Grundsätze der Raumordnung des Bundes

Stefan Krappweis                   http://planung-tu-berlin.de/

 

 

Grundsätze der Raumordnung des Bundes (ROG)

Konkretisierung durch Raumordnungspläne und Fachplanung

 

1.     Definition

2.     Umgang mit Grundsätzen

3.     Überörtliche Belange, zu denen Grundsätze der Raumordnung des Bundes bzw. Fachplanungen vorliegen

4.     Übersicht: Konkretisierung der Grundsätze der Raumordnung des Bundes durch Raumordnungspläne und Fachplanung

5.     Überörtliche Belange

a)     ohne Grundsatz der Raumordnung

b)     ohne fachplanerische Rechtsregelung

6.   Verhältnis Fachplanung und Raumordnung

 

 

1. Definition „Grundsätze der Raumordnung: allgemeine Aussagen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums in

oder auf Grund von § 2 als Vorgaben für nachfolgende Abwägungs- oder Ermessensentscheidungen. (§ 3 Nr. 3 ROG)

 

Beispiel: „Soziale Infrastruktur ist vorrangig in Zentralen Orten zu bündeln.“ (§ 2 Abs. 2 Nr.3 ROG)

Erläuterung: Die strikte sprachliche Verbindlichkeit („ist ... zu“) spricht für ein Ziel der Raumordnung, die zu vielen Freiheitsgrade (Welche soziale Infrastruktur ist auf welcher Zentralortebene anzusiedeln?) machen es dann aber zu einem konkretisierungsbedürftigen Grundsatz. Ein konkretisierendes Ziel der Raumordnung wäre dann:  „Gymnasien sind in Oberzentren, Mittelzentren mit Teilfunktionen eines Oberzentrums und Mittelzentren zur Verfügung zu stellen.“ (LEP 2004 Thüringen)

Zur Unterscheidung von Grundsätzen und Zielen (s. PPT-Folien 2 - 17) 

 

 

2. Umgang mit Grundsätzen

ROG § 4 Bindungswirkungen der Erfordernisse der Raumordnung

(1) Bei

1. raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen öffentlicher Stellen,

2. Entscheidungen öffentlicher Stellen über die Zulässigkeit raumbedeutsamer Planungen

und Maßnahmen anderer öffentlicher Stellen,

3. Entscheidungen öffentlicher Stellen über die Zulässigkeit raumbedeutsamer Planungen

und Maßnahmen von Personen des Privatrechts, die der Planfeststellung oder der

Genehmigung mit der Rechtswirkung der Planfeststellung bedürfen,

sind Ziele der Raumordnung zu beachten sowie Grundsätze und sonstige Erfordernisse der

Raumordnung in Abwägungs- oder Ermessensentscheidungen zu berücksichtigen.

 

ROG § 2 Grundsätze der Raumordnung  (1) Die Grundsätze der Raumordnung sind im Sinne der Leitvorstellung einer nachhaltigen Raumentwicklung nach § 1 Abs. 2 anzuwenden und durch Festlegungen in Raumordnungsplänen zu konkretisieren, soweit dies erforderlich ist.

ROG § 7 Allgemeine Vorschriften über Raumordnungspläne (1) In Raumordnungsplänen sind für einen bestimmten Planungsraum und einen regelmäßig mittelfristigen Zeitraum Festlegungen als Ziele und Grundsätze der Raumordnung zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums, insbesondere zu den Nutzungen und Funktionen des Raums, zu treffen. Die Festlegungen nach Satz 1 können auch in räumlichen und sachlichen Teilplänen getroffen werden ... (4) Ziele und Grundsätze der Raumordnung sind in den Raumordnungsplänen als solche zu kennzeichnen.

 

 

3. Überörtliche Belange, zu denen Grundsätze der Raumordnung des Bundes bzw. Fachplanungen vorliegen

 

Überörtliche Belange / Grundsätze der Raumordnung

§ 2 Abs. 2 ROG

räumlich zu:

1.      Siedlungsraum

2.      Freiraum

3.      Zentrale Orte

4.      ländliche Räume

5.      strukturschwache Räume

 

sachlich zu:

-          Siedlungstätigkeit

-          Soz. Infrastruktur, Daseinsvorsorge

-          Freiraumschutz

-          Verkehr

-          Erholung, Freizeit

-          Klimaschutz/erneuerbare Energien

-          Kultur

-          Land- und Forstwirtschaft

-          Lärmschutz/Luftreinhaltung

-          Naturgüter, Freiraumverbund

-          Rohstoffsicherung

-          Verteidigung

-          Wasserwirtschaft/Hochwasserschutz

-          Wirtschaft/Gewerbe/DL

 

 

4. Übersicht: Konkretisierung der Grundsätze der Raumordnung des Bundes durch Raumordnungspläne und Fachplanung

 

Grundsätze der Raumordnung (des Bundes)

gem. § 2 Abs. 2 ROG

 

Konkretisierung (§ 7 ROG, RO-Klauseln in Fachgesetzen)

Raumordnungsplan

(Land, Region)

(Leitbild/Grundsatz/Ziel der RO)

MKRO-Entschließungen

Fachplanung

1. Im Gesamtraum der Bundesrepublik Deutschland und in seinen Teilräumen sind ausgeglichene soziale, infrastrukturelle, wirtschaftliche, ökologische und kulturelle Verhältnisse anzustreben. (Anm.: „siwök-Verhältnisse“)

Leitbild

Landschaftsplanung

Regionalpolitik, Reg. Wirtschaftsförderung

Fachplanungen der öffentlichen Daseinsvorsorge in der Fläche (Energie (Strom, Gas, Fernwärme), Telekom, Post, Verkehr (Straße, ÖPNV, Schiene), Wasser, Abwasser, Abfall, Straßenreinigung, Immissionsschutz, Bildung, Sozialer Wohnungsbau, Soziale Sicherung (Rente, Unfall, Krankheit, Pflege, Wohngeld, Sozialhilfe, Arbeitslosigkeit)

2. Die prägende Vielfalt des Gesamtraums und seiner Teilräume ist zu sichern. Die Siedlungstätigkeit ist räumlich zu konzentrieren, sie ist vorrangig auf vorhandene Siedlungen mit ausreichender Infrastruktur und auf Zentrale Orte auszurichten. Der Freiraum ist durch übergreifende Freiraum-, Siedlungs- und weitere Fachplanungen zu schützen; es ist ein großräumig übergreifendes, ökologisch wirksames Freiraumverbundsystem zu schaffen. Die weitere Zerschneidung der freien Landschaft und von Waldflächen ist dabei so weit wie möglich zu vermeiden; die Flächeninanspruchnahme im Freiraum ist zu begrenzen.

6. Die erstmalige Inanspruchnahme von Freiflächen für Siedlungs- und Verkehrszwecke ist zu vermindern, insbesondere durch die vorrangige Ausschöpfung der Potenziale für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, für die Nachverdichtung und für andere Maßnahmen zur Innenentwicklung der Städte und Gemeinden sowie zur Entwicklung vorhandener Verkehrsflächen.

reizvollen Stadt-Land-Kontrast erhalten: Zentrale Orte in verträglicher Größenordnung (Polyzentrik, Dezentrale Konzentration mit Entwicklungsschwerpunkten/Entlastungsorten), Umfang der Eigenentwicklung für nicht-zentrale Orte festlegen; Innen vor Außen; Revitalisierung durch Restriktion bei Freiflächenumwandlung, Konversion (Unterscheidung in Flächen für Siedlungszwecke und für Renaturierung)

Zukunftsfähigkeit des Siedlungssystems nach Ende des Ölzeitalters sicherstellen (Verkehr strukturell vermeiden), von IV-Affinität der Siedlungen zu einer Schienenaffinität überleiten.

MKRO-Entschließung von 1977 zur „Gestaltung der Ordnungsräume“: regionale Siedlungsentwicklung in Ordnungs- bzw. Verdichtungsräumen vorrangig an Siedlungsachsen ausrichten, Festlegung weiterer Siedlungsschwerpunkte (außer den ZO) entlang von schienenerschlossenen Umlandsiedlungsachsen (punkt-achsiale Siedlungsstruktur). Freihaltung von Achsenzwischenräumen;  Grünzäsuren zur Gliederung von Achsen; Ventilationsbahnen und Kaltluftentstehungsgebiete für Frischluftzufuhr.

Vorranggebiete für Freiraumschutz:

Schutz vor Siedlungstätigkeit,

Zulässigkeit anderer Raumnutzung, sofern vereinbar mit Vorrangnutzung

 

Nahverkehrsplanung

Landschaftsplanung

 

agrarstrukturelle Vorplanung

forstliche Rahmenplanung

3. Die Versorgung mit Dienstleistungen und Infrastrukturen der Daseinsvorsorge, insbesondere die Erreichbarkeit von Einrichtungen und Angeboten der Grundversorgung für alle Bevölkerungsgruppen, ist zur Sicherung von Chancengerechtigkeit in den Teilräumen in angemessener Weise zu gewährleisten; dies gilt auch in dünn besiedelten Regionen. Die soziale Infrastruktur ist vorrangig in Zentralen Orten zu bündeln; die Erreichbarkeits- und Tragfähigkeitskriterien des Zentrale-Orte-Konzepts sind flexibel an regionalen Erfordernissen auszurichten. Es sind die räumlichen Voraussetzungen für die Erhaltung der Innenstädte und örtlichen Zentren als zentrale Versorgungsbereiche zu schaffen. Dem Schutz kritischer Infrastrukturen ist Rechnung zu tragen. Es sind die räumlichen Voraussetzungen für nachhaltige Mobilität und ein integriertes Verkehrssystem zu schaffen. Auf eine gute und verkehrssichere Erreichbarkeit der Teilräume untereinander durch schnellen und reibungslosen Personen- und Güterverkehr ist hinzuwirken. Vor allem in verkehrlich hoch belasteten Räumen und Korridoren sind die Voraussetzungen zur Verlagerung von Verkehr auf umweltverträglichere Verkehrsträger wie Schiene und Wasserstraße zu verbessern. Raumstrukturen sind so zu gestalten, dass die Verkehrsbelastung verringert und zusätzlicher Verkehr vermieden wird.

Achsen, bzw. Verbindungsqualitäten; SPV, SPNV, ÖPNV-Bedienung; Stufung der Verkehrstrassen;

Ausstattungsstandards der sozialen Infrastruktur für Zentrale Orte

 

Konzentration der Siedlungsentwicklung in ZO baut die Bevölkerungsschwerpunkte in den funktionsgemischten Raumpunkten (ZO) weiter aus.

 

BaWü LEP 2002: 3.1.6 Z Die Siedlungsentwicklung ist durch kleinräumige Zuordnungen von Raumnutzungen, insbesondere der Funktionen Wohnen und Arbeiten, so zu gestalten, dass verkehrsbedingte Belastungen zurückgehen und zusätzlicher motorisierter Verkehr möglichst vermieden wird. Größere Neubauflächen sollen nur dann ausgewiesen werden, wenn dabei ein ausgewogenes

Verhältnis zwischen Wohnbauflächen und gewerblichen Flächen in derselben Gemeinde oder in Abstimmung mit Nachbargemeinden gewährleistet wird.

Verkehrsplanung, ÖPNV  Krankenhausplanung

Schulentwicklungsplanung

Abfallplanung

Wasser-, Abwasserplanung

 

4. Der Raum ist im Hinblick auf eine langfristig wettbewerbsfähige und räumlich ausgewogene Wirtschaftsstruktur und wirtschaftsnahe Infrastruktur sowie auf ein ausreichendes und vielfältiges Angebot an Arbeits- und Ausbildungsplätzen zu entwickeln. Regionale Wachstums- und Innovationspotenziale sind in den Teilräumen zu stärken. Insbesondere in Räumen, in denen die Lebensverhältnisse in ihrer Gesamtheit im Verhältnis zum Bundesdurchschnitt wesentlich zurückgeblieben sind oder ein solches Zurückbleiben zu befürchten ist (strukturschwache Räume), sind die Entwicklungsvoraussetzungen zu verbessern. Es sind die räumlichen Voraussetzungen für die vorsorgende Sicherung sowie für die geordnete Aufsuchung und Gewinnung von standortgebundenen Rohstoffen zu schaffen. Den räumlichen Erfordernissen für eine kostengünstige, sichere und umweltverträgliche Energieversorgung einschließlich des Ausbaus von Energienetzen ist Rechnung zu tragen. Ländliche Räume sind unter Berücksichtigung ihrer unterschiedlichen wirtschaftlichen und natürlichen Entwicklungspotenziale als Lebens- und Wirtschaftsräume mit eigenständiger Bedeutung zu erhalten und zu entwickeln; dazu gehört auch die Umwelt- und Erholungsfunktion ländlicher Räume. Es sind die räumlichen Voraussetzungen für die Land- und Forstwirtschaft in ihrer Bedeutung für die Nahrungs- und Rohstoffproduktion zu erhalten oder zu schaffen.

Vorranggebiete, Entwicklungsstandorte für industriell-gewerbliche Wirtschaft

 

Vorrang-/Vorbehaltsgebiete/Eignungsgebiete Rohstoffgewinnung,

Braunkohlenplanung

 

Energieleitungstrassen

 

Konzentration der Siedlungsentwicklung in Zentralen Orten; Arbeitsteilung zwischen Stadt und Land hervorheben; Vorranggebiet für ländlichen Raum und Erholung?

 

Ausreichende Waldflächen zur Naherholung

 

 

 

 

Altindustrielle Gebiete:

Industriell-gewerbliche Entwicklungsstandorte durch Konversion/Revitalisierung aktivieren

Regionale Wirtschaftsförderung, Regionalpolitik (GA Regionale Wirtschaftsstruktur)

Städtebauförderung (altindustrielle strukturschwache Gebiete);

Fördermaßnahmen für den ländlichen Raum in strukturschwachen ländlichen Gebieten (Agrarstruktur, Leader);

Bundesverkehrswegeplan, Landesstraßenplan

Bergbauliche Rahmenplanung

Rohstoffsicherungsplanung

Abgrabungsplan

 

 

forstliche Rahmenplanung

agrarstrukturelle Vorplanung

Landschaftsplanung

 

 

4. ... dazu gehört auch die Umwelt- und Erholungsfunktion ländlicher Räume.

Festlegungen zu

-       Naherholung/Regionalparks im Verdichtungsraum

-       Ferien- und Wochenendhausgebieten (Anschluss an vorhandene Siedlungsbereiche, möglichst in schienenerschlossenen Gemeinden)

-       Freizeitgroßvorhaben (in ZO bzw. fußläufiger Schienenanschluss)

-       Freihaltung von See- und Flussufern

 

Naherholung im Verdichtungsraum

Regionales Raumordnungsprogramm Region Hannover Entwurf 2005: D 1.5 Siedlungsentwicklung und siedlungsbezogener Freiraumschutz 06 In der zeichnerischen Darstellung werden „Vorranggebiete für Freiraumfunktionen“ in und zwischen dicht besiedelten und stark beanspruchten Gebieten festgelegt, um der Bevölkerung Naherholungsmöglichkeiten zu bieten und den ökologischen Ausgleich zu sichern. In diesen Freiräumen sind bauliche Anlagen im Sinne einer Besiedlung und sonstige Nutzungen, die ihre ökologischen und sozialen Funktionen beeinträchtigen, nicht zulässig. Die Einrichtung öffentlicher Anlagen oder Einrichtungen, die notwendig und siedlungsnah zu verwirklichen sind und für die im Siedlungsbereich keine geeigneten Flächen verfügbar sind, ist bei Bedarf möglich.

 

Seeuferfreihaltung

Regionalverband Bodensee-Oberschwaben: Bodenseeuferplan

 

M-V 5.2 Abs. 4: Zugänglichkeit besonders reizvoller Landschaftsteile

 

LEP eV Berlin-Brandenburg

Z 2.0.9 Der Zugang zu See- und Flußufern ist, sofern nicht Naturschutzbelange oder andere öffentliche Interessen entgegenstehen, für die Allgemeinheit freizuhalten und gegebenenfalls zu eröffnen.

 

LEP GR Berlin-Brandenburg

G 3.1.7 Zugänglichkeit von Uferstreifen

Bei der Erschließung neuer Siedlungsflächen in Gewässernähe ist dafür Sorge zu tragen, dass ein öffentlich zugänglicher Uferstreifen erhalten bleibt; dies ist in der Regel mit einem Abstand von 50 m sichergestellt. Die Freimachung und naturnahe Gestaltung von Uferbereichen soll besonders vorangetrieben werden.

 

Art. 2 Nr. 12 Bayerisches Landesplanungsgesetz, (BayLplG)

Der Zugang zu Bergen, Seen, Flüssen und sonstigen landschaftlichen Schönheiten ist der Allgemeinheit freizuhalten und erforderlichenfalls zu eröffnen. (Grundsatz)

 

Region Oberland, Bayern:

I Natur und Landschaft

2.4.4.2 Z Die Seen sollen so erhalten werden, dass sie ihren wasserwirtschaftlichen, ökologischen und Erholungsfunktionen langfristig gerecht werden können. Die ökologisch empfindlichen Ufer- und Flachwasserbereiche sollen nicht erschlossen werden. Besonders empfindliche Teile sollen durch geeignete Besucherlenkung vor schädlichem Betreten geschützt werden.

VII Erholung

2.2 Z Gewässer und Uferbereiche Die für die Erholung geeigneten Gewässer sollen dauerhaft gesichert werden. Dabei soll die Intensität der Erholungsnutzung auf die ökologische Belastbarkeit der Gewässer und der Uferzonen abgestimmt werden.
Die Zugänglichkeit der Seeufer soll zur Erholung gesichert werden, soweit dies die ökologische Belastbarkeit erlaubt. Seeuferwanderwege sollen zur Verbesserung des Erholungsangebots in den Bereichen angelegt werden, die nicht als ökologische Schutzzonen zu betrachten sind. Die Wassersportarten Segeln und Surfen sollen auf Wasserflächen und angrenzende Seeufer beschränkt werden, die ökologisch belastbar sind.
Baggerseen sollen verstärkt der Erholungsnutzung zugeführt werden oder als ökologische Zellen gestaltet werden.

Vgl. Karte Seeuferkonzept

 

Landesentwicklungsprogramm Bayern 2004
BVI Nachhaltige Siedlungsentwicklung

1.8 Besonders schützenswerte Landschaftsteile sowie der Zugang zu diesen sollen grundsätzlich von einer Bebauung freigehalten werden. Dies gilt insbesondere für (...)

– Fluss- und Seeuferbereiche, die ökologisch oder für das Landschaftsbild wertvoll oder der Allgemeinheit für Erholungszwecke vorzubehalten sind (...)

§ 2 Abs. 1 Nr. 13 BNatSchG:  Vor allem im siedlungsnahen Bereich sind ausreichende Flächen für die Erholung bereitzustellen.

 

§ 16 Abs. 3 Waldgesetz Brandenburg: Erholungswald ist Wald in Ballungsräumen, in der Nähe von Städten sowie größeren Siedlungen als Teil von Gemeinden und in Erholungsgebieten um Kurorte, der zum Zwecke der Erholung besonders zu schützen, zu pflegen und zu gestalten ist.

 

Zugang zu Seen, Bauverbote, Uferfreihaltung

Art. 40 Verfassung Bbg

 (3) Land, Gemeinden und Gemeindeverbände sind verpflichtet, der Allgemeinheit den Zugang zur Natur, insbesondere zu Bergen, Wäldern, Seen und Flüssen, unter Beachtung der Grundsätze für den Schutz der natürlichen Umwelt freizuhalten und gegebenenfalls zu eröffnen.

 

BNatSchG § 57 Bereitstellen von Grundstücken

(1) Der Bund stellt in seinem Eigentum oder Besitz stehende Grundstücke, die sich nach ihrer Beschaffenheit für die Erholung der Bevölkerung eignen, wie

1. Ufergrundstücke,

2. Grundstücke mit schönen Landschaftsbestandteilen,

3. Grundstücke, über die sich der Zugang zu nicht oder nicht ausreichend zugänglichen Wäldern, Seen oder Meeresstränden ermöglichen lässt, im angemessenen Umfang für die Erholung bereit, soweit dies mit einer nachhaltigen Nutzung und den sonstigen Zielen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist und eine öffentliche Zweckbindung nicht entgegensteht.

(2) Die Länder sollen für ihren Bereich sowie für die Gemeinden, Gemeindeverbände und sonstige Personen des öffentlichen Rechts in sinngemäßer Anwendung des Absatzes 1 Vorschriften über das Bereitstellen von Grundstücken zum Zweck der Erholung erlassen.

 

BbgNatschG § 48 Bauverbote an Gewässern

(1) Außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile dürfen an Bundeswasserstraßen, Gewässern erster Ordnung sowie an stehenden Gewässern mit einer Größe von mehr als einem Hektar in einem Abstand bis fünfzig Metern von der Uferlinie bauliche Anlagen nicht errichtet oder wesentlich verändert werden. Der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Fachminister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Benehmen mit dem Ausschuß für Landesentwicklung und Umweltschutz des Landtages das Bauverbot auf sonstige Gewässer auszudehnen.

 

§ 70 Enteignung

(1) Nach diesem Gesetz können Grundstücke enteignet werden, (...)

3. um besonders geeignete Grundstücke, insbesondere die Ufer von Seen und Flüssen, für die naturverträgliche Erholung der Allgemeinheit in Natur und Landschaft nutzbar zu machen (...)

 

Brandenburgisches Wassergesetz:

§ 1  Abs. 2:  Das Wohl der Allgemeinheit erfordert insbesondere, dass ...

4. die Bedeutung der Gewässer und ihrer Uferbereiche als Lebensstätte für Pflanzen und Tiere sowie ihre Bedeutung für das Bild und den Erholungswert der Landschaft sowie für Erholung, Freizeit und Sport berücksichtigt werden.

5. Kulturlandschaften sind zu erhalten und zu entwickeln. Historisch geprägte und gewachsene Kulturlandschaften sind in ihren prägenden Merkmalen und mit ihren Kultur- und Naturdenkmälern zu erhalten. 

 

Regional bedeutsame Boden- und Kulturdenkmale als wesentliche Orientierungsgröße für eine dem kulturellen Erbe verpflichtete zukünftige Freiraum- und Siedlungsentwicklung, Freihaltung von Sichtachsen; „Exemplarisch seien hier neben den berühmten Schlössern, Burgen und Klöstern der Region weithin sichtbare Kirchen, die mittelalterlichen Stadtanlagen, erhaltene Dorfkerne, bekannte Grenzlinien des Mittelalters wie der Württembergische Landgraben oder die Haller Landhege, versteckte archäologische Denkmale oder frühere Salinen, natürlich auch der Limes oder wichtige keltische Höhensiedlungen genannt. Es werden sowohl Einzelgebäude als auch großflächige Denkmale wie historische Weinberge im Neckartal oder ehemalige fürstliche Jagdwälder in einer Karte 1: 100 000 zusammengefasst. Aufgenommen wurden aber auch technische Denkmale wie der Neckarkanal oder einzelne Bahnstrecken.“ RV Heilbronn-Franken

 

weitere Beispiele: Allgäu, Drei Gleichen: Ensemble zwischen Erfurt und Gotha, Hauptanziehungspunkt der Thüringer Kulturlandschaft. Gottesgarten am Obermain: Obermaintal zwischen Lichtenfels und Bamberg (Frankenlied)

 

Dt. Kulturlandschaften mit Weltgeltung (Weltkulturerbe)

2000 - Dessau-Wörlitzer Gartenreich

2000 - Klosterinsel Reichenau im Bodensee

2002 - Kulturlandschaft Mittelrhein zwischen Koblenz und Bingen

2004 - Kulturlandschaft Dresdner Elbtal, (Erich Kästner)

 

Regionalplan für den Planungsraum V - Schleswig-Holstein Nord (stichpunktartig):  Z bauliche Entwicklung auf den Inseln Föhr und Amrum soll sich nur noch innerhalb der in der Karte dargestellten Baugebietsgrenzen vollziehen. Dabei ist in der Regel die Eingeschossigkeit einzuhalten, in Wyk auf Föhr und in Wittdün ist auch die Mehrgeschossigkeit vertretbar.  Silhouette der Inseln, das Bild der Landschaft und der alten Friesendörfer dürfen nicht beeinträchtigt  werden. Dabei ist insbesondere die Baustruktur am Sandwall in Wyk auf Föhr mit Hilfe der Bauleitplanung zu erhalten. Raumbedeutsame Abweichungen von den Baugebietsgrenzen durch Bauleitplanungen der Gemeinden in begründeten Ausnahmefällen ...zulässig, wenn dadurch der insulare Wohnungseigenbedarf gedeckt werden kann. Hierzu ist auf Antrag der Gemeinde die Durchführung eines Zielabweichungsverfahrens durch die Landesplanung gemäß § 4 Absatz 3 LaplaG erforderlich.

Landschaftsplanung

Grünflächenplanung

Sportentwicklungsplan

Tourismusplanung

 

§ 2 Abs. 1 Nr. 14 BNatSchG: Historische Kulturlandschaften von besonderer Eigenart, auch in ihrer Bedeutung für die Eigenart und Schönheit von Kultur-, Bau- und Bodendenkmälern sichern

 

Gesetzlich geschützte Teile von Natur und Landschaft - § 31Alleen

„Alleen dürfen nicht beseitigt, zerstört, beschädigt oder sonst beeinträchtigt werden.“

BbgNatSchG

 

6. Der Raum ist in seiner Bedeutung für die Funktionsfähigkeit der Böden, des Wasserhaushalts, der Tier- und Pflanzenwelt sowie des Klimas einschließlich der jeweiligen Wechselwirkungen zu entwickeln, zu sichern oder, soweit erforderlich, möglich und angemessen, wiederherzustellen. Wirtschaftliche und soziale Nutzungen des Raums sind unter Berücksichtigung seiner ökologischen Funktionen zu gestalten; dabei sind Naturgüter sparsam und schonend in Anspruch zu nehmen, Grundwasservorkommen sind zu schützen. Die erstmalige Inanspruchnahme von Freiflächen für Siedlungs- und Verkehrszwecke ist zu vermindern, insbesondere durch die vorrangige Ausschöpfung der Potenziale für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, für die Nachverdichtung und für andere Maßnahmen zur Innenentwicklung der Städte und Gemeinden sowie zur Entwicklung vorhandener Verkehrsflächen. Beeinträchtigungen des Naturhaushalts sind auszugleichen, den Erfordernissen des Biotopverbundes ist Rechnung zu tragen. Für den vorbeugenden Hochwasserschutz an der Küste und im Binnenland ist zu sorgen, im Binnenland vor allem durch Sicherung oder Rückgewinnung von Auen, Rückhalteflächen und Entlastungsflächen. Der Schutz der Allgemeinheit vor Lärm und die Reinhaltung der Luft sind sicherzustellen. Den räumlichen Erfordernissen des Klimaschutzes ist Rechnung zu tragen, sowohl durch Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, als auch durch solche, die der Anpassung an den Klimawandel dienen. Dabei sind die räumlichen Voraussetzungen für den Ausbau der erneuerbaren Energien, für eine sparsame Energienutzung sowie für den Erhalt und die Entwicklung natürlicher Senken für klimaschädliche Stoffe und für die Einlagerung dieser Stoffe zu schaffen.

Vorranggebiete für

·    Freiraumschutz/ Freiraumverbund;

·    Trinkwasserschutz, Grundwasserschutz

·    Hochwasserschutz/ Retension

 

Ventilationsbahnen und Kaltluftentstehungsgebiete für Frischluftzufuhr (ggf. als Teil von Vorranggebieten Freiraumschutz, ggf. mit der Pflicht zur Offenhaltung, d.h. keine Aufforstung – wg. Ventilation)

Ausreichende Trennung lärmempfindlicher Nutzungen von Lärmquellen (Bsp. Flughafen, Siedlungsbeschränkungszone)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Vorrang-/Vorbehaltsgebiete/ Eignungsgebiete Windenergienutzung („Energiewirte“)

 

Vorranggebiet Wald

 

forstliche Rahmenplanung

agrarstrukturelle Vorplanung

Landschaftsplanung

Schutzgebietsausweisungen

·      NSG/LSG

·      Schutzwald

·      Überschwemmungsgebiete

·      Wasserschutzgebiete

·      Bodensanierungsgebiete

·      Immissionsschutzgebiete (Lärm, Luft)

 

Gesetzlich geschützte Teile von Natur und Landschaft - § 31Alleen

„Alleen dürfen nicht beseitigt, zerstört, beschädigt oder sonst beeinträchtigt werden.“

BbgNatSchG

7. Den räumlichen Erfordernissen der Verteidigung und des Zivilschutzes ist Rechnung zu tragen.

 

Vorranggebiet Militär

Konversion (Unterscheidung in Flächen für Siedlungszwecke und Flächen für Renaturierung)

BMV

8. Die räumlichen Voraussetzungen für den Zusammenhalt der Europäischen Union und im größeren europäischen Raum sowie für den Ausbau und die Gestaltung der transeuropäischen Netze sind zu gewährleisten. Raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen der Europäischen Union und der europäischen Staaten ist Rechnung zu tragen. Die Zusammenarbeit der Staaten und die grenzüberschreitende Zusammenarbeit der Städte und Regionen sind zu unterstützen.

Achsen und Verkehrsinfrastrukturtrassen und GVZ-Standorte

 

 

Literatur: Leitfaden Freiraumschutz in der Regionalplanung

 

 

5. Überörtlich raumbedeutsame Belange

 

a) ohne Grundsatz der Raumordnung des Bundes:

Großflächiger Einzelhandel (s. BauGB § 1 Abs. 6 Nr. 8a; § 2 Abs. 2; § 34 Abs. 3a;  BauNVO 11 Abs. 3, Sicherung der Nahversorgung und der zentralörtlichen Versorgungsbereiche) überörtliche Belange: Sicherung der Nahversorgung (täglicher Bedarf, Lebensmittel) und der zentralörtlichen Versorgungsbereiche Konkretisierung durch Ziele der Raumordnung: Definition der Großflächigkeit, Sortimente; Kongruenzgebot (Art und Umfang eines zentralitätskonformen Angebotes, entsprechend der Kaufkraft im Verflechtungsbereich), Zentralitätsgebot (nahversorgungs- und zentrenrelevante Sortimente), Beeinträchtigungsverbot (gegenüber vorhandenen integrierten Versorgungsstandorten in Standortgemeinde und benachbarten ZO); siedlungsstrukturelle Integration (Nahversorgungssortimente), städtebauliche Integration (zentrenrelevante Sortimente); Schwellenwerte für VKF je ZO-Stufe, vgl. Schleswig-Holstein    

 

b) ohne fachplanerische Rechtsregelung:

-         Siedlungsentwicklung

-         Großflächiger Einzelhandel

-         Erneuerbare Energien (Windkraft, PV-Freilandanlagen, Abwägung zwischen den Belangen Reinhaltung der Luft, Klimaschutz, Schutz natürlicher Lebensgrundlagen),

-         Fremdenverkehr/Erholung

 

 

6. Verhältnis Fachplanung und Raumordnung