschiedlichen wirtschaftlichen und natürlichen Entwicklungspotenziale als Lebens- und Wirtschaftsräume mit
eigenständiger Bedeutung zu erhalten
und zu entwickeln; dazu gehört auch die Umwelt-
und Erholungsfunktion ländlicher Räume. Es sind die räumlichen Voraussetzungen
für die Land- und Forstwirtschaft in ihrer Bedeutung für die Nahrungs- und
Rohstoffproduktion zu erhalten oder zu schaffen. |
Vorranggebiete, Entwicklungsstandorte für
industriell-gewerbliche Wirtschaft Vorrang-/Vorbehaltsgebiete/Eignungsgebiete
Rohstoffgewinnung, Energieleitungstrassen Konzentration der Siedlungsentwicklung in Zentralen Orten;
Arbeitsteilung zwischen Stadt und Land hervorheben;
Vorranggebiet für ländlichen Raum und Erholung? Ausreichende Waldflächen zur Naherholung Altindustrielle Gebiete: Industriell-gewerbliche Entwicklungsstandorte durch
Konversion/Revitalisierung aktivieren |
Regionale
Wirtschaftsförderung, Regionalpolitik (GA Regionale Wirtschaftsstruktur) Städtebauförderung
(altindustrielle strukturschwache Gebiete); Fördermaßnahmen für den ländlichen Raum in strukturschwachen
ländlichen Gebieten (Agrarstruktur, Leader); Bundesverkehrswegeplan,
Landesstraßenplan Bergbauliche
Rahmenplanung Rohstoffsicherungsplanung Abgrabungsplan forstliche
Rahmenplanung agrarstrukturelle
Vorplanung Landschaftsplanung |
4. ... dazu gehört auch die Umwelt- und Erholungsfunktion
ländlicher Räume. |
Festlegungen
zu - Naherholung/Regionalparks
im Verdichtungsraum - Ferien- und
Wochenendhausgebieten (Anschluss an vorhandene Siedlungsbereiche, möglichst
in schienenerschlossenen Gemeinden) - Freizeitgroßvorhaben
(in ZO bzw. fußläufiger Schienenanschluss) - Freihaltung von See-
und Flussufern Naherholung im Verdichtungsraum Regionales Raumordnungsprogramm
Region Hannover Entwurf 2005: D 1.5 Siedlungsentwicklung
und siedlungsbezogener Freiraumschutz 06 In der zeichnerischen Darstellung
werden „Vorranggebiete für Freiraumfunktionen“ in und zwischen dicht
besiedelten und stark beanspruchten Gebieten festgelegt, um der Bevölkerung
Naherholungsmöglichkeiten zu bieten und den ökologischen Ausgleich zu
sichern. In diesen Freiräumen sind bauliche Anlagen im Sinne einer Besiedlung
und sonstige Nutzungen, die ihre ökologischen und sozialen Funktionen
beeinträchtigen, nicht zulässig. Die Einrichtung öffentlicher Anlagen oder
Einrichtungen, die notwendig und siedlungsnah zu verwirklichen sind und für
die im Siedlungsbereich keine geeigneten Flächen verfügbar sind, ist bei
Bedarf möglich. Seeuferfreihaltung Regionalverband
Bodensee-Oberschwaben: Bodenseeuferplan M-V 5.2 Abs.
4: Zugänglichkeit besonders reizvoller Landschaftsteile LEP
eV Berlin-Brandenburg Z
2.0.9 Der Zugang zu See- und Flußufern ist, sofern nicht Naturschutzbelange
oder andere öffentliche Interessen entgegenstehen, für die Allgemeinheit
freizuhalten und gegebenenfalls zu eröffnen. LEP
GR Berlin-Brandenburg G
3.1.7 Zugänglichkeit von Uferstreifen Bei
der Erschließung neuer Siedlungsflächen in Gewässernähe ist dafür Sorge zu
tragen, dass ein öffentlich zugänglicher Uferstreifen erhalten bleibt; dies
ist in der Regel mit einem Abstand von 50 m sichergestellt. Die Freimachung
und naturnahe Gestaltung von Uferbereichen soll besonders vorangetrieben
werden. Art. 2 Nr. 12 Bayerisches
Landesplanungsgesetz, (BayLplG) Der Zugang zu Bergen, Seen, Flüssen und
sonstigen landschaftlichen Schönheiten ist der Allgemeinheit freizuhalten und
erforderlichenfalls zu eröffnen. (Grundsatz) Region
Oberland, Bayern: I Natur und Landschaft 2.4.4.2 Z Die Seen sollen so erhalten werden, dass sie ihren wasserwirtschaftlichen, ökologischen und Erholungsfunktionen langfristig gerecht werden können. Die ökologisch empfindlichen Ufer- und Flachwasserbereiche sollen nicht erschlossen werden. Besonders empfindliche Teile sollen durch geeignete Besucherlenkung vor schädlichem Betreten geschützt werden. VII Erholung 2.2 Z Gewässer und Uferbereiche Die für die
Erholung geeigneten Gewässer sollen dauerhaft gesichert werden. Dabei soll
die Intensität der Erholungsnutzung auf die ökologische Belastbarkeit der
Gewässer und der Uferzonen abgestimmt werden. Vgl. Karte Seeuferkonzept Landesentwicklungsprogramm Bayern 2004 1.8 Besonders schützenswerte
Landschaftsteile sowie der Zugang zu diesen sollen grundsätzlich von einer
Bebauung freigehalten werden. Dies gilt insbesondere für (...) – Fluss- und Seeuferbereiche, die
ökologisch oder für das Landschaftsbild wertvoll oder der Allgemeinheit für
Erholungszwecke vorzubehalten sind (...) |
§ 2 Abs. 1 Nr. 13 BNatSchG: Vor allem im siedlungsnahen Bereich sind ausreichende Flächen
für die Erholung bereitzustellen. § 16 Abs. 3 Waldgesetz Brandenburg: Erholungswald ist Wald
in Ballungsräumen, in der Nähe von Städten sowie größeren Siedlungen als Teil
von Gemeinden und in Erholungsgebieten um Kurorte, der zum Zwecke der
Erholung besonders zu schützen, zu pflegen und zu gestalten ist. Zugang zu Seen, Bauverbote, Uferfreihaltung Art. 40 Verfassung Bbg (3) Land, Gemeinden und Gemeindeverbände
sind verpflichtet, der Allgemeinheit den Zugang zur Natur,
insbesondere zu Bergen, Wäldern, Seen und Flüssen, unter Beachtung der
Grundsätze für den Schutz der natürlichen Umwelt freizuhalten und gegebenenfalls
zu eröffnen. BNatSchG
§
57 Bereitstellen von
Grundstücken (1) Der Bund stellt in seinem Eigentum oder Besitz stehende
Grundstücke, die sich
nach ihrer Beschaffenheit für die Erholung der
Bevölkerung eignen, wie 1. Ufergrundstücke, 2. Grundstücke mit schönen Landschaftsbestandteilen, 3. Grundstücke, über die sich der Zugang zu nicht oder nicht
ausreichend
zugänglichen Wäldern, Seen oder Meeresstränden ermöglichen
lässt, im angemessenen Umfang für die
Erholung bereit, soweit dies mit einer nachhaltigen Nutzung und den sonstigen Zielen von Naturschutz und
Landschaftspflege vereinbar ist und eine
öffentliche Zweckbindung nicht entgegensteht. (2) Die Länder sollen für ihren Bereich sowie für die Gemeinden,
Gemeindeverbände und
sonstige Personen des öffentlichen Rechts in
sinngemäßer Anwendung des Absatzes 1 Vorschriften
über das Bereitstellen von Grundstücken zum Zweck der Erholung erlassen. BbgNatschG
§ 48 Bauverbote an Gewässern
(1)
Außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile dürfen an
Bundeswasserstraßen, Gewässern erster Ordnung sowie an stehenden Gewässern
mit einer Größe von mehr als einem Hektar in einem Abstand bis fünfzig Metern
von der Uferlinie bauliche Anlagen nicht errichtet oder wesentlich verändert
werden. Der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Fachminister
wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Benehmen mit dem Ausschuß für Landesentwicklung
und Umweltschutz des Landtages das Bauverbot auf sonstige Gewässer
auszudehnen. § 70 Enteignung (1) Nach diesem Gesetz können Grundstücke enteignet werden, (...) 3. um besonders geeignete Grundstücke, insbesondere die Ufer von
Seen und Flüssen, für die naturverträgliche Erholung der Allgemeinheit in
Natur und Landschaft nutzbar zu machen (...) Brandenburgisches Wassergesetz: § 1 Abs. 2: Das Wohl der Allgemeinheit erfordert
insbesondere, dass ... 4. die Bedeutung der
Gewässer und ihrer Uferbereiche als Lebensstätte für Pflanzen und
Tiere sowie ihre Bedeutung für das Bild und den Erholungswert der Landschaft
sowie für Erholung, Freizeit und Sport berücksichtigt werden. |
5. Kulturlandschaften
sind zu erhalten und zu
entwickeln. Historisch geprägte und gewachsene Kulturlandschaften sind in
ihren prägenden Merkmalen und mit ihren Kultur-
und Naturdenkmälern zu erhalten. |
Regional bedeutsame Boden-
und Kulturdenkmale als wesentliche Orientierungsgröße für eine dem
kulturellen Erbe verpflichtete zukünftige Freiraum- und Siedlungsentwicklung,
Freihaltung von Sichtachsen; „Exemplarisch seien hier neben den berühmten
Schlössern, Burgen und Klöstern der Region weithin sichtbare Kirchen, die
mittelalterlichen Stadtanlagen, erhaltene Dorfkerne, bekannte Grenzlinien des
Mittelalters wie der Württembergische Landgraben oder die Haller Landhege, versteckte
archäologische Denkmale oder frühere Salinen, natürlich auch der Limes oder
wichtige keltische Höhensiedlungen genannt. Es werden sowohl Einzelgebäude
als auch großflächige Denkmale wie historische Weinberge im Neckartal oder
ehemalige fürstliche Jagdwälder in einer Karte 1: 100 000 zusammengefasst. Aufgenommen
wurden aber auch technische Denkmale wie der Neckarkanal oder einzelne
Bahnstrecken.“ RV Heilbronn-Franken weitere Beispiele: Allgäu,
Drei
Gleichen: Ensemble zwischen Erfurt und Gotha, Hauptanziehungspunkt
der Thüringer Kulturlandschaft. Gottesgarten am Obermain:
Obermaintal zwischen Lichtenfels und Bamberg (Frankenlied) Dt. Kulturlandschaften mit Weltgeltung
(Weltkulturerbe) 2000
- Dessau-Wörlitzer
Gartenreich 2000
- Klosterinsel
Reichenau im Bodensee
2002
- Kulturlandschaft Mittelrhein
zwischen Koblenz
und Bingen
2004
- Kulturlandschaft Dresdner
Elbtal,
(Erich Kästner) Regionalplan für den Planungsraum V
- Schleswig-Holstein Nord (stichpunktartig):
Z bauliche Entwicklung auf den Inseln Föhr und Amrum soll sich nur
noch innerhalb der in der Karte dargestellten Baugebietsgrenzen vollziehen.
Dabei ist in der Regel die Eingeschossigkeit einzuhalten, in Wyk auf Föhr und
in Wittdün ist auch die Mehrgeschossigkeit vertretbar. Silhouette der Inseln, das Bild der
Landschaft und der alten Friesendörfer dürfen nicht beeinträchtigt werden. Dabei ist insbesondere die
Baustruktur am Sandwall in Wyk auf Föhr mit Hilfe der Bauleitplanung zu
erhalten. Raumbedeutsame Abweichungen von den Baugebietsgrenzen durch
Bauleitplanungen der Gemeinden in begründeten Ausnahmefällen ...zulässig,
wenn dadurch der insulare Wohnungseigenbedarf gedeckt werden kann. Hierzu ist
auf Antrag der Gemeinde die Durchführung eines Zielabweichungsverfahrens
durch die Landesplanung gemäß § 4 Absatz 3 LaplaG erforderlich. |
Landschaftsplanung Grünflächenplanung Sportentwicklungsplan Tourismusplanung § 2 Abs. 1 Nr. 14
BNatSchG: Historische Kulturlandschaften von besonderer Eigenart, auch in
ihrer Bedeutung für die Eigenart und Schönheit von Kultur-, Bau- und Bodendenkmälern
sichern Gesetzlich geschützte Teile von Natur und Landschaft - §
31Alleen „Alleen dürfen nicht beseitigt, zerstört, beschädigt oder
sonst beeinträchtigt werden.“ BbgNatSchG |
6. Der Raum ist
in seiner Bedeutung für die Funktionsfähigkeit der Böden, des
Wasserhaushalts, der Tier- und Pflanzenwelt sowie des Klimas einschließlich
der jeweiligen Wechselwirkungen zu entwickeln, zu sichern oder, soweit erforderlich, möglich und angemessen, wiederherzustellen. Wirtschaftliche
und soziale Nutzungen des Raums sind unter Berücksichtigung seiner
ökologischen Funktionen zu gestalten; dabei sind Naturgüter sparsam und
schonend in Anspruch zu nehmen, Grundwasservorkommen sind zu schützen.
Die erstmalige Inanspruchnahme von
Freiflächen für Siedlungs- und Verkehrszwecke ist zu vermindern, insbesondere durch die vorrangige Ausschöpfung der
Potenziale für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, für die Nachverdichtung
und für andere Maßnahmen zur Innenentwicklung der Städte und Gemeinden sowie
zur Entwicklung vorhandener Verkehrsflächen. Beeinträchtigungen des Naturhaushalts sind auszugleichen, den Erfordernissen des Biotopverbundes ist
Rechnung zu tragen. Für den vorbeugenden
Hochwasserschutz an der Küste und im Binnenland ist zu sorgen, im Binnenland
vor allem durch Sicherung oder Rückgewinnung von Auen, Rückhalteflächen und
Entlastungsflächen. Der Schutz der
Allgemeinheit vor Lärm und die Reinhaltung der Luft sind
sicherzustellen. Den räumlichen Erfordernissen des Klimaschutzes ist Rechnung zu tragen, sowohl durch Maßnahmen, die
dem Klimawandel entgegenwirken,
als auch durch solche, die der Anpassung
an den Klimawandel dienen. Dabei sind die räumlichen Voraussetzungen für
den Ausbau der erneuerbaren Energien,
für eine sparsame Energienutzung
sowie für den Erhalt und die Entwicklung natürlicher
Senken für klimaschädliche Stoffe und für die Einlagerung dieser Stoffe
zu schaffen. |
Vorranggebiete für ·
Freiraumschutz/ Freiraumverbund; ·
Trinkwasserschutz, Grundwasserschutz · Hochwasserschutz/
Retension Ventilationsbahnen und Kaltluftentstehungsgebiete für
Frischluftzufuhr (ggf. als Teil von Vorranggebieten Freiraumschutz, ggf. mit
der Pflicht zur Offenhaltung, d.h. keine Aufforstung – wg. Ventilation) Ausreichende Trennung lärmempfindlicher Nutzungen von
Lärmquellen (Bsp. Flughafen, Siedlungsbeschränkungszone) Vorrang-/Vorbehaltsgebiete/ Eignungsgebiete
Windenergienutzung („Energiewirte“) Vorranggebiet Wald |
forstliche
Rahmenplanung agrarstrukturelle
Vorplanung Landschaftsplanung Schutzgebietsausweisungen ·
NSG/LSG ·
Schutzwald ·
Überschwemmungsgebiete ·
Wasserschutzgebiete ·
Bodensanierungsgebiete ·
Immissionsschutzgebiete
(Lärm, Luft) Gesetzlich geschützte Teile von Natur und Landschaft - §
31Alleen „Alleen dürfen nicht beseitigt, zerstört, beschädigt oder
sonst beeinträchtigt werden.“ BbgNatSchG |
7. Den räumlichen Erfordernissen der Verteidigung und des Zivilschutzes
ist Rechnung zu tragen. |
Vorranggebiet Militär Konversion (Unterscheidung in Flächen für Siedlungszwecke
und Flächen für Renaturierung) |
BMV |
8. Die räumlichen Voraussetzungen für den Zusammenhalt der Europäischen Union
und im größeren europäischen Raum sowie für den Ausbau und die Gestaltung der
transeuropäischen Netze sind zu
gewährleisten. Raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen der Europäischen Union
und der europäischen Staaten ist Rechnung zu tragen. Die Zusammenarbeit der
Staaten und die grenzüberschreitende
Zusammenarbeit der Städte und Regionen sind zu unterstützen. |
Achsen und Verkehrsinfrastrukturtrassen und GVZ-Standorte |
|
Literatur: Leitfaden Freiraumschutz in der
Regionalplanung
5. Überörtlich raumbedeutsame Belange
a) ohne Grundsatz der
Raumordnung des Bundes:
Großflächiger Einzelhandel (s. BauGB
§ 1 Abs. 6 Nr. 8a; § 2 Abs. 2; § 34 Abs. 3a;
BauNVO 11 Abs. 3, Sicherung
der Nahversorgung und der zentralörtlichen Versorgungsbereiche) überörtliche
Belange:
Sicherung der Nahversorgung
(täglicher Bedarf, Lebensmittel) und der zentralörtlichen Versorgungsbereiche
Konkretisierung durch Ziele der Raumordnung: Definition der Großflächigkeit,
Sortimente; Kongruenzgebot (Art und Umfang eines zentralitätskonformen
Angebotes, entsprechend der Kaufkraft im Verflechtungsbereich), Zentralitätsgebot
(nahversorgungs- und zentrenrelevante Sortimente), Beeinträchtigungsverbot
(gegenüber vorhandenen integrierten Versorgungsstandorten in Standortgemeinde
und benachbarten ZO); siedlungsstrukturelle Integration
(Nahversorgungssortimente), städtebauliche Integration (zentrenrelevante
Sortimente); Schwellenwerte für VKF je ZO-Stufe, vgl. Schleswig-Holstein
b) ohne fachplanerische Rechtsregelung:
- Siedlungsentwicklung
- Großflächiger Einzelhandel
- Erneuerbare Energien (Windkraft,
PV-Freilandanlagen, Abwägung zwischen den Belangen Reinhaltung der Luft,
Klimaschutz, Schutz natürlicher Lebensgrundlagen),
- Fremdenverkehr/Erholung